Kündigt ein .Rechtsanwalt die Niederlegung des Mandats rechtzeitig für den Fall an, daß. sein Auftraggeber nicht bereit ist, ihm eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu. zahlen,'so ist eine darin möglicherweise enthaltene Drohung nicht widerrechtlich, wenn der ..Rechtsanwalt riach den besonderen Umständen des Ein-.zelfa.ll.es ein 'berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Vergütung hat. •Auf die Revision der "Kläger wird das Urteil des 16. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger ~ eine Sozietät von Rechtsanwälten ~ verfolgen einen Anspruch auf Zahlung einer höheren als der ihnen von dem RechtsschützVersicherer des Beklagten gezählten gesetzlichen Vergütung. Juni 1972 teilte der Kläger zu 3) dem Beklagten mit, es müsse auch, finanziell klargestellt werden» in welcher Form die Vertretung wei-' tergeführt werden solle. Februar 1973 erwiderte der Beklagte, er habe seinen Rechtsschutzversicherer gebeten," die Honorarwünsche des Klägers zu 3) zu regeln, und äußerte -weiter, eine Niederlegung des Mandats in dieser Zeit werde ihm einen erheblichen Schaden verursachen. Marz 1973 mit, in der das Gericht einen - später vom Beklagten abgelehnten - Vergleichsvorschlag unterbreitet und für den Fall der Ablehnung.dem Beklagten ein" Schriftsatzrecht bis zu dem 15. ..Dem Schreiben vom 2."'Mai 1973 legte'" der "Kläger zu 3") einen bereits ausgefüllten Vordruck eines Honorarscheins bei und. .1 Dieser lautet auf eine Gebühr von "30/10 aus dem vom Gericht festzusetzenden Streitwertneben den gesetzlichen Gebühren und. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Sonderhonorars von insgesamt 2 421,23 DM nebst Zinsen und Mahnkosten zu verurteilen. Er sei auf eine Vertretung durch, den Kläger zu 3) angewiesen gewesen, weil er wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sowie wegen des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens einen anderen Anwalt nicht hätte.finden Die in dem Honorarschein vorgedruckten Angaben, nach denen Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und dergleichen neben dem Honorar gesondert zu zahlen sind und für jede weitere Instanz eine neue Honorarvereinbarung Vorbehalten bleibt sowie Erfüllungsort für alle Ansprüche des Bevollmächtigten der Ort seiner Kanzlei ist, stellen keine "anderen Erklärungen" im Sinn des § 3 Abs. 1 BRAGebO dar. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts greift die vom Beklagten erklärte Anfechtung - wegen Drohung durch, weil die in dem Schreiben vom 2. Tatbestände decken» .muß der Auftraggeber ferner» falls nicht einer der Tatbestände der §§ 627 Abs.2» 628 BGB .vorliegt dem neu bestellten Rechtsanwalt dieselben Gebühren vergüten» die er dem ausseheidenden Bevollmächtigten, schon ein mal gezahlt hat. Rechtsanwalt die Übernahme des Mandats von der Zahlung eines "nicht unbeträchtlichen Sonderhonorarsw abhängig :macht. Mai 1973 enthaltene Drohung sei rechtswidrig gewesen» nicht nur weil der Kläger zu 3) das Mandat angesichts des VerfahrensStandes zur Unzeit habe niederlegen wollen» sondern, auch wegen der Verbindung zwischen diesem Druckmittel und dem damit verfolgten Zweck» ein Sonderhonorar zu erlangen. Vor allem sei das Vorgehen des Klägers zu 3) aber deshalb unangemessen'und sittlich zu mißbilligen» weil der Beklagte angesichts des den Klä- Niederlegung des Mandats verfolgte Zweck, den Beklagten zu dem Abschluß einer Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar zu veranlassen, war» wie auch das Berufungsgericht angenommen hat* nicht schon deshalb rechtswidrig," weil den Klägern kein Anspruch auf den Abschluß eines solchen Vertrages zustand. Anders aber als das Berufungsgericht gemeint hat, wird, ein berechtigtes Interesse an, einer zusätzlichen Vergütung nicht schon durch den Empfang 'der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen. Jedenfalls kann es dem Kläger unter den besonderen Umstän den» die das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht ab- Als der Kläger zu 3) auf den Abschluß einer Honorarvereinbarung drängte» umfaßte die Prozeßakte - ohne die z.T. sehr umfangreichen Gutachten - etwa 600 Seiten, bei Abschluß des Verfahrens in dem darauffolgenden Jahr betrug er mehr als 900 Seiten. Es hat sogar deshalb angenommen, es wäre nicht ...zu beanstanden gewesen, wenn die Kläger die Übernahme der Vertretung des Beklagten nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof von der Zahlung eines Sonderhonorars abhängig gemacht hätten. Es kann sich daher nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, ob die Forderung einer Sondervergütung wegen des Zeitpunktes, in dem sie erhoben wurde, unangemessen war. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf die dem Beklagten insbesondere wegen der Dauer des Vorprozesses bei einem Anwaltswechsel erwachsenden außergewöhnlichen'Schwierigkeiten helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn aus ihnen würde Im Ergebnis eine mit der Fortdauer eines Prozesses zunehmende Bindung des Prozeßbevollmächtigten an seinen Auftraggeber folgen, die das beiderseitige Kündigungsrecht nach § 62? b) Bei der Prüfung der Frage, ob das vom Kläger zu 3) angedrohte Mittel, die Niederlegung des Mandats, rechtswidrig war, ist davon auszugehen, daß sowohl der Rechtsanwalt als auch sein Auftraggeber ihr Vertragsverhältnis nach § 627 Abs« 1 BGB grundsätzlich jederzeit auch ohne besonderen Anlaß kündigen können. Außerdem steht einem Rechtsanwalt, der kündigt, ohne durch vertragswidri-ges-Verhalten des Auftraggebers dazu veranlaßt zu sein, nach § 623 Abo. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen in- Auf Grund dieser auch die Interessen des Auftraggebers gewährleistenden rechtlichen Ausgestaltung des Kündigungsrechts kann es einem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht versagt werden, ein berechtigtes Verlangen nach einer zusätzlichen Vergütung mit Hilfe der Androhung einer Kündigung durchzusetzen. Er kann deshalb nicht kurz vor einem Termin die Fortführung des Mandats von der Zahlung eines weiteren Honorars abhängig machen (Schumann/Geißin-ger BRAGebO 2. Entgegen der Auffassung' des Berufungsgerichts brachte der Kläger zu 3) den Beklagten nicht in eine vergleichbare Zwangslage» als er mit Schreiben vom 2. Mai 1973 die Niederlegung des Mandats ankündigte» falls der Beklagte nicht bereit sei, ein Sonderhonorar zu zahlen. Es fehlte der eine solche psychische Zwangslage kennzeichnende Umstand, daß dem Bedrohten durch das Drängen des Drohenden und den Mangel einer Überlegungsfrist die Möglichkeit einer freien Entscheidung genommen wird. Danach hat der Kläger zu 3) den Beklagten mit dem Verlangen einer zusätzlichen Vergütung nicht "überfallen". Februar 1973* Gleichzeitig machten sie grundsätzlich eine weitere Vertretung des Beklagten von der Erfüllung dieses Verlangens abhängig. Der Beklagte ging -darauf nicht ein, sondern leitete das Schreiben an seinen Rechteschutzversieherer weiter, der, wie ihm unstreitig bekannt war, nur die gesetzlichen -Gebühren deckte. Mai 1973 androhtenr Die Lage des Beklagten nach dem Empfang dieses Schreibens läßt sich daher nicht mit der eines Klienten vergleichen, von dem ein Rechtsanwalt unangekündigt vor einem Termin mit der Drohung, andernfalls das Mandat niederzulegeneine zusätzliche Vergütung verlangt. -Das Berufungsgericht hat bei der "Prüfung, ob -die .Drohung rechtswidrig gewesen sei, maßgeblich auch, -auf den Stand des Vorprozesses abgestellt. Ihm drohten aber bei einer Niederlegung des Mandats nicht deshalb erhebliche Nachteile, wie das Berufungsgericht gemeint hat, weil ein dann neu zu bestellender Prozeßbevollmächtigter .sich in der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht hätte sachgerecht äußern können. Ob das auch bei einem von der Partei zu vertretenden Wechsel des Prozeßbevollmächtigten gelten muß» braucht nicht erörtert zu werden. Irn Revisionsverfahren muß jedenfalls mangels entgegenstehender Feststellungen davon ausgegangen 'werden, daß die Schriftsatzfrist im Vorprozeß verlängert worden wäre, wenn der Beklagte wegen einer Niederlegung des Mandats durch den Kläger zu 3) einen anderen Prozeß-bevollmächtigtem benötigt hätte. Der Beklagte und erst recht ein von ihm neu bestellter Prozeßbevollmächtigter konnten daher damit rechnen,sich auch noch nach der Verkündung dieser Entscheidung zur Sache äußern zu können. Auf diese Weise vermied er es» daß die Kläger das Mandat wegen des Ausbleibens einer Honorarvereinbarung niederlegten. ■■ Gleichzeitig veranlaßte er die Kläger aber» ihr Verlangen zu -wiederholen und ihm nunmehr zur Beseitigung der eingetretenen Unklarheit die Niederlegung des Mandats für den Pall anzukündigen, daß er eine Honorarvereinbarung nicht abschlösse. c) Schließlich kann dem Berufungsgericht axis' Rechts-gründen auch darin nicht gefolgt werden» daß die Drohung infolge der Verbindung zwischen dem Mittel und dem damit angestrebten Zweck rechtswidrig war. Das Verhältnis zwischen 'der angekündigten Nisderlegung des Mandats als dem Mittel der Drohung und dem Abschluß einer Honorarverein-barung als dem' mit ihr engestrebten Zweck, war nicht inadäquat. Die Klager konnten hier aus den besonderen schon gewürdigten Gründer;» trotz der langjährigen Zusammenarbeit und des ihnen von dem Beklagten entgegengebrachten Vertrauens, ohne gegen Tien Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen» die weitere Vertretung des Beklagten. d) Da es aus diesen Gründen Tatbestand einer widerrechtliche" offenbleiben» ob die subjektiven schon an dem objektiven Drohung fehlt» kann Voraus s etzungen eines solchen 'Tatbestandes Vorgelegen haben und ob der Beklagte die in § 124 BGB bestimmte Anfechtungsfrist gewahrt hat.
