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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter8 Bechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. jKreft, Br. Arndt, Br. Wol8ny und Br. Beyer für Becht erkannt% Auf Grund der zunächst erfolgten Pestsetzung des Besoldungsdienstalters sind an den Kläger für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis zu dem 31. Die Bück-zahlung des Bestbetrsges von 492,78 DM hat das beklagte Land dem Kläger aus Billigkeitsgründen erlassen. Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten bat, hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des § 39 Abs.3 BesG in ihrer Neufassung (jetzt Nieder sächsisches Besoldungsgesetz idP vom 22.März 1955 - GVB1 NdS 1955, 113) nur auf Bälle anwendbar sei, in denen eine Überzahlung in der Zeit nach dem 19. Die entscheidende Frage, ob die für Hiedersachsen neu gefaßte Bestimmung des § 39 Abs»l BesG (Rückforderung zuviel gezahlter Dienst-oder Versorgungsbezüge lediglich nach Bereicherungsgrundsätzen) nur auf die nach ihrem Inkrafbtre-ten erfolgten Überzahlungen oder auch auf die zeitlich bereits früher liegenden Zuvielzahlungen anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht dahin beantwortet, es müsse "aus dem Wortlaut i.V»iiio dem Sinn des (resetzes und der darin zu dem Ausdruck gekommenen sozialen Erkenntnis gefolgert werden, daß § 39 Abs«3 RdS BesG die Anweisung enthält, den Rückzahlungsanspruch auch dann, wenn er vor dem 18»September 1954 entstanden ist, nicht geltend zu machen”. Bunderlaß des Biedersächsischen Finanzministers vom 27« August 1955 (MinBl.NdS 1955>740) vertretenen gegenteiligen Auffassung fest, daß die Fälle, in denen die Überzahlung vor dem Inkrafttreten der neu gefaßten Bestimmung erfolgt sei,altem Recht unterlägen und daß dementsprechend insoweit nur Billigkeitsentscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen 145 veröffentlichten Urteil vom 13« Januar 1958 - ill ZB 77/56 - eingehend Stellung genommen und dazu im einzelnen ausgeführtg Bach dem Wortlaut des § 39 Abs«3 BesG in seiner Neufassung sei tatbestsndlicher Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung nicht der Akt der Zahlung an den Beamten, sondern der Bauerzustand, der zwischen dem Bienstherrn und dem Beamten nach einer OberZahlung besteht und das Rückforderungs-begehren des Bienstherrn auslöst» Biese Gestaltung des Gesetzes habe zur Polge, daß das neue Recht auch dann anzuwenden sei, wenn die Überzahlung zwar schon vor seinem Inkrafttreten statb-gefunden habe, die [Rückforderung jedoch erst nach seinem Inkrafttreten geltend gemacht werde» Es handele sich insoweit nicht um eine rückwirkende Erstreckuhg der Geltung einer gesetzlichen Vorschrift, sondern um die Unterstellung eines zwar schon früher begründeten, aber noch nicht abgewickelten Einseirechtsverhältnisses aus einem fortdauernden Grundverhältnis, .nämlich dem Beamtenverhältnis, unter das neue Recht> Bieses Ergebnis sei auch aus dem Gesichtspunkt einer gleichen Behandlung aller Beamten, von denen der Bienstherr wegen einer Zuvielzahlung etwas zurückzufordern habe, gerechtfertigt« Bei dem Streben des Gesetzes, das Beamtenrecht generell in der hier interessierenden Präge zu ändern, komme dem Umstand, wann eine Überzahlung erfolgt ist, keine entscheidende Bedeutung zu» Bie Überzahlung von Bezügen führe nicht zu einem isolierten Schuldverhältnis besonderer Art, sondern stelle nur ein besonderes Ereignis in dem einheitlichen Beamtenverhältnis dar« Mit der allgemeinen Unterstellung der Beamtenverhältnisse unter das neue Recht könne auch die Präge, wie schon vorher vorgefallene Überzahlungen abzuwickeln seien, dem neuen Recht überlassen werden*, ohne daß sich hierdurch das Gesetz ln unzulässiger Weise eine rückwirkende Kraft beilege»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LandbeklagenGesetzBestimmungBesGRechtBrÜberzahlungKläger

Volltext der Entscheidung

IJ3L22L55/52 Verkündet
 am 2pOktober 1958 Vieser, «Tust.Ango als Urkundsbeamter
2379 045
der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Begierungspräsidenten ,in Hannover,
- Prozeßbevollmächtigter8 Bechtsanwalt Br. 
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. jKreft, Br. Arndt,
 Br. Wