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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. verpflichtet sich, aus der in Verfolg der Geschäftsabwicklung nach dem Vertrag vom 11.11.1963 entstandenen Schuld der Firma Hajo gegen die Firma PflHHHV Gestützt auf das Schuldanerkenntnis und die Abtretungserklärung hat die: Klägerin im Urkundenprozeß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 100.000 DH nebst 5 $> Zinsen seit Klage Zustellung (19* Januar 1965) an sie zu zahlen. Bei der Urkunde vom 19..ITovem-ber 1964 habe es sich nicht um ein abstraktes und Überhaupt nioht um ein echtes Schuldanerkenntnis, sondern nur um die Fixierung eines Besprechungsergebnisses ohne Eochts-verbinöiichkeit handeln sollen, zu demal erst noch eine Außerdem fehle es an einem urkundlichen Nachweis dafür» daß die Klageforderung nicht von der im Vertrage vom 3« November 1964 gewährten Stundung betroffen sei. Dos weiteren vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Abtretung der Forderung der PJ^^HH^-D^HfcGmbH an die Klägerin unzulässig sei, weil sie im Widerspruch zu dem vorgenannten Vertrage und der sich .daraus ergebenden Interessengemeinschaft der Beklagten zu 1) und der P^HHII^-Xl^^^-GmbH sowie zu der langjährigen zinslosen Überlassung des Schuldbetrages von 100.000 DM .als Darlehen stehe. November 1964 wegen der sinngemäßen Bezugnahme auf das Schuldkonto der beklagten Gesellschaft und des Vorbehalts der Kontoabstimmung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sieht durch die Urkunde in Verbindung mit den Srfahrungssatz, daß ein Kaufmann ein solches Anerkenntnis nicht abgibt, wenn er nicht tatsächlich Schuldner ist, das Bestehen einer Schuld von mindestens 78*000 BM als erwiesen an. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß in der Urkunde,vom 19. Denn für die Zulässigkeit des Urkunden-Prozesses ist nach § 592 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung, daß der materiell-rechtliche Anspruch, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, seiner Höhe nach bestimmt ist, sondern daß der Klageantrag auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs in der eingeklagten Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Wenn ein materieil-rechtlieher Anspruch der Höhe nach nicht feststeht, so hindert das nicht, einen bestimmten Teil des Anspruchs im Urkundenprozeß einzuklagen, wenn insoweit die klagebegründenden Tatsachen sich durch Urkunden belegen lassen. '§ 592 An. 5 • C) £ .33s ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls dann ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in dem. Schuldanorkcnntnis zu Zahlungen verpflichtet haben oder nicht, wenn das Bestehen und die Balligkeit der Schuld durch den Inhalt der vorgelegten' Urkunden nachgev/iesen werden. Aus denselben Gründen bleibt das folgende Vorbringen der Revision erfolglos: Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, wem gegenüber die Beklagten das von der Klägerin behauptete Leistungsversprechen hätten abgeben sollen; aus der Urkunde vom 19* November 1964 ergebe sich nicht, daß die Klägerin oder die Zahlung sollten verlangen dürfen; da ein Schuldvefcsprechon nach § 780 BOB (ebenso wie das Schüldanerkenntnis des § 781 BOB)' ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, hatte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß ein solcher Vertrag zwischen der PdH||^-Dfl^^-GmbH und den Beklagten zustande gekommen sei.-Im Übrigen fehlt diesem Vorbringen schon deshalb die tatsächliche Grundlage, weil die B^^H^H^DflHpGinbH im Anerkenntnis als Gläubigerin bczciclinot ist. Bei einer so eindeutigen Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Peststellung davon ausgegangen ist, daß diese Gesellschaft die aus dem Anerkenntnis Berechtigte sei. Ebensowenig liegt mangels eines entgegenstehenden Vortrags ein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Gesellschaft das Anerkenntnis angenommen habe. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis auf das Bestehen einer Forderung von mindestens 78.000 Bä geschlossen hat. -178,000 DH und der Bebenserfahrung geschlossen hat, ein wesentliches Abweichen der tatsächlichen:Schuldsumme nach unten sei nicht anzunehraen und.jedenfalls das Bestehen einer Schuld von 78.0QÖ Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Abtretung habe die Schuld nur noch 93.292,65 DM betragen. Die schriftliche Erklärung des Steuerbevollmächtigten die die Beklagten vorgelegt haben, ist vom Berufungsgericht mit Recht als im Urkundenprozeß unzulässiges Beweismittel angesehen worden, weil sie eine im Urkundenprozeß nicht zugelassene Zeugenaussage ersetzen würde. Im übrigen wäre es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sache des Schuldners zu beweisen, daß eine Schuld aus irgendwelchen Gründen.