Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br.Kreft, Br.l»olany und Br-Hußla für Recht erkannt: Die Evangelische Kirche der Eheinprovinz - jetzt im Rheinland -, die sich nach Beendigung des zweiten Vieltkrieges im Rahmen der Heuordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland neu organisierte, teilte dem Kläger mündlich und durch Schreiben vom 8. Auf der OriginalVerfügung, die sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet, setzte der ausführende Kirchenbedienstete neben die vollständige und zutreffende Anschrift des Klägers den Vermerk "ab G 9/8". Der Kläger beansprucht den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm seither bezahlten Ruhegehalt und dem vollen Gehalt und'hat mit der Klage einen Teilbetrag von 708,29 DM für die Zeit vom 1. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und seinen Antrag um 1.070,33 DM für die Zeit vom 1. 1 » Das Berufungsgericht sieht die Klage schon deshalb als unzulässig an, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 143 DBG erhoben worden sei» Die Klagefrist sei durch die Zustellung der Bescheide vom 9. Der nach § 143 DBG für den Lauf der Klagefrist massgebliche Vorbescheid der obersten Dienstbehörde ist in dem Schreiben der Beklagten vom 9» August 1946, durch das dem Kläger seine Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wurde, zu sehen. In dem Schreiben vom 9» August 1946 ist ausdrücklich erklärt, dass der Kläger bis 31» August 1946 sein Gehalt nachbezahlt und vom 1. Da der Kläger ausdrücklich Gehaltsansprüohe geltend macht, und die Höhe des ihm bezahlten Ruhegehalts nicht in Streit steht, kommt dem Feststellungsbescheid vom 28. Es bleibt also nur zu prüfen, ob dem Kläger die Verfügung vom 9» August 1946 entsprechend der Vorschrift des § 163 DBG ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Mai 1943 konnte die Zustellung auch in der vereinfachten Form erfolgen, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnliche Sendung zur Post gegeben wird. Wenn die Revision meint, diese VereinfachungsbeStimmung habö nur der Vereinfachung der Rechtspflege gedient und könne deshalb nicht auch für das Kirchenbeamtenrecht gelten, so geht das fehl. Die Verweisung des § 20 der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist dahin auszulegen, dass sie sich damit auch etwaigen späteren Änderungen und Ergänzungen im zivilprozessualen Zustellungsrecht, gleichviel, ob sie in die Zivilprozessordnung selbst aufgenommen oder, wie hier, durch eine besondere Verordnung bekanntgemacht werden,, anpassen will. Denn es ist kein Grund ersichtlich, dass die Evangelische Kirche, nachdem sie* zu dem Ausdruck gebracht hat, dass sie sich der Zustellungsform des Zivilprozessrechts bedienen wolle, bei etwaigen Änderungen der Zustellungsvorschriften diese nicht übernehmen und damit für ihren Bereich ein anderes Zustellungsrecht begründen wollte. Die Bezugnahme auf die Vorschrif-ten des Zivilprozessrechts diente der technischen Vereinfachung und Klarheit im Zustellungswesen der Kirche, durch ein Festhalten an überholten Bestimmungen würde das Gegenteil erreicht werden. Die Änderung der Zustellungsvorschriften erfolgte auch nicht im Hinblick auf ein für die Justizverwaltung typisches Bedürfnis, sondern diente ebenso wie die bald darauf erlassene PostZustellungsverordnung vom 23o August 1943 (RGBl I, 527) allgemein der Entlassung der mit dem Zustellungswesen befassten Behörden, insbesondere auch der Post - ein Gesichtspunkt, cker für die Kirchenverwaltung ebenso erheblich war wie für die anderen Behörden. Dass das geschehen ist, wird vom Kläger auch nicht bestritten. Diese wird nach Ziff 6 der AV des RJM vom 24- Mai 1943 dadurch vollzogen, dass die Geschäftsstelle auf die bei den Akten verbleibende Urschrift vermerkt: "An (Anschrift des Empfängers) zur Post am......n Dieser Vermerk muss mit dem Namenszeichen des zuständigen Urkundsbeamten versehen sein (Ziff 8 aaO), eine beliebige Unterschrift, z.B. einer Schreibkraft oder einer nicht zur Geschäftsstelle gehörenden Person genügt nicht (so auch BGKZ 8, 314)* Schliesslich ist in Ziff 1 a der AVO des RJM vom 12. Sie sind lediglich Ordnungsvorschriften, die verhindern sollen, dass BriefSendungen mit nicht mehr zutreffenden Anschriften von der Behörde als zugestellt behandelt werden. Die Beurkundung enthielt das für die Berechnung des Fristlaufes notwendige Absendedatum und ist auch mit einem Namenszug gezeichnet.
