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BGH

Gericht: BGH

Verkündet am 25« Juni 1962 Scheibl, Justizobersekretär ala ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde B4HB» vertreten durch den Senator für das Eauwesen, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25- Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgene und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14.Februar 1961 aufgehoben. Dezember 1944 galten in durch b'eindein-wirkung zerstörten oder beschädigten Gebäuden befindliche Baustoffe und Bauteile (Holz, Steine, Eisenträger, TUren, Fenster usw.) nach Ablauf von vier ..ochen nach dem Schadensfall als zu Gunsten des Kelches beschlagnahmt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entschädigung für den Wiederaufbauwert des Zwischenbaues und des Hinterhauses 8.500,- DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin nach Enteignungsgrundsätzen eine Entschädigung dafür zu zahlen, daß sie ihr den in den Ruinenteilen M^^^straße 0, Zwischenbau und Hinterhaus, verkörperten, durch Sachverständige Als Zeitpunkt der Entziehung sei der 23.» November 1945 anzusehen; an diesem Tage sei durch die Bekanntmachung des Präsidenten des Senats der Klägerin mindestens tatsächlich die Verfügung über die Ruinenteile entzogen worden, ob auch schon das Eigentum, könne dahingestellt bleiben; die Beklagte müsse sich von diesem Zeitpunkt an so behandeln lassen, wie sie es gewollt habe, nämlich als allein Verfügungsberechtigte* Sie könne sich daher nicht auf die nach dem 23«November 194.5 Die Inanspruchnahme privaten Eigentums durch die öffentliche Hand hat regelmäßig eine Entschädigungspflicht zur Folge» Als deren rechtliche Grundlage kommt hier § 26 des Reichsleistungsgesetzes in Betracht, auf das die Bekanntmachung vom 23. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheidet aus, weil für ein objektiv rechtswidriges Verhalten der beklagten Stadt nichts vorgetragen ist und weil die spezielle Regelung des § 26 RLG der allgemeinen vorgeht, die sich aus der Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs ergibt (BGH III ZR 210/52 vom 25. Die Inanspruchnahme war rechtlich auch an Gegenständen möglich, die noch mit einem Grundstück verbunden waren (§ 11 RLG; BGHZ 10, 361, 364; III ZR 284/52 vom 11. Für die Berechnung des Viertes einer entzogenen Sache ist in den Fällen, in denen wie hier ein förmliches Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 27 RLG nicht stattgefunden hat, in der November 1945 der Klägerin die Baureste bereits entzogen und daher auf Grund des an jenem Tage bestehenden Zustands der Ruinen Entschädigung zu leisten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wohl kommt der Bekanntmachung, die als behördliche Willensäußerung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 32, 76, 84; III ZR 140/60 vom 25* September 1961 3. Dezember 1944 galten alle Baustoffe und Bauteile in durch den Feind beschädigten und zerstörten Gebäuden als zu Gunsten des Reiches beschlagnahmt; ihre Bergung und Verwertung oblag dem jeweiligen Leiter der Sofortmaßnahmen. November 1945 hat die Beklagte diese Baustoffe und Bauteile für sich beschlagnahmt. nehmen, daß bereits im Zusammenhang mit der Beschlagnahme in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverh;ilt-nisse irgendwie eingegriffen worden sei; festgestellt ist lediglich, daß im Jahre 1950 die damals noch vorhandenen gegenüber dem Zustand von 1945 stark verminderten Baureste bis zur JErdgleiche niedergelegt wurden. Zu entschädigen ist danach der Wiederaufbauwert, den die Beklagte der Klägerin tatsächlich entzogen hat, das ist der Wieder-aufbauwert der zur Zeit der Abräumung noch vorhandenen Bauteile. Etwas anderes würde dann gelten, wenn und soweit die Bekanntmachung vom 23« November 1945 und etwaige sonstige Maßnahmen der Beklagten über die bisher getroffenen Feststellungen hinaus auf das Schicksal der Baureste tatsächlich eingewirkt hätten, so wenn die Beklagte vor dem Jahre 1950 Veränderungen, insbesondere Abbrucharbeiten, vorgenommen oder die Klägerin an der Sicherung oder einer ohne die Beschlagnahme möglichen Verwertung der Baureste gehindert oder aus eine:., sonstigen Hechtsgrunde für das Unterbleiben einer wirksamen Bewachung einzu- Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß das Mauer-werk in den Jahren 1945 bis 1950 in erheblichem Umfang mit oder ohne Wissen der Beklagten von Bergungstrupps zur ?£aterialgewinnung ausgebeutet worden und seine Verminderung hierauf zurückzuführen sei. Biese Feststellungen genügen nicht, die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz des nach dem Zustand vom Jahre 1945 errechneten Wiederaufbauwertes zu tragen. Benn aus ihnen ergibt sich weder, daß diese Entnahmen ohne die Bekanntmachung der Beklagten vom 25»Kovember 1945 nicht stattgefunden hätten, noch daß die Beklagte aus einem sonstigen Rechtsgrunde für die Verschlechterung des Zustands der Baureste einzustehen habe» Insbesondere geben die Feststellungen des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht keine Grundlage für die Annahme, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die unbefugte Materialentnahme in den ausgebombten Vierteln durch ausreichende Bewachung zu verhindern, oder daß die Klägerin die ßaureerte ohne die Inanspruchnahme gesichert oder entsprechend verwertet und dadurch den Schaden verhindert hätte.

