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BGH · III ZR 53/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 53/60

Den Dienststellen der Streitkräfte ist Vorbehalten, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und ob im Kähmen eines bestimmten Sachverhalts eine “Tätigkeit der Streitkräfte" vorliegt. Im übrigen sind die deutschen Behörden und Gerichte in ihrer Entscheidungszuständigkeit nicht beschränkt, so daß sie allein darüber zu befinden haben, welche Rechtsfolgen sich aus den den Dienststellen der Streitkräfte vorbehaltenen und von ihnen getroffenen Entscheidungen ergeben. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Schäfer für Recht erkannt: In diesem Vergleich hat die Beklagte die Verpflichtung anerkannt, dem Kläger 90 # seines Schadens im Rahmen der Bestimmungen des StVG zu ersetzen, und beide Parteien sind darüber einig geworden, daß rtim Palle einer Verschuldenshaftung der Beklagten die Haftungsquote ebenfalls auf 90 beschränkt wird11 • Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 90 £ eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu verurteilen, während die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten hat. Das Landgericht hat die Militärbehörde um eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs.17 PV darüber gebeten, ob der Soldat Barker, als er den Jeep ohne Prüfung des Fahrbefehls passieren ließ, sich eine Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen habe zuschulden kommen lassen, und ob der Soldat die die Handlungen oder Unterlassungen der einzelnen Mitglieder oder Bediensteten der Streitkräfte betreffen, ergibt sich, daß ein Schadensersatzansprüche begründendes Verhalten bestimmter Binzeipersonen nicht vorzuliegen braucht, Bs kann sich bei der “Tätigkeit der Streitkräfte“ vielmehr auch um solche Tatbestände handeln, die nach deutschem Recht lediglich Ansprüche aus Gefährd ungshaftung auslösen (so zutreffend die Erläuterungen des Bundesfinanzministers in MinBIFin 1957, 694 702 unter Nr, 16, und Wussow, Truppen- und Finanzvertrag, 1958 An. 6 zu Art, 8 PV). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Bescheinigung auch zutreffend dahin gewürdigt, daß sie als “Tätigkeit der Streitkräfte“ ausschließlich das Vorliegen eines Tatbestandes bestätigt, der unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Streitkräfte im Rahmen des § 7 StVG rechtlich zu beurteilen ist. August 19599 in der zu dem Ausdruck gebracht ist, daß die Handlungen oder Unterlassungen der Soldaten BflIK und / soweit durch sie die Schwarzfahrt des Soldaten ermöglicht wurde, die Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen betrafen. Die Revision will in Übereinstimmung mit der auch voi'her von der Beklagten im Rechtsstreit vertretenen Auffassung das Schreiben dahin wei'ten, daß damit - wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit.der in Bezug genommenen Bescheinigung vom 22. Sie will aus der in Art0 8 Abs« 9 und 17 FV getroffenen Regelung, daß ohne entsprechenden Vorbescheid der Militärbehörde der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei, auf die Be- : fugnis der Streitkräfte schließen, die Bescheinigung auf bestimmte Tatbestände oder bestimmte Rechtsgrundlagen zu beschränken» Das ist jedoch nicht, zu demindest nicht in dieser Allgemeinheit richtig» Es braucht hier der Präge nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und inwieweit die Dienststellen der Streitkräfte bei einem bestimmten Tatsachenkomplex die Bescheinigung, daß eine Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt isx oder daß eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliege, auf bestimmte Sachverhalte oder Tatsachen beschränken können» Pur die Auffassung aber, daß die Dienststellen der Streitkräfte, wenn sie eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine bestimmte Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist, gleichzeitig die daraus sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen beschränken könnten, findet sich im Finanzvertrag und den weiteren dazu getroffenen Abkommen kein Anhalt» Wenn im Finanzvertrag vorgesehen ist, daß die Streitkräfte selbst in einer die deutschen Behörden und Gerichte bindenden