(Zahlung, Aufrechnung, Erlaß usw.) unter den von ihm durch ein schriftliches Anerkenntnis zugeBtandenen Betrag herabgesunken sei; es kann vom Gläubiger der anerkannten Forderung jedenfalls in der Regel nicht der negative Beweis gefordert werden, daß die Schuld nicht durch Erfüllung usw. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht vom Bestehen einer Forderung von 78.000 M auiogegamgen.. vereinbarte Stundung eines Teilbetrages von 100.000 DH sei durch das Schuldanerkenntnis vom 19» November 1964 aufgehoben worden. Die Revision meint, die Klägerin hätte durch eine Urkunde beweiset, müssen, daß die Klageforderung durch die StundungsVereinbarung nicht berührt werde, und führt aus, die Auslegung des Anerkenntnisses durch das Berufungsgericht finde indessen V/ortlaut keine Stütze und beruhe auf Verletzung des § 286 ZPO, Dazu ist zu sagen: Der Schlußsatz des: Anerkenntnisses bezieht sich seinem V/ortlaut nach auf die ganze Schuld der Beklagten gegenüber der und konnte von Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dementsprechend ausgelegt werden. Zwar wäre auch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Auslegungs-möglichkeit denkbar, daß die Beklagten auf die vereinbarte Stundung nur insoweit verzichtet hätten, als ihnen die Rückzahlung möglich sein werde. Sie liegt sogar näher, weil in der Regel die Fälligkeit von Forderungen, insbesondere von solchen aus laufender Geschäftsverbindung, nicht in das Belieben des Schuldners gestellt oder von dessen Zahlungsvermögen abhängig gemacht zu werden pflegt. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht die Aufhebung der Stundungsvereinbarung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzichts gewürdigt hat.

Zitierte Normen: § 592 ZPO § 781 BGB
ForderungFirmaSchuldBerufungsgerichtUrkundenprozeßKlägerinUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30« Januar 1967 Sehorni, Justis-angeotellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 iii_zr_ 53/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	der Hajo	Schokolade-	und	Zuckerwarenfabrik,
 Am R|
2,	ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des
 Kaufmanns Hajo	Am	RflHIV?
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
.das Bankhaus M
& Co
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen	-
Tatbestand:
Die klagende Bank macht im Urkundenprozeß eine Forderung geltend, die ihr von der.inzwischen in Konkurs geratenen Chocoladenfabrik B^M^H^-Dfli^GiiibH in
(Kreis K0|^) abgetreten worden ist. Die Beklagte, zu l) schuldete dieser Gesellschaft aus Geschäftsverbindung einen der Höhe nach streitigen Betrag. Am
3.	November 1964 schlossen beide Firmen einen Vertrag zur Regelung ihrer künftigen geschäftlichen Beziehungen. Darin war u.a. bestimmt:	•
“1. Die Firma	GmbH	kauft	für	die
 Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Sage des Vertragsabschlusses an, ihren Bedarf an Tafel-
 
schokoladen, bei der Birma Hajo KG.	in
 wobei ein Jahresbedarf von ca. einer Million D-Mark zugrunde gelegt wird..........
3° Die Firma P
verpflichtet sich, aus der
 in Verfolg der Geschäftsabwicklung nach dem Vertrag vom 11.11.1963 entstandenen Schuld der Firma Hajo	gegen	die	Firma	PflHHHV
den Betrag von DM 100.000.— zinslos für die Dauer dieses Vertrages in der Firma Hajo Hpp| zu belassen. ....... "
Mit einem ebenfalls vom 3. November 1964 datierten Schreiben trat die FflHB^Ht-D^^-GmbH von ihrer Forderung gegen die Beklagte mit deren schriftlichem Einverständnis einen Teilbetrag von 27.500 DM an Paul in B^^p^Holland ab.
Am 19. Hovember 1964 unterschrieben der Beklagte und seine Ehefrau folgende auf einen Briefbogen der beklagten Gesellschaft gesetzto Erklärung*
,f Schuld anerkenntnis
 Hiermit erkläre ich, der Inhaber der Firma Hajo
 in Anwesenheit meiner Ehe-
Hd^KG., Hajo H^pp^ in A: frau Gunhilde Hgpp geb. He, der Firma Chocolädefabrlk P|
, IppbtraJBe pp den Betrag von
DM ca. 178.000
zu schulden, :(Endgültige Kontoabstimmung pro oder contra muss einer gesonderten Kontoüberprüfung
 
Vorbehalten bleiben.) Ich verpflichte mich, der kreditgebenden Firma gegenüber bemüht zu bleiben,’ diesen Betrag in möglichst kurzen Terminen abzutragen."