2415 075
R III ZB 54/54
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Verkündet am 7. Februar 1955
Justizangestellter als ffrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Konsistorialrats Hans strasse
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die E| die Kirchenleitung,
im Rheinland, vertreten durch
f, ItfUstrasse 0?
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfoBr.Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br.Kreft, Br.l»olany und Br-Hußla
für Recht erkannt:
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 28. Januar 1954 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Konsistorialrat im Dienste der Evangelischen Kirche der Altpreussischen Union und hatte zuletzt eine Planstelle bei dem Evangelischen Konsistorium in Düsseldorf inne. Die Evangelische Kirche der Eheinprovinz - jetzt im Rheinland -, die sich nach Beendigung des zweiten Vieltkrieges im Rahmen der Heuordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland neu organisierte, teilte dem Kläger mündlich und durch Schreiben vom 8. Juni 1945 mit, dass sie sein Dienstverhältnis zu lösen beabsichtige* Durch gewöhnlichen Postbrief vom 9. August 1946 wurde dem Kläger, der inzwischen seinen Wohnsitz von Düsseldorf nach Elmshorn verlegt hatte, eröffnet:
”Die Leitung der Evangelischen Kirche der Altpreussischen Union für die Westprovinzen hat in ihrer Sitzung vom 7. August 1946 beschlossen, Sie auf Grund der Ziffer 2 des § 1 der Hotverordnung zur Beschränkung und Sichtung des Personalbestandes der kirchlichen Verwaltung vom 18« Januar 1946 in den Ruhestand zu versetzen. Sie erhalten nach § 3 der angezogenen HotVerordnung, also vom 1. September 1946 an, ein Ruhegehalt, und Ihre Hinterbliebenen erhalten die entsprechende Hinterbliebenenversorgung. Bis zu dem Ende dieses Monats erhalten Sie Ihre Bezüge von dem Tage an, wo die Zahlung eingestellt wurde, jedoch ohne DienstaufwandsentSchädigung und selbstverständlich mit den Abzügen, die seitdem allgemein gegolten haben, alles unter Abzug der Ihnen bis dahin gewährten Unterhaltebeiträge.”
Auf der OriginalVerfügung, die sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindet, setzte der ausführende Kirchenbedienstete neben die vollständige und zutreffende Anschrift des Klägers den Vermerk "ab G 9/8". Durch weiteren gewöhnlichen Postbrief vom 28. September 1946
wurde dem Kläger die Berechnung seiner Ruhegehaltsbezüge mitgeteilt. Auf die Originalverfügung dieses Schreibens setzte der ausführende Kirchenbedienstete den Vermerk "geschr.Kre abges."
Der Kläger beansprucht den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm seither bezahlten Ruhegehalt und dem vollen Gehalt und'hat mit der Klage einen Teilbetrag von 708,29 DM für die Zeit vom 1. September 1946 bis 31» Dezember 1948 nebst Prozesszinsen geltend gemacht.
Er hat vorgetragen, die Verfügung, durch die seine Zurruhesetzung ausgesprochen worden sei, sei unwirksam; sie sei nicht in ordnungsgemässer Form zugestellt worden; sie sei auch .inhaltlich ungesetzlich und nichtig, da die Notverordnung vom 18. Januar 1946» auf der sie beruhe, ungültig sei; schliesslich sei die Pensionierung auch willkürlich erfolgte
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat vorgebracht, die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist schon vor Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei (§ 143 DBG). Im übrigen werde die Passivlegitimation der Beklagten bestritten. Die Pensionierungsverfügung vom 9. August 1946 sei ausserdem wirksam und auch nicht willkürlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet, aber aus sachlichen Gründen abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und seinen Antrag um 1.070,33 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1949 nebst Zinsen erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision»
Entecheidungsgründes
1 » Das Berufungsgericht sieht die Klage schon deshalb als unzulässig an, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 143 DBG erhoben worden sei» Die Klagefrist sei durch die Zustellung der Bescheide vom 9. August 1946 und vom 28. September 1946 in Lauf gesetzt worden. Die nach § 5 KriegsmassnVO vom 12. Mai 1943 (RGBl I, 290) in Verbindung mit § 6 aaO und den Ausführungsverordnungen des RJM vom 24. Mai 1943 (DJ 1943, 284) und vom 12. September 1944 (DJ 1944, 272) erforderlichenZustellungen seien wirksam erfolgt. Die Klage sei daher auch unter Berücksichtigung der in der britischen Zone damals geltenden Hemmungs-vorsehriften nicht rechtzeitig erhoben worden.
