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BGH · III ZR 53/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/66

Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. in wobei ein Jahresbedarf- von ca, einer Million D-Mark zugrunde gelegt wird, ........Die Firma verpflichtet sich, aus der in Verfolg der Geschäftsabwicklung nach dem Vertrag vom 11.11.1963 entstandenen Schuld der Firma Hajo KG gegen die Firma den Betrag von DM 100.000.— zinslos für die Dauer dieses Vertrages in der Firma Hajo zu belassen........." Dos weiteren vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Abtretung der Forderung der an die Klägerin unzulässig sei, weil sic im Widerspruch zu dem vorgenannten Vertrage und der sich daraus ergebenden Interessengemeinschaft der Beklagten zu 1) und der sowie zu der langjährigen zinslosen Überlassung des Schuldbetrages von 100.000 DM als Darlehen stehe. Io Nach § 592 Satz 1 ZPO kann ein auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Es sieht in der Erklärung vom 19- November 1964 wegen der sinngemäßen Bezugnahme auf das Schuldkonto der beklagten Gesellschaft und des Vorbehalts der Kontoabstimmung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sieht durch die Urkunde in Veroindung mit dem Erfahrungssatz, daß ein Kaufmann ein solches Anerkenntnis nicht abgibt, wenn er nicht tatsächlich Schuldner ist, das Bestehen einer Schuld von mindestens 78.000 DM als erwiesen an. Den Einwand der Beklagten, die Forderung habe nicht abgetreten werden dürfen, läßt es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Denn für die Zulässigkeit des Urkundenprozesses ist nach § 592 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung, daß der materiell-rechtliche Anspruch, aufgrund dessen die Klage erhöhen wird, seiner Höhe nach bestimmt ist, sondern daß der Klageantrag auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs in der eingeklagten Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch der Höhe nach nicht feststeht, so hindert das nicht, einen bestimmten Teil des Anspruchs im Urkundenprozeß einzuklagen, v/enn insoweit die klagebegründenden Tatsachen sich durch Urkunden belegen lassen. Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls dann ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in dem Schuldanerkonntnis zu Zahlungen verpflichtet haben oder nicht, wenn da3 Bestehen und die Fälligkeit der Schuld durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nachgewiesen worden. der Revision erfolglos: Das Berufungsgericht hätte fest-steilen müssen, wem gegenüber die Beklagten das von der Klägerin behauptete Leistungsversprechen hätten abgeben sollen; aus der Urkunde vom 19» November 1964 ergebe sich nicht, daß die Klägerin oder die PflHHHV-B^II^-GmbH Zahlung sollten verlangen dürfen; da ein Schuldversprechen nach § 780 BGB (ebenso wie das Schuldanerkenntnis des §781 BGB/ ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß ein solcher Vertrag zwischen der und den Beklagten zustande gekommen sei.-Im übrigen fehlt diesem Vorbringen schon deshalb die tatsächliche Grundlage, weil die im Anerkenntnis als Gläu- Bei einer so eindeutigen Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgegangen ist, daß diese Gesellschaft die aus dein Anerkenntnis Berechtigte sei. Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. 3» Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis auf das Bestehen einer Forderung von mindestens 78.000 JM geschlossen hat. 178.000 DM und der Lebenserfahrung geschlossen hat, ein wesentliches Abweichen der tatsächlichen Schuldsumme nach unten sei nicht anzunehmen und jedenfalls das Bestehen einer Schuld von 78.000 DM erwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Abtretung habe die Schuld nur noch 95*292,65 DM betragen. Die schriftliche Erklärung des Steuerbevollmächtigten Giese, die die Beklagten vorgelegt haben, ist vom Berufungsgericht mit Recht als im Urkundenprozeß unzulässiges Beweismittel angesehen worden, weil sie eine im Urkundenprozeß nicht zugelassene Zeugenaussage ersetzen würde. Im übrigen wäre es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sache des Schuldners zu bev/eisen, daß eine Schuld aus irgendwelchen Gründen (Zahlung, Aufrechnung, Erlaß usw.) unter den von ihm durch ein schriftliches Anerkenntnis zugestandenen Betrag herabgesunken sei; es kann vom Gläubiger der anerkannten Forderung jedenfalls in der Regel nicht der negative Beweis gefordert werden, daß die Schuld nicht durch Erfüllung usw. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht vom Bestehen einer Forderung von 78.000 DM aucgegangen. vereinbarte Stundung eines Teilbetrages von 100.000 E&i sei durch das Schuldanerkenntnis vom 19* November 1964 aufgehoben worden. Dazu ist zu sagen: Der Schlußsatz dos Anerkenntnisses bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die ganze Schuld der Beklagten gegenüber der PflHHil^^D^I^^GrmbH und konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dementsprechend aus-golegt werden. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem genannten Satze entnommen hat, die am 3» November 1964 vereinbarte Stundung sei entfallen und die Forderung fällig. Zwar wäre auch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Auslegungs-möglichkeit denkbar, daß die Beklagten auf die vereinbarte Stundung nur insoweit verzichtet hätten, als ihnen die Rückzahlung möglich sein werde. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht die Aufhebung der Stundung8Vereinbarung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzichts gewürdigt hat.

Zitierte Normen: § 592 ZPO § 780 BGB § 286 ZPO
ForderungFirmaBerufungsgerichtUrkundenprozeßUrkundeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
f
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 53/66	URTEIL	Verkündet	am
30. Januar 1967 Schorm, Justis-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Hajo
 Schokolade- und Zuokerwarenfabrik.
2.
ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des
 Kaufmanns Hajo
 Beklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
das Bankhaus
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
f
- 2
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als GesamtSchuldner die Kosten dos'Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Bank macht im Urkundenprozeß eine Forderung geltend, die ihr von der inzwischen in Konkurs geratenen Chocoladenfabrik PfHmp-D^^^-GmbH in AflHHV (Kreis	abgetreten worden ist. Die Be-
klagte zu 1) schuldete dieser Gesellschaft aus Geschäftsverbindung einen der Höhe nach streitigen Betrag. Am 3o November 1964 schlossen beide Firmen einen Vertrag zur Regelung ihrer künftigen geschäftlichen Beziehungen. Darin war u.a. bestimmt:
"1. Die Firma Pdmp D^^^GmbH kauft für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses an, ihren Bedarf an Tafel-
 
schokoladen bei der Firma Hajo H^|B KG. in
 wobei ein Jahresbedarf- von ca, einer Million D-Mark zugrunde gelegt wird, ........
Die Firma	verpflichtet	sich,	aus	der
 in Verfolg der Geschäftsabwicklung nach dem Vertrag vom 11.11.1963 entstandenen Schuld der Firma Hajo	KG	gegen	die	Firma
 den Betrag von DM 100.000.— zinslos für die Dauer dieses Vertrages in der Firma Hajo zu belassen........."
Mit einem ebenfalls vom 3. November 1964 datierten Schreiben trat die FUHHI-D^B^GmbH von ihrer Forderung gegen die Beklagte mit deren schriftlichem Einverständnis einen Teilbetrag von 27.500 DM an Paul B( in B^SB'Holland ab.
Am 19. November 1964 unterschrieben der Beklagte und seine Ehefrau folgende auf einen Briefbogen der beklagten Gesellschaft gesetzte Erklärung:
'* S chuldanerkenntnis
 Hiermit erkläre ich, der Inhaber der Firma Hajo If^^KG., Hajo	in	Anwesenheit meiner Ehefrau Gunhilde Hjfllpgeb.	unwiderruflich
 der Firma Chocoiaaefabrik Pj^^^BMi-D^MiGmbH.,
itraße den Betrag von
DM ca. 178.000.—
zu schulden. (Endgültige Kontoabstimmung pro oder contra muss einer gesonderten Kontoüberprüfung
4
Vorbehalten bleiben.) Ich verpflichte mich, der kreditgebenden Firma gegenüber bemüht zu bleiben, diesen Betrag in möglichst kurzen Terminen abzutragen.“
Die vorgesehene Kontenabstimmung wurde nicht vorgenommen. Unter dem 7. Dezember 1964 erteilte die
-GmbH der Klägerin folgende Abtretungserklärungs
"Betr.s Abtretung von Forderung.