Weise darüber befinden, ob (und in welchem Umfang) im gegebenen Pall eine “Tätigkeit der Streitkräfte“ Vorgelegen hat und ob bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sind, so hat das darin seinen Grund, daß es bei diesen Fragen um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht. Bine derartige Einschränkung würde auch der Gesamttendenz des Finanzvertrages widersprechen, den Verletzten nicht schlechter zu stellen, als er stehen würde, wenn der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der deutschen Streitkräfte oder durch eine “Tätigkeit'* der deutschen Streitkräfte verursacht worden wäre. Es ist mithin davon auszugehen, daß dann, wenn die Dienststelle der Streitkräfte bescheinigt hat, daß eine bestimmte i Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist, eine Beschränkung der sich daraus nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen nicht wirksam ausgesprochen werden kann und die deutschen Gerichte in der Beurteilung dieser Fragen des deutschen Rechts nicht gebunden sind. pflichtungen erfolgt sind, sind die deutschen Gerichte nicht darauf beschränkt, den oachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Streitkräfte zu prüfen; sie können vielmehr alle Hechtsfolgen ziehen, die sich nach deutschem Hecht daraus ergeben, daß die genannten Soldaten bei ihrem in Hede stehenden Verhalten in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen gehandelt oder unterlassen haben« Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Soldat den Zusammenstoß mit dem Kläger schuldhaft verursacht und der Soldat DoUHBdadurch, daß er den Wagen unverschlossen abgestellt hat, die Schwarzfahrt und den im Verlauf dieser Schwarzfahrt erfolgten Zusammenstoß mitverursacht hat, lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Haftung des Soldaten Dq(HHl sich nach deutschem Hecht wegen Verletzung seiner ihm auch dem Kläger als Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht zur Sicherung seines Fahrzeugs vor unbefugtem Gebrauch aus § 839 BGB bestimmen würde. Daß der unbefugte Benutzer unter allen Umständen durch die Kasernenwache festgehalten werde, habe DoH| (BB nicht voraussetzen dürfen« Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den Verschuldensbegriff des § 859 BGB verkannt hat« Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß DoflHHHbei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß ein Unbefugter sich des verschlossenen Wagens bemächtigen könne. Ob der Täter den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, ist'mithin unerheblich» Deshalb handelt der Täter bereits dann voreä&zlich, wenn er weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über die seine Amtspflichten regelnden Vorschriften hinwegsetzt oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung in Kauf nimmt (vgl. Ob daran gemessen hier bereits von einer vorsätzlichen / Pflichtverletzung des Soldaten DoBHIHA ausgegangen werden könnte, kann dahinstehen« Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger hier von der Beklagten nicht auf anderweite JSrSatzmöglichkeiten verwiesen werden kann« Was zunächst die Ansprüche des Klägers gegen Potter und seine Mitfahrer angeht, so ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Ansprüche als Der Kläger, der Anspruch auf alsbaldige Schadens-ersatzleistung hat, braucht sich auf derartige ungewisse und in absehbarer Zeit nicht zu dem Ziel führende Versuche einer JSrsatzer-langung nicht verweisen zu lassen* Auf gegen alle Vermutung etwa doch bestehende Möglichkeiten baldiger Brsatzerlangung bei ptfBfc und seinen Begleitern hinzuweisen, wäre Sache der Beklagten gewesen (vgl* dazu BGZ 162, 24, 31). Nach alledem haben die Vorinstanzen mit Recht den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB für gerechtfertigt erklärt. Dazu hat das Berufungsgericht bereits zutreffend bemerkt, daß dieser Antrag - demzufolge auch das ihn dBm Grunde nach für gerechtfertigt erklärende landgerichtliche Urteil - insofern nicht ganz korrekt ist, als nicht die Zahlung von 9/10 eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Rede steht, das unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten Beteiligungsquote des Klägers angemessen ist.

