* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 53/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/89

gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, Beklagter und Revisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Kläger erblickt die Amtspflichtverletzung, auf die er seine Schadensersatzforderung gegen das beklagte Land stützt, darin, daß der zuständige Rechtspfleger in dem Zwangsversteigerungsverfahren über eine Eigentumswohnung des Klägers den Wert des Versteigerungsobjektes zu niedrig festgesetzt habe. Die Vorinstanzen haben den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern lassen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs.3 BGB). Bei der Prüfung, ob der Verletzte die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) unterlassen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Unter diesen Umständen hätte der festgesetzte Wert von (nur) 170.000 DM schon für sich allein genommen dem Kläger hinreichenden, sogar dringenden Anlaß geben müssen, das dieser Festsetzung zugrundeliegende Wertgutachten kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls eine Korrektur dieser Festsetzung im Rechtsbehelfsverfahren anzustreben. Dies hat zur Folge, daß eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes bereits nach § 839 Abs.3 BGB ausgeschlossen ist; daher kann auch im Revisionsverfahren - ebenso wie in den Vorinstanzen - dahingestellt bleiben, ob eine Amts-pflichtverletzung tatbestandsmäßig überhaupt Vorgelegen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 74a ZVG § 11 RPflG § 276 BGB
BGBWertFestsetzungLandZPOWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 53/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters Hermann P|
P^BJstraße 20,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
WII
2
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 1988 - 6 U 168/88 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) .
Streitwert: 40.100
DM
3
??
I--'
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Kläger erblickt die Amtspflichtverletzung, auf die er seine Schadensersatzforderung gegen das beklagte Land stützt, darin, daß der zuständige Rechtspfleger in dem Zwangsversteigerungsverfahren über eine Eigentumswohnung des Klägers den Wert des Versteigerungsobjektes zu niedrig festgesetzt habe. Die Vorinstanzen haben den Amtshaftungsanspruch bereits daran scheitern lassen, daß der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).
Dem ist zuzustimmen.
Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes war mit der befristeten Erinnerung nach § 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG anfechtbar. Mit diesem Rechtsbehelf hätte der Kläger eine HeraufSetzung des Wertes und damit eine Beseitigung der behaupteten Pflichtverletzung und ihrer Folgen erwirken können. Den Kläger trifft an der Versäumung dieses Rechtsbehelfs auch ein Verschulden. Bei der Prüfung, ob der Verletzte die Einlegung eines Rechtsmittels schuldhaft (§ 276 BGB) unterlassen hat, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und
4
Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muß (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 535 m.w.Nachw.). Beim Kläger als einem Steuerberater konnte und mußte ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Erfahrung und wirtschaftlichem Verständnis vorausgesetzt werden. Er hatte nach eigenen Angaben die Wohnung im Jahre 1979 für 207.000 DM erworben und trägt selbst vor, daß die Eigentumswohnungen auf Wangerooge ständig im Wert gestiegen seien und deshalb Abschläge für das Alter der Wohnung nicht hätten gemacht werden dürfen; die Marktentwicklung sei in der Tendenz eher darauf hinausgelaufen, daß die Wohnungen deutlich über dem Erwerbspreis hätten veräußert werden können.
Unter diesen Umständen hätte der festgesetzte Wert von (nur) 170.000 DM schon für sich allein genommen dem Kläger hinreichenden, sogar dringenden Anlaß geben müssen, das dieser Festsetzung zugrundeliegende Wertgutachten kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls eine Korrektur dieser Festsetzung im Rechtsbehelfsverfahren anzustreben. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst für eine mögliche Fehlerquelle des Gutachtens die Verantwortung trug, weil er den Sachverständigen daran gehindert hatte, eine Innenbesichtigung der Wohnung vorzunehmen. Das Gutachten hätte er vom Gericht anfordern oder auf der Geschäftsstelle einsehen können. Indem der Kläger statt dessen die Wertfestsetzung hinnahm, hat er die verkehrserforderliche Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen außer acht gelassen. Dies hat zur Folge, daß eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes bereits nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist; daher kann auch im Revisionsverfahren - ebenso wie in
 den Vorinstanzen - dahingestellt bleiben, ob eine Amts-pflichtverletzung tatbestandsmäßig überhaupt Vorgelegen hat.
Krohn
 Engelhardt	Rinne
 Wurm	Richterin	Dr.	Deppert
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn