Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Falls er beim Ausscheiden noch nicht als Mitpächter in den Vertrag eingetreten sei, sollte die Beklagte mit ihm einen Jagdpachtvertrag zu denselben Bedingungen wie mit fMHH abschließen. In der Folgezeit kündigte MIMM jedoch das Rechtsverhältnis zu dem Kläger fristlos und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil, das ihm die Jagd in dem Jagdbezirk HeM untersagte. Mit Zustimmung der Beklagten nahm MM später einen anderen Mitpächter auf.Als MM 1976 aus dem Jagdpachtvertrag mit der Beklagten ausschied, verlangte der Kläger von der Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 22. Offengelassen hat es zunächst die Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung des Jagdpachtvorvertrages mit dem Kläger wegen unverschuldeter Unmöglichkeit entfallen ist. Diese Auffassung Mit nur insofern der rechtlichen Nachprüfung stand, als sie zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs für die Zeit bis zu dem 31. Wegen des weitergehenden Zeitraums führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. November 1968 nach dem Ausscheiden des Pächters das Pachtverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Dies hatte nämlich zur Folge, daß bei Ausscheiden Fischers das Pachtverhältnis gemäß § 13 a Satz 1 BJagdG mit diesem Mitpächter fortbestand und dem Kläger die Pacht nicht eingeräumt werden konnte. Die Aufnahme eines Mitpächters mit der Folge, daß nach Ausscheiden FflHHHi ein Pachtverhältnis mit dem Kläger nicht eingegangen werden konnte, widersprach der Vereinbarung vom 22. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte von der Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers als Nachfolger FflB nicht deshalb frei geworden, weil der Kläger während der Schonzeit 1968 in dem streitigen Jagdgebiet November 1968 ist nicht gerechtfertigt; denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, daß - wie der Kläger in dem daraus hervorgegangenen Strafverfahren erklärt hat -dieses Abschießen lediglich auf Unkenntnis der in Rheinland-Pfalz kurz zuvor verlängerten Schonzeiten für Bussarde beruhte. Wird die Zusage zur Einräumung eines Jagdpachtrechts nicht eingehalten und verschafft sich der Berechtigte im Wege des Deckungsgeschäftes eine anderweitige Jagdpacht, für die er einen höheren Pachtzins zahlen muß, so ist er um die Differenz der beiden Pachtzinsleistungen geschädigt. Vielmehr ist nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß dann, wenn die Beklagte die Aufnahme eines anderen Mitpächters neben FflHBB verweigert hätte, um sich die Möglichkeit eines Nachfolgepachtvertrages mit dem Kläger offenzuhalten, sie während der mit FflHHI vereinbarten Pachtzeit hierzu keine Gelegenheit erhalten hätte. Somit hätte sich auch bei vertragstreuem Verhalten der Beklagten, d.h. bei Verweigerung ihrer Zustimmung zur Aufnahme eines FflHHI genehmen Mitpächters,für den Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der mit FflHHH vereinbarten Pachtzeit dessen Nachfolger zu werden. April 1979, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegeben ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte sich in der Vereinbarung vom 22. November 1968 verpflichtet hatte, auch bei Ausscheiden nach Ablauf seiner regulären Pachtzeit einen Pachtvertrag mit dem Kläger abzuschließen oder ob dies nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von HMMB* etwa mit Begrenzung auf dessen Vertragszeit, vorgesehen war. Grunde war daher hinsichtlich der Widerklage wegen des Schadensersatzanspruchs für die Zeit ab 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BJagdG § 3 Abs. 3; BGB § 249; ZPO § 546 Abs. 1 Die Vorenthaltung eines vorvertraglich versprochenen Jagdpachtrechts kann einen Vermögensschaden darstellen. BGH, Urt. v. 20. November 1980 - III ZR 53/79 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 55/79 URTEIL Verkfindet am 20. November 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geachifaatelle in dem Rechtsstreit Walter R Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen Jagdgenossenschaft H —11 , gesetzlich vertreten durch ihren Vorsteher Rudolf BflHD, HeOHl Uber KflB, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1980 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage für die Zeit ab 1. April 1979 stattgegeben worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der beklagten Jagdgenossenschaft steht die Ausübung des Jagdrechts in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk HeflBi zu. In einer Vereinbarung der Parteien vom 22. November 1968 verpflichtete sich die Beklagte, - 3 « für den Fall, daß der derzeitige Pächter FflB aus dem mit ihm bis zu dem 31. März 1979 geschlossenen Jagdpachtvertrag ausscheiden sollte, den Jagdpachtvertrag mit dem Kläger fortzusetzen, soweit dieser bereits als Mitpächter in den Jagdpachtvertrag mit eingetreten sei. Falls er beim Ausscheiden noch nicht als Mitpächter in den Vertrag eingetreten sei, sollte die Beklagte mit ihm einen Jagdpachtvertrag zu denselben Bedingungen wie mit fMHH abschließen. Der Kläger hatte von FHB zunächst ein Jagdaus-übungsrecht erhalten, das später von einem Mitpachtrecht abgelöst werden sollte. In der Folgezeit kündigte MIMM jedoch das Rechtsverhältnis zu dem Kläger fristlos und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil, das ihm die Jagd in dem Jagdbezirk HeM untersagte. Mit Zustimmung der Beklagten nahm MM später einen anderen Mitpächter auf. Als MM 1976 aus dem Jagdpachtvertrag mit der Beklagten ausschied, verlangte der Kläger von der Beklagten aufgrund der Vereinbarung vom 22. November 1968, ihm das Jagdausübungsrecht in dem Jagdbezirk zu verpachten. Als die Beklagte dies ablehnte, machte der Kläger ihr gegenüber einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend. Hiervon verlangt er mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 3.000 DM. Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine weitere Forderung zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Berufung hat der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 3.000 DM und die Abweisung der Widerklage beantragt. Er hat geltend gemacht, er müsse für die von ihm zur Zeit gepachtete Niederwildjagd einen jährlichen Pachtzins von 23,74 DM/ha zahlen, während er bei Abschluß des ihm von der Beklagten zugesagten Pachtvertrages für die Jagdausübung in deren Jagdbezirk trotz besserer Qualität nur 12,82 DM/ha hätte zahlen müssen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Ent s c h e i dungs gründ e I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus mehreren Gründen verneint. Offengelassen hat es zunächst die Frage, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung des Jagdpachtvorvertrages mit dem Kläger wegen unverschuldeter Unmöglichkeit entfallen ist. Zumindest sei die Beklagte von ihrer Verpflichtung deshalb frei geworden, weil der Kläger im Jahre 1968 zweimal während der Schonzeit im Revier der Beklagten Bussarde geschossen habe. Schließlich habe der Kläger nur einen nicht erstattungsfähigen immateriel len Schaden erlitten. Betroffen sei lediglich die Ausübung des Jagdrechts aufgrund eines Pachtvertrages, also die Nutzungsmöglichkeit; diese sei in der Regel nicht kommerzialisiert und daher ohne eigenen Vermögenswert. Diese Auffassung Mit nur insofern der rechtlichen Nachprüfung stand, als sie zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs für die Zeit bis zu dem 31. März 1979 führt. Wegen des weitergehenden Zeitraums führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. 1. Als Grundlage für den geltend gemachten Schadens- ersatzanspruch kommt § 280 Abs. 1 BGB in Betracht; denn der Beklagten ist es unmöglich geworden, entsprechend der Vereinbarung vom 22. November 1968 nach dem Ausscheiden des Pächters das Pachtverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Diese Möglichkeit hat sie sich in einer von ihr zu vertretenden Weise dadurch verschlossen, daß sie während der Pachtzeit FflHHHI einen Mitpächter neben Fischer zugelassen hat. Dies hatte nämlich zur Folge, daß bei Ausscheiden Fischers das Pachtverhältnis gemäß § 13 a Satz 1 BJagdG mit diesem Mitpächter fortbestand und dem Kläger die Pacht nicht eingeräumt werden konnte. 2. Die Aufnahme eines Mitpächters mit der Folge, daß nach Ausscheiden FflHHHi ein Pachtverhältnis mit dem Kläger nicht eingegangen werden konnte, widersprach der Vereinbarung vom 22. November 1968. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte von der Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers als Nachfolger FflB nicht deshalb frei geworden, weil der Kläger während der Schonzeit 1968 in dem streitigen Jagdgebiet 6 tf/f vier Bussarde abgeschossen hatte. Die Wertung dieses Verhaltens als ausreichenden Grund zu dem Rücktritt von der Vereinbarung vom 22. November 1968 ist nicht gerechtfertigt; denn nach dem festgestellten Sachverhalt ist nicht auszuschließen, daß - wie der Kläger in dem daraus hervorgegangenen Strafverfahren erklärt hat -dieses Abschießen lediglich auf Unkenntnis der in Rheinland-Pfalz kurz zuvor verlängerten Schonzeiten für Bussarde beruhte. Da auch hinsichtlich der Folgezeit keine weiteren Jagdverstöße des Klägers vorgetragen sind, handelt es sich somit nur um einen einmaligen Irrtum, der noch keinen wichtigen Grund für einen Rücktritt darstellt. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil die Nichteinräumung des versprochenen Jagdpachtrechts als ein nicht ersetzbarer immaterieller Schaden anzusehen wäre. Das Jagdpachtrecht ist vielmehr ein vermögenswerter Gegenstand, da es üblicherweise gegen Geld erworben wird. Auch im Jagdbezirk der Beklagten wird es entgeltlich vergeben. Wird die Zusage zur Einräumung eines Jagdpachtrechts nicht eingehalten und verschafft sich der Berechtigte im Wege des Deckungsgeschäftes eine anderweitige Jagdpacht, für die er einen höheren Pachtzins zahlen muß, so ist er um die Differenz der beiden Pachtzinsleistungen geschädigt. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die entgangene Nutzung eines bereits eingeräumten Jagdpachtrechts ein erstattungsfähiger Schaden ist, stellt sich hier nicht. 4. Der Kläger kann jedoch für den Zeitraum, für den das Pachtverhältnis mit eingegangen war, also bis zu dem 31. März 1979, deshalb keinen Schadensersatz beanspruchen, weil insoweit das vertragswidrige Verhalten der Beklagten iteinen Schaden verursacht nat. Vielmehr ist nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß dann, wenn die Beklagte die Aufnahme eines anderen Mitpächters neben FflHBB verweigert hätte, um sich die Möglichkeit eines Nachfolgepachtvertrages mit dem Kläger offenzuhalten, sie während der mit FflHHI vereinbarten Pachtzeit hierzu keine Gelegenheit erhalten hätte. FMB wäre nämlich nicht vorzeitig ausgeschieden, wenn dies zu dem Abschluß eines Pachtvertrages mit dem Kläger geführt hätte. Wie sich insbesondere auch aus den beigezogenen Beiakten ergibt, waren der Kläger und FflBHH, die zuvor gemeinsam in dem von FflHH gepachteten Gebiet gejagt hatten, zu Feinden geworden. Zwischen ihnen hatte es schwere persönliche Angriffe gegeben. Darüber hinaus hatte FflHBB dem Kläger durch gerichtliches Urteil die Jagd in seinem Pachtgebiet verbieten lassen. Schließlich war es zu gegenseitigen Strafanzeigen wegen Jagdvergehens gekommen. Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß FflBI die Pacht vorzeitig auf gegeben hätte, mit der Folge, daß dann der mit ihm verfeindete Kläger sein Nachfolger geworden wäre. Somit hätte sich auch bei vertragstreuem Verhalten der Beklagten, d.h. bei Verweigerung ihrer Zustimmung zur Aufnahme eines FflHHI genehmen Mitpächters,für den Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der mit FflHHH vereinbarten Pachtzeit dessen Nachfolger zu werden. Die Aufnahme des anderen Mitpächters hat daher hinsichtlich des Zeitraums bis zu dem 31. März 1979 nicht zu einem Schaden des Klägers geführt. Insoweit entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage im Ergebnis der Rechtslage. 8 5. Im übrigen kann die Entscheidung zur Widerklage nicht bestehen bleiben. Ob für die Zeit nach dem Ablauf der mit PMHM vereinbarten Pachtzeit, also ab 1. April 1979, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegeben ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Beklagte sich in der Vereinbarung vom 22. November 1968 verpflichtet hatte, auch bei Ausscheiden nach Ablauf seiner regulären Pachtzeit einen Pachtvertrag mit dem Kläger abzuschließen oder ob dies nur für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von HMMB* etwa mit Begrenzung auf dessen Vertragszeit, vorgesehen war. In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Klärung, was die Parteien unter "denselben Bedingungen wie mit Herrn FMHHB” verstanden haben. Es erscheint wenig wahrscheinlich, daß damit auch der frühere Pachtpreis um volle weitere 12 Jahre festgeschrieben werden sollte. Diese Fragen lassen sich nicht ohne weitere, dem Tatrichter vorbehaltene Feststellungen entscheiden. Aus diesem Grunde war daher hinsichtlich der Widerklage wegen des Schadensersatzanspruchs für die Zeit ab 1. April 1979 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Krohn Tidow Richter Dr. Peetz ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben Krohn Kroner Scholz-Hoppe