Die vorgesehene Kontenabstimmung wurde nicht vorgo-
* •.
nommen. Unter dem 7. Dezember 1964 erteilte die 4^-Dfl|^-GmbH der Klägerin folgende Abtretungserklärung:
"Betr.: Abtretung von Forderung,
 Vorgang: Vertr. v. 12.5»64
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des mit Ihnen geschlossenen Sicherungs-Stammvertrages für Waren-Finanzierungs-Kredite vom 7«12,64. und des uns für obigen Vorgang zugesandten Krediteinräumungsschreibens vom 12.5*64 behändi-gen wir Ihnen als Anlage die nachstehend aufge-fUhrton Rechnungskopien,
 Fa. Hajo H^^ta KG,	Schuldurkunde
150.000 ...
Teilbetrag.aus Anerkenntnis vom 19.11.64.
Hiermit treten wir obige Forderungen unwiderruflich. an Sie ab ......... "
Gestützt auf das Schuldanerkenntnis und die Abtretungserklärung hat die: Klägerin im Urkundenprozeß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 100.000 DH nebst 5 $> Zinsen seit Klage Zustellung (19* Januar 1965) an sie zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisen. Sic machen geltend; Die Klage sei im Urkundenprozaß unstatthaft, auch unbegründet. Bei der Urkunde vom 19..ITovem-ber 1964 habe es sich nicht um ein abstraktes und Überhaupt nioht um ein echtes Schuldanerkenntnis, sondern nur um die Fixierung eines Besprechungsergebnisses ohne Eochts-verbinöiichkeit handeln sollen, zu demal erst noch eine
 
KontoabStimmung habe stattfinden sollen. Deshalb und weil es die Höhe der Schuld nur unbestimmt angebe, sei das "Schuldanerkenntnis1* für den urkundlichen Nachweis der Schuld ungeeignet. In Wirklichkeit habe die Schuld zu dem 31. Dezember 1964 nur noch 92.675»35 DM betragen, wie sich aus der Erklärung des Steuerbeyollmächtigten Vergebe. Außerdem fehle
 es an einem urkundlichen Nachweis dafür» daß die Klageforderung nicht von der im Vertrage vom 3« November 1964 gewährten Stundung betroffen sei. Dos weiteren vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Abtretung der Forderung der PJ^^HH^-D^HfcGmbH an die Klägerin unzulässig sei, weil sie im Widerspruch zu dem vorgenannten Vertrage und der sich .daraus ergebenden Interessengemeinschaft der Beklagten zu 1) und der P^HHII^-Xl^^^-GmbH sowie zu der langjährigen zinslosen Überlassung des Schuldbetrages von 100.000 DM .als Darlehen stehe. Außerdem habe man bei der Besprechung am 19. November 1964® wenn nicht eine Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, so doch jedenfalls erklärt, daß sie rechtlich nicht möglich sei oder selbstverständlich nioht in Frage komme.
Das Landgericht hat der Klägerin 78,000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Ira Übrigen hat es die Klage abge-wieson, weil von dem Schuldbeträge von 178,OCO DM 100.000 DM gestundet seien. Es hat den Beklagten die 'Ausführung ihrer Rechte im Naohvorfähren Vorbehalten.
Die Berufung der Beklagten ist..erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihren Klagcabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen,- V
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Bn t s c h e i dung s grünflo:
I o
Nach § 592 Satz 1 ZPO kann ein auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Bas Berufungen gericht hält diese Voraussetzungen jedenfalls insoweit für gegeben, als der vom Bandgericht zugesprocheno Anspruch. in Betracht kommt. Bs sieht in der Erklärung vom 19. November 1964 wegen der sinngemäßen Bezugnahme auf das Schuldkonto der beklagten Gesellschaft und des Vorbehalts der Kontoabstimmung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sieht durch die Urkunde in Verbindung mit den Srfahrungssatz, daß ein Kaufmann ein solches Anerkenntnis nicht abgibt, wenn er nicht tatsächlich Schuldner ist, das Bestehen einer Schuld von mindestens 78*000 BM als erwiesen an. Bern Schlußsatz der Erklärung entnimmt es, daß die im Vertrage vom 5. November 1964 enthaltene Stundungsabrede aufgehoben sei. Ben Einwand der Beklagten, die Forderung habe nicht abgetreten y/erden dürfen, läßt es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen.
