Dio Vorschrift des § 20 Abs. 2 BIG 1961 steht der Anwendung des Grundsatzes nicht entgegen, daß in Zeiten schv/ankender Preise die zu niedrig festgesetzte oder zu Unrecht Überhaupt verweigerte Snteignungsentschädigung nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen ist. Justizobersokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ' In dem Rechtsstreit dor Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bandesamt für Verteidigungslasten Schleswig-Holstein in Kiel, Boklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, Für während der Beschlagnahme dee Hauses in Verlust geratene und beschädigte Einrichtungsgegenstände und Gegen-stände das persönlichen Bedarfs ist dem Kläger durch Bescheid des Amtes für Verteidigungsräten in Kiel vom 5. Den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust der Briefmarkensammlung mit einem Katalogwert von 84.201 DM hat das Amt für Verteidigungslasten abgelehnt. Es hält das Abhandenkommen der Sammlung für erwiesen und die Beklagte für verpflichtet, den Wert zu ersetzen, don die Marken im Zeitpunkt der Freigabo des Hauses hatten. Auf dis Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandes-goricht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 33.000 DM nebst 2 $> Zinsen über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Länder von 20.738,90 DM seit dem 16. Die Parteien streiten nur noch darum, welcher Zeitpunkt für die Neuberechnung maßgebend ist, der der Freigabe des Hauses im Oktober 1957, in dem der Wert der Harken 20.738,90 DM betrug, oder der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Januar 1963, in dem der Wert der Marken infolge der auf diesem Gebiete besonders hohen Preissteigerung auf 33.000 DM gestiegen war. Nach dieser in beiden Fassungen des SuMaaieisiungs-gesetzes wörtlich gleichen Bestimmung sind u.a. Schäden durch Verlust anderer als der angeforderten Säohen, dio der Leistungspflichtige infolge der Erfüllung einer auf Anforderung beruhenden Leistung erleidet, dem Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden ist die Vorschrift dos § 27 Abs. 2 BIß 1956 (* § 26 Abs. 2 BIß 1961) sinngemäß anzuwenden. Nach dieser ebenfalls in beiden Fassungen wörtlich gleichen Bestimmung beinißt sich die Höhe der Ersatzleistung, wenn eine angeforderte Sache nicht zurückgegeben werden kann, nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Eückgabeanspruchs. Mai 1955, dem Tage der Beendigung des JBesatzungsregimes, gemäß Art. 8 Abs, 3 FV bei Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Stati®rnierungsstreit-kräften zur Nutzung überlassen sind, der Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte* Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden gelten als erst in diesem Zeitpunkt eingetreten. 1956 = § 28 BIG 1961) anzusehen ist, der infolge der Erfüllung einer auf Anordnung beruhenden Leistung entstanden ist, odor ob es sich um den Verlust einer den Streitkräften überlassenen Sache handelt und § 27 Abs. 2 BIG 1956 * § 26 Abs. 2 BIG 1961 unmittelbar anzuwenden ist, wie dies der Senat in einem ähnlichen Falle für in einem Tresor verwahrte Schmuckstücke angenommen hat (Urteil vom 28. Auch was den Zeitpunkt angeht, in dem der Schaden als entstanden gilt, kann für den Folgeschaden an Sachen, die sich in einem in Anspruch genommenen Hause befunden haben, nichts anderes gelten als für die in Anspruch genommene Liegenschaft selbst. Dem Berufungsgericht ist deshalb dahin beizupf lichten,daß der Schaden als im Zeitpunkt der Freigabe des Hauses (Oktober 1957) eingetreten zu gelten hat. Das gilt jedenfalls für solche Ansprüche aus Belegung» die wie hier vom Berufungsgericht - auch nach Ansicht der Parteien - zutreffend unter Heranziehung der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes zitgesprochen worden sind. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht für die Wertbestimmung des hier streitigen Stationierungsschadens grundsätzlich den Zeitpunkt der Freigabe des Hauses (Oktober 1957) in Betracht gezogen hat. Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht in Abweichung von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall für die Preisbildung der Ersatzleistung den Tag der letztes mündlichen Tatsachenverhandlung zugrunde gelegt. Mit den Worten "angemessen zu ersetzen" in § 29 Abs. 1 BIG 1956 (§ 28 Abs. 1 BIG 1961) wolle das Gesetz nämlich den Grundsatz zu dem Ausdruck bringen, daß es sich nicht um Schadensersatz im Sinne des bürgerlichen Hechts handele, sondern daß an den Begriff der Nach der für die Fälle der §§ 27 und 29 BIß 1956 (§§ 26 und 28 BIG 1961) gleichermaßen geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BIG 1961) bestimmt sich im Falle des Sachvorlustes die Höhe der Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs. Hiernach ist im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr, 6 BIG 1956 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BIG 1961), nämlich dem Fall der Anforderung zu Eigentum, eine Entschädigung nach Maßgabe des gemeinen Wertes der Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu zählen. Bei der Anforderung einer Sachs zu Eigentum aber handelt es sich um einen Fall der Enteignung, Hiervon geht auch das Gesetz aus. Soweit es sich um die Abgeltung der angeforderten Leistung selbst handelt, hat der Gesetzgeber den Ausdruck "Entschädigung" gewählt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er insoweit von dem Vorliegen eines Bnteignungstatbe-standes ausgeht (vgl. BIG 1956 (§§ 26 und 28 BIG 1961) geregolten Fälle des sonstigen Sachverluetes hat der Gesetzgeber zwar nicht als Enteignung angesehen» Dies zeigen die Ausdrücke "Ersatz" und "Ersatzleistung", welche hier anstelle des Wortes "Entschädigung" gebraucht sind (vgl. Sacho zu dem Maßstab für die Ersatzleistung bestimmt und sich damit ersichtlich an die Regelung der Entschädigung in den vorgenannten Fällen der Enteignung angelehnt. Dem steht auch nicht entgegen, daß in § 22 Abs» 2 BIG 1956 (§20 Aba. 2 BIß 1961) einerseits und in § 27 Abs. 2 BIß 1956 (§ 26 Abo. 2 BIß 1961) andererseits gewisse Besonderheiten bezüglich des Zustandes der Sache bzw.. 11 1956, § 26 des Gesetzes von 1961) gesagt ist, die Höhe der Ersatzleistung bemesse sich, wenn die Rückgabe der Sache unmöglich sei, nach den gleichen Grundsätzen, als wenn die Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs zu Eigentum angefordert worden sei. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ihn für die Regel in den Stand setzen, mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, also ein gleichwertiges Objekt zu erlangen (BGHZ 29, 217, 221; 25, 225, 250). In diesem Falle kann dem Entoigneten die 11 angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zahlung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 14, 106, HO), sondern, wie hier, die Zahlung einer Entschädigung von dem Verpflichteten bis zur letzten gerichtlichen Tateachenverhandlung verweigert wird. Das Gesetz hat ln den genannten Bestimmungen für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht den Zeitpunkt der Feststellung des Abgeltungsbetrages (vgl. dazu §§ 49 ff BIG 1956 und 1961),.sondern den Zeitpunkt gewählt, in welchem sich die Enteignung vollzieht (§ 22 Abs. 2 BIG 1956 und § 20 Abs. 2 BIG 1961) oder der Tatbestand erfüllt ist, welchen das Gesetz einer Enteignung gleichsteilt (§ 27 Abs. 2 BIG 1956 - § 26 Abs. 2 BIG 1961). Pies kommt insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß nach § 30 Abs. 2 BIG 1956 (§ 29 Aba. 2 BLG 1961) der Abgeltungsbetrag zu ■verzinsen ist, wenn dessen Feststellung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des in den §§ 27 - 29 BIG 1956 (§§ 26 - 28 BLG 1961) geregelten Ersatzanspruchs erfolgt. Für den vom Gesetzgeber damit ins Auge gefaßten Regelfall einer raschen Befriedigung des Betroffenen wird es insoweit, als es sich um die allgemeinen Preiaverhältnisso handelt, kaum einmal ins Gewicht fallen, ob diese nach dem Zeitpunkt der Leistung oder dem Zeitpunkt der Feststellung des Abgeltungsbetrages beurteilt werden. ihm angenommenen Regelfall diosen Zeitpunkt, in dem der endgültige volle oder teilweise Entzug des Eigentums spürbar wird, nicht nur im Blick auf die Qualität, sondern auch im Blick auf das Preisgefüge zu bestimmen» Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich eine grundsätzliche Regelung für den Normalfall treffen, nicht aber in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise; die Möglichkeit ausschließen wollen, besonderen Umständen mit Hilfe der für die Enteignunge-entschädigung entwickelten Grundsätze Rechnung zu tragen, um so zu einer Ersatzleistung zu gelangen, die im Zeitpunkt der Zahlung genügt, die eingebüßten Sachen durch gleichartige zu ersetzen. Ba der Kläger den ihm zustehenden Abgeltungsbetrag nicht alsbald nach dem in § 27 Abs. 2 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 BIG 1961) festge-legten Zeitpunkt erhalten hat und den Handelswort der verlorenen Sammlung sich während des Rechtsstreits nicht unerheblich verändert hat, ist die Ersatzleistung nicht mehr nach den .Wertverhältnissen in den vom Gesetz für den Regelfall genannten Zeitpunkt zu bemessen. Bern entspricht das angefochteno Erteil, welches auch insoweit, als darin dem Kläger Zinsen aus dem weiteren Abgeltungs-betrag zugesprochen worden sind, einen Rechtsfehler zu lasten der Beklagten nicht erkennen läßt.