Wachschlagewerki ja BGK2 : nein
BGB § 123; BRAGebO § 3
Kündigt ein .Rechtsanwalt die Niederlegung des Mandats rechtzeitig für den Fall an, daß. sein Auftraggeber nicht bereit ist, ihm eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu. zahlen,'so ist eine darin möglicherweise enthaltene Drohung nicht widerrechtlich, wenn der ..Rechtsanwalt riach den besonderen Umständen des Ein-.zelfa.ll.es ein 'berechtigtes Interesse an einer zusätzlichen Vergütung hat.
BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - 111"ZR" 53/76 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 35/76 URTEIL Verkündet am
12. Januar 1978 Schorra,
Justizarntsinspektor
als Urkündsbeamter
in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle
1. 2. 3.
des Rechtsanwalts Dr. der Rechtsanwältin Dr des Rechtsanwalts Dr.
Eberhard
Eva-Maria
1
Kläger und Revisionskläger»
- Prözeßbevollmächtigter:
Recht s anwa1t
gegen
den Ingenieur Hellmut
c "h
Beklagten und Revisionsbeklagten»
■ - Prozeßbevol1raachtigter
R e chts anwalt Dr.
%■
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong
für Recht erkannt:
•Auf die Revision der "Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
'Tatbestand ""
Die Kläger ~ eine Sozietät von Rechtsanwälten ~ verfolgen einen Anspruch auf Zahlung einer höheren als der ihnen von dem RechtsschützVersicherer des Beklagten gezählten gesetzlichen Vergütung.
Die Kläger vertraten den Beklagten als Prozeßbevollmächtigte vor dem Landgericht Stuttgart und vor dem. Oberlandesgericht Stuttgart in einem Verfahren ( 7 0 272/6
= 11 U 65/66), in dem der Beklagte wegen eines Autounfalls Ansprüche aus Produzentenhafturig gegen den Hersteller seines Kraftfahrzeugs geltend machte. Das Landgericht wies die Im Sommer 1961 erhobene Klage ab. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auf seine Revision hob der Bundes
gerichtshof durch Urteil vom 28. September 1970 (VIII ZR 166/68 = LM BGB § 433 Nr. 36 = WM 1970» 1418) die Berufungsentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Im. weiteren Verlauf des Verfahrens reichte die Gegenseite mehrere sehr umfangreiche Schriftsätze ein. Der Kläger zu 3) bemühte sich wiederholt bei dem Beklagten um Informationen, vor allem wegen technischer Einzelheiten des Unfallhergangs. Am 14. Juni 1972 teilte der Kläger zu 3) dem Beklagten mit, es müsse auch, finanziell klargestellt werden» in welcher Form die Vertretung wei-' tergeführt werden solle.
/
Mit Schreiben vom 9. Februar 1973 unterrichtete der Kläger zu 3) den Beklagten davon» daß ein Einzelrichtertermin auf den 12. März 1973 anberaumt worden sei, und erklärte gleichzeitig, er könne in der Sache nur weiter .. ■tätig sein, wenn ihm bis zu dem 22. Februar 1973 eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten vorliege und "zunächst einmal" ein Sonderhonorar von 2 500 DM gezahlt werde. Im Antwortschreiben vom 16. Februar 1973 erwiderte der Beklagte, er habe seinen Rechtsschutzversicherer gebeten," die Honorarwünsche des Klägers zu 3) zu regeln, und äußerte -weiter, eine Niederlegung des Mandats in dieser Zeit werde ihm einen erheblichen Schaden verursachen.
Die Rechtsschutzversicherung zahlte daraufhin an die Kläger -eine Verhandlungsgebühr nach dem Streitwert
der Sache von 65 000 DM zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 1 070,30 "DM.