GrundstückZustandBeschlagnahmeBekanntmachungMaßnahmeEntschädigungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

m_zg_52/6i
2*762 013
Verkündet am 25« Juni 1962 Scheibl, Justizobersekretär ala ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde B4HB» vertreten durch den Senator für das Eauwesen,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
die Firma El
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 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionebeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	"
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 25- Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgene und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14.Februar 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Entschädigung für den Wiederaufbauwert von Bauresten, die bei der Aufräumung der kriegszerstcrten Altstadt niedergelegt wurden«
Das Grundstück der Klägerin M^BHNtraße 9 in war mit einem Vorderhaus, einem Zwiechenbau und einem als Lager verwendeten Hinterhaus bebaut.
Die Gebäude wurden durch Luftangriffe schwer beschädigt«
Durch eine amtliche Bekanntmachung vom 23« November 1945 gab die Beklagte u«a. folgendes bekannt:
"Alle Baustoffe und Bauteile sowie Maschinen und Einrichtungen in beschädigten oder zerstörten Gebäuden, die unbenutzbar geworden sind, sind durch Verordnung des Landeswirtschaftsamtes Weser-Ems vom 20.12«1944 (veroffentlieht in der Bremer Zeitung vom 23./24. Dezember 1944) beschlagnahmt* Die Verwertung der Baustoffe muß jetzt im Interesse eines unverzüglichen Wiederaufbaues beschleunigt und im großen Ausmaß erfolgen« Die Baustoffe werden der Bauwirtschaft wieder zugeführt.
Die Grundstückseigentümer erhalten in den zusammenhängenden Schadensgebieten ihre Grundstücke kostenlos abgeräumt, so daß die Grundstücke in absehbarer Zeit ohne weiteres wieder bebaut werden können« Auch in den übrigen Fällen iiberwiegt das allgemeine öffentliche Interesse bei weitem das Interesse des einzelnen« $£it Rücksicht hierauf kann in allen Fällen ein Entgelt für die Baustoffe nicht bezahlt werden (vgl. Reichsleistungsgesetz vom 1«9*1359 - RGBl I 5. 1645 ff - V 26, Abs. 1 a, wonach ein Anspruch auf Vergütung nicht besteht, wenn die Leistung billigerweise unentgeltlich gefordert werden kann)".
Nach der in Bezug genommenen Anordnung des Reichsstatthalters in Oldenburg und Bremen, -Uandesv/irtschnfts-amt, vom 20. Dezember 1944 galten in durch b'eindein-wirkung zerstörten oder beschädigten Gebäuden befindliche Baustoffe und Bauteile (Holz, Steine, Eisenträger, TUren, Fenster usw.) nach Ablauf von vier ..ochen nach dem Schadensfall als zu Gunsten des Kelches beschlagnahmt. Die Bergung und Verwertung von Bauteilen und Baustoffen wurde den zuständigen Behörden übertragen«
Für ITärtefälle war die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Beschlagnahme vorgesehen.
