Anspruch und erließ unter dem 6, Januar 1954 einen Steuerbescheid ühei 2178,50 DM, der rechtskräftig geworden ist und auf den die Klägerin-1000 DM gezahlt hat. Die Klägerin verlangt nunmehr von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Ersatz des ihr durch Heranziehung zu der Beförderungsteuer entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung , daß die Beamten des Finanzamtes die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hätten. Daß die Klägerin für die Steuer in Anspruch genommen worden sei und einen Teil von 1000 DM an das Finanzamt gezahlt habe» sei nicht auf eine Amtspflicht Verletzung zuriickzuf Uhren. Die gewährte Stundung habe also für einen der Klägerin entstandenen Schaden schon deshalb nicht ursächlich sein können, weil dem Finanzamt gegenüber die Klägerin als St euer Schuldnerin damals noch gar nicht in Erscheinung getreten gewesen sei. Wenn das Finanzamt diese Säumigkeit zugelassen habe, so könne hierin aber jedenfalls nicht die Verletzung einer Amtspflicht gesehen werden, die gegenüber der Klägerin bestanden habe. Eine Amtspflicht'Verletzung sei auch nicht darin zu sehen, daß das Finanzamt, als es im April 1953 mit den BeitreibungsmaßneliÄien begonnen habe, nicht sofort sämtliche Forderungen MüflH) gegen dessen Auftraggeber auf Fahrentgelt einschließlich Beförderungsteuer somit auch gegen die Klägerin - habe pfänden lassen. Für das Finanzamt habe keine Veranlassung und auch keine dienstlicJie Pflicht bestanden, etwa die Klägerin von den Beitreibungsmaßnahmen zu unterrichten oder etwaige ausstehende Forderungen Müft-gegen die Klägerin in deren eigenem Interesse zu pfän- Darin, daß die Pfändung der Forderungen gegen die Klägerin nicht so rechtzeitig erfolgt sei, daß die Klägerin ihre weiteren Aufträge' hätte umdisponieren können, liege keine Amtspflichtverletzung des Fianzamts* Ebensowenig sei auch darin, daß die Klägerin nicht sofort von der Lage Müdfr durch das Finanzamt unterrichtet worden sei, ein Verstoß im Sinne des § 839 BGB zu sehen, da nach Lage der Binge zu einer solchen Unterrichtung keine Amtspflicht bestanden habe. Diese Auskunftsverpflichtung sei aber nicht so zu verstehen, daß das Finanzamt von sich aus die Pflicht gehabt hätte, etwa die Vertragspartner des mit der Y/eiterleitung der BefÖrde-rungsteuer.” In der Revisionsinstanz hat das beklagte Land geltend gemacht, daß für die Klage, mit der die Klägerin Rückzahlung einer Steuerzahlung verlange, gemäß § 13 GVG in Verbindung mit § 242 AO der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben sei, Bas trifft jedoch nicht zu. Mai 1955 - III ZR 269/53 - S 6) der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch bei einer Klagebegründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG dann nicht eröffnet ist, • wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge auf dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtver- letzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen, wenn also die entscheidende Frage die ist, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht zu der in Rede stehenden Steuer herangezogen worden ist* Das aber ist hier nicht der Falle Zwar verlangt die Klägerin vom beklagten Land Zahlung eines Betrages in Höhe der von ihr auf den hier interessierenden Steuerbescheid geleisteten Zahlungen* Sie ist sich aber nach ihrem eigenen Vorbringen der nach der Regelung des § 8 BefStG in seiner damaligen Fassung bestehenden Verpflichtung zur Erfüllung der - rechtskräftig gegen sie festgesetzten -Steuerschuld bewußt. Sie macht auch in der Tat nach ihrem Klagevortrag nicht einen nur äußerlich in das Gewand einer Amtshaftungsklage gekleideten Anspruch, sondern einen wirklichen Amtshaftungsanspruch geltend, indem sie im einzelnen vorträgt, daß Steüerbeamte des beklagten Landes durch schuldhafte Verletzung der ihnen ihr, der Klägerin, gegenüber obliegenden Amtspflichten den Tatbestand verwirklicht hätten, der zu ihrer Heranziehung zu der hier in Rede stehenden Beförderungsteuer'' geführt habe. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß in der Duldung der verspäteten Einreichung der Beförderungsteuernachweisungen für Januar und März 1953 jedenfalls nicht die Verletzung von Amtspflichten, die den Steuerbeamten der Klägerin gegenüber oblagen, gesehen werden könne. AmtspflichtVerletzungen mithin - objektiv - nicht vorgekommen seien* Wenn aber ein Kollegialgericht das Verhalten der mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen (vgl die Zusammenstellung im Urteil vom 24. Insbesondere läßt sich nicht sagen, daß von den Finanzbeamten hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfragen als Fachbeamten auf dem Gebiete des Steuerrechts eine genauere Rechtskenntnis zu vorlangen sei als von den mit derartigen Fragen verhältnismäßig selten befaßten Richtern des Land-und Oberlandesgerichts, Es ging hier nicht um spezielle steuerrechtliche Fragen, sondern um das Abstecken der Sorgfaltspflichten der Steuerbeamten und ihre - etwaige -Pflicht, bei Maßnahmen gegen einen Schuldner auf die Belange .. Wenn die Revision insbesondere noch darauf hinweist, der Gesetzgeber habe erkannt, daß die in § 8 BefStG alter Fassung getroffene Regelung für den Auftraggeber einer Steuer*, pflichtigen Beförderung unzu demutbar sei, und habe durch anderweite Regelung in § 7 Abs 3 BefStG in der Fassung vom 13° Juni 1955 (BGBl I, 366) Abhilfe geschaffen, so ist damit für die hier entscheidende Frage, ob unter der Geltung der früheren Fassung des Gesetzes schuldhaft amtspflichtwidrig verfahren worden ist, nichts Entscheidendes gewonnen, Bach alledem mußte der Revision der erfolg versagt bleiben.
Ill ZS 54/56 Verkündet laut Protokoll an 27• Juni 1957 Vogt», Justizobersekretär alsrUrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2386 100 U In Hanen des Volkes In den Rechtsstreit der Pirna GnbH. in a.M., MaflUstraße Ipy gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans ijjfgm und Heinrich WedP, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Band Hessen, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Prankfurt a.M, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ■rUndliclie Verhandlung vom 27* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br, Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br. Wolany für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesger i c J • t s in Prankfurt a.M. *yom 15. Bezeitber 1955 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen n Tatbestands Die Klägerin ließ von Januar 1953 ab durch den Fuhrunternehmer Hfl^ Baustofferntransporte durchführen. Diese Fernfahrten unternahm - zunächst unter dem Sauen des ■am -dessen Schwiegersohn Karl der wegen der Erkrankung das Geschäft praktisch allein führte. Der erste Transport erfolgte am 3» Januar 1953. Danach setzte Müflp die Transporte wegen eines Kraftfahrzeugunfalles zunächst aus; er nahm sie im März 1953 wieder auf und setzte sie dann bis Ende September 1953 fort. Als JÖntgelt für die durchgeführten Transporte zahlte die Klägerin an Meinen betrag von rund« 5r £0$: .DM, in dem 2178,50 DM an Beförderungsteuern. enthalten waren, die Münker nach Maßgabe des § 8 des Beförderungsteuergesetzes vom 29. Juni 1926 (RGBl I, 357) - BefStG - für die Klägerin als Steuerschuldnerin an das zuständige Finanzamt Frankfurt (Main) - Mitte zu entrichten hatte. leitete diesen betrag jedoch nicht weiter und geriet im Laufe des Jahres 1953 in Vermögensverfall. Die vom Finanzamt nach anfänglicher Bewilligung von Ratenzahlungen gegen ihn versuchte Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen Beförderungssteuer blieb erfolglos. Das Finanzamt nah» daraufhin die Klägerin auf Zahlung der Beförderungsteuer-in ■ Anspruch und erließ unter dem 6, Januar 1954 einen Steuerbescheid ühei 2178,50 DM, der rechtskräftig geworden ist und auf den die Klägerin-1000 DM gezahlt hat. Die Klägerin verlangt nunmehr