Mit Schreiben vom 19.-Marz 1973 teilte "der Kläger zu 3) dem Beklagten das Ergebnis der Verhandlung vom
12. Marz 1973 mit, in der das Gericht einen - später vom Beklagten abgelehnten - Vergleichsvorschlag unterbreitet und für den Fall der Ablehnung.dem Beklagten ein" Schriftsatzrecht bis zu dem 15. Mai 1973 eingeräumt sowie den Erlaß eines Beweisbeschlusses angekündigt hatte.Der Kläger zu 3) betonte wiederum, daß er zu den gesetzlichen Gebühren "hier einfach, nicht weiter tätig sein” könne.
..Dem Schreiben vom 2."'Mai 1973 legte'" der "Kläger zu 3") einen bereits ausgefüllten Vordruck eines Honorarscheins bei und. erklärte dazu:
... Bei dem Übermaß an Arbeit kann ich zu dem normalen gesetzlichen Gebührensatz die' Sache nicht weiterführen. Ich habe Ihnen dies schriftlich und telefonisch schon dargelegt. Der DAS ist nur verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu tragen. Ich muß meine weitere Tätigkeit davon abhängig machen, daß zu den gesetzlichen Gebühren ein Sonderhono rar von 30/10 Gebühr von Ihnen bezahlt wird. ... Weiter muß ich Sie bitten, auf dieses Sonderhonorar einen Vorschuß von DM 1 000,-- sofort zu überweisen. ...
In einer'" Besprechung atrs 12. .Mai 1973 im Büro der Kläger Unterzeichnete der Beklagte den Honorarschein. .1 Dieser lautet auf eine Gebühr von "30/10 aus dem vom Gericht festzusetzenden Streitwertneben den gesetzlichen Gebühren und. Auslagen. Fällig waren je 500 DM am 15. Juni 1973 und 15. Juli 1973» der Rest auf Aufforde-' rung. Außerdem enthält der Schein einen Vorbehalt wegen neuer Sonderhonorare in weiteren Instanzen und eine Be-stimmufig des Erfüllungsortes.
Trotz mehrerer Mahnungen'bezahlte der Beklagte das Sohderhohorar nicht»
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Nach Durchführung einer mit Beschluß vom 18. Oktober 1973 artgeordneten Beweisaufnahme wies das Ober-landesgericht die Berufung durch Urteil vom 29. April •■■■1974 erneut zurück. Die dagegen eingelegte Revision hat der Beklagte zurückgenommen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Sonderhonorars von insgesamt 2 421,23 DM nebst
Zinsen und Mahnkosten zu verurteilen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom. 21„ Januar 1975 seine Erklärung auf dem. Honorarschein angefochten und zur Begründung vorgetragen: Die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, falls das Sonderhönorar nicht gezahlt werde, enthalte eine rechtswidrige Drohung. Er sei auf eine Vertretung durch, den Kläger zu 3) angewiesen gewesen, weil er wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache sowie wegen des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens einen anderen Anwalt nicht hätte.finden .können, ■der ihn sachgerecht vertreten hätte. .Nur deshalb habe er .sich zur Unterzeichnung des Honorarscheins 'bereitgefunden. ..Diese Zwangslage habe bis zu dem Abschluß des Berufungsverfahrens fortgedauert. Er habe deshalb rechtzeitig ange- -fochten.
' Das Landgericht hat dar Klage, •■abgesehen von einem Teil des Zinsanspruchs und. den Mahnkosten, stattgegeben. „Auf die Berufung des Beklagten hat das' Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der" zugelassenen-Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlicheri Urteils.Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel, zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe
• Die'Revision ist begründet.
I. '
Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsbedenken-frei davon aus, daß die Honorarvereinbarung vom 12. Mai 1973 "weder unter einem ’formmangel noch unter ungenügender Bestimmtheit leidest. .
1, Ihr Inhalt verstößt nicht gegen die Vorschrift des
§ 3 Äbs". 1 BRAGebO. Danach muß die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben sein. Ferner darf sie nicht in den* Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten sein. Die in dem Honorarschein vorgedruckten Angaben, nach denen Auslagen, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und dergleichen neben dem Honorar gesondert zu zahlen sind und für jede weitere Instanz eine neue Honorarvereinbarung Vorbehalten bleibt sowie Erfüllungsort für alle Ansprüche des Bevollmächtigten der Ort seiner Kanzlei ist, stellen keine "anderen Erklärungen" im Sinn des § 3 Abs. 1 BRAGebO dar. Sie grenzen das zusätzlich zu leistende Sonderhonorar von den außerdem zu vergütenden Nebenleistungen ab und sind damit Bestandteile .der Honorarabrede selbst (vgl. auch LG Aachen NJW 1970, 571).