Zitierte Normen: § 7 StVO § 7 StVG § 839 BGB Art. 34 GG § 7 StVG § 839 BGB
JeepRechtBerufungsgerichtStreitkräfteBescheinigungSoldatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung*» ja
2142 067
Finanzvertrag idF v. 30. März 1955» BGBl II 301, 381, Art. 8
Den Dienststellen der Streitkräfte ist Vorbehalten, mit bindender Wirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zu entscheiden, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von Mitgliedern der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist und ob im Kähmen eines bestimmten Sachverhalts eine “Tätigkeit der Streitkräfte" vorliegt. Im übrigen sind die deutschen Behörden und Gerichte in ihrer Entscheidungszuständigkeit nicht beschränkt, so daß sie allein darüber zu befinden haben, welche Rechtsfolgen sich aus den den Dienststellen der Streitkräfte vorbehaltenen und von ihnen getroffenen Entscheidungen ergeben.
BGH, Urt. v. 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 - OLG Hamm (Westf.)
LG Bielefeld
I55.ZR..53/60
Verkündet am 5. Juni 1961 WKÜttKB) Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberkreis direktor des Landkreises DflHBI, Amt für Verteidigungslast
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. flÜB -
gegen
 den minder jährigen Heinz L flHHHHB ■> M we*^P, vertreten durch seine Mutter Luise ebenda,
 verwo
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr»
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14« Dezember 1939 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
- 2 ~
Am späten Abend des 24o Juli 1956 entlieh der damals 16-jährige Kläger auf der Straße von seinem 19-jährigen Freund G-flBHIBPdessen Motorrad (98 ccm) und befuhr damit den Bier-pohlv/eg in Minden in nördlicher Richtung« iär stieß nach kurzer Zeit außerhalb der Sichtweite des Zeugen gUHHB mit einem in südlicher Richtung fahrenden Jeep der britischen Stationierungskräfte zusammen, stürzte und verletzte sich schwer« Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind nicht festgestellt« Der Kläger kann ihn infolge einer retrograden Amnesie nicht beschreiben, und der Fahrer des Jeep, der Soldat	bat	in
 seiner militärpolizeilichen Vernehmung angegeben, so betrunken gewesen zu sein, daß er von dem Zusammenstoß nichts wisse«
Als der Jeep nach dem Unfall an GflHHH^ vorbeikam, war er unbeleuchtet und kreuzte im Zickzackkurs die ganze Fahrbahn; die Insassen sangen« Nachdem der Jeep südlich Minden noch gegen das mit einer Lampe versehene Warnschild vor einer Schienenbaust eile gefahren und die etwa 30 cm tiefe Baugrube durchfahren hatte, und nachdem auch der Versuch eines Polizeibeamten in Bad Oeynhausen, den Wagen wegen seines wilden Hin- und Herfahrens mit rotem Licht zu stoppen, mißlungen war, wurde der Jeep schließlich in Bad Oeynhausen gestellt, nachdem er gerade noch drei Straßenbäume angefahren hatte«
Der Soldat iflHB hatte vor der Unfallfahrt in der Kantine seiner Einheit gezecht« Den Jeep hatte er unverschlossen in der Garage der Kaserne gefunden und war mit zwei ebenfalls betrunkenen Kameraden (RflHHHBund JflHB) losgefahren« Der ständige Fahrer, Soldat Do^HHB hatte den Wagen seinen Dienstvorschriften zuwider nicht abgeschlossen« Der Posten an der Kasernenwache, der Soldat Barker, ließ PflHB mit seinen Begleitern passieren, ohne sich pflichtgemäß einen Fahrbefehl vorlegen zu lassen«
Die englische Militärbehörde hat dem Amt für Verteidigungslasten, bei dem der Kläger den Schadensfall gemeldet hat, gemäß § 3 des Anhangs zu dem Pinanzvertrag idF vom 30. März 1955 - FV -unter dem 22. Pebruar 1957 eine Bescheinigung folgenden Inhalts erteilt:
H1. In Bezug auf......bescheinigen wir hiermit, daß der
 angebliche Verlust oder Schaden aus einer Tätigkeit der Streitkräfte erwachsen ist. .
