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BGH · III ZR 53/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 23. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Die Revision des beklagten Landes rügt lediglich, daß der Erlaß eines Teilurteils unzulässig gewesen sei. Ein Teilurteil darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nur dann erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 5. April 1990 - III ZR 213/88 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 1 - und vom 10.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandRinneSchadensersatzZPOGefahrZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 53/94
vom 23. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 Land NMIBBB-Wl vertreten durch den Innenminister, Polizeipräsidenten in Dt JBBBplatz
 dieser vertreten durch den
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Jürgen
 KflB~M|a-Straße ■*
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 23. Mai 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 1993	-	18	U	8/93 - wird
 nicht angenommen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 143.675,01 DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision des beklagten Landes rügt lediglich, daß der Erlaß eines Teilurteils unzulässig gewesen sei.
Ein Teilurteil darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nur dann erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 5. April 1990 - III ZR 213/88 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 1 - und vom 10. Oktober 1991 - Ill ZR 93/90 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 3; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 -BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 4). Diese Gefahr kann jedoch nach den Umständen des vorliegenden Falles ausgeschlossen werden.
Rinne
 Wurm
Engelhardt
 Deppert
Werp