Im März 1950 erklärte die Beklagte die Bremer Altstadt zu dem Aufräumungsgebiet und kündigte die Aufräumung an. ln der Bekanntmachung heißt es u.a.:
"1. Die Trümmer (Altbaustoffe, Altbauteile, Schutt und Sachen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind, Restfcauwerke usw.) worden Eigentum der Freien Hansestadt
2« Eigentümer, die eine Abräumung ihrer Grundstücke zu den vorstehend genannten Bedingungen nicht wünschen, insbesondere die Aufräumung selbst vornehmen wollen, haben binnen zwei wochen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen entsprechenden Antrag an die unten bezeichnete Dienststelle zu richten. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, daß nach Durchführung der Großaufräumung in dem bezeichneten Raumgebiet die Grundstückseigentümer der nicht aufgeräumten Grundstücke zur Aufräumung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrefordert werden”.
Das Grundstück der Klägerin wurde im Jahre 1950 aufgeräumt. Dabei wurden die noch stehenden Mauern bis zur Erdgleiche beseitigt.
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Die Klägerin trägt vor, die Baureste hätten in erheblichem Umfang für den Wiederaufbau verwendet werden können. Sie hält die Beklagte für verpflichtet, sie für die Entziehung des Wiederaufbauwerts der Baureste zu entschädigen.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine auf Grund von Sachverständigengutachten nach Enteignungsgrundsätzen zu ermittelnde Entschädigung nebst Prozeßzinsen zu zahlen. Nachdem das Landgericht ein Luftbildgutachten über den Zustand der Gebäude im Jahre 1945 und ein Gutachten über den Wert der stehengebliebenen Bauteile eingeholt hatte, ließ die Klägerin ihre Ansprüche für das Vorderhaus fsllen.
Die Beklagte hält die Klage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für unbegründet.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, als Entschädigung für den Wiederaufbauwert des Zwischenbaues und des Hinterhauses 8.500,- DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin nach Enteignungsgrundsätzen eine Entschädigung dafür zu zahlen, daß sie ihr den in den Ruinenteilen M^^^straße 0, Zwischenbau und Hinterhaus, verkörperten, durch Sachverständige
 
ermittelten Yfiederaufbauwert entzogen habe« Es könne dahingestellt bleiben, ob dies wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs oder als Vergütung nach dem Heichsleistungsgesetz zu geschehen habe« Der »Vieder-aufbauwert sei entsprechend dem Zustand zur Zeit der Entziehung, aber nach heutigen Preisen zu ersetzen«
Als Zeitpunkt der Entziehung sei der 23.» November 1945 anzusehen; an diesem Tage sei durch die Bekanntmachung des Präsidenten des Senats der Klägerin mindestens tatsächlich die Verfügung über die Ruinenteile entzogen worden, ob auch schon das Eigentum, könne dahingestellt bleiben; die Beklagte müsse sich von diesem Zeitpunkt an so behandeln lassen, wie sie es gewollt habe, nämlich als allein Verfügungsberechtigte* Sie könne sich daher nicht auf die nach dem 23«November 194.5 eingetretenen tatsächlichen Verschlechterungen der Ruinenteile berufen, soweit diese nicht schon in dem Zustand der Ruiife vor diesem Tage begründet gewesen seien. Es sei deshalb auch in diesem Zusammenhänge nicht entscheidend', wann die Beklagte im vorliegenden Palle von der "an sich genommenen11 Verfiigungs-cefugnis über die Ruinen tatsächlich durch Abreißen oder Abräumen Gebrauch gemacht habe« Das stehengebliebene Mauerwerk sei nicht durch die Einwirkung von Sprengbomben in seiner Standfestigkeit erschüttert gewesen« Abgesehen davon, daß nach der ständigen Praxis des Senats der Beklagten die Beweislast dafür obliege, daß die von ihr in Anspruch genommenen und abgeräumten Ruinenteile keinen Yfiederaufbauwert mehr gehabt hätten, sei im vorliegenden Palle durch die Beweisaufnahme bestätigt; daß die am 23« Hovember 1945 noch stehenden Ruinenteile des Zwic-chenbaues und des
 Hinterhauses in ihrer Standfestigkeit durch die im Luft-lichtfcildgutachten festgestellten Sprengbomfcenein-schläge nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen seien»
Demgegenüber meint die Revision, eine Entziehung der Verfügungsbefugnis über die Beschlagnahme durch die Verordnung des Landeswirtschaftsamtes vor. 1944 hinaus sei aus der Bekanntmachung vom 23. November 1945 nicht zu entnehmen. Hier sei lediglich die Verwertung der Baustoffe im Interesse eines unverzüglichen iederauf-baues in der Weise angekündigt, daß die Grundstückseigentümer in den zusammenhängenden Schadensgebieten eine kostenlose Abräumung ihrer Grundstücke erlangen würden»
Ein alleiniges Verfügungsrecht der Beklagten könne daraus nicht hergeleitet werden. Nach dem unbeachtlich gelassenen Vortrag der Beklagten sei es der Sinn der Maßnahme gewesen zu verhindern, daß die Eigentümer selbst oder Dritte ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren Mauerwerk abbrechen könnten, und letzten Endes Baumaterial für den Wiederaufbau zu sichern; jeder Grundstücksbesitzer, der aus seiner Ruine Baumaterialien habe bergen wollen, habe ohne weiteres einen entsprechenden Bergungsschein erhalten. II.