2. ..Auch der für die Berechnung des Sonderhonörars gewählte Maßstab gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Vereinbarung einer "30/10 /Gebühr/ aus de® vom Gericht festzusetzenden Streitwert” erlaubt ohne Schwierigkeiten eine zahlenmäßige Berechnung des Honorars. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem im
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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1965 {NJW 1965? 1023) beurteilten., Dort war in einer Honorarver-einbarung auf einen "angemessenen” Streitwert Bezug genommen worden. Ferner waren sich hier die Parteien nach den Feststellungen, des Berufungsgerichts über die Höhe des Streitwerts im klaren» Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten hatte einen nach diesem Wert berechneten Vorschuß an die. Kläger schon überwiesen, als die Parteien die Honorarvereinbarung trafen»
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Nach der Auffassung des Berufungsgerichts greift die vom Beklagten erklärte Anfechtung - wegen Drohung durch, weil die in dem Schreiben vom 2. Mai 1975 enthaltene Ankündigung des Klägers zu 3)? er mache seine weitere Tätigkeit von der Vereinbarung eines Sonderhonorars abhängig, eine widerrechtliche Drohung gewesen sei. Darin kann dem Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1. Nach § 12,3 BGB ist eine' Willenserklärung anfechtbar,
... zu deren Abgabe der Erklärende widerrechtlich durch Dro-* hung bestimmt worden ist. ."Unter "Drohung" ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (BGH NJW 1957? 1797, nicht mit abgedruckt in BGH2 25» 217).".
Dem "Berufungsgericht" ist zuzugebendaß die in dem"" .Schreiben vom 2. Mai 1973 enthaltene Erklärung für den "Beklagten ein empfindliches Übel enthielt und daher den Tatbestand einer Drohung verwirklichte; Für den Auftraggeber" ist es regelmäßig nachteilig? wenn sein Prnzeßbe-
voll'mächtigter seine Dienste "Während' eines schwebenden ..Rechtsstreits beenden will.. Sr muß sich dann um die oft' „nicht einfache Bestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten bemühen. Soweit sich die 'gebührenpflichtigen. Tatbestände decken» .muß der Auftraggeber ferner» falls nicht einer der Tatbestände der §§ 627 Abs. 2» 628 BGB .vorliegt dem neu bestellten Rechtsanwalt dieselben Gebühren vergüten» die er dem ausseheidenden Bevollmächtigten, schon ein mal gezahlt hat. ..Diese Nachteile erhalten ein besonderes Gewicht» wenn ein Rechtsstreit» wie es hier der Fall war» im. Zeitpunkt des Anwaltswechsels bereits seit fast zehn Jahren schwebt und der Prozeßstoff sehr umfangreich ist» weil Sachund Rechtslage kompliziert sind. Unter solchen Umständen muß der Auftraggeber»was das Berufungsgericht gerade hervorhebt»sogar damit rechnen, daß ein. Rechtsanwalt die Übernahme des Mandats von der Zahlung eines "nicht unbeträchtlichen Sonderhonorarsw abhängig :macht. ' 1
2. Das Berufungsgericht meint weiter: Die in dem Schrei ben vom 2. Mai 1973 enthaltene Drohung sei rechtswidrig gewesen» nicht nur weil der Kläger zu 3) das Mandat angesichts des VerfahrensStandes zur Unzeit habe niederlegen wollen» sondern, auch wegen der Verbindung zwischen diesem Druckmittel und dem damit verfolgten Zweck» ein Sonderhonorar zu erlangen. Eine zusätzliche Vergütung hätte den Klägern selbst dann nicht zugestanden, wenn die ihnen gezahlten gesetzlichen Gebühren ihren tatsächlichen Aufwand, nicht abgegolten haben sollten. Ein solches etwaiges Mißverhältnis habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Daher dürfe sich ein Auftraggeber auf diese ihm günstige Regelung berufen. Vor allem sei das Vorgehen des Klägers zu 3) aber deshalb unangemessen'und sittlich zu mißbilligen» weil der Beklagte angesichts des den Klä-
gern während des langjährigen Auftragsverhälthisses ent-
gegengebrachten Vertrauens hätte erwarten können» daß sie
..ihn nicht wegen eines Sonderhonorars im Stich ließen.
