- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Will Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 22. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zur Last. Die allein noch anhängige Revision der Beklagten zu 1 und 2 bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß die Bekundungen des Zeugen Mario denen das Berufungsgericht besonderes Gewicht beimißt, seinen Angaben im Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 widersprechen, soweit es um die näheren Umstände der Beschaffung des Betrages von men der Beweiswürdigung ausdrücklich auf die vor dem Notar abgegebene "eidesstattliche Versicherung" des Beklagten zu 4 vom 4. Im übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es sich von der Richtigkeit jener Behauptung nicht hat überzeugen können. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den zwischen den Beklagten zu 3 und 4 geschlossenen Darlehensvertrag über 250.000,— DM nicht zu dem Anlaß genommen hat, eine Darlehensgewährung der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu demindest in Höhe des genannten Betrages zu verneinen. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob in der Anregung der Beklagten zu 1 und 2, sie und den Beklagten Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Beklagte zu 2 als Partnerin des Darlehensvertrages mit der Klägerin ansieht. Die von der Beklagten zu 2 in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, der Klägerin sei bei der Übergabe des Geldes die Existenz der Beklagten zu 3 "unstreitig" nicht bekannt gewesen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage und ist auch mit dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin unvereinbar . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Darlehen auf drei Monate befristet. Auch unter anderen Gesichtspunkten weist das angefoch-tene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 auf.*
» BUNDESGERICHTSHOF III ZR 53/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Günther 2. beide C Straße 3. Firma Autopark Am I vertreten durch Frau Gabriele V GmbH, als Geschäfts führerin. Straße Beklagte und Revisionskläger, Pro z eßbevollmächtigte zu 1 und 3: Rechtsanwälte Dr Dr. Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Dr. und gegen Waltraud 0 geborene K Lane, F geschiedene D No. / USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Will 2 20 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 25. Februar 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1987 - 22 U 158/86 - wird nicht angenommen. Von den Gerichtskosten des Revisionsrechts-zuges haben die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 5/9 zu tragen; weitere 4/9 fallen den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges werden wie folgt verteilt: Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zur Last. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Streitwert: 450.000,— DM (Beteiligung der Beklagten zu 3: 250.000,— DM) 3 Gründe s Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die allein noch anhängige Revision der Beklagten zu 1 und 2 bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 insgesamt 450.000, — DM als Darlehen gewährt hat. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Würdigung des Berufungsgerichts nicht deshalb der Lebenserfahrung, weil weder ein schriftlicher Darlehensvertrag noch eine Quittung über die Auszahlung der Beträge existiert. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Darlehen in solcher Höhe nur gegen schriftlichen Beleg hergegeben zu werden pflegen. Vergeblich weist die Revision darauf hin, daß die Bekundungen des Zeugen Mario denen das Berufungsgericht besonderes Gewicht beimißt, seinen Angaben im Strafverfahren gegen die Beklagten zu 1 und 2 widersprechen, soweit es um die näheren Umstände der Beschaffung des Betrages von 200.000, — DM geht. Das hat das Berufungsgericht, wie sein Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts - Bezirksschöffengerichts - Offenbach/Main vom 10. November 1986 und die von diesem durchgeführte Beweisaufnahme zeigt, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es brauchte sich, wenn es der Aussage des Zeugen vor dem Landgericht folgen wollte, mit diesen Widersprüchen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen. 4 zu demal die Bekundungen des Zeugen vor dem Bezirksschöffengericht in den entscheidenden Punkten mit seinen Angaben im vorliegenden Verfahren übereinstimmen. Dazu bot auch der teilweise wechselnde Prozeßvortrag der Klägerin keine zwingende Veranlassung. •* Ebensowenig war das Berufungsgericht gehalten, im Rah-. men der Beweiswürdigung ausdrücklich auf die vor dem Notar abgegebene "eidesstattliche Versicherung" des Beklagten zu 4 vom 4. Mai 1984 einzugehen. Dessen Behauptung, der Scheck über 250.000,— DM sei allein für ihn bestimmt gewesen, bleibt bloßer Parteivortrag, auch wenn sie in eine "eidesstattliche Versicherung" gekleidet worden ist. Im übrigen zeigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es sich von der Richtigkeit jener Behauptung nicht hat überzeugen können. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den zwischen den Beklagten zu 3 und 4 geschlossenen Darlehensvertrag über 250.000,— DM nicht zu dem Anlaß genommen hat, eine Darlehensgewährung der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu demindest in Höhe des genannten Betrages zu verneinen. Entgegen dem Standpunkt der Revision gebieten die Denkgesetze nicht, in dem Betrag von 250.000,— DM, den der Beklagte zu 4 der Beklagten zu 3 darlehensweise überlassen hat, den Gegenwert des von der Klägerin am 15. September 1983 ausgestellten Euroschecks zu sehen. Das Berufungsgericht brauchte nicht zu prüfen, ob in der Anregung der Beklagten zu 1 und 2, sie und den Beklagten 5 zu 4 nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, zugleich ein Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 4 als Zeuge zu sehen war. Die von der Revision insoweit zitierte Kommentarsteile (Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 449 Rn. 3) betrifft die Vernehmung des Gegners. Die Ablehnung der Parteivemehmung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch die Beklagte zu 2 als Partnerin des Darlehensvertrages mit der Klägerin ansieht. Das Berufungsgericht stellt aufgrund des Beweisergebnisses fest, daß die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Beträge "zur Finanzierung der Auto-Exportgeschäfte der Beklagten zu 3 gegeben wurde(n), an denen alle Beklagten beteiligt waren". Diese vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie entbehrt auch nicht der erforderlichen Begründung. Die von der Beklagten zu 2 in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, der Klägerin sei bei der Übergabe des Geldes die Existenz der Beklagten zu 3 "unstreitig" nicht bekannt gewesen, findet in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage und ist auch mit dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin unvereinbar . 2. Entgegen der Auffassung der Revision führt die Höhe der vereinbarten Zinsen nicht zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Wenn der Darlehensbetrag - wie das Berufungsgericht ausführt - nach drei Monaten "mit 25 % Zinsen" zurückgezahlt werden sollte, so schließt dies die Feststellung nicht aus, die Parteien hätten einen Jahreszins von 25 % vereinbart. 6 3. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei seiner Zinsentscheidung die Kündigungsfrist des § 609 Abs. 2 B6B nicht beachtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Darlehen auf drei Monate befristet. Seine Fälligkeit hing deshalb - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht von einer Kündigung ab. 4. Auch unter anderen Gesichtspunkten weist das angefoch-tene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 auf. * Krohn Werp Kroner Rinne Halstenberg