Nachschlagewerk: ja Antliehe Sammlung: ja BundesleistungsG (BIG) idF vom 27» September 1961, BGBl I 1769» §§ 20 Abs. 2, 26, 28 Dio Vorschrift des § 20 Abs. 2 BIG 1961 steht der Anwendung des Grundsatzes nicht entgegen, daß in Zeiten schv/ankender Preise die zu niedrig festgesetzte oder zu Unrecht Überhaupt verweigerte Snteignungsentschädigung nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung zu bemessen ist. Dieser Grundsatz gilt trotz der Bestimmung des § 26 Abs. 2 BIG 1961 auch in den durch §§ 26 und 28 BIG 1961 geregelten Fällen des Sachvorlustos. BGH, Urt. v. 30. April I964 _ m gR 53/55 _ 0IG Schleswig IG Kiel III_2K_j?3/63. Verkünd et am_30. April 1964 Justizobersokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ' In dem Rechtsstreit dor Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bandesamt für Verteidigungslasten Schleswig-Holstein in Kiel, Boklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, gegen den Bankier a.D. Willi Istraße in Ii Kläger und Revisionsheklagten, - Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pag end arm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugos werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Wohnhaus des Klägers in Itzehoe war vom 27. Mai 1945 bis zu dem 14. Oktober 1957 von den britischen Streitkräften in Anspruch genommen. Bei der eiligen Räumung mußte der Kläger die gesamte Wohnungseinrichtung zurücklassen, darunter einen im Schlafzimmer aufgestellten verschlossenen Geldschrank. Die Schlüssel des Schrankes nahm er mit, mußto sie jedoch im Jahre 1946 der britischen Militärpolizoi herausgeben. Später entdeckte er den Tresor in einer von dänischen Truppen belegten Kaserne in Itzehoe und erwirkte im Jahro 1951 dessen Herausgabe. Die Schlüssel konnte der Kläger nicht erhalten. Als er den verschlossenen Schrank durch einen Schlosser öffnen ließ, fand er darin lediglich die Originallisten I-V einer Briefmarkensammlung, die sich nach seiner Behauptung im Tresor befunden hatte. Für während der Beschlagnahme dee Hauses in Verlust geratene und beschädigte Einrichtungsgegenstände und Gegen-stände das persönlichen Bedarfs ist dem Kläger durch Bescheid des Amtes für Verteidigungsräten in Kiel vom 5. Februar I960 eine Entschädigung in Höhe von 4.351 *90 DM zugebilligt worden. Den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust der Briefmarkensammlung mit einem Katalogwert von 84.201 DM hat das Amt für Verteidigungslasten abgelehnt. Der Kläger hat vorgetragen, die im Geldschrank aufbewahrte Bogensammlung von Deutschlandbriefmarken sei während der Beschlagnahme des Hauses verschwunden. Die Marken hätten nach dem Stande von 1958/59 einen Handolo-wert von 33.000 DM gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte au verurteilen, 33.000 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 14«. April I960 zu zahlen. Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt« an den Kläger 20.738,90 DM nebst 4 Zinsen seit dem 14. April I960 zu bezahlen. Es hält das Abhandenkommen der Sammlung für erwiesen und die Beklagte für verpflichtet, den Wert zu ersetzen, don die Marken im Zeitpunkt der Freigabo des Hauses hatten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf dis Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandes-goricht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 33.000 DM nebst 2 $> Zinsen über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Länder von 20.738,90 DM seit dem 16. Juli 19-58. und von weiteren 12.261,10 DM seit dem 11. Januar 1963 entsprechend dem insoweit erweiterten Antrag des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgerieht.ist dar Ansicht, die Beklagte habo den Wert zu ersetzen, den die Marken am: Tage der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, am 11. Januar 1963« besessen hätten. Mit ihrer