Diese Ausführungen sind» wie die "Revision zutreffend ausführt, von Rechtsirrtum beeinflußt.
a.) Der mit der"' angekündigten. Niederlegung des Mandats verfolgte Zweck, den Beklagten zu dem Abschluß einer Vereinbarung über ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar zu veranlassen, war» wie auch das Berufungsgericht angenommen hat* nicht schon deshalb rechtswidrig," weil den Klägern kein Anspruch auf den Abschluß eines solchen Vertrages zustand. Dem mit einer Drohung verfolgten Zweck fehlt die Rechtswidrigkeit nicht erst, wenn der Drohende die Abgabe der von ihm" angestrebten Erklärung beanspruchen kann» sondern schon dann, wenn der Drohende ein berechtigtes Interesse an der Abgabe der Erklärung hat (BGHZ 2» 28?, 297; BGHZ 25* 217» 220).•
Anders aber als das Berufungsgericht gemeint hat, wird, ein berechtigtes Interesse an, einer zusätzlichen Vergütung nicht schon durch den Empfang 'der gesetzlichen Gebühren ausgeschlossen. § 3 BRAGebO läßt Vereinbarungen ■einer "höheren als der gesetzlichen Vergütung zu. Das Verlangen eines Sonderhonorars widerspricht darum nicht grundsätzlich der Rechtsordnung. Trotzdem kann ein berechtigtes Interesse an der Zahlung höherer als der "gesetzlichen Gebühren nicht allgemein anerkannt werden.
Sonst würden die gesetzlichen Gebühren weithin» wenn nicht ganz» die ihnen zukommende Bedeutung als im Durchschnitt angemessene Regel-Vergütung verlieren. Der Sachverhalt erfordert es nicht, allgemein zu klären, unter .. welchen Umständen ein berechtigtes Interesse an einer höheren als der gesetzlichen Vergütung anzunehmen ist.
Jedenfalls kann es dem Kläger unter den besonderen Umstän den» die das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht ab-
.gesprochen werden.
Der Vorprozeß überstieg nach Umfang, Schwierigkeit und Dauer andere Rechtsstreitigkeiten ganz erheblich.
Als der Kläger zu 3) auf den Abschluß einer Honorarvereinbarung drängte» umfaßte die Prozeßakte - ohne die z.T. sehr umfangreichen Gutachten - etwa 600 Seiten, bei Abschluß des Verfahrens in dem darauffolgenden Jahr betrug er mehr als 900 Seiten. Gegenstand des Streites war die Haftung eines Kraftfahrzeug-Produzenten und .damit ein nicht alltägliches Rechtsgebiet. Wegen der Bedeutung der Sache für ihren Betrieb bereitete die Beklagte des Vorprozesses jede Verhandlung außergewöhnlich gründlich vor, vielfach unter Heranziehung von Ingenieuren und Technikern. Die Prozeßbevollmächtigten mußten sich daher auch in technische Probleme einarbeiten. Da auch der Unfallhergang 'umstritten war, waren dazu dreizehn Zeugen vernommen worden. Infolge der damals schon fast zehnjährigen Dauer des Verfahrens lagen die entscheidenden Umstände weit in der Vergangenheit. Schließlich - und das mußte für die Kläger von besonderem Gewicht sein warf das Revisionsurteil zahlreiche neue Fragen auf, die weiteren umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag notwendig machten.
Diese Besonderheiten hat auch das Berufungsgericht erkannt. Es hat sogar deshalb angenommen, es wäre nicht ...zu beanstanden gewesen, wenn die Kläger die Übernahme der Vertretung des Beklagten nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof von der Zahlung eines Sonderhonorars abhängig gemacht hätten. Aus einer ■ späteren" Geltendmachung der Forderung kann Indessen eine Widerrechtlichkeit der Drohung nicht hergeleitet werden.
§ 3 BRAGebO setzt dem Verlangen eines zusätzlichen Honorars keine zeitliche Schranke (Riedel/Sußbauer BRAGebO 3. Aufl. § 3 Rdn. 7; vgl. auch OLG Frankfurt '(Main) JW 1920, '500). Es kann sich daher nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, ob die Forderung einer Sondervergütung wegen des Zeitpunktes, in dem sie erhoben wurde, unangemessen war. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf die dem Beklagten insbesondere wegen der Dauer des Vorprozesses bei einem Anwaltswechsel erwachsenden außergewöhnlichen'Schwierigkeiten helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn aus ihnen würde Im Ergebnis eine mit der Fortdauer eines Prozesses zunehmende Bindung des Prozeßbevollmächtigten an seinen Auftraggeber folgen, die das beiderseitige Kündigungsrecht nach § 62? BGB entgegen der gesetzlichen Regelung weitgehend, wenn nicht praktisch ganz, ausschließen würde-.