II.
1.	Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß in der Urkunde,vom 19. November 1964 der Anspruch nicht in seiner Höhe eindeutig ..featgelegt, sondern mit ’’ca. 178.000 DM” angegeben und eine Überprüfung des Konto3tands
 
vorgesehen ist. Denn für die Zulässigkeit des Urkunden-Prozesses ist nach § 592 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung, daß der materiell-rechtliche Anspruch, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, seiner Höhe nach bestimmt ist, sondern daß der Klageantrag auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs in der eingeklagten Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Mit anderen Worten:
Wenn ein materieil-rechtlieher Anspruch der Höhe nach nicht feststeht, so hindert das nicht, einen bestimmten Teil des Anspruchs im Urkundenprozeß einzuklagen, wenn insoweit die klagebegründenden Tatsachen sich durch Urkunden belegen lassen.
2.	Die Revision führt aus, nach § 592 Satz 1 ZPO müsse eine Urkunde, wenn sie zur Geltendmachung einer bestimmten Geldsumme im Urkundenprozeß geeignet sein solle, die Verpflichtung 2ur Zahlung'dieser Summe enthalten, Wenn die Revision damit meinen sollte, die Zahlungsverpflichtung müsse auf der Urkunde beruhen, so wäre das irrig. Es entspricht dem Wortlaute des Gesetzes und ist von Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Urkunde nicht Trägerin des Anspruchs sein, sondern lediglich dessen Bestehen beweisen muß (RGZ 142, 305, 306; Stein-Jonas ZPO 18. Auf1. § 592 Anm. V 1; Wieczorek ZPO § 592 Anm. 0 II b 2; Baumbach ZPO 28. Aufl. '§ 592 Anm. 5 • C) £ .33s ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls dann ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in dem. Schuldanorkcnntnis zu Zahlungen verpflichtet haben oder nicht, wenn das Bestehen und die Balligkeit der Schuld durch den Inhalt der vorgelegten' Urkunden nachgev/iesen werden. Aus denselben Gründen bleibt das folgende Vorbringen
 der Revision erfolglos: Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, wem gegenüber die Beklagten das von der Klägerin behauptete Leistungsversprechen hätten abgeben sollen; aus der Urkunde vom 19* November 1964 ergebe sich nicht, daß die Klägerin oder die
 Zahlung sollten verlangen dürfen; da ein Schuldvefcsprechon nach § 780 BOB (ebenso wie das Schüldanerkenntnis des § 781 BOB)' ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, hatte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß ein solcher Vertrag zwischen der PdH||^-Dfl^^-GmbH und den Beklagten zustande gekommen sei.-Im Übrigen fehlt diesem Vorbringen schon deshalb die tatsächliche Grundlage, weil die B^^H^H^DflHpGinbH im Anerkenntnis als Gläubigerin bczciclinot ist. Bei einer so eindeutigen Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Peststellung davon ausgegangen ist, daß diese Gesellschaft die aus dem Anerkenntnis Berechtigte sei. Ebensowenig liegt mangels eines entgegenstehenden Vortrags ein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Gesellschaft das Anerkenntnis angenommen habe. Abgesehen davon handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung schafft, sondern um ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht entgegen der herrschenden Meinung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 781 Anja. 3 and 4| Palandt BGB 26. Aufl. Anm. 2 a, b) auch das lediglich bestätigende Schüldanerkenntnis al3 Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ansieht. Entscheidend bleibt indessen, wie bereits ausgefiihrt, ob durch die vorgelegten Urkunden Schuld und Fälligkeit der eingeklagten
 
Forderung bewiesen werden. Auf diese Fragen hat das Berufungsgericht zutreffend abgestellt»
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Februar 1965 S. 5 bis 5 nicht beachtet, wonach ein Vertreter der Klägerin die Ausstellung der gewünschten Erklärung damit begründet habe» es gehe lediglich darum', eine Erklärung Uber den Geschäftsumfang mit der
 zu erstellen, daß; es sich jedoch nicht lim ein Schuld- oder Saldoanerkenntnis handele. Dieser Vortrag ist,, was' die Revision übersieht, in einem -Schriftsatz gebracht worden, der dem Landgericht erst im Nachverfahren - nach dem Abschluß des landgeriohtlichen Urkundenprozesses durch Urteil- eingereioht worden ist. Es ist deshalb nicht fehlerhaft, sondern richtig, daß ihn das Berufungsgericht im Urkundenprozeß nicht erörtert hat.