Bevision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abwoisungsantrag nur noch hinsichtlich dss vom Oberlandes-gericht zusätzlich zugesprochenen Betrages von 12.261,10 DM nebst Zinsen weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. £ nts oh eidung sgriind e: i Zwischen den Parteien ist nunmehr mit Recht außer Streit, daß die Beklagte den gemeinen Wert der abhanden gekommenen Briefmarken zu ersetzen hat. Die Parteien streiten nur noch darum, welcher Zeitpunkt für die Neuberechnung maßgebend ist, der der Freigabe des Hauses im Oktober 1957, in dem der Wert der Harken 20.738,90 DM betrug, oder der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Januar 1963, in dem der Wert der Marken infolge der auf diesem Gebiete besonders hohen Preissteigerung auf 33.000 DM gestiegen war. Dio Grundlage des Anspruchs bildet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Art. 8 des Finanzvertrags vom 26. Mai 1952 idF der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 381) - im folgenden FV go-nan nt - in Verbindung mit § 29 des Bund ealeist ungsge-setzee i.d.F. vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815), ;Jet2t § 28 BIß i.d.F. vom 27. September 1961 (BGBl I 1769). Nach dieser in beiden Fassungen des SuMaaieisiungs-gesetzes wörtlich gleichen Bestimmung sind u.a. Schäden durch Verlust anderer als der angeforderten Säohen, dio der Leistungspflichtige infolge der Erfüllung einer auf Anforderung beruhenden Leistung erleidet, dem Geschädigten angemessen zu ersetzen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; bei der Bemessung des Ersatzes für Sachschäden ist die Vorschrift dos § 27 Abs. 2 BIß 1956 (* § 26 Abs. 2 BIß 1961) sinngemäß anzuwenden. Nach dieser ebenfalls in beiden Fassungen wörtlich gleichen Bestimmung beinißt sich die Höhe der Ersatzleistung, wenn eine angeforderte Sache nicht zurückgegeben werden kann, nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Eückgabeanspruchs. An die Stelle dieses Zeitpunkts tritt für die Zeit nach dem 5. Mai 1955, dem Tage der Beendigung des JBesatzungsregimes, gemäß Art. 8 Abs, 3 FV bei Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den Stati®rnierungsstreit-kräften zur Nutzung überlassen sind, der Zeitpunkt der Freigabe durch die Streitkräfte* Entschädigungsansprüche wegen solcher Schäden gelten als erst in diesem Zeitpunkt eingetreten. Da § 29 Abs. 2 BLG 1956 - § 28 Abs. 2 BIG 1961 in seinem hier in Betracht kommenden Teil auf § 27 Abs. 2 BIG 1956 = § 26 Abs. 2 BIG 1961 verweist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob dar Schaden, wie das Berufungsgericht annimmt, als Folgeschaden (§ 29 BIG . 1956 = § 28 BIG 1961) anzusehen ist, der infolge der Erfüllung einer auf Anordnung beruhenden Leistung entstanden ist, odor ob es sich um den Verlust einer den Streitkräften überlassenen Sache handelt und § 27 Abs. 2 BIG 1956 * § 26 Abs. 2 BIG 1961 unmittelbar anzuwenden ist, wie dies der Senat in einem ähnlichen Falle für in einem Tresor verwahrte Schmuckstücke angenommen hat (Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZB 189/62). Auch was den Zeitpunkt angeht, in dem der Schaden als entstanden gilt, kann für den Folgeschaden an Sachen, die sich in einem in Anspruch genommenen Hause befunden haben, nichts anderes gelten als für die in Anspruch genommene Liegenschaft selbst. Dem Berufungsgericht ist deshalb dahin beizupf lichten,daß der Schaden als im Zeitpunkt der Freigabe des Hauses (Oktober 1957) eingetreten zu gelten hat. Das gilt jedenfalls für solche Ansprüche aus Belegung» die wie hier vom Berufungsgericht - auch nach Ansicht der Parteien - zutreffend unter Heranziehung der Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes zitgesprochen worden sind. Darauf» daß diese Grundsätze über den Zeitpunkt der Schadensentstehung hei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht gelten (vgl. auch Bauch-Danckelmann BIG, 1959, Palandt BGB, 20. Auf 1.» jeweils Anm. 1 u. 2 zu Art. 8 Abs. 5 PV), braucht nicht eingegangen zu werden, weil auf solcho Ansprüche das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat. 9 Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht für die Wertbestimmung des hier streitigen Stationierungsschadens grundsätzlich den Zeitpunkt der Freigabe des Hauses (Oktober 1957) in Betracht gezogen hat. Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht in Abweichung von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall für die Preisbildung der Ersatzleistung den Tag der letztes mündlichen Tatsachenverhandlung zugrunde gelegt. Es hat dazu ausgeführts Bei Festlegung des Bemessungszeitpunktes sei nicht unter allen Umständen von dein Freigabetermin, hier dem 14» Oktober 1957, auszugehen. Mit den Worten "angemessen zu ersetzen" in § 29 Abs. 1 BIG 1956 (§ 28 Abs. 1 BIG 1961) wolle das Gesetz nämlich den Grundsatz zu dem Ausdruck bringen, daß es sich nicht um Schadensersatz im Sinne des bürgerlichen Hechts handele, sondern daß an den Begriff der angemessenen Entschädigung im Sinne des Entoignungsrechts angeknüpft werden solle. Insoweit 'bestehe für das Gericht trotz des Wortlauts des § 27 Abs» 2 BIG 1956 (§ 26 Abs» 2 BIG 1961) ein gewisser Spielraum bei der Festsetzung der Entschädigung. Ebenso wie im Enteignungsrecht solle der Geschädigte auch hier in aie Lage versetzt werden, sich einen gleichwertigen Ersatz für das entzogene Objekt zu beschaffen. Es sei aus Gründen der Billigkeit der Unterschied zu berücksichtigen, der zwischen der Marktlage bei Freigabe des Grundstücke und den heutigen Preisverhältnissen bestehe. Wenn sich im Einzelfall wegen Verzögerung der Entscheidung über die Ersatzpflicht die Preisverhältnisse geändert hätten, so müsse sich deshalb ebenso wie im Enteignungsrecht die Entschädigung diesen neuen PreisVerhältnissen anpassen. Der maßgebende Berechnungszeitpunkt sei deshalb auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, den 11.. Januar 1963, zu lögen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Wohl mag es Zweifeln unterliegen, ob der Anspruch des Klägers seine Grundlage in § 29 BIG 1956 (§ 28 BIG 1961) oder, wie die Revision in erster Linie geltend macht, in § 27 BIG 1956 (§ 26 BIG 1961) findet. Dies ist jedoch nicht entscheidend. In dem einen wie im anderen Falle geht die gesetzliche Regelung für die Höhe der Ersatzleistung - wie bereits dargelegt - von dem gemeinen Wort der verlorenen Bache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs bzw. der Freigabe aus. Andererseits treffen die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß § 27 Abs. 2 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 BIG 1961) durch allgemeine Grundsätze des Enteignungsrechts zu ergänzen sei, nicht nur für die Fälle des § 29 BIß 1956 (§ 28 BIG 1961), sondern gleichermaßen auch für die Fälle dos § 27 BIG 1956 (§ 26 BIG 1961) zu. Der Gesetzgeber wollte in beiden Fällen eine Ersatzleistung so gewähren, als ob der Betroffene die ihm entzogene Sache im Wege der Enteignung verloren hätte. Dies ergibt sich sowohl aus der Fassung wie auch aus den Materialien des Gesetzes: Allerdings ist die vom Berufungsgericht hervorgehobene Formulierung, daß der - im einzelnen bezeichnete -Schaden "angemessen zu ersetzen" sei, nur in § 29 BIG 1956 (§ 28 BIG 1961), nicht dagegen in § 27 BIG 1956 (§ 26 BIG 1961) zu finden. Diese Formulierung aber gibt auch nur einen weiteren Hinweis auf das bereits an anderer Stelle deutlioh werdende Entschädigungsprinzip des Gesetzes. Nach der für die Fälle der §§ 27 und 29 BIß 1956 (§§ 26 und 28 BIG 1961) gleichermaßen geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BIG 1961) bestimmt sich im Falle des Sachvorlustes die Höhe der Ersatzleistung nach dem gemeinen Wert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs. Diese Regelung entspricht in ihrem Kern der des § 22 Abs. 2 BIG 1956 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BIG 1961). Hiernach ist im Falle der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr, 6 BIG 1956 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BIG 1961), nämlich dem Fall der Anforderung zu Eigentum, eine Entschädigung nach Maßgabe des gemeinen Wertes der Sache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu zählen. Bei der Anforderung einer Sachs zu Eigentum aber handelt es sich um einen Fall der Enteignung, Hiervon geht auch das Gesetz aus. Dies kommt insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß es in seinem -9 - 6. Abschnitt unter der Überschrift ‘'Abgeltung" zwischen "Entschädigung" und "Ersatzleistung" unterscheidet. Soweit es sich um die Abgeltung der angeforderten Leistung selbst handelt, hat der Gesetzgeber den Ausdruck "Entschädigung" gewählt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er insoweit von dem Vorliegen eines Bnteignungstatbe-standes ausgeht (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Drucksache 1804, Seite 30 - Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Bundesleistungs-gesotz, Vorbemerkungen zu dem 6. Abschnitt; vgl. auch Bauch-Danckelmann, Vorbemerkung 1 u. 2 zu dem 6. Abschnitt). Dies gilt insbesondere auch im Ralle der Anforderung zu Eigentum nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BIG 1956 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BIG 1961). Die in den §§ 27 und 29. BIG 1956 (§§ 26 und 28 BIG 1961) geregolten Fälle des sonstigen Sachverluetes hat der Gesetzgeber zwar nicht als Enteignung angesehen» Dies zeigen die Ausdrücke "Ersatz" und "Ersatzleistung", welche hier anstelle des Wortes "Entschädigung" gebraucht sind (vgl. auch die bereits erwähnte Begründung zu dem Regierungsent-wurf des Bundesleistungsgesetzes). Der Gesetzgeber hat aber andererseits nicht den Ausdruck "Schadensersatz" gewählt und keinen vollen Schisdensausgleich gewährt. Er hat vielmehr auch hier den gemeinen Wert der entzogenen . Sacho zu dem Maßstab für die Ersatzleistung bestimmt und sich damit ersichtlich an die Regelung der Entschädigung in den vorgenannten Fällen der Enteignung angelehnt. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Gesetz für mehrere Fälle der Ersatzleistung deren Höhe nach dem gleichen Wertmaßstab festlegt, so muß davon ausgegangen werden, daß er damit ein einheitliches Ersatzprinzip verfolgt» Dem steht auch nicht entgegen, daß in § 22 Abs» 2 BIG 1956 (§20 Aba. 2 BIß 1961) einerseits und in § 27 Abs. 2 BIß 1956 (§ 26 Abo. 2 BIß 1961) andererseits gewisse Besonderheiten bezüglich des Zustandes der Sache bzw.. des Zeitpunktes, welcher bei der Wertermittlung zugrundo zu legen ist, bestimmt sind. Diese Besonderheiten tragen nur dem Umstand Rechnung, daß sich in den verschieden geregelten Fällen der Rechtsoder Sachverlust auf verschiedene Weise vollzieht, insbesondere zu verschiedener Zeit spürbar wird. Ein.unterschiedliches Abgeltungsprinzip wird hierin nicht sichtbar. Vielmehr handelt es sich nur um eine auf den Einzelfall abgosteilte Ausgestaltung des einheitlichen, am gemeinen Wert der Sache orientierten Entschädigungsprinzips. Dies kommt in den Materialien zu dem Bundesleistungs-gesetz auch sonst zu dem Ausdruck. In der Begründung des Regierungsentwurfa (vgl. die oben erwähnte Bundestags-drucksacho 1804» Vorbemerkungen zu dem 6. Abschnitt) ist ausgeführt, daß bezüglich der durch die Beistungspflicht mittelbar verursachten Schäden nicht der Begriff "Schadensersatz”, sondern der einer "Ersatzleistung" verwendet werden solle, weil es sich immerhin um Schäden handele, welche durch rechtmäßigen Eingriff der Hoheitsgewalt entstanden seien. Dies zeigt, daß das Gesetz in den bezeichnten Schäden, wenn auch nicht eine Enteign nung, so doch die Folgewirkung eines enteignenden Eingriffs sieht und die betreffenden Schäden dementsprechend ausgleichen will. Dem entspricht es, wenn in der Begründung zu § 28 des Entwurfs (§ 27 des Gesetzes von 11 1956, § 26 des Gesetzes von 1961) gesagt ist, die Höhe der Ersatzleistung bemesse sich, wenn die Rückgabe der Sache unmöglich sei, nach den gleichen Grundsätzen, als wenn die Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs zu Eigentum angefordert worden sei. Der gleiche Gedanke tritt auch bei den Beratungen des Gesetzes im Bundestag hervor. So wurde im Rechtsausschuß des Bundestages (16. Ausschuß) erwogen, in § 28 Abs. 3 des Entwurfs (§ 27 Abs. 3 des Gesetzes von 1956, § 26 Abs. 3 des Gesetzes von 1961) als obere Grenze der Ersatzleistung den "Wiederbeschaffungswert" anstelle des "gemeinen Wertes" zu nennen; dieser Gedanke wurde jedoch aus der Erwägung verworfen, daß die "Systematik des Entschädigungsrechts", wonach der gemeine Wert Grundlage der Entschädigung sei, nicht geändert werden solle (vgl. Protokolle des 16. Ausschusses, 2. Wahlperiode, Protokoll Nr. 132, S. 17). Unter diesen Umständen ist die Regelung der Ersatzleistung in §§ 27 und 29 BIG 1956 (§§ 26 und 28 BIG 1961) ebenso wie die der Entschädigung in § 22 Ab3. 2 BIG 1956 (§ 20 Abs» 2 BIG 1961) als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, den Umfang der Schadensabgeltüsg nach EntoignungsgrundSätzen zu bestimmen (vgl. auch Bauch-Danckelmann, Vorbemerkung 2 zu dem 6. Abschnitt des Ge-sotzos). Diese Grundsätze sind für die Auslegung des § 27 Abs. 2 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 BIG 1961) heranzuziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch des Klägers aus § 27 oder aus § 29 BIG 1956 (§26 oder aus § 28 BIG 1961) herzuleiten ist. - 12- Zu Recht ist das Berufungsgericht dabei au dem Ergebnis gelangt, daß im vorliegenden Balle trotz dos Wortlauts des § 27 Abs. 2 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 BIG 1961) dio Höhe dos Ersatzanspruchs nach dem Wert der verlorenen Sammlung im Zeitpunkt der letzten mündlichen latsachen-verhandlung zu bemessen ist, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bemessung der Entoignungsentachädigung von folgenden Erwägungen auszugehen: Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist es, das dem Enteignetcn auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße auszugleichen. Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen und ihn für die Regel in den Stand setzen, mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, also ein gleichwertiges Objekt zu erlangen (BGHZ 29, 217, 221; 25, 225, 250). Dies setzt voraus, daß dis Höhe der Enteignungsentschädigung dem entzogenen Vermögenswert in dem Augenblick entspricht, in welchem der Betroffene über den Entschädigungsbetrag verfügen kann. Bern-entsprechend muß die Bewertung des Verlustes und die Bemessung der Entschädigung von den Wert- und Breisverhältnissen in einem Zeitpunkt ausgehen, welcher der Auszahlung der Entschädigung möglichst naheliegt. Da dio Auszahlung im allgemeinen alsbald nach Bestsetzung der Entschädigung erfolgt, kann grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses zugrunde gelegt werden (BGHZ 25, 225, 230; 26, 573, 374» 29, 217, 222). Dies gilt jedoch in Zeiten steigender Preise insbesondere dann nicht, wenn die Entschädigung nicht unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden ist und der Betroffene deshalb den ihm zustehenden Betrag erst nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erhält. In diesem Falle kann dem Entoigneten die 11 angemessene" Entschädigung nur dadurch gesichert werden, daß grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als der dem Zeitpunkt der Zahlung möglichst nahekommende und deshalb für die Wertermittlung maßgebliche Zeitpunkt anerkannt wird (vgl. BGHZ 25, 225, 251; 26, 575, 574; 29, 217, 219 ff; 30, 281, 283; 51, 244, 252). Dies gilt erst recht dann, wenn die Festsetzung einer Entschädigung im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt (vgl. BGHZ 14, 106, HO), sondern, wie hier, die Zahlung einer Entschädigung von dem Verpflichteten bis zur letzten gerichtlichen Tateachenverhandlung verweigert wird. Zieht man diese Grundsätze zur Auslegung der §§ 22 Abs. 2 und 27 Abs, 2 BIG- 1956 (§§ 20 Abs. 2 und 26 Abs. 2 BIG 1961) heran, so ergibt sich: Das Gesetz hat ln den genannten Bestimmungen für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht den Zeitpunkt der Feststellung des Abgeltungsbetrages (vgl. dazu §§ 49 ff BIG 1956 und 1961),.sondern den Zeitpunkt gewählt, in welchem sich die Enteignung vollzieht (§ 22 Abs. 2 BIG 1956 und § 20 Abs. 2 BIG 1961) oder der Tatbestand erfüllt ist, welchen das Gesetz einer Enteignung gleichsteilt (§ 27 Abs. 2 BIG 1956 - § 26 Abs. 2 BIG 1961). Dem liegt ersichtlich die Erwartung zugrunde, daß die*dem Betroffenen zustehende Entschädigungs- oder Ersatzleistung alsbald nach diesem Zeitpunkt festgestellt und - 14 “ ausgezahlt werde. Pies kommt insbesondere darin zu dem Ausdruck, daß nach § 30 Abs. 2 BIG 1956 (§ 29 Aba. 2 BLG 1961) der Abgeltungsbetrag zu ■verzinsen ist, wenn dessen Feststellung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bewirkung der Leistung oder der Fälligkeit des in den §§ 27 - 29 BIG 1956 (§§ 26 - 28 BLG 1961) geregelten Ersatzanspruchs erfolgt. Für den vom Gesetzgeber damit ins Auge gefaßten Regelfall einer raschen Befriedigung des Betroffenen wird es insoweit, als es sich um die allgemeinen Preiaverhältnisso handelt, kaum einmal ins Gewicht fallen, ob diese nach dem Zeitpunkt der Leistung oder dem Zeitpunkt der Feststellung des Abgeltungsbetrages beurteilt werden. Andererseits hängt der gemeine Wert einer Sache nicht nur vom allgemeinen Preisgefüge, sondern in erster Linie von dem tatsächlichen Zustand, der Qualität der betreffenden Sache ab. Insoweit ist stets von dem Zeitpunkt der Enteignung, also dem Zeitpunkt auszugehen, in welchem dem Betroffenen die Leistung abgefordert wird (vgl. BGHZ 29, 217, 220; 30, 281, 283). Dieser