2. Diese Bescheinigung wird erteilt zwecks Prüfung des Anspruchs und gegebenenfalls Bewilligung eines Schadensersatzes ..... , wie er den Pflichten eines Halters gemäß § 7 StVO entspricht.11
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Unter dem 15. März 1958 erließ das Amt für Verteidigungs-iasten einen Bescheid, in dem die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik zu 2/3 “gemäß § 7 StVG im Rahmen des StVG aner- j kannt", der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch jedoch in j vollem Umfang abgelehnt wurde.	<
In dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem der Kläger vollen Schadensersatz verlangt, haben die Parteien vor dem Landgericht einen Teilvergleich geschlossen. In diesem Vergleich hat die Beklagte die Verpflichtung anerkannt, dem Kläger 90 # seines Schadens im Rahmen der Bestimmungen des StVG zu ersetzen, und beide Parteien sind darüber einig geworden, daß rtim Palle einer Verschuldenshaftung der Beklagten die Haftungsquote ebenfalls auf 90 beschränkt wird11 • Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 90 £ eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu verurteilen, während die Beklagte um Abweisung der Klage gebeten hat.
Das Landgericht hat die Militärbehörde um eine Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 17 PV darüber gebeten, ob der Soldat Barker, als er den Jeep ohne Prüfung des Fahrbefehls passieren ließ, sich eine Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen habe zuschulden kommen lassen, und ob der Soldat
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Donaldson, als er den Wagen unverschlossen abstellte, seinen Dienstpflichten zuwider handelte«, Dem Landgericht ist darauf eine Antwort jedoch nicht zugegangen.
Das Landgericht hat den Klageanspruch (Schmerzensgeld} dem. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«,
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Militärbehörde dem Amt für Verteidigungslasten unter dem 25. August 1959 folgendes Schreiben zukommen lassen;
"Mit Bezug auf Ihr Schreiben vom 29. Juli 1959 bestätigen wir hiermit, daß unsere Bescheinigung vom 22» Februar 1957
über ...... die	Handlungen	und Unterlassungen der Soldaten
B^MVund DoflHHFin der Erfüllung ihrer Dienstpflichten deckt, insoweit diese Handlungen und Unterlassungen den
 unerlaubten Gebrauch des Fahrzeugs durch ...... ermöglicht
 haben.n
Das Oberlandesgericht hat alsdann die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
ßntscheidungsgründe;
I.
1.	Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß aus der Bescheinigung der britischen Militärbehörde vom 22. Februar 1957 in dem hier interessierenden Zusammenhang nichts Entscheidendes zugunsten des Klägers hergeleitet werden kann. Wenn dort bescheinigt ist, daß der Schaden "aus einer Tätigkeit der Streitkräfte” erwachsen sei, so ergibt sich daraus
 
noch nicht, daß dar Soldat PflHB bei seiner Schwarzfahrt dienstlich oder gar “hoheitlich0, d.h. in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art, 34 GG gehandelt habe. Das Berufungsgericht ist mit Recht der von Palandt (Anm, 3 zu Art, 8 Absö 2 FV) vertretenen Auffassung, in Ziff, b könne nur an ein hoheitsrechtliches Auftreten der Truppe gedacht sein, entgegengetreten, Der Begriff der “Tätigkeit der Streitkräfte“ ist ein weiterer. Aus dem Zusammenhang mit den Bestimmungen unter Ziff.a, die die Handlungen oder Unterlassungen der einzelnen Mitglieder oder Bediensteten der Streitkräfte betreffen, ergibt sich, daß ein Schadensersatzansprüche begründendes Verhalten bestimmter Binzeipersonen nicht vorzuliegen braucht, Bs kann sich bei der “Tätigkeit der Streitkräfte“ vielmehr auch um solche Tatbestände handeln, die nach deutschem Recht lediglich Ansprüche aus Gefährd ungshaftung auslösen (so zutreffend die Erläuterungen des Bundesfinanzministers in MinBIFin 1957, 694 702 unter Nr, 16, und Wussow, Truppen- und Finanzvertrag, 1958 Anm. 6 zu Art, 8 PV). Es kann mithin auch das Vorliegen einer “Tätigkeit” der Streitkräfte als Halter eines Kraftfahrzeugs bescheinigt werden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Bescheinigung auch zutreffend dahin gewürdigt, daß sie als “Tätigkeit der Streitkräfte“ ausschließlich das Vorliegen eines Tatbestandes bestätigt, der unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Streitkräfte im Rahmen des § 7 StVG rechtlich zu beurteilen ist.