von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung Ersatz des ihr durch Heranziehung zu der Beförderungsteuer entstandenen Schadens. Sie hat dazu im einzelnen vorgetragent Das Finanzamt hätte, als es mit der Beitreibung der Steuerrück“ stände von begonnen habe, die Klägerin als Auftraggeberin des und Steuerschuldnern ermitteln und von der Nichtablieferung der Steuer durch MU4HP benachrichtigen müssen« Dies würde spätestens im April 1955 zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu Mü^l^ geführt haben, so daß die erheblichen Steuerrückstände für das Jahr 1953 überhaupt nicht entstanden wären. Das Finanzamt sei zudem in der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmeu äußerst nachlässig verfahren und hätte zu demindest schon im Frühjahr 1953 die laufend neu entstehenden Forderungen des Mü^p gegen die Klägerin pfänden müssen. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 1000 HE nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung , daß die Beamten des Finanzamtes die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten nicht verletzt hätten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin z urückgewie sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagean-spruch weiter. D§ts beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe t mmmmwmm* tmn» ■■ ■ — n- im i I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt % Eine unrichtige Sachbehandlung des vorliegenden Beförderungen euerfälle^) durch einen Beamten des Finanzamtes sei zu verneinen. Nach der Regelung des § 8 BefStG sei die Klägerin selbst Schuldnerin der Beförderers öeuerj$ und die Ablieferung der Steuer an den Betriebsunternehmer MüfHfe habe für die Klägerin noch keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber der Steuerbehörde gehabt. Daß die Klägerin für die Steuer in Anspruch genommen worden sei und einen Teil von 1000 DM an das Finanzamt gezahlt habe» sei nicht auf eine Amtspflicht Verletzung zuriickzuf Uhren. Eine solche ergebe sich einmal nicht aus der am 18. März 1953 gewährten Steuerstundung% denn zu diesem Zeitpunkt seien Steuern aus Fahrten für die Klägerin noch nicht festgesetzt gewesen. mu» habe nämlich die Nachweisungen für Januar und März 1953 erst am 15. Mai 1953 dem Finanzamt eingereicht. Die gewährte Stundung habe also für einen der Klägerin entstandenen Schaden schon deshalb nicht ursächlich sein können, weil dem Finanzamt gegenüber die Klägerin als St euer Schuldnerin damals noch gar nicht in Erscheinung getreten gewesen sei. Darin, daß die Nachweisungen iür Januar und März 1953 erst im Mai 1953 eingereicht habe, liegfe zv/ar eine Säumigkeit da die Nachweisungen Jeweils nach Monatsablauf vorzulegen seien. Wenn das Finanzamt diese Säumigkeit zugelassen habe, so könne hierin aber jedenfalls nicht die Verletzung einer Amtspflicht gesehen werden, die gegenüber der Klägerin bestanden habe. Eine Amtspflicht'Verletzung sei auch nicht darin zu sehen, daß das Finanzamt, als es im April 1953 mit den BeitreibungsmaßneliÄien begonnen habe, nicht sofort sämtliche Forderungen MüflH) gegen dessen Auftraggeber auf Fahrentgelt einschließlich Beförderungsteuer somit auch gegen die Klägerin - habe pfänden lassen. Für das Finanzamt habe keine Veranlassung und auch keine dienstlicJie Pflicht bestanden, etwa die Klägerin von den Beitreibungsmaßnahmen zu unterrichten oder etwaige ausstehende Forderungen Müft-gegen die Klägerin in deren eigenem Interesse zu pfän- den. Aach in dor Wahl dpr Vollstreckungsmaßnehmen sei keine Amtspflichtverletzung zu sehen«, Die Y/ahi der Vollstreckungsmaßnahmen habe im Ermessen des Finanzamts gelegen, und dieses habe auch alle Möglichkeiten in dieser Richtung erschöpft. Darin, daß die Pfändung der Forderungen gegen die Klägerin nicht so rechtzeitig erfolgt sei, daß die Klägerin ihre weiteren Aufträge' hätte umdisponieren können, liege keine Amtspflichtverletzung des Fianzamts* Ebensowenig sei auch darin, daß