II.
1. Die Revision hat Erfolg»
Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Die Inanspruchnahme privaten Eigentums durch die öffentliche Hand hat regelmäßig eine Entschädigungspflicht zur Folge» Als deren rechtliche Grundlage kommt hier § 26 des Reichsleistungsgesetzes in Betracht, auf das die Bekanntmachung vom 23. November 1945 Bezug nimmt
 
(BGHZ 10, 361, 362; III ZR 158/56 vom 29» September 1957). Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheidet aus, weil für ein objektiv rechtswidriges Verhalten der beklagten Stadt nichts vorgetragen ist und weil die spezielle Regelung des § 26 RLG der allgemeinen vorgeht, die sich aus der Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs ergibt (BGH III ZR 210/52 vom 25. Februar 1954 S. 30; II] ZR 9/53 vom 1. Juni 1954 S. 17; insoweit in BGHZ 13, 371 nicht abgedruckt). Die Inanspruchnahme war rechtlich auch an Gegenständen möglich, die noch mit einem Grundstück verbunden waren (§ 11 RLG; BGHZ 10,
 361, 364; III ZR 284/52 vom 11. März 1954 S. 16; III ZR 165/52 vom 13. Dezember 1954 S. 8; III ZR 158/53 vom 24. März 1955). Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 u.3 LAG, nach denen unter gewissen Voraussetzungen die Folgen behördlicher Eingriffe als Kriegssachschäden zu behandeln sind und eine Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz ausgeschlossen ist (BGHZ 8, 256) und des § 2 Nr. 4 AKGr, nach denen Ansprüche gegen Länder und Gemeinden unter gewissen Voraussetzungen erlöschen, gelten nicht für nach dem 31. Juli 1945 getroffene Maßnahmen und kommen deshalb hier nicht zur Anwendung.
Der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG steht seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt nach einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in den wesentlichen Zügen gleich und ist wie dieser auf den vollen Ausgleich des Schadens gerichtet (BGHZ 11, 156). Für die Berechnung des Viertes einer entzogenen Sache ist in den Fällen, in denen wie hier ein förmliches Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 27 RLG nicht stattgefunden hat, in der
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Regel der Zustand zur Zeit der Inanspruchnahme und der Preisstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt.
Dagegen hält seine Annahme, die Beklagte habe mit der Bekanntmachung vom 23. November 1945 der Klägerin die Baureste bereits entzogen und daher auf Grund des an jenem Tage bestehenden Zustands der Ruinen Entschädigung zu leisten, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wohl kommt der Bekanntmachung, die als behördliche Willensäußerung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 32, 76, 84; III ZR 140/60 vom 25* September 1961 3. 9) rechtliche Bedeutung zu.
Nach der Anordnung des Reichsstatthalters vom 20. Dezember 1944 galten alle Baustoffe und Bauteile in durch den Feind beschädigten und zerstörten Gebäuden als zu Gunsten des Reiches beschlagnahmt; ihre Bergung und Verwertung oblag dem jeweiligen Leiter der Sofortmaßnahmen. Durch ihre Bekanntmachung vom 23. November 1945 hat die Beklagte diese Baustoffe und Bauteile für sich beschlagnahmt. Entgegen der Ansicht der Revision ist damit eine rechtlich bedeutsame Änderung eingetreten.
An die Stelle der Beschlagnahme zugunsten des Reiches, die nach dessen Zusammenbruch nicht mehr durchgeführt werden konnte, trat die Beschlagnahme durch die Beklagte. An ihrer rechtlichen Wirksamkeit zu zweifeln, von der die Beklagte selbst ausgeht, besteht kein Anlaß.