*
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Der nach § 143 DBG für den Lauf der Klagefrist massgebliche Vorbescheid der obersten Dienstbehörde ist in dem Schreiben der Beklagten vom 9» August 1946, durch das dem Kläger seine Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wurde, zu sehen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger in jedem Pall vorher einen Antrag auf einen Vorbescheid gestellt hat. jü'in solches Erfordernis würde hier dazu führen, dass der Beamte, der die Entscheidung zunächst widerspruchslos hingenommen hat, noch nach Jahren vorstellig werden könnte mit dem Erfolg, dass erst der daraufhin ergehende Bescheid die Prist in Lauf setzt.
Das würde dem Zwecke der Vorschrift, die Ordnung des Staatshaushalts zu sichern, widersprechen (RGZ 95, 351).
Es genügt in einem Fall wie dem vorliegenden, dass die Verfügung das Vermögensrecht des Beamten endgültig erschöpfend geregelt hat und unmissverständlich darüber hinausgehende .Ansprüche des Beamten ablehnt.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. In dem Schreiben vom 9» August 1946 ist ausdrücklich erklärt, dass der Kläger bis 31» August 1946 sein Gehalt nachbezahlt und vom 1. September 1946 nur noch Ruhegehaltsbezüge erhalte. Damit sind ihm von diesem Zeitpunkt an seine Gehaltsansprüche eindeutig und endgültig aberkannt worden. Da der Kläger ausdrücklich Gehaltsansprüohe geltend macht, und die Höhe des ihm bezahlten Ruhegehalts nicht in Streit steht, kommt dem Feststellungsbescheid vom 28. September 1946, der sich nur mit der Höhe der RuhegehaltsbezUge befasst, in diesem Rechtsstreit für den Lauf der Klagefrist keine Bedeutung zu. Es bleibt also nur zu prüfen, ob dem Kläger die Verfügung vom 9» August 1946 entsprechend der Vorschrift des § 163 DBG ordnungsgemäss zugestellt worden ist. Das hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.-
a) Hach §§ 2, 22 der Kirchenbeamtenordnung vom 13-April 1939 (GBl der Deutschen Evang.Kirche S 43) in Verbindung mit § 163 DBG und § 20 Ziff 3 der Disziplinarordnung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 13. April 1939 (GBl der Deutsch.Evang.Kirche S 27) kann die Zustellung unter anderem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Hach § 5 der KriegsmassnVO vom 12. Mai 1943 konnte die Zustellung auch in der vereinfachten Form erfolgen, dass das zuzustellende Schriftstück als gewöhnliche Sendung zur Post gegeben wird.
- .6, -
Wenn die Revision meint, diese VereinfachungsbeStimmung habö nur der Vereinfachung der Rechtspflege gedient und könne deshalb nicht auch für das Kirchenbeamtenrecht gelten, so geht das fehl. Die Verweisung des § 20 der Disziplinarordnung der Evangelischen Kirche auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist dahin auszulegen, dass sie sich damit auch etwaigen späteren Änderungen und Ergänzungen im zivilprozessualen Zustellungsrecht, gleichviel, ob sie in die Zivilprozessordnung selbst aufgenommen oder, wie hier, durch eine besondere Verordnung bekanntgemacht werden,, anpassen will. Denn es ist kein Grund ersichtlich, dass die Evangelische Kirche, nachdem sie* zu dem Ausdruck gebracht hat, dass sie sich der Zustellungsform des Zivilprozessrechts bedienen wolle, bei etwaigen Änderungen der Zustellungsvorschriften diese nicht übernehmen und damit für ihren Bereich ein anderes Zustellungsrecht begründen wollte. Die Bezugnahme auf die Vorschrif-ten des Zivilprozessrechts diente der technischen Vereinfachung und Klarheit im Zustellungswesen der Kirche, durch ein Festhalten an überholten Bestimmungen würde das Gegenteil erreicht werden. Die Änderung der Zustellungsvorschriften erfolgte auch nicht im Hinblick auf ein für die Justizverwaltung typisches Bedürfnis, sondern diente ebenso wie die bald darauf erlassene PostZustellungsverordnung vom 23o August 1943 (RGBl I, 527) allgemein der Entlassung der mit dem Zustellungswesen befassten Behörden, insbesondere auch der Post - ein Gesichtspunkt, cker für die Kirchenverwaltung ebenso erheblich war wie für die anderen Behörden.
b) Es fragt sich somit, ob die erforderlichen Formvorschriften für die vereinfachte Zustellung nach § 5 KriegsmassnVO eingehalten worden sind. Das ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen.