Zeitpunkt ist im Falls der Eigentumsentziehung der des Eigentumsübergangs, im Falle der Nichtrückgabe oder der Rückgabe einor beschädigten Sache der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs„ ln diesen Zeitpunkten wird die endgültige Entziehung für den Betroffenen spürbar. Per Umstand , daß bei Nichtrückgabe oder Rückgabe einer beschädigten Sache nach § 27 Abs. 2 BLG 1956 (§26 Abs. 2 BLG 1961) die vor diesem Zeitpunkt eingetretene Wertminderung nicht zu berücksichtigen ist, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht, insoweit also auf den Zeitpunkt der Beorderung zur Nutzung abzustellen ist, regelt nur einen den Grundsatz nicht beseitigenden Sonderfall. Pamit lag es für den Gesetzgeber nahe, für den von ihm angenommenen Regelfall diosen Zeitpunkt, in dem der endgültige volle oder teilweise Entzug des Eigentums spürbar wird, nicht nur im Blick auf die Qualität, sondern auch im Blick auf das Preisgefüge zu bestimmen» Ben Pall, daß der Betroffene den ihm zustehenden Abgeltungsbetrag nicht alsbald nach der ihm abgeforderten Leistung, sondern erst zu einem Zeitpunkt erhält, in welchem dieser Betrag wegen der inzwischen eingetretenen Preisentwicklung einen angemessenen Schadensausgleich nicht mehr darsteilt, regelt das Gesetz daneben nicht besonders. Baraus kann aber nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe hier eine starre Regel aufgestellt, die auch dann ausnahmslos gelten müsse, wenn sie wegen der besonderen Umstände des Binzelfalles zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich eine grundsätzliche Regelung für den Normalfall treffen, nicht aber in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise; die Möglichkeit ausschließen wollen, besonderen Umständen mit Hilfe der für die Enteignunge-entschädigung entwickelten Grundsätze Rechnung zu tragen, um so zu einer Ersatzleistung zu gelangen, die im Zeitpunkt der Zahlung genügt, die eingebüßten Sachen durch gleichartige zu ersetzen. Ber Festlegung des wertbestimmend en Zeitpunkts in $ 2? Abs. 2 BIß 1956 (§ 26 Abs. 2 BIß 1961) ist keine größere Bedeutung beizu-mossen als der. in § 10 Abs. 2 des Baulandbeschaffungs-gesetzos in ähnlicher Weise getroffenen. In diesem Pall hat der erkennende Senat abweichend vom Wortlaut der Bestimmung die Minderung der Kaufkraft berücksichtigt*, die zwischen der - zu niedrigen - Festsetzung der Ent- ■ oignungsentschädigung und der letzten Tatsachenver- handlung eingetreten war (BGHZ 31, 244, 252/53). Dio aort entwickelten Gedankengängo sind im vorliegenden Palle entsprechend anzuwenden. Etwas anderes kann auch nicht aus der Bestimmung des § 30 Ahs. 2 BIG 1956 (§ 29 Ahs. 2 BIG 1961) über die Verzinsung des Ahgeltung8hetrages entnommen werden. Bas Gesotz regelt hier lediglich den Ausgleich des Nachteils, welcher- dem Betroffenen dadurch erwächst, daß er den an die Stelle des ihm entzogenen Vermögensg egenstand es tretenden Ahgeltungshetrag zeitweilig nicht nutzen kann. Hiervon ist aber die Frage unabhängig, welcher Geldbetrag erforderlich ist, um den entstandenen Substanz-verlust selbst ’'augemessen” auszugleichen. Bie Ermittlung dieses Betrages ist in § 30 Abs. 2 BIG 1956 (§ 29 Abs« 2 BIG 1961) bereits vorausgesetzt, Zueammenfassend ist zu sagen: Der Verlust der Briefmarkensammlung des Klägers ist so zu entschädigen, als ob die Sammlung enteignet worden wäre. Ba der Kläger den ihm zustehenden Abgeltungsbetrag nicht alsbald nach dem in § 27 Abs. 2 BIG 1956 (§ 26 Abs. 2 BIG 1961) festge-legten Zeitpunkt erhalten hat und den Handelswort der verlorenen Sammlung sich während des Rechtsstreits nicht unerheblich verändert hat, ist die Ersatzleistung nicht mehr nach den .Wertverhältnissen in den vom Gesetz für den Regelfall genannten Zeitpunkt zu bemessen. Maßgebend ist jetzt vielmehr nach den für die Bnteignungsentschääigung allgemein geltenden Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der fatsacheninstanz. Bern entspricht das angefochteno Erteil, welches auch insoweit, als darin dem Kläger Zinsen aus dem weiteren Abgeltungs-betrag zugesprochen worden sind, einen Rechtsfehler zu lasten der Beklagten nicht erkennen läßt. Auf die Frage, inwieweit etwa auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegeben sein könnte, kommt es demnach nicht mehr an. Die Revision muß vielmehr mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Br. Pagendarm Br. Beyer Br. Hußla Gähtgens Keßler