b) Bei der Prüfung der Frage, ob das vom Kläger zu 3) angedrohte Mittel, die Niederlegung des Mandats, rechtswidrig war, ist davon auszugehen, daß sowohl der Rechtsanwalt als auch sein Auftraggeber ihr Vertragsverhältnis nach § 627 Abs« 1 BGB grundsätzlich jederzeit auch ohne besonderen Anlaß kündigen können. Einem Auftraggeber dadurch möglicherweise entstehendem Nachteilen beugt § 62? Abs. 2 Satz 1 BGB' vor. Danach darf ein Rechtsanwr3.lt nur in der Art kündigen, daß sich der Auftraggeber anwaltliche Dienste anderweitig' beschaffen "kann. Ferner macht sich der Rechtsanwalt nach § 62? Abs. 2 Satz 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn, er ohne wichtigen Grund zur Unzeit kündigt. Außerdem steht einem Rechtsanwalt, der kündigt, ohne durch vertragswidri-ges-Verhalten des Auftraggebers dazu veranlaßt zu sein, nach § 623 Abo. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen in-
folge der Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse haben (vgl. dazu Senatsurteil WM 1977, 369» 371). Auf Grund dieser auch die Interessen des Auftraggebers gewährleistenden rechtlichen Ausgestaltung des Kündigungsrechts kann es einem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht versagt werden, ein berechtigtes Verlangen nach einer zusätzlichen Vergütung mit Hilfe der Androhung einer Kündigung durchzusetzen.
Allerdings darf ein Prozeßbevollmächtigter seinen Klienten nicht'im Stich lassen. ..Darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Der Prozeßbevollmächtigte darf daher weder zur Unzeit kündigen noch eine solche Maßnahme zur Unzeit androhen. Er kann deshalb nicht kurz vor einem Termin die Fortführung des Mandats von der Zahlung eines weiteren Honorars abhängig machen (Schumann/Geißin-ger BRAGebO 2. Aufl. § 3 Rdn. .3; Gerold/Schmidt BRAGebO 5. Aufl. '§ 3 Rein«, 15; EGH 30» 66 und 109).
Entgegen der Auffassung' des Berufungsgerichts brachte der Kläger zu 3) den Beklagten nicht in eine vergleichbare Zwangslage» als er mit Schreiben vom 2. Mai 1973 die Niederlegung des Mandats ankündigte» falls der Beklagte nicht bereit sei, ein Sonderhonorar zu zahlen. Es fehlte der eine solche psychische Zwangslage kennzeichnende Umstand, daß dem Bedrohten durch das Drängen des Drohenden und den Mangel einer Überlegungsfrist die Möglichkeit einer freien Entscheidung genommen wird.
.'Das Schreiben vom 2. Mal 1973 darf nicht isoliert,
sondern muß im Zusammenhang mit dem. gesamten Schriftwechsel betrachtet werden. Danach hat der Kläger zu 3) den Beklagten mit dem Verlangen einer zusätzlichen Vergütung nicht "überfallen". Schon im Schreiben vom 14. Juni 1972»
also fast ein Jahr "früher, hatten Sie Kläger 'betont, daß ihr Arbeitsaufwand mit den gesetzlichen Gebühren nicht ausgeglichen-werde. Nach dem Empfang dieses Schreibens mußte sich der Beklagte? auf, die Forderung einer zusätzlichen Vergütung einstellen. Ein solches Verdangen äußerten die Kläger dann auch ausdrücklich im Schreiben vom 9. Februar 1973* Gleichzeitig machten sie grundsätzlich eine weitere Vertretung des Beklagten von der Erfüllung dieses Verlangens abhängig. Der Beklagte ging -darauf nicht ein, sondern leitete das Schreiben an seinen Rechteschutzversieherer weiter, der, wie ihm unstreitig bekannt war, nur die gesetzlichen -Gebühren deckte. Die Klager nahmen trotzdem den Termin vom 12. März 1973 für -den Beklagten -wahr und mahnten mit Schreiben vom 19. März 1973 die Zahlung eines Sonderhonorars lediglich nochmals an, bevor sie die Niederlegung des Mandats•imSchreiben vom 2. Mai 1973 androhtenr Die Lage des Beklagten nach dem Empfang dieses Schreibens läßt sich daher nicht mit der eines Klienten vergleichen, von dem ein Rechtsanwalt unangekündigt vor einem Termin mit der Drohung, andernfalls das Mandat niederzulegeneine zusätzliche Vergütung verlangt.
-Das Berufungsgericht hat bei der "Prüfung, ob -die .Drohung rechtswidrig gewesen sei, maßgeblich auch, -auf den Stand des Vorprozesses abgestellt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken,. Wenn es aber weiter ausführt, der Kläger zu 3) habe angesichts der prozessualen Lage, insbesondere wegen der laufenden Schriftsatzfrist zur Unzeit kündigen wollen, kann ihm darin aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Der Beklagte mußte sich zwar bis zu dem 30, Mai 1973 schriftsätzlich äußern. Ihm drohten aber bei einer Niederlegung des Mandats nicht deshalb erhebliche Nachteile, wie das Berufungsgericht gemeint hat, weil ein dann neu zu bestellender Prozeßbevollmächtigter .sich in der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht hätte sachgerecht äußern können.