~ 7 ~
Die Zustellung hat dadurch zu erfolgen, dass die Geschäftsstelle der zustellenden Behörde die Bescheide durch Einwurf in den Briefkasten oder Ablieferung in der Postanstalt als persönliche Briefe zur Post gibt. Dass das geschehen ist, wird vom Kläger auch nicht bestritten.
Es muss aber, soll die Zustellung wirksam sein, noch die Beurkundung der Zustellung hinzutreten (so zutreffend OLG Frankfurt a.M. in HEZ 2, 209 /S3,l7). Diese wird nach Ziff 6 der AV des RJM vom 24- Mai 1943 dadurch vollzogen, dass die Geschäftsstelle auf die bei den Akten verbleibende Urschrift vermerkt: "An (Anschrift des Empfängers) zur
Post am......n Dieser Vermerk muss mit dem Namenszeichen
des zuständigen Urkundsbeamten versehen sein (Ziff 8 aaO), eine beliebige Unterschrift, z.B. einer Schreibkraft oder einer nicht zur Geschäftsstelle gehörenden Person genügt nicht (so auch BGKZ 8, 314)* Schliesslich ist in Ziff 1 a der AVO des RJM vom 12. September 1944 noch vorgeschrieben, den Briefumschlag mit dem in die Augen springenden 7/ort 11 Zustellung11 zu kennzeichnen und darauf zu vermerken, dass der Brief, falls der Empfänger verzogen ist, nicht nachgesandt, sondern mit neuer Anschrift an den Absender zurück-gegeben werden soll.
Auf der hier in Präge stehenden Verfügung vom 9» August 1946 befindet sich der Vermerk "ab G 9/8.”. Ob auf dem Briefumschlag die nach der AVO vom 12. September 1944 vorgeschriebenen Vermerke angebracht waren, ist nicht festgesteilt und auch nicht mehr feststellbar.
Dadurch sind die Mindesterfordernisse für die notwendige Beurkundung der einfachen Zustellung erfüllt. Auf die
Vermerke auf dem Briefumschlag kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht an. Sie sind lediglich Ordnungsvorschriften, die verhindern sollen, dass BriefSendungen mit nicht mehr zutreffenden Anschriften von der Behörde als zugestellt behandelt werden. Biese Vermerke können auch kein wesentlicher Bestandteil der Beurkundung der Zustellung sein, weil die Briefumschläge nicht bei den Akten der Behörde bleiben, vom Empfänger vielfach auch nicht aufbewahrt werden, somit nicht als Beweismittel für eine Zustellung zu dienen bestimmt sein können. Unschädlich ist auch das Behlen der Vforte "zur Post". Das Schreiben ging von Düsseldorf .aus nach Elmshorn. Eine andere Form der Übermittlung als durch die Post kommt unter diesen Umständen praktisch nicht in Frage. {
Die Beurkundung enthielt das für die Berechnung des Fristlaufes notwendige Absendedatum und ist auch mit einem Namenszug gezeichnet. Gegen die Abkürzung des Namens bestehen keine Bedenken, da nur ein "Namenszeichen11 vorgeschrieben ist. Es ist auch dem Berufungsgericht darin beizutreten, wenn es davon ausgeht, dass die Beurkundung im Zweifel durch einen für die Erledigung solcher Geschäfte zuständigen Kirchenbediensteten erfolgt ist.
c) Die Beurkundung ist somit, wenn auch in einer sehr knappen Form, noch formgereoht vorgenommen worden, Infolgedessen ist auch die Zustellung des Schreibens vom 9« Augußt 1946 rechtswirksam erfolgt und die Klagefrist des § 143 DBG durch die Zustellung des Schreibens vom 9. August 1946 in Lauf gesetzt worden. Bei Erhebung der Klage war sie bereits abgelaufen; die in der britischen Zone ursprünglich noch geltenden Hemmungsvorschriften standen dem, wie das Beru-
fungsgerieht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht mehr entgegen.
3. Die Klage war somit unzulässig. Die Revision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft
Wolany
Dr.Hußla