2.	Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage der Tragweite des Schreibens der Militärbehörde vom 25. August 19599 in der zu dem Ausdruck gebracht ist, daß die Handlungen oder Unterlassungen der Soldaten BflIK und / soweit durch sie die Schwarzfahrt des Soldaten ermöglicht wurde, die Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen betrafen. Die Revision will in Übereinstimmung mit der auch voi'her von der Beklagten im Rechtsstreit vertretenen Auffassung das Schreiben dahin wei'ten, daß damit - wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit.der in Bezug genommenen Bescheinigung vom 22. Februar 1957 ergebe - der Anspruch des
 
Klägers lediglich insoweit, als er sich auf das Straßenverkehrsgesetz stütze, zur Behandlung freigegeben worden sei. Sie will aus der in Art0 8 Abs« 9 und 17 FV getroffenen Regelung, daß ohne entsprechenden Vorbescheid der Militärbehörde der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei, auf die Be- : fugnis der Streitkräfte schließen, die Bescheinigung auf bestimmte Tatbestände oder bestimmte Rechtsgrundlagen zu beschränken» Das ist jedoch nicht, zu demindest nicht in dieser Allgemeinheit richtig» Es braucht hier der Präge nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und inwieweit die Dienststellen der Streitkräfte bei einem bestimmten Tatsachenkomplex die Bescheinigung, daß eine Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt isx oder daß eine Tätigkeit der Streitkräfte vorliege, auf bestimmte Sachverhalte oder Tatsachen beschränken können» Pur die Auffassung aber, daß die Dienststellen der Streitkräfte, wenn sie eine Bescheinigung darüber erteilen, daß eine bestimmte Handlung oder Unterlassung bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist, gleichzeitig die daraus sich nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen beschränken könnten, findet sich im Finanzvertrag und den weiteren dazu getroffenen Abkommen kein Anhalt» Wenn im Finanzvertrag vorgesehen ist, daß die Streitkräfte selbst in einer die deutschen Behörden und Gerichte bindenden Weise darüber befinden, ob (und in welchem Umfang) im gegebenen Pall eine “Tätigkeit der Streitkräfte“ Vorgelegen hat und ob bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt sind, so hat das darin seinen Grund, daß es bei diesen Fragen um innere Angelegenheiten (Interna) der Streitkräfte geht. Die Entscheidung über diese Interna ist den Streitkräften selbst Vorbehalten und den deutschen Behörden und Gerichten eine Entscheidung darüber nicht zugestanden» Soweit aber Fragen zu entscheiden sind, die nicht unter diesen Vorbehalt fallen, sind die deutschen Behörden und Gerichte frei und in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht beschränkt. Dies gilt auch, soweit es sich um nicht unter den Vorbehalt fallende Interna dei' Streit-
 
kräfte handelt, so daß die deutschen Gerichte beispielsweise befugt und verpflichtet sind, im Rahmen der Prüfung, ob Amtspflichten gegenüber einem “Dritten" im Sinne des § 839 BGB bestanden haben, zu ermitteln und festzustellen, welche Zwecke mit bestimmten dienstlichen Weisungen und Befehlen der Streitkräfte verfolgt werden, ob mit anderen Worten auch der Schutz dritter Personen von der Zweckbestimmung dieser Y/eisungen und Befehle mit umfaßt wird. Insbesondere ist es - da gänzlich außerhalb des im Finanzvertrag und seinen Anlagen normierten Vorbehalts zugunsten der Streitkräfte liegend - ausschließlich Sache der deutschen Behörden und Gerichte, darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen (nach deutschem Recht!) sich dann ergeben, wenn die Dienststellen der Streitkräfte die ihrer Entscheidung vorbehaltenen Fragen ihrer Interna in dem einen oder anderen Sinne entschieden haben. Dafür, daß eine solche Beschränkung gewollt sei, fehlt es an jedem inneren Gründe läßt sich auch aus dem Wortlaut des Vertragswerkes nichts entnehmen. Bine derartige Einschränkung würde auch der Gesamttendenz des Finanzvertrages widersprechen, den Verletzten nicht schlechter zu stellen, als er stehen würde, wenn der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der deutschen Streitkräfte oder durch eine “Tätigkeit'* der deutschen Streitkräfte verursacht worden wäre.