3.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis auf das Bestehen einer Forderung von mindestens 78.000 Bä geschlossen hat.
Sache des Tatrichters ist es, festzustellen, was durch di e vo r gel egten Urkunden bov/i'd son5 v/ird. l'ür den Urkund enb e -weis gelten im Urkundenprozeß keine anderen Hegeln als im ordentlichen Verfahren, auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, soweit nicht - wie in § 4-15 ZPO - SondervorSchriften entgegenstehen (Stein-Jonas aaO Anm. Vj Wieczorek aaO Anm. C IV b). Der Tatrichter ist daher auch im Urkundenprozeß berechtigt und verpflichtet, die vorgelegten Urkunden sov^eit erforderlich auszulegen. Dabei darf er entgegen der Ansicht der Revision
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auch. Erfahrungssätze berücksichtigen, Denn diese bedürfen im Urkundenprozeß ebensowenig des Beweises wie im ordentlichen Verfahren. Es ist daher aus Reöhtsgründen nicht zu beanstanden) daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis tibcr ca. -178,000 DH und der Bebenserfahrung geschlossen hat, ein wesentliches Abweichen der tatsächlichen:Schuldsumme nach unten sei nicht anzunehraen und.jedenfalls das Bestehen einer Schuld von 78.0QÖ DH erwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Abtretung habe die Schuld nur noch 93.292,65 DM betragen. Diese bestrittene Behauptung ist nicht durch im Urkundenprozeß zulässige Beweismittel unter Beweis gestellt worden. Die schriftliche Erklärung des Steuerbevollmächtigten	die die Beklagten
 vorgelegt haben, ist vom Berufungsgericht mit Recht als im Urkundenprozeß unzulässiges Beweismittel angesehen worden, weil sie eine im Urkundenprozeß nicht zugelassene Zeugenaussage ersetzen würde. Im übrigen wäre es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sache des Schuldners zu beweisen, daß eine Schuld aus irgendwelchen Gründen.(Zahlung, Aufrechnung, Erlaß usw.) unter den von ihm durch ein schriftliches Anerkenntnis zugeBtandenen Betrag herabgesunken sei; es kann vom Gläubiger der anerkannten Forderung jedenfalls in der Regel nicht der negative Beweis gefordert werden, daß die Schuld nicht durch Erfüllung usw. erloschen sei.
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht vom Bestehen einer Forderung von 78.000 M auiogegamgen..
4,	Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* die im Vertrag vom 3» Kovember 1964
11
vereinbarte Stundung eines Teilbetrages von 100.000 DH sei durch das Schuldanerkenntnis vom 19» November 1964 aufgehoben worden. Die Revision meint, die Klägerin hätte durch eine Urkunde beweiset, müssen, daß die Klageforderung durch die StundungsVereinbarung nicht berührt werde, und führt aus, die Auslegung des Anerkenntnisses durch das Berufungsgericht finde indessen V/ortlaut keine Stütze und beruhe auf Verletzung des § 286 ZPO,
Dazu ist zu sagen: Der Schlußsatz des: Anerkenntnisses bezieht sich seinem V/ortlaut nach auf die ganze Schuld der Beklagten gegenüber der	und konnte von
 Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dementsprechend ausgelegt werden. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem genannten Satze entnommen hat, die am 3. November 1964 vereinbarte Stundung sei entfallen und die Forderung fällig. Zwar wäre auch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Auslegungs-möglichkeit denkbar, daß die Beklagten auf die vereinbarte Stundung nur insoweit verzichtet hätten, als ihnen die Rückzahlung möglich sein werde. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aber denkgesetzlieh möglich. Sie liegt sogar näher, weil in der Regel die Fälligkeit von Forderungen, insbesondere von solchen aus laufender Geschäftsverbindung, nicht in das Belieben des Schuldners gestellt oder von dessen Zahlungsvermögen abhängig gemacht zu werden pflegt. Das Ergebnis des Berufungsgerichts ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanständen. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht die Aufhebung der Stundungsvereinbarung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzichts gewürdigt hat. Da3 war nicht erforderlich. Denn' wenn das Berufungsgericht
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zu dem Ergebnis gelangt, die Stundungsabrede habe - nach dem Willen der Beteiligten - nicht mehr gelten sollen, so bedeutet das dasselbe.
Damit erweist sich die' Revision in vollem Umfange als unbegründet, Nach §§ 97» 100 2P0 haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen,
 Dr, Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler
 Dr. Reinhardt