Vorgang: Vertr. v. 12.5«64
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des mit Ihnen geschlossenen Sicherungs-Stainmvertrages für Waren-Finanzierungs-Kredite vom 7»12.64 und des uns für obigen Vorgang zugesandten Krediteinräumungsschreibeno vom 12.5.64 behändi-gen wir Ihnen als Anlage die nachstehend aufgeführten Rechnungskopien.
ooooooooeoooooooo
 Fa. Hajo HflM KG, IMHBfeaus Schuldurkunde
150.000
Teilbetrag aus Anerkenntnis vom 19*11*64.
Hiermit treten wir obige Forderungen unwiderruflich an Sic ab..........o.11
Gestützt auf das Schuldanerkenntnis und die Abtretung serklärung hat die Klägerin im Urkundenprozeß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 100.000 DM nebst 5 # Zinsen seit KlageZustellung (19* Januar 1965) an sie zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/cisen. Sie machen geltend: Die Klage sei im Urkundenprozeß unstatthaft, auch unbegründet. Bei der Urkunde vom 19* November 1964 habe es sich nicht um ein abstraktes und überhaupt nicht um ein echtes Schuldanerkenntnis, sondern nur um die Fixierung eines Besprechungsergebnisses ohne Rcchto-verbindlichkeit handeln sollen, zu demal erst noch eine
 
KontoabStimmung habe stattfinden sollenc Deshalb und weil es die Höhe der Schuld nur unbestimmt angebe, sei das "Schuldanerkenntnis1* für den urkundlichen Nachweis der Schuld ungeeignet . In Y/irklichkeit habe die Schuld zu dem 31» Dezember 1964 nur noch 92«,675,35 DM betragen, wie sich aus der Erklärung des Steuerbevollmächtigten Giesc ergebe. Außerdem fehle es an einem urkundlichen Nachweis dafür, daß die Klageforderung nicht von der im Vertrage vom 3» November 1964 gewährten Stundung betroffen sei«. Dos weiteren vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Abtretung der Forderung der
 an die Klägerin unzulässig sei, weil sic im Widerspruch zu dem vorgenannten Vertrage und der sich daraus ergebenden Interessengemeinschaft der Beklagten zu 1) und der
 sowie zu der langjährigen zinslosen Überlassung des Schuldbetrages von 100.000 DM als Darlehen stehe. Außerdem habe man bei der Besprechung am 19» November 1964, wenn nicht eine Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, so doch jedenfalls erklärt, daß sie rechtlich nicht möglich sei oder selbstverständlich nicht in Frage komme.
Das Landgericht hat der Klägerin 78.000 IM nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil von dem Schuldbeträge von 178.000 DM 100.000 DM gestundet seien. Es hat den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren Vorbehalten.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Io
 Nach § 592 Satz 1 ZPO kann ein auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen jedenfalls insoweit für gegeben, als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch in Betracht kommt. Es sieht in der Erklärung vom 19- November 1964 wegen der sinngemäßen Bezugnahme auf das Schuldkonto der beklagten Gesellschaft und des Vorbehalts der Kontoabstimmung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sieht durch die Urkunde in Veroindung mit dem Erfahrungssatz, daß ein Kaufmann ein solches Anerkenntnis nicht abgibt, wenn er nicht tatsächlich Schuldner ist, das Bestehen einer Schuld von mindestens 78.000 DM als erwiesen an. Dem Schlußsatz der Erklärung entnimmt es, daß die im Vertrage vom 3- November 1964 enthaltene Stundungsabrede aufgehoben sei. Den Einwand der Beklagten, die Forderung habe nicht abgetreten werden dürfen, läßt es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen.
II.
1. Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß in der Urkunde vom 19* November 1964 der Anspruch nicht in seiner Höhe eindeutig festgelogt, sondern mit “ca. 178.000 DM“ angegeben und eine Überprüfung des Kontostands
 
vorgesehen ist. Denn für die Zulässigkeit des Urkundenprozesses ist nach § 592 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung, daß der materiell-rechtliche Anspruch, aufgrund dessen die Klage erhöhen wird, seiner Höhe nach bestimmt ist, sondern daß der Klageantrag auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs in der eingeklagten Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Mit anderen Worten:
Wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch der Höhe nach nicht feststeht, so hindert das nicht, einen bestimmten Teil des Anspruchs im Urkundenprozeß einzuklagen, v/enn insoweit die klagebegründenden Tatsachen sich durch Urkunden belegen lassen.
2. Die Revision führt aus, nach § 592 Satz 1 ZPO müsse eine Urkunde, wenn sie zur Geltendmachung einer bestimmten Geldsumme im Urkundenprozeß geeignet sein solle, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe enthalten. Y/enn die Revision damit meinen sollte, die Zahlungsverpflichtung müsse auf der Urkunde beruhen, so wäre das irrig. Es entspricht dem Wortlaute des Gesetzes und ist von Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Urkunde nicht Trägerin des Anspruchs sein, sondern lediglich dessen Bestehen beweisen muß (RGZ 142, 303, 306; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 592 Anm. V 1; Wieczorek ZPO § 592 Anm. C II b 2; Baumbach ZPO 28. Aufl. § 592 Anm. 3 C). Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls dann ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in dem Schuldanerkonntnis zu Zahlungen verpflichtet haben oder nicht, wenn da3 Bestehen und die Fälligkeit der Schuld durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nachgewiesen worden. Aus denselben Gründen bleibt das folgende Vorbringen
/
 
der Revision erfolglos: Das Berufungsgericht hätte fest-steilen müssen, wem gegenüber die Beklagten das von der Klägerin behauptete Leistungsversprechen hätten abgeben sollen; aus der Urkunde vom 19» November 1964 ergebe sich nicht, daß die Klägerin oder die PflHHHV-B^II^-GmbH Zahlung sollten verlangen dürfen; da ein Schuldversprechen nach § 780 BGB (ebenso wie das Schuldanerkenntnis des §781 BGB/ ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß ein solcher Vertrag zwischen der	und
 den Beklagten zustande gekommen sei.-Im übrigen fehlt diesem Vorbringen schon deshalb die tatsächliche Grundlage, weil die	im	Anerkenntnis	als	Gläu-
bigerin bezeichnet ist. Bei einer so eindeutigen Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgegangen ist, daß diese Gesellschaft die aus dein Anerkenntnis Berechtigte sei. Ebensowenig liegt mangels eines entgegenotehenden Vortrags ein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Gesellschaft da3 Anerkenntnis angenommen habe. Abgesehen davon handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung schafft, sondern um ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht entgegen der herrschenden Meinung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 781 Anm. 5 und 4; Palandt BGB 26. Aufl. Anm. 2 a, b) auch da3 lediglich bestätigende Schuldanerkenntnis als Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ansieht. Entscheidend bleibt indessen, wie bereits ausgeführt, ob durch die vorgelegten Urkunden Schuld und Fälligkeit der eingeklagten
 
Forderung bewiesen werden. Auf diese Fragen hat das Be rufungsgericht zutreffend abgestellt.
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhänge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Februar 1965 B. 3 bis 5 nicht beachtet, wonach ein Vertreter der Klägerin die Ausstellung der gewünschten Erklärung damit begründet habe, es gehe lediglich darum, eine Erklärung über den Geschäftsumfang mit der FflHHIiB^^^^-CrmbH zu erstellen, daß es sich jedoch nicht um ein Schuld- oder Saldoanerkenntnis handele. Dieser Vortrag ist, was die Revision übersieht, in einem Schriftsatz gebracht worden, der dem Landgericht erst im Nachverfahren - nach dem Abschluß des landgerichtlichen Urkunden-prozessos durch Urteil - eingereicht worden ist. Es ist deshalb nicht fehlerhaft, sondern richtig, daß ihn da3 Berufungsgericht im Urkundenprozeß nicht erörtert hat.
3» Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis auf das Bestehen einer Forderung von mindestens 78.000 JM geschlossen hat.
Sache des Tatrichters ist es, festzustollen, was durch die vorgelegten Urkunden bov/i’odon v/itdcFür den Urkundenbeweis gelten im Urkundenprozeß keine anderen Regeln als im ordentlichen Verfahren, auch hier gilt der Grundsatz der freien BeweisWürdigung, soweit nicht - wie in § 415 ZBO - Sondervorschriften entgegenstehen (Stein-Jonas aaO Anm. V; V/ieczorek aaO Anm. C IV b). Der Tatrichter ist daher auch im Urkundenprozeß berechtigt und verpflichtet, die vorgelegten Urkunden soweit erforderlich auszu-iegen. Dabei darf er entgegen der Ansicht der Revision
 auch Erfahrungssätze berücksichtigen. Denn diese bedürfen iin Urkundenprozeß ebensowenig des Beweises wie im ordentlichen Verfahren. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis über ca. 178.000 DM und der Lebenserfahrung geschlossen hat, ein wesentliches Abweichen der tatsächlichen Schuldsumme nach unten sei nicht anzunehmen und jedenfalls das Bestehen einer Schuld von 78.000 DM erwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Abtretung habe die Schuld nur noch 95*292,65 DM betragen. Diese bestrittene Behauptung ist nicht durch im Urkundenprozeß zulässige Beweismittel unter Beweis gestellt worden. Die schriftliche Erklärung des Steuerbevollmächtigten Giese, die die Beklagten vorgelegt haben, ist vom Berufungsgericht mit Recht als im Urkundenprozeß unzulässiges Beweismittel angesehen worden, weil sie eine im Urkundenprozeß nicht zugelassene Zeugenaussage ersetzen würde. Im übrigen wäre es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sache des Schuldners zu bev/eisen, daß eine Schuld aus irgendwelchen Gründen (Zahlung, Aufrechnung, Erlaß usw.) unter den von ihm durch ein schriftliches Anerkenntnis zugestandenen Betrag herabgesunken sei; es kann vom Gläubiger der anerkannten Forderung jedenfalls in der Regel nicht der negative Beweis gefordert werden, daß die Schuld nicht durch Erfüllung usw. erloschen sei.
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht vom Bestehen einer Forderung von 78.000 DM aucgegangen.
4. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung dec Berufungsgerichts, die im Vertrag vom 3* November 1964
vereinbarte Stundung eines Teilbetrages von 100.000 E&i sei durch das Schuldanerkenntnis vom 19* November 1964 aufgehoben worden. Die Revision meint, die Klägerin hätte durch eine Urkunde beweisen, müssen, daß die Klagoforderung durch die StundungsVereinbarung nicht berührt werde, und führt aus, die Auslegung des Anerkenntnisses durch das Berufungsgericht finde in dessen Y/ortlaut keine Stütze und beruhe auf Verletzung des § 286 ZPO.
Dazu ist zu sagen: Der Schlußsatz dos Anerkenntnisses bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die ganze Schuld der Beklagten gegenüber der PflHHil^^D^I^^GrmbH und konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dementsprechend aus-golegt werden. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem genannten Satze entnommen hat, die am 3» November 1964 vereinbarte Stundung sei entfallen und die Forderung fällig. Zwar wäre auch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Auslegungs-möglichkeit denkbar, daß die Beklagten auf die vereinbarte Stundung nur insoweit verzichtet hätten, als ihnen die Rückzahlung möglich sein werde. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aber denkgesetzlich möglich. Sie liegt sogar näher, weil in der Regel die Fälligkeit von Forderungen, insbesondere von solchen aus laufender Geschäftsverbindung, nicht in das Belieben des Schuldners gestellt oder von dessen Zahlungsvermögen abhängig gemacht zu werden pflegt. Das Ergebnis des Berufungsgerichts ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht die Aufhebung der Stundung8Vereinbarung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzichts gewürdigt hat. Das war nicht erforderlich. Denn wenn das Berufungsgericht
 zu dem Ergebnis gelangt, die Stundungsabrede habe - nach dem Willen der Beteiligten - nicht mehr gelten sollen, so bedeutet das dasselbe.
Damit erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet. Nach §§ 97, 100 ZPO haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Keßler
 Dr. Reinhardt