Es ist mithin davon auszugehen, daß dann, wenn die Dienststelle der Streitkräfte bescheinigt hat, daß eine bestimmte i Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen erfolgt ist, eine Beschränkung der sich daraus nach deutschem Recht ergebenden Rechtsfolgen nicht wirksam ausgesprochen werden kann und die deutschen Gerichte in der Beurteilung dieser Fragen des deutschen Rechts nicht gebunden sind. Das bedeutet für den vorliegenden Falls Angesichts der Bescheinigung, daß die Handlungen und Unterlassungen der Soldaten BflHfeund CofliB? soweit durch sie die Schwarzfahrt des Militärfahrzeugs ermöglicht wurde, im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Ver-
 
pflichtungen erfolgt sind, sind die deutschen Gerichte nicht darauf beschränkt, den oachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung der Streitkräfte zu prüfen; sie können vielmehr alle Hechtsfolgen ziehen, die sich nach deutschem Hecht daraus ergeben, daß die genannten Soldaten bei ihrem in Hede stehenden Verhalten in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen gehandelt oder unterlassen haben«
3.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß
 der Soldat	den	Zusammenstoß	mit dem Kläger schuldhaft
 verursacht und der Soldat DoUHBdadurch, daß er den Wagen unverschlossen abgestellt hat, die Schwarzfahrt und den im Verlauf dieser Schwarzfahrt erfolgten Zusammenstoß mitverursacht hat, lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Haftung des Soldaten Dq(HHl sich nach deutschem Hecht wegen Verletzung seiner ihm auch dem Kläger als Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht zur Sicherung seines Fahrzeugs vor unbefugtem Gebrauch aus § 839 BGB bestimmen würde. Insoweit hat auch die Revision weder sachlich- noch verfahrensrechtliche Rügen erhoben. Wenn anstelle des Soldaten
 Art. 34 GG die Streitkräfte einzustehen haben (an deren Stelle gemäß Art. 8 Abs. 10 FV die Bundesrepublik in Frozeßstandschaft tritt), so wird - entgegen der offenbar unter 4*) der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung - diese Haftung, nämlich die anstelle des Soldaten DoflHHB, durch § 7 Abs. 3 StVG nicht eingeschränkt (EGHZ 1, 388, 391)«»
4.	Die Revision macht schließlich geltend, daß die Haftung aus § 839 BGB auch deswegen gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Forschrift entfalle, weil dem Kläger anderweite JSrsatzmöglichkeiten, nämlich Ansprüche nicht nur gegen PflHBt sondern auch gegen dessen Mitfahrer zustünden. Jedoch ist audh dieser Revisionsangriff unbegründet.
