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BGH · III ZR 53/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 21. Auch wenn die Bewertung die Zinsen umfassen sollte, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Wert des Freistellungsanspruchs 60.000 DM überstieg. Juli 1992 (dem Tage, an dem die vom Beklagten überwiesene Urteilssumme aus dem erstinstanzlichen Urteil gutgeschrieben worden ist) 64.425,88 DM zu Lasten des Klägers. Dieser Betrag verringert sich nach dem landgerichtlichen Urteil entsprechend den vom Kläger in erster Instanz gestellten Anträgen um 2.900 DM nebst Zinsen. Unklar ist, ob in dem Saldo von 64.425,88 DM auch die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 a geltend gemachten 8.500 DM nebst Zinsen enthalten sind, die das Berufungsgericht dem Kläger - ebenso wie den Betrag von 2.900 DM (Klageantrag zu 1 b) - zugesprochen hat. Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe die der MFG gezahlten 11.400 DM - also nicht nur den Teilbetrag von 2.900 DM, sondern auch die weiteren 8.500 DM - von seinem Konto Nr. 600 395 angewiesen (Schriftsatz vom 16. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 11.

ZinsBewertungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 53/93
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
Kläger und Revisionskläger, HB und
 gegen
Eberhard G. Ol
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. BBHi und Partner, BBHIMBstraße 0,
2
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 21. Oktober 1993
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer aus dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1993 - 13 U 122/92 - auf mehr als
60.000	DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
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Gründe
 Es kann dahinstehen, ob bei der Bewertung des abgewiesenen Freistellungsanspruchs lediglich der Kapitalbetrag des Anspruchs, von dem der Kläger befreit werden will, oder auch die darauf entfallenen Zinsen zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Bewertung die Zinsen umfassen sollte, könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Wert des Freistellungsanspruchs 60.000 DM überstieg.
Nach dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Kontoauszug betrug der Saldo auf seinem Konto Nr. 600 395 bis zu dem 30. Juli 1992 (dem Tage, an dem die vom Beklagten überwiesene Urteilssumme aus dem erstinstanzlichen Urteil gutgeschrieben worden ist) 64.425,88 DM zu Lasten des Klägers. Dieser Betrag verringert sich nach dem landgerichtlichen Urteil entsprechend den vom Kläger in erster Instanz gestellten Anträgen um 2.900 DM nebst Zinsen.
Unklar ist, ob in dem Saldo von 64.425,88 DM auch die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 a geltend gemachten 8.500 DM nebst Zinsen enthalten sind, die das Berufungsgericht dem Kläger - ebenso wie den Betrag von 2.900 DM (Klageantrag zu 1 b) - zugesprochen hat. Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe die der MFG gezahlten 11.400 DM - also nicht nur den Teilbetrag von 2.900 DM, sondern auch die weiteren 8.500 DM - von seinem Konto Nr. 600 395 angewiesen (Schriftsatz vom 16. August 1991,
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S. 2; vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 11. Mai 1992, S. 3 f). Trifft das zu, so kann sich die angegebene Befreiungsschuld um weitere 8.500 DM nebst Zinsen auf einen
60.000	DM nicht übersteigenden Betrag verringern. Auch sonstige Kontobewegungen können die Bewertung des Befreiungsanspruchs beeinflussen.
Danach hätte der Kläger, um eine Beschwer von mehr als
60.000	DM glaubhaft zu machen, die Entwicklung des Girokontos Nr. 600 395 seit Zahlung der 11.400 DM an die MFG offenlegen müssen. Das Revisionsgericht kann insoweit eigene Ermittlungen nicht anstellen (BGH Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 1) .
Krohn		Engelhardt		Rinne
	Wurm		Deppert