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Es ging lim die Wahrung einer richterlichen Frist. Diese Fristen können nach § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden» wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Wechsel eines Prozeßbevollmächtigten stellt einen erheblichen Grund für eine Fristverlängerung dar, wenn andernfalls das rechtliche Gehör der davon betroffenen Partei unzulässig verkürzt würde. Ob das auch bei einem von der Partei zu vertretenden Wechsel des Prozeßbevollmächtigten gelten muß» braucht nicht erörtert zu werden. Irn Revisionsverfahren muß jedenfalls mangels entgegenstehender Feststellungen davon ausgegangen 'werden, daß die Schriftsatzfrist im Vorprozeß verlängert worden wäre, wenn der Beklagte wegen einer Niederlegung des Mandats durch den Kläger zu 3) einen anderen Prozeß-bevollmächtigtem benötigt hätte.
Ferner hatte das" Oberlandesgericht'in' dein Beschluß vom 12. März 1973 bei Scheitern seines Vergleichsvorschlags den Erlaß eines Beweisbeschlusses angekündigt. Der Beklagte und erst recht ein von ihm neu bestellter Prozeßbevollmächtigter konnten daher damit rechnen,sich auch noch nach der Verkündung dieser Entscheidung zur Sache äußern zu können. Tatsächlich lag zwischen dem Ablauf der Schriftsatzfrist am 30. Mai 1973 und dem Erlaß des Beweisbeschlusses am 18. Oktober 1973 ein Zeitraum, von mehr als fünfeinhalb Monaten. Die Beweisaufnahme fand am 29. April 1974 statt, also nochmals etwa sechs Monate später. Es fehlt somit jeder Anhalt dafür, daß sich ein neu bestellter Prozeßbevollmächtigter nicht noch rechtzeitig in die Sache hätte einarbeiten können. •
• Ferner 1st eine Drohung als Mittel zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung nicht widerrechtlich» soweit der Drohende ein schützenswertes Interesse an ihr hat, weil er wegen des bisherigen Verhaltens des Bedroh-
ten auf aridere Weise keine Klarheit über dessen Absichten gewinnen kann. So lag es hier. Der Beklagte hatte trotz der mehrfachen Aufforderungen der Kläger nicht geklärt» ob er auf ihr Verlangen eingehen wolle. Auf diese Weise vermied er es» daß die Kläger das Mandat wegen des Ausbleibens einer Honorarvereinbarung niederlegten. ■■ Gleichzeitig veranlaßte er die Kläger aber» ihr Verlangen zu -wiederholen und ihm nunmehr zur Beseitigung der eingetretenen Unklarheit die Niederlegung des Mandats für den Pall anzukündigen, daß er eine Honorarvereinbarung nicht abschlösse.
... c) Schließlich kann dem Berufungsgericht axis' Rechts-gründen auch darin nicht gefolgt werden» daß die Drohung infolge der Verbindung zwischen dem Mittel und dem damit angestrebten Zweck rechtswidrig war. Das Verhältnis zwischen 'der angekündigten Nisderlegung des Mandats als dem Mittel der Drohung und dem Abschluß einer Honorarverein-barung als dem' mit ihr engestrebten Zweck, war nicht inadäquat. Die Klager konnten hier aus den besonderen schon gewürdigten Gründer;» trotz der langjährigen Zusammenarbeit und des ihnen von dem Beklagten entgegengebrachten Vertrauens, ohne gegen Tien Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen» die weitere Vertretung des Beklagten. von der Erfüllung ihres in angemessener Weise angekündigten und berechtigten Verlangens"abhängig machen. Das vom Berufungsgericht betonte Vertrauensverhältnis zwischen 'Rechtsanwalt und. Klient verpflichtet den Rechts-anwalt nicht, auf berechtigte Forderungen zu verzichten.
d) Da es aus diesen Gründen Tatbestand einer widerrechtliche" offenbleiben» ob die subjektiven
schon an dem objektiven Drohung fehlt» kann
Voraus s etzungen eines
solchen 'Tatbestandes Vorgelegen haben und ob der Beklagte die in § 124 BGB bestimmte Anfechtungsfrist gewahrt hat.
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III.
Das angefochtene Urteil hat daher aus den ihm gegebenen Gründen keinen Bestand., Eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ist 'dem erkennenden Senat jedoch nicht möglich, weil die Angemessenheit der Höhe des Sonderhonorars bisher tatrichterlich nicht geprüft worden ist. Das Berufungsgericht hatte dazu von seinem RechtsStandpunkt .aus keine Veranlassung. .Aus dem landge-richtlichen Urteil ist nicht zu ersehen» ob sich das Landgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Ein Gutachten des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwalts-kammer hat ihm nicht Vorgelegen. Über die bei der Bemessung einer zusätzlichen Vergütung neben der Eigenart der anwaltlichen Tätigkeit im Vorprozeß möglicherweise auch bedeutsamen persönlichen» insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten fehlen nähere Angaben.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
' NüBgens ' ' Krohn Tidow
Kroner' ' Boujong