August 1963 zudem für sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig, weil der verheiratete Beklagte mit Frau DflflBP ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und im Herbst 1963 mit ihr die Ehe gebrochen habe, die Erbeinsetzung ihn also offenbar für seine ehebrecherischen Beziehungen zur Erblasserin habe belohnen und zudem bewegen sollen, diese Beziehungen fortzusetzen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Erbeinsetzung des Beklagten nicht sittenwidrig und das Testament nicht nach § 138 BGB nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat - der Beklagte mit der Erblasserin geschlechtliche Beziehungen hatte. Das Berufungsgericht stellt fest: Die Erblasserin habe ihre Geschwister nicht zu Erben berufen,weil diese ihr nach dem Tod ihres Ehemannes nicht in ihrer Gastwirtschaft geholfen hätten; der Beklagte hingegen habe schon mehrere Jahre vor der Testamentserrichtung an den Wochenenden und fast täglich nach der Arbeit in seinem Beruf in der Gaststätte der Erblasserin gearbeitet. Das Berufungsgericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erblasserin den Beklagten mit der Erbeinsetzung zur Aufnahme oder Festigung geschlechtlicher Beziehungen habe bestimmen wollen, da der Beklagte unwiderlegt von seiner Erbeinsetzung erst nach dem Tod der Erblasserin erfahren habe. Daß die Erblasserin den Beklagten mit der Erbeinsetzung für etwaigen Geschlechtsverkehr mit ihr habe belohnen wollen, schließt das Berufungsgericht zwar nicht aus; das hält es aber, Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten unterstellt, nicht für feststellbar, im Hinblick auf ihr Motiv für die Enterbung der Geschwister und auf die Hilfe des Beklagten in ihrer Wirtschaft nicht einmal für naheliegend und für weniger wahrscheinlich, als daß die Erbeinsetzung den Beklagten für seine Mitarbeit habe belohnen sollen. Sehr wahrscheinlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Erblasserin jedenfalls vorrangig die Mitarbeit des Beklagten belohnen wollen, und dieser Beweggrund würde sie auch allein bestimmt haben, den Beklagten zu dem Erben zu berufen. Gegen diese rechtliche Würdigung des Testaments wendet sich auch die Revision nicht; sie hält es Jedoch für fehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht die Belohnung des Beklagten für Geschlechtsverkehr mit der Erblasserin als den maßgeblichen Beweggrund für seine Erbeinsetzung angesehen hat. August 1963 geschlossen werden kann, und eine unredliche Gesinnung der Erblasserin bei der Erbeinsetzung des Beklagten ist auch dann vom Kläger zu beweisen, wenn geschlechtliche Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten angenommen werden. Es gibt nicht eine tatsächliche Vermutung oder einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß eine Frau, wenn sie einen Ehebruchspartner zu ihrem Erben beruft, ihn damit für den Geschlechtsverkehr mit ihr belohnen will; das hat auch die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht angenommen. Denn das Berufungsgericht sieht den etwaigen Anschein, daß die Erbeinsetzung den Beklagten für seinen Geschlechtsverkehr mit der Erblas-$ serin habe belohnen sollen, als erschüttert an.Es hält die ernsthafte Möglichkeit für bewiesen, daß die Erblasserin ihn aus anderen Gründen zu dem Erben berufen hat Sie habe ihre Geschwister enterbt, weil sie ihr nicht in der Gastwirtschaft geholfen hätten; da aber der Beklagte dort mitgearbeitet habe, sei dessen Mitarbeit b) Geschlechtliche Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten könnten also nur ein Indiz dafür sein, daß dieser mit seiner Berufung zu dem Erben für den Geschlechtsverkehr mit der Erblasserin belohnt werden sollte. Es ist kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob ein solches Verhältnis mit Rücksicht auf den Familienstand des Beklagten, sein Lebensalter und den Altersunterschied zur Erblasserin besonders verwerflich war; denn die besondere Verwerflichkeit von Geschlechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Erblasserin macht diese Beziehungen als Indiz nicht überzeugungskräftiger dafür, daß auch die Erbeinsetzung - auf sie kommt es entscheidend an (BGH, aaO, S. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Erblasser von der geplanten Erbeinsetzung absehen würde, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung wüßte, daß die als Erbe vorgesehene Person ihn bei einem Verkehrsunfall schuldhaft töten werde; das Testament der Frau BflHBI ist nicht schon dann anfechtbar, wenn nach einem solchen Erfahrungssatz davon auszugehen sein sollte, sie hätte den Beklagten nicht zu dem Erben berufen, wenn sie den Unfall und seine Folgen vorausgewußt hätte. Coings Ansicht ist mit dem Wortlaut des § 2078 Abs. 2 BGB nicht vereinbar: Diese Vorschrift zielt, auch soweit sie den Irrtum über künftige Ereignisse erfaßt, deutlich auf solche Umstände ab, von denen der Erblasser eine Vorstellung hatte; denn nur solche Umstände kann er "erwartet” haben. Vom richtigen Ausgangspunkt her hat das Berufungsgericht auch geprüft, ob der Beklagte mit dem Unfall die Erwartungen der Erblasserin über sein künftiges Verhalten enttäuscht habe: Der letzte Wille wird nicht selten von Vorstellungen motiviert, die dem Verfügenden selbstverständlich und als Beweggrund seiner Willensbildung nicht bewußt sind, und die Enttäuschung auch derartiger unbewußter Erwartungen kann die Anfechtbarkeit nach § 2078 Abs.2 BGB begründen (RG in WarnRspr. 2.) Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht den gesamten vorgetragenen Sachverhalt bei seiner Entscheidung ausgeschöpft, das Verhalten des Beklagten, das zu dem Tod der Erblasserin geführt habe, habe nicht nachweislich einer Erwartung der Erblasserin über künftiges Wohlverhalten widersprochen,die sie zu seiner Berufung bestimmt habe. Es hat auch aus den besonderen Umständen dieses Falles nicht geschlossen, daß der Beklagte einer Erwartung der Erblasserin zuwidergehandelt habe, die für seine Erbeinsetzung bestimmend gewesen sei. In diesem Pall aber, also wenn sich Erau EflMM dem Beklagten dankbar erweisen wollte, liegt es nicht fern, daß sie auch über seine Arbeitsleistung hinaus ein Wohlverhalten des Beklagten ihr gegenüber zu dem Anlaß für die Erbeinsetzung genommen hatte, daß sie dieses Wohlverhalten auch für die Zukunft erwartete und auch durch diese Erwartung zu der Erbeinsetzung bestimmt worden ist. Ob diese Erwägungen den Schluß zulassen, Frau vmam habe den Beklagten auf Grund der Erwartung zu dem Erben berufen, er werde sich ihr gegenüber auch über seine Hilfe in ihrer Wirtschaft hinaus wohlverhalten, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, und zwar in der Gesamtschau aller Umstände, die für eine solche Erwartung der Erblasserin als Bestimmungsgrund sprechen (BGH in NJW 1970, 946, 949 Ziff.3). b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß Jedenfalls das Verhalten des Beklagten, das zu dem Tod der Erblasserin führte, deren Erwartungen bei seiner Erbeinsetzung nicht nachweislich widerspreche. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht auch bei dieser Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung ausgeschöpft, nämlich nicht alle Umstände der Unfallfahrt in ihrer Indizwirkung für den vom Kläger behaupteten Widerspruch zu einer etwaigen Wohlverhaltenserwartung der Erblasserin voll erfaßt; überdies hat das Berufungsgericht hierbei Erfahrungssätze verkannt: Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei unmittelbar vor dem Unfall zwar schnell und riskant, aber nicht unbedingt rücksichtslos gefahren. Überdies kommt es nicht entscheidend darauf an, wie die Tat und ihre Folgen objektiv zu bewerten sind, sondern ob sie nach den subjektiven Anschauungen der Erblasserin ihren Erwartungen über das künftige Verhalten des Beklagten Das Revisionsgericht kann nicht selbst diese Umstände daraufhin würdigen, ob sie überzeugungskräftig sind für die vom Kläger behauptete Erwartung eines künftigen Wohlverhaltens des Beklagten, oder ob nicht doch die Erblasserin bei der Berufung des Beklagten entscheidend bestimmt worden ist von der Erwägung, ihre Geschwister sollten sie auf keinen Pall beerben und deswegen solle der ihr persönlich nahestehende Beklagte auf jeden Pall, also ungeachtet seines künftigen Verhaltens ihr gegenüber, ihr Erbe sein.
BUNDESGERICHTSHOF t i IM NAMEN DES VOLKES nip 53/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. Mai 1971 Schorm, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Transportunternehmers Fritz Nr. 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Transportunternehmer Bernhard BAB, J^^HBstraße 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagter Rechtsanwalt Dr. 4HBHD - 2 / / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Frau Christine DflIHB beerbt hat. Frau setz- te den Beklagten durch Testament vom 20. August 1963 zu ihrem Alleinerben ein und starb am 0. 1964 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Den Unfall hatte der Beklagte wenige Tage zuvor schuldhaft verursacht: Er führte seinen Personenwagen, in welchem Frau D^P-mitfuhr, mit 1,62 fio Blutalkoholgehalt über eine Landstraße; aus (mindestens) 130 km/h Geschwindigkeit prallte das Fahrzeug ohne erkennbare unmittelbare Ursache gegen einen Baum. Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung sowie Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Bewährung) rechtskräftig verurteilt worden, die er auch zu dem großen Teil verbüßt hat. Der Kläger, ein Bruder der Frau DflMM, ist im Fall gesetzlicher Erbfolge zusammen mit anderen Geschwistern deren Erbe geworden. Er hat das Testament vom 20. August 1963 nach § 2078 Abs. 2 BGB angefoch-ten, weil Frau DMB den Beklagten nicht zu dem Erben eingesetzt hätte, wenn sie gewußt hätte, daß der Beklagte sie grob fahrlässig töten werde. Der Kläger hält das Testament vom 20. August 1963 zudem für sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig, weil der verheiratete Beklagte mit Frau DflflBP ein ehewidriges Verhältnis unterhalten und im Herbst 1963 mit ihr die Ehe gebrochen habe, die Erbeinsetzung ihn also offenbar für seine ehebrecherischen Beziehungen zur Erblasserin habe belohnen und zudem bewegen sollen, diese Beziehungen fortzusetzen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,den Beklagten zu verurteilen, ein Grundstück aus dem Nachlaß der Frau DBBHI an ihn und deren weitere gesetzliche Erben aufzulassen und herauszugeben.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf des Beklagten Widerklage festgestellt, er habe Frau Dfli-■9 beerbt. Mit seiner Berufung hat der Kläger begehrt, die Widerklage abzuweisen, den Beklagten zu verurteilen, das in erster Instanz streitbefangene Grundstück an die gesetzlichen Erben der Frau herauszugeben, und festzustellen, daß der Kläger zusammen mit seinen noch lebenden und den Erben seiner verstorbenen Geschwister Frau beerbt habe; hilfsweise hat der Kläger auch seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte bittet, die Revision des Klägers zurückzuweisen. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Erbeinsetzung des Beklagten nicht sittenwidrig und das Testament nicht nach § 138 BGB nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn - was das Berufungsgericht offengelassen hat - der Beklagte mit der Erblasserin geschlechtliche Beziehungen hatte. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stellt fest: Die Erblasserin habe ihre Geschwister nicht zu Erben berufen,weil diese ihr nach dem Tod ihres Ehemannes nicht in ihrer Gastwirtschaft geholfen hätten; der Beklagte hingegen habe schon mehrere Jahre vor der Testamentserrichtung an den Wochenenden und fast täglich nach der Arbeit in seinem Beruf in der Gaststätte der Erblasserin gearbeitet. Das Berufungsgericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Erblasserin den Beklagten mit der Erbeinsetzung zur Aufnahme oder Festigung geschlechtlicher Beziehungen habe bestimmen wollen, da der Beklagte unwiderlegt von seiner Erbeinsetzung erst nach dem Tod der Erblasserin erfahren habe. Daß die Erblasserin den Beklagten mit der Erbeinsetzung für etwaigen Geschlechtsverkehr mit ihr habe belohnen wollen, schließt das Berufungsgericht zwar nicht aus; das hält es aber, Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten unterstellt, nicht für feststellbar, im Hinblick auf ihr Motiv für die Enterbung der Geschwister und auf die Hilfe des Beklagten in ihrer Wirtschaft nicht einmal für naheliegend und für weniger wahrscheinlich, als daß die Erbeinsetzung den Beklagten für seine Mitarbeit habe belohnen sollen. Sehr wahrscheinlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Erblasserin jedenfalls vorrangig die Mitarbeit des Beklagten belohnen wollen, und dieser Beweggrund würde sie auch allein bestimmt haben, den Beklagten zu dem Erben zu berufen. Auf Grund dieser Feststellungen durfte das Berufungsgericht rechtlich folgern, daß die Erbein- Setzung des Beklagten nicht sittenwidrig sei. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist der GesamtCharakter des Testaments mit der Sittenordnung schon deswegen vereinbar, weil der überwiegend bestimmende Beweggrund sittlich nicht zu beanstanden ist, da die Erblasserin mit ihren Geschwistern nicht sehr nahe Angehörige zugunsten des Beklagten zurückgesetzt hat und deren Zurücksetzung nicht in Zusammenhang steht mit etwaigen Geschlechtsbeziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten (vgl. dazu BGHZ 53, 369, 376 ff). Gegen diese rechtliche Würdigung des Testaments wendet sich auch die Revision nicht; sie hält es Jedoch für fehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht die Belohnung des Beklagten für Geschlechtsverkehr mit der Erblasserin als den maßgeblichen Beweggrund für seine Erbeinsetzung angesehen hat. 1.) Die Revision meint, geschlechtliche Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten seien besonders anstößig gewesen, weil dieser 25 Jahre Jünger als die Erblasserin, zur Zeit der Testamentserrichtung Jung verheiratet und Vater eines dreijährigen Kindes gewesen sei,und weil schließlich seine Frau damals ein weiteres Kind erwartet habe; deswegen müsse der Beklagte beweisen, nicht die geschlechtlichen Beziehungen zur Erblasserin, sondern andere, sittlich einwandfreie Gründe seien für seine Erbeinsetzung maßgebend gewesen. Diese Ansicht ist nicht richtig: a) Die Beweislast dafür, ob eine letztwillige Verfügung eine unredliche Gesinnung des Erblassers ausdrückt und verwirklichen soll, folgt den allgemeinen Grundsätzen (BGHZ 53, 369/379). Deshalb muß hier der Kläger Umstände beweisen, aus denen auf die Sittenwidrigkeit des Testaments vom 20. August 1963 geschlossen werden kann, und eine unredliche Gesinnung der Erblasserin bei der Erbeinsetzung des Beklagten ist auch dann vom Kläger zu beweisen, wenn geschlechtliche Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten angenommen werden. Dieser Beweis kann allerdings - wie grundsätzlich Jeder Beweis - durch tatsächliche Vermutungen und Erfahrungssätze geführt werden; aber das Berufungsgericht hat ihn rechtsfehlerfrei hier nicht als erbracht angesehen. Es gibt nicht eine tatsächliche Vermutung oder einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß eine Frau, wenn sie einen Ehebruchspartner zu ihrem Erben beruft, ihn damit für den Geschlechtsverkehr mit ihr belohnen will; das hat auch die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht angenommen. Ob die Erbeinsetzung, eine Äußerung des individuellen Verstandes- und Seelenlebens, dem Beweis des ersten Anscheins zugänglich ist (vgl. dazu BGH in NJW 1963, 246, 248; LM Nr. 38 zu BGB § 123 = NJW 1968, 2139 und NJW 1964, 764), ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn das Berufungsgericht sieht den etwaigen Anschein, daß die Erbeinsetzung den Beklagten für seinen Geschlechtsverkehr mit der Erblas-$ serin habe belohnen sollen, als erschüttert an.Es hält die ernsthafte Möglichkeit für bewiesen, daß die Erblasserin ihn aus anderen Gründen zu dem Erben berufen hat Sie habe ihre Geschwister enterbt, weil sie ihr nicht in der Gastwirtschaft geholfen hätten; da aber der Beklagte dort mitgearbeitet habe, sei dessen Mitarbeit als Beweggrund ernsthaft möglich, sogar wahrscheinlich, und zwar als maßgebliches, wenn auch nicht einziges Motiv. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt hat (LM Nr. 58 zu ZPO § 286 C), und dafür gibt es keinen Anhalt. b) Geschlechtliche Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten könnten also nur ein Indiz dafür sein, daß dieser mit seiner Berufung zu dem Erben für den Geschlechtsverkehr mit der Erblasserin belohnt werden sollte. Das Berufungsgericht hat ein etwaiges ehebrecherisches Verhältnis in diesem Pall nicht als überzeugungskräftiges Indiz angesehen, und auch diese tatrichterliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden. Es ist kein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen ist, ob ein solches Verhältnis mit Rücksicht auf den Familienstand des Beklagten, sein Lebensalter und den Altersunterschied zur Erblasserin besonders verwerflich war; denn die besondere Verwerflichkeit von Geschlechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Erblasserin macht diese Beziehungen als Indiz nicht überzeugungskräftiger dafür, daß auch die Erbeinsetzung - auf sie kommt es entscheidend an (BGH, aaO, S. 375) - von einer verwerflichen Gesinnung der Erblasserin getragen war. 2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, es sei zwischen den Parteien unstreitig. daß die Erblasserin ihre Geschwister enterbt habe, weil sie nicht in ihrer Wirtschaft geholfen hätten, •und daß der Beklagte mehrere Jahre an den Wochenenden und fast täglich nach Feierabend in der Gaststätte der Erblasserin gearbeitet habe. Der Senat sieht davon ab, im einzelnen auszuführen, aus welchen Gründen die Revision dies zu Unrecht als Verfahrensverstöße rügt (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969). II. 1.) Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen richtig erkannt, unter denen die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nach § 2078 Abs. 2 BGB wegen Irrtums des Erblassers über künftige Umstände Erfolg hat: Es muß eine Erwartung des Erblassers enttäuscht worden sein, die ihn zu der angefochtenen Verfügung bestimmt hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, ob nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Erblasser von der geplanten Erbeinsetzung absehen würde, wenn er bei Errichtung der letztwilligen Verfügung wüßte, daß die als Erbe vorgesehene Person