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Das Berufungsgericht, das eine Fahrlässigkeit auf Seiten des Soldaten DoHH^ angenommen hat, hat zur Verschuldens-fra£e au age fuhrt; DoflBB hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vorausgesehen, daß sich ein unbefugter, und zwar vor allem auch ein nicht genügend fahrkundiger oder betrunkener Soldat des unverschlossenen Wagens bemächtigen könne; denn auf dem Kasernengelände habe sich eine Kantine mit Alkoholausschank befunden. Daß der unbefugte Benutzer unter allen Umständen durch die Kasernenwache festgehalten werde, habe DoH| (BB nicht voraussetzen dürfen«
 Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den Verschuldensbegriff des § 859 BGB verkannt hat« Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß DoflHHHbei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß ein Unbefugter sich des verschlossenen Wagens bemächtigen könne. Darauf aber kommt es für die Verschuldens frage nicht an« Vielmehr bezieht sich das Verschulden im Rahmen des § 859 BGB allein auf die Verletzung der Amtspflicht. Ob der Täter den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden vorausgesehen hat oder voraussehen konnte, ist'mithin unerheblich» Deshalb handelt der Täter bereits dann voreä&zlich, wenn er weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über die seine Amtspflichten regelnden Vorschriften hinwegsetzt oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung in Kauf nimmt (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. § 859 Anm. 45).
Ob daran gemessen hier bereits von einer vorsätzlichen / Pflichtverletzung des Soldaten DoBHIHA ausgegangen werden könnte, kann dahinstehen« Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Kläger hier von der Beklagten nicht auf anderweite JSrSatzmöglichkeiten verwiesen werden kann« Was zunächst die Ansprüche des Klägers gegen Potter und seine Mitfahrer angeht, so ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Ansprüche als
 
anderweite Ersatzmöglichkeiten auszuscheiden haben.	ist
 odvr war Soldempfanger, und das gleiche gilt für seine beiden Begleiter. Eine Haftpflichtversicherung bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens nicht» Es muß deshalb angenommen werden, daß von PflHHPund seinen Begleitern - wenn überhaupt - Schadensersatzbeträge nur in geringfügigen Raten hätten beigetrieben werden können. Der Kläger, der Anspruch auf alsbaldige Schadens-ersatzleistung hat, braucht sich auf derartige ungewisse und in absehbarer Zeit nicht zu dem Ziel führende Versuche einer JSrsatzer-langung nicht verweisen zu lassen* Auf gegen alle Vermutung etwa doch bestehende Möglichkeiten baldiger Brsatzerlangung bei ptfBfc und seinen Begleitern hinzuweisen, wäre Sache der Beklagten gewesen (vgl* dazu BGZ 162, 24, 31). - Zur Frage, ob der Kläger mit Erfolg gegen Grannemann Vorgehen könnte, hat das Berufungsgericht ausgeführt; Um von	Ersatz zu er-
langen, müßte der Kläger - von allen anderen Bedenken einmal abgesehen - zunächst beweisen, daß seine (von G^HHHB voraus-zusetzende) Fahruntüchtigkeit für den Schaden ursächlich geworden sei. Dieser Beweis aber sei ausgeschlossen, weil die größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, daß der Kläger dem betrunkenen Fahrer des Jeep allenfalls durch Glück, nicht aber durch planmäßiges Fahren habe entgehen können. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Die Revision hat insoweit auch Bedenken nicht erhoben*
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II.
Nach alledem haben die Vorinstanzen mit Recht den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach § 847 BGB für gerechtfertigt erklärt. Der Klageantrag göit auf Zahlung von 90 eines angemessenen Schmerzensgeldes. Dazu hat das Berufungsgericht bereits zutreffend bemerkt, daß dieser Antrag - demzufolge auch das ihn dBm Grunde nach für gerechtfertigt erklärende landgerichtliche Urteil - insofern nicht ganz
 korrekt ist, als nicht die Zahlung von 9/10 eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Rede steht, das unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien vereinbarten Beteiligungsquote des Klägers angemessen ist. Einer Änderung der Urteilsformel bedarf es ab r nicht, da kein Zweifel üb.r das wirklich Gemeinte bestehen kann«,
Die Revision der Beklagten erweist sich sonach als unbegründet und muß zuruckgewiesen werden»
Bie Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen»
Br, Geiger Br» Kreft
 Br. Hußla
 Keßler
 Schäfer