die Klägerin nicht sofort von der Lage Müdfr durch das Finanzamt unterrichtet worden sei, ein Verstoß im Sinne des § 839 BGB zu sehen, da nach Lage der Binge zu einer solchen Unterrichtung keine Amtspflicht bestanden habe. Zwar habe die Klägerin trotz des grundsätzlich vom Finanzamt zu wahrenden Steuergeheimnisses einen Anspruch auf Auskunftserteilung bezüglich der Steuertreue ihres Auftragnehmers gegenüber dem Finanzamt gehabt. Diese Auskunftsverpflichtung sei aber nicht so zu verstehen, daß das Finanzamt von sich aus die Pflicht gehabt hätte, etwa die Vertragspartner des mit der Y/eiterleitung der BefÖrde-rungsteuer.” säumigen ausfindig zu hcplionjAum sie auf diese Weise vor möglichen Schäden zu bewahren. Es sei vielmehr Pflicht der Klägerin selbst gewesen, sich in eigenem Interesse bei ihrem Auftragnehmer oder notfalls beim Finanzamt über die Ablieferung der Steuer zu informieren, um der Gefahr, ein zweites Mal die Steuer bezahlen zu müssen, vorzubeugen. Ob sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben könne, sei angesichts der besonderen Regelung des § 8 BefStG im Ergebnis in Bezug auf die Klägerin ohne Bedeutung, da ungeachtet der bereits mit dem Beförderungspreis an den Unternehmer gezahlten Steuer die Klägerin unverändert St euer Schuldnerin geblieben sei. Auch aus diesem — 6 *7 *} cl Zusammenhang habe sich für das Finanzamt infolge der Sonderregelung des BefÖrderungsjeuergesetzes* keine zusätzliche Pflicht zur besonderen Überwachung und Kontrol-lierung Münkers ergeben. Schließlich sei auch uhter dem Gesichtspunkt von ffreu und Glauben eine AmtspflichtVerletzung des Finanzamts ; zu verneinen. Gerade wegen der der Klägerin bekannten Regelung der Beförderungsteuer, habe es der Klägerin ob-gelegen, in ihrem eigenen Interesse mit besonderer Umsicht zu verfahren, Ihr wäre es ein leichtes gewesen, die Lage hinsichtlich der St euer Säumigkeit festzustellen, bevor ihm laufend weitere Aufträge und große Zahlungen gegeben wurden, Mit Hecht habe daher schon das Landgericht die ganz überwiegende Ursache für die doppelte Steuerzahlung in dem eigenen Verhalten der Klägerin gesehen. II. In der Revisionsinstanz hat das beklagte Land geltend gemacht, daß für die Klage, mit der die Klägerin Rückzahlung einer Steuerzahlung verlange, gemäß § 13 GVG in Verbindung mit § 242 AO der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben sei, Bas trifft jedoch nicht zu. Richtig 1st, daß nach der vom erkennenden Senat fort-geführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (ua. RGZ 146, 257 ff; Urteile des Senats vom 16, November 1953 -III ZR 158/52 - S 6 /Insoweit NJY/ 1954, 150 nicht ab-gedruckt7 und vom 26. Mai 1955 - III ZR 269/53 - S 6) der Rechtsweg vor den Zivilgerichten auch bei einer Klagebegründung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf oder Art 34 GrundG dann nicht eröffnet ist, • wenn es in Wahrheit nur darum geht, Steuerbeträge auf dem Umweg über angeblich schuldhafte Pflichtver- letzungen beteiligter Beamten zurückzuverlangen, wenn also die entscheidende Frage die ist, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht zu der in Rede stehenden Steuer herangezogen worden ist* Das aber ist hier nicht der Falle Zwar verlangt die Klägerin vom beklagten Land Zahlung eines Betrages in Höhe der von ihr auf den hier interessierenden Steuerbescheid geleisteten Zahlungen* Sie ist sich aber nach ihrem eigenen Vorbringen der nach der Regelung des § 8 BefStG in seiner damaligen Fassung bestehenden Verpflichtung zur Erfüllung der - rechtskräftig gegen sie festgesetzten -Steuerschuld bewußt. Sie macht auch in der Tat nach ihrem Klagevortrag nicht einen nur äußerlich in das Gewand einer Amtshaftungsklage gekleideten Anspruch, sondern einen wirklichen Amtshaftungsanspruch geltend, indem sie im einzelnen vorträgt, daß Steüerbeamte des beklagten Landes durch schuldhafte Verletzung der ihnen ihr, der Klägerin, gegenüber obliegenden Amtspflichten den Tatbestand verwirklicht hätten, der zu ihrer Heranziehung zu der hier in Rede stehenden Beförderungsteuer'' geführt habe. Es geht also tatsächlich um Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten und nicht um die Frage der rechtmäßigen Heranziehung der Klägerin zur Beförderung.? teuer. Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den Zivilgerichten sind mithin Bedenken nicht begründet. III. I. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die dem Unternehmer Münker am 18. März 1953 gewährte Steuerstundung für den geltend gemachten Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden sei, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß in der Duldung der verspäteten Einreichung der Beförderungsteuernachweisungen für Januar und März 1953 jedenfalls nicht die Verletzung von Amtspflichten, die den Steuerbeamten der Klägerin gegenüber oblagen, gesehen werden könne. 2. Im übrigen kommt das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zu dem Ergebnis, daß eine unrichtige Sachbehandlung des hier interessierenden Steuerfalles nicht stattgefunden habe. AmtspflichtVerletzungen mithin - objektiv - nicht vorgekommen seien* Wenn aber ein Kollegialgericht das Verhalten der mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten als objektiv rechtmäßig bezeichnet hat, dann kann nach den vom Reichsgericht entwickelten und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung übernommenen Grundsätzen (vgl die Zusammenstellung im Urteil vom 24. Februar 1955 - III ZR 180/55 - S 6/7; ferner Urteile vom 15. März 1956 - III ZR 101 und 163/55 - S 11/13 und vom 7. Mai 1956 - III ZR 277/54 - S 6) diesen Beamten grundsätzlich nicht, mehr der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden. Zwar gilt der Grundsatz, daß das Verschulden eines Beamten dann zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, nicht allgemein? es handelt sich bei diese** Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Es ist aber hier kein Anlaß gegeben, die genannte Rechtsregel nicht durchgreifen zu lassen. Insbesondere läßt sich nicht sagen, daß von den Finanzbeamten hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfragen als Fachbeamten auf dem Gebiete des Steuerrechts eine genauere Rechtskenntnis zu vorlangen sei als von den mit derartigen Fragen verhältnismäßig selten befaßten Richtern des Land-und Oberlandesgerichts, Es ging hier nicht um spezielle steuerrechtliche Fragen, sondern um das Abstecken der Sorgfaltspflichten der Steuerbeamten und ihre - etwaige -Pflicht, bei Maßnahmen gegen einen Schuldner auf die Belange .. eines Britten, der möglicherweise bei Ausfall dieses Schuldners zur - nochmaligen - Zahlung einer Steuer herangezogen werden konnte, Rücksicht zu nehmen» Wenn bei der Beurteilung dieser Fragen hier Band- und Oberlandesgericht übereinstimmend und mit Erwägungen, die keineswegs als offensichtlich verfehlt bezeichnet werden können, zu dem Ergebnis gekommen sind, daß das Vergalten der beteiligten Beamten schon rein objektiv nicht zu beanstanden sei, dann muß es bei der Regel sein Bewenden haben, daß diesen Beamten nicht der Vorwurf schuldhaft-pflichtwidrig«! Verhaltens gemacht werden kann. Wenn die Revision insbesondere noch darauf hinweist, der Gesetzgeber habe erkannt, daß die in § 8 BefStG alter Fassung getroffene Regelung für den Auftraggeber einer Steuer*, pflichtigen Beförderung unzu demutbar sei, und habe durch anderweite Regelung in § 7 Abs 3 BefStG in der Fassung vom 13° Juni 1955 (BGBl I, 366) Abhilfe geschaffen, so ist damit für die hier entscheidende Frage, ob unter der Geltung der früheren Fassung des Gesetzes schuldhaft amtspflichtwidrig verfahren worden ist, nichts Entscheidendes gewonnen, Bach alledem mußte der Revision der erfolg versagt bleiben. Die Kosten des erfolglos durchgeführten Rechtsmittelverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen, Br, Geiger Br. Weber Br. Kreft Br. Arndt Wo1any