Indessen waren, wie der Revision einzuräumen ist, die erfaßten Gegenstände mit der Beschlagnahme der Klägerin noch nicht entzogen, denn eine Beschlagnahme enthält regelmäßig nur ein Verfügungsverbot. Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht ent-
 
nehmen, daß bereits im Zusammenhang mit der Beschlagnahme in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverh;ilt-nisse irgendwie eingegriffen worden sei; festgestellt ist lediglich, daß im Jahre 1950 die damals noch vorhandenen gegenüber dem Zustand von 1945 stark verminderten Baureste bis zur JErdgleiche niedergelegt wurden. Kur für die Leistung aber war nach § 26 Abs. 1 HLG eine Vergütung, nur für Schäden, außergewöhnliche Abnützung, Verluste usw„, die infolge oder gelegentlich der Leistung entstanden, war nach Abs. 3 aaO eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Zu entschädigen ist danach der Wiederaufbauwert, den die Beklagte der Klägerin tatsächlich entzogen hat, das ist der Wieder-aufbauwert der zur Zeit der Abräumung noch vorhandenen Bauteile. Von der Entschädigung auszunehmen sind daher nicht nur Schäden aus der Nachwirkung der Sprengbombeneinschläge, die das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme für unbeachtlich ansieht, sondern auch die Auswirkungen der Verwitterung, die sich gerade bei ungeschützten Eauruinen zeigt, aber auch Schäden, die durch unbefugte Entnahme von Baustoffen durch Dritte entstanden sind. Etwas anderes würde dann gelten, wenn und soweit die Bekanntmachung vom 23« November 1945 und etwaige sonstige Maßnahmen der Beklagten über die bisher getroffenen Feststellungen hinaus auf das Schicksal der Baureste tatsächlich eingewirkt hätten, so wenn die Beklagte vor dem Jahre 1950 Veränderungen, insbesondere Abbrucharbeiten, vorgenommen oder die Klägerin an der Sicherung oder einer ohne die Beschlagnahme möglichen Verwertung der Baureste gehindert oder aus eine:., sonstigen Hechtsgrunde für das Unterbleiben einer wirksamen Bewachung einzu-
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stehen hätte. Eine Ofchutspflicht hätte nämlich für die Beklagte nur aus besonderen Gründen entstehen können»
Im allgemeinen begründen Beschlagnahmen oder auf ähn-liehen Maßnahmen beruhende Verfügungsbeschränkungen, sofern nicht in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse eingegriffen wird, für sich allein für die beschlagnahmende Stelle noch nicht die Verpflichtung, die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren, und sie lassen insbesondere die Befugnis des Eigentümers zu sichernden und substanzerhaltenden Maßnahmen unberührt. Bas ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (III ZR 258/52 vom 25. Januar 1954? Ill ZR 68/53 vom 21. Juni 1954; III ZR 127/53 vom 17.Februar 1955; III ZR 204/54 vom 2* Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verw.Recht-Allgem. /Bffentl.rechtl. Verpflichtungen/)und insbesondere aus dem dritten der genannten Urteile, das ein Trümmergrundstück betrifft»
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß das Mauer-werk in den Jahren 1945 bis 1950 in erheblichem Umfang mit oder ohne Wissen der Beklagten von Bergungstrupps zur ?£aterialgewinnung ausgebeutet worden und seine Verminderung hierauf zurückzuführen sei. Zur Frage der Verwitterung hat es dementsprechend nicht Stellung genommen»
Biese Feststellungen genügen nicht, die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz des nach dem Zustand vom Jahre 1945 errechneten Wiederaufbauwertes zu tragen.
Benn aus ihnen ergibt sich weder, daß diese Entnahmen ohne die Bekanntmachung der Beklagten vom 25»Kovember 1945 nicht stattgefunden hätten, noch daß die Beklagte aus einem sonstigen Rechtsgrunde für die Verschlechterung des Zustands der Baureste einzustehen habe»
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Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden. Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich. Insbesondere geben die Feststellungen des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht keine Grundlage für die Annahme, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die unbefugte Materialentnahme in den ausgebombten Vierteln durch ausreichende Bewachung zu verhindern, oder daß die Klägerin die ßaureerte ohne die Inanspruchnahme gesichert oder entsprechend verwertet und dadurch den Schaden verhindert hätte. Andererseits fehlen die Voraussetzungen für die Abweisung der Klage, wie keiner näheren Darlegung bedarf»
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Br.	Arndt
 Gähtgens	Keßler