ihn bei einem Verkehrsunfall schuldhaft töten werde; das Testament der Frau BflHBI ist nicht schon dann anfechtbar, wenn nach einem solchen Erfahrungssatz davon auszugehen sein sollte, sie hätte den Beklagten nicht zu dem Erben berufen, wenn sie den Unfall und seine Folgen vorausgewußt hätte. Bann wäre zwar ihre Nichtkenntnis späterer Ereignisse Ursache für die Erbeinsetzung des Beklagten; aber daß eine letztwillige Verfügung von der Unkenntnis späterer Umstände beeinflußt ist, reicht für die Anfechtbarkeit nach § 2078 Abs. 2 BUB nicht hin. Diese Vorschrift setzt nach ständiger Rechtsprechung weitergehend voraus, daß künftige Umstände, die im Vorstellungsbereich des Verfügenden lagen, Beweggrund für seine Willensbildung waren und daß er sich über diese Umstände geirrt hat (RGZ 86, 206, 208; RU in JW 1925, 356; RG in WarnRspr. 1914 Nr. 125 und 1931 Nr. 50; RG in LZ 1923, 603; BGH in NJW 1963, 246, 247). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten entgegen Coings Ansicht (Kipp-Coing, Erbrecht, 12. Bearbeitung, § 24 II 2 b, S. 118; ebenso noch RGZ 77, 175, 174), daß § 2078 Abs. 2 BGB die Anfechtung schon dann zulasse, wenn Umstände eintreten, die der Erblasser überhaupt nicht ins Auge gefaßt hat, die ihn aber im Palle ihrer Kenntnis von der getroffenen Verfügung abgehalten hätten. Coings Ansicht ist mit dem Wortlaut des § 2078 Abs. 2 BGB nicht vereinbar: Diese Vorschrift zielt, auch soweit sie den Irrtum über künftige Ereignisse erfaßt, deutlich auf solche Umstände ab, von denen der Erblasser eine Vorstellung hatte; denn nur solche Umstände kann er "erwartet” haben. Der Wortlaut des § 2078 Abs. 2 BGB verlangt weiter, daß diese Umstände nicht nur Ursache für den Inhalt der letztwilligen Verfügung sein sollen, sondern Beweggrund des letzten Willens; denn nur als Beweggrund können Umstände den Verfügenden "bestimmt" haben. Mit diesen Worten hat der Gesetzgeber bewußt der Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen Schranken gesetzt, um den Erblasserwillen nicht späteren Spekulationen preiszugeben,insbesondere das Vertrauen in die Beständigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten zu schützen (vgl. dazu RGZ 86, 206, 208 und RGRK-BGB Anm. 49 zu § 2078). Vom richtigen Ausgangspunkt her hat das Berufungsgericht auch geprüft, ob der Beklagte mit dem Unfall die Erwartungen der Erblasserin über sein künftiges Verhalten enttäuscht habe: Der letzte Wille wird nicht selten von Vorstellungen motiviert, die dem Verfügenden selbstverständlich und als Beweggrund seiner Willensbildung nicht bewußt sind, und die Enttäuschung auch derartiger unbewußter Erwartungen kann die Anfechtbarkeit nach § 2078 Abs.2 BGB begründen (RG in WarnRspr. 1931 Nr. 50; LM Nr.3 und 4 zu BGB § 2078; BGHZ 4, 91, 94; BGH in NJW 1963, 246, 247; Fischer in Jherings Jahrbücher 71, 187, 225 ff)* Allgemeine und unbestimmte Erwartungen über die Zukunft können ebenfalls in diesem Sinne unbewußter Beweggrund für eine letztwillige Verfügung sein (BGH in NJW 1963, 246, 248). 2.) Mit Erfolg rügt jedoch die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO nicht den gesamten vorgetragenen Sachverhalt bei seiner Entscheidung ausgeschöpft, das Verhalten des Beklagten, das zu dem Tod der Erblasserin geführt habe, habe nicht nachweislich einer Erwartung der Erblasserin über künftiges Wohlverhalten widersprochen,die sie zu seiner Berufung bestimmt habe. - 12 Das Berufungsgericht hat eine allgemeine Lebenserfahrung verneint, daß ein Erblasser bei Testamentserrichtung erwarte, er werde nicht durch das Verhalten des zu dem Erben Eingesetzten ums Leben kommen,oder daß er sich von einer solchen Erwartung bestimmen lasse. Es hat auch aus den besonderen Umständen dieses Falles nicht geschlossen, daß der Beklagte einer Erwartung der Erblasserin zuwidergehandelt habe, die für seine Erbeinsetzung bestimmend gewesen sei. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Trunkenheitsfahrten seien nicht eben selten und sie würden vielfach als ein geringfügiges Vergehen angesehen, besonders von Personen, die, wie die Erblasserin, am Umsatz alkoholischer Getränke verdienten. Die Erblasserin habe vor Antritt der Unfallfahrt gewußt, daß der Beklagte Alkohol getrunken habe; zwar habe er in ihrer Gegenwart nur wenig getrunken, aber sie habe sioh sagen können, daß er schon vorher Alkohol zu sich genommen habe. Zudem sei der Beklagte zwar schnell und riskant, aber nicht rücksichtslos gefahren. Aus den schweren Folgen des Unfalls könne auf die Schuld des Beklagten und das Maß seiner Rücksichtslosigkeit nicht geschlossen werden. a) Mit diesen Ausführungen wird das Berufungsgericht den besonderen Beziehungen des Beklagten zur Erblasserin nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, aus welchen Motiven Frau DflHBB den Beklagten, der mit ihr nicht verwandt war, als Erben eingesetzt hat. Wahrscheinlich, so führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenheuig aus, habe sie ihn mit der Erbeinsetzung für seine Mitarbeit in ihrer Gaststätte belohnen wollen. In diesem Pall aber, also wenn sich Erau EflMM dem Beklagten dankbar erweisen wollte, liegt es nicht fern, daß sie auch über seine Arbeitsleistung hinaus ein Wohlverhalten des Beklagten ihr gegenüber zu dem Anlaß für die Erbeinsetzung genommen hatte, daß sie dieses Wohlverhalten auch für die Zukunft erwartete und auch durch diese Erwartung zu der Erbeinsetzung bestimmt worden ist. Denn nach aller Erfahrung beruht die Zuwendung einer nicht unbedeutenden Erbschaft an einen verwandtschaftlich nicht verbundenen Dritten aus Dankbarkeit oder Zuneigung auf der Würdigung des Gesamtverhaltens des Erben durch den Erblasser, bei welcher dieser, wenn auch oft unbewußt, davon ausgeht, es werde nicht ein schwerwiegendes Eehlverhalten des eingesetzten Erben gegenüber dem Erblasser dessen Empfindungen gegenüber dem Erben in Abneigung kehren. Ob diese Erwägungen den Schluß zulassen, Frau vmam habe den Beklagten auf Grund der Erwartung zu dem Erben berufen, er werde sich ihr gegenüber auch über seine Hilfe in ihrer Wirtschaft hinaus wohlverhalten, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, und zwar in der Gesamtschau aller Umstände, die für eine solche Erwartung der Erblasserin als Bestimmungsgrund sprechen (BGH in NJW 1970, 946, 949 Ziff. 3). Einen Umstand, der in diese Richtung weist, erwähnt das Berufungsgericht selbst, indem es die Äusserung der Erblasserin kurz vor dem Unfall, daß sie sich vom Beklagten trennen werde, wenn er weiterhin / / frech zu ihr sei, als ein mögliches Anzeichen für ihre Wohlverhaltenserwartung ansieht. Diese Äußerung der Erblasserin kann nicht - wie vom Berufungsgericht geschehen - ohne Jeden tatsächlichen Anhaltspunkt als "nur augenblickliche Unmutsäußerung" angesehen werden. Weiterhin kann hierbei von Bedeutung sein der vom Kläger behauptete Streit zwischen der Erblasserin und dem Beklagten in der Gastwirtschaft in BoflHI kurz vor Beginn der Rückfahrt, auf der das Unglück geschah. b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß Jedenfalls das Verhalten des Beklagten, das zu dem Tod der Erblasserin führte, deren Erwartungen bei seiner Erbeinsetzung nicht nachweislich widerspreche. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht auch bei dieser Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung ausgeschöpft, nämlich nicht alle Umstände der Unfallfahrt in ihrer Indizwirkung für den vom Kläger behaupteten Widerspruch zu einer etwaigen Wohlverhaltenserwartung der Erblasserin voll erfaßt; überdies hat das Berufungsgericht hierbei Erfahrungssätze verkannt: Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei unmittelbar vor dem Unfall zwar schnell und riskant, aber nicht unbedingt rücksichtslos gefahren. Der Beklagte war bis über die Grenze zur absoluten Eahruntüchtigkeit hinaus betrunken,und er fuhr auf einer nur 6,3 m breiten Landstraße mit mindestens 130 km/h Geschwindigkeit,wobei er häufig andere Wagen überholte, auch solche, die selbst mit 120 km/h gefahren wurden. Diese Fahrweise ist für einen Fahruntüchtigen sehr gefährlich, und sie muß - obwohl typische Folge der Enthemmung durch Alkohol -dem Beklagten über die Fahruntüchtigkeit hinaus angelastet werden; denn mit 1,62 %o Blutalkoholgehalt war er noch nicht so betrunken, daß er die Gefährlichkeit dieser Fahrweise bei seinem Zustand nicht hätte erkennen können. Unter diesen Umständen war das Verhalten des Beklagten, das zu dem Unfall führte, ungemein leichtfertig und auch der Erblasserin gegenüber äußerst rücksichtslos. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Erblasserin diesen Unfall und seine Folgen, hätte sie ihn bei Testamentserrichtung vorausgesehen,nicht allzu schwer genommen hätte, sind ebenfalls fehlerhaft: Trunkenheitsfahrten gelten durchaus nicht allgemein als geringfügige Vergehen, und die Annahme, daß die Erblasserin als Wirtin sie weniger als der Bürger im allgemeinen mißbilligt habe, unterstellt ihr unzulässig eine unredliche Gesinnung. Daß die Schuld des Beklagten nicht an den Unfallfolgen zu bemessen wäre, ist nicht richtig: Gerade weil Trunkenheit sf ährten schwerste Folgen haben können, sind sie schärfstens zu mißbilligen, und der Beklagte ist folgerichtig auch zu 15 Monaten Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden. Überdies kommt es nicht entscheidend darauf an, wie die Tat und ihre Folgen objektiv zu bewerten sind, sondern ob sie nach den subjektiven Anschauungen der Erblasserin ihren Erwartungen über das künftige Verhalten des Beklagten entsprachen. In diesem Zusammenhang kann auch die Bitte der Erblasserin auf der Hinfahrt, der Beklagte möge langsamer fahren, nicht allein deswegen als unerheb lieh angesehen werden, weil diese Bitte nicht auch auf der Rückfahrt, bei der es zu dem Unfall infolge überhöhter Geschwindigkeit kam, ausgesprochen wurde. Denn aus dieser Äußerung der Erblasserin kann sehr wohl auf eine allgemeine Ansicht oder Einstellung der Erblasserin gegenüber einem zu schnellen Pahren geschlossen werden. c) Nach alledem ist die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht habe nicht erschöpfend und objektiv diejenigen Umstände gewürdigt, die dafür sprechen, der Beklagte habe mit der grob fahrlässigen Tötung der Erblasserin einer sie bei Testamentser-richtung bestimmenden Erwartung widersprochen. Das Revisionsgericht kann nicht selbst diese Umstände daraufhin würdigen, ob sie überzeugungskräftig sind für die vom Kläger behauptete Erwartung eines künftigen Wohlverhaltens des Beklagten, oder ob nicht doch die Erblasserin bei der Berufung des Beklagten entscheidend bestimmt worden ist von der Erwägung, ihre Geschwister sollten sie auf keinen Pall beerben und deswegen solle der ihr persönlich nahestehende Beklagte auf jeden Pall, also ungeachtet seines künftigen Verhaltens ihr gegenüber, ihr Erbe sein. Deswegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die nichterwähnten Rügen der Revision begründet sind. -17- weil der Kläger Gelegenheit hat, seine weiteren Angriffe gegen das angefochtene Urteil in der neuen BerufungsVerhandlung vorzubringen. Meyer Br. Kreft Dr. Arndt Br. Beyer Br. Hußla