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BGH · III ZR 53/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 4. Die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 14. Gegen das Berufungsurteil hat Rechtsanwalt BiHB ^ür die Kläger Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen, nachdem der Senat den Klägern mit Beschluß vom 25. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 14. November 1986 den Kläger zu 2 zur Zahlung der Verfahrensgebühr in Höhe von 266,— DM aufgefordert. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers zu 2, mit der er geltend macht, er habe weder Rechtsanwalt BHHH noch die in den Vorinstanzen in seinem Namen tätig gewordenen Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu 2, Rechtsanwalt Dr. SflHHHH hat, wie sich aus seinem Schreiben vom 6. Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt Dr. seinerzeit im Besitz einer förmlichen Prozeßvollmacht des Klägers zu 2 war oder ob er die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil aufgrund einer Weisung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat. Sollte es an seiner ausdrücklichen Bevollmächtigung fehlen, so hat doch der Kläger zu 2 durch sein Verhalten im zweiten Rechtszug zu erkennen gegeben, daß er mit einer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. S4HHHP einverstanden war, und diesem damit zu demindest stillschweigend Prozeßvollmacht erteilt (vgl. Damit hat der Kläger zu 2 selbst auf die Fortsetzung des Rechtsstreits und die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. hingewirkt.

Zitierte Normen: § 81 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigte18BeiordnungProzeßvollmachtZPOKlägerErinnerungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n
III ZR 53/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägers zu 2, Revisionsklägers und Erinnerungsführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die MflHV-FflHHV-GmbH Teilzahlungsbank, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard Sei
 und Heinrich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. MWBB und Kollegen, Rimtm Straße Wk,
 Will
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2Z
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 4. Juni 1987
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 2 gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1986 - Kassenzeichen 09770/86/B - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe :
I.
Durch notarielle Urkunde vom 18. September 1981 bestellten die Kläger der Beklagten zur Sicherung eines der Klägerin zu 1 gewährten Darlehens an ihrem gemeinschaftlichen Hausgrundstück in	eine	Grundschuld	und unter-
warfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ihre Klage, mit der sie beantragt haben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, ist in beiden
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Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat Rechtsanwalt BiHB ^ür die Kläger Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen, nachdem der Senat den Klägern mit Beschluß vom 25. September 1986 Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug verweigert hatte.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 14. November 1986 den Kläger zu 2 zur Zahlung der Verfahrensgebühr in Höhe von 266,— DM aufgefordert. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Klägers zu 2, mit der er geltend macht, er habe weder Rechtsanwalt BHHH noch die in den Vorinstanzen in seinem Namen tätig gewordenen Rechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen .
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Hätte Rechtsanwalt	die Revision als vollmacht-
loser Vertreter des Klägers zu 2 eingelegt, so würde dieser als Kostenschuldner ausscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883, 884 = VersR 1983, 183, 184). Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger war indessen zur Einlegung des Rechtsmittels wirksam bevollmächtigt .
4
1.	Nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozeßvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen; dazu gehört auch die Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen. Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges ist deshalb befugt, für die von ihm vertretene Partei einen Prozeßbevollmächtigten auch für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGHZ 2, 228, 229). Das ist im Streitfall geschehen. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu 2, Rechtsanwalt Dr. SflHHHH hat, wie sich aus seinem Schreiben vom 6. März 1986 an Rechtsanwalt 4HHBI ergibt, diesen - ersichtlich im Namen beider Kläger - angewiesen, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen .
2.	Den Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt Dr.	seinerzeit	im	Besitz einer förmlichen
 Prozeßvollmacht des Klägers zu 2 war oder ob er die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil aufgrund einer Weisung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat.
Sollte es an seiner ausdrücklichen Bevollmächtigung fehlen, so hat doch der Kläger zu 2 durch sein Verhalten im zweiten Rechtszug zu erkennen gegeben, daß er mit einer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. S4HHHP einverstanden war, und diesem damit zu demindest stillschweigend Prozeßvollmacht erteilt (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 1981 - IVb ZR 563/80 -FamRZ 1981, 865, 866).
Das Berufungsgericht hat den Klägern durch Beschluß vom 20. August 1985 Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihnen Rechtsanwalt Dr. SflHBl zur vorläufig unentgeltlichen Wahr-
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nehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die Beiordnung als solche vermochte freilich noch kein Vertretungsverhältnis zwischen
 dazu bedurfte es vielmehr einer gesonderten Vollmacht (Senatsurteil BGHZ 60, 255, 258; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 80 Rn. 5). Deren Erteilung ergibt sich hier
 zu 2 gestellten Prozeßkostenhilfe-Antrag eine von diesem eigenhändig Unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) beigefügt war. Damit hat der Kläger zu 2 selbst auf die Fortsetzung des Rechtsstreits und die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr.	hingewirkt.	Wollte	er	sich	gleichwohl
 nicht durch diesen vertreten lassen, so hätte er dessen Beiordnung widersprechen müssen.
Krohn	Kroner	Boujong
 daraus, daß dem von Rechtsanwalt Dr. S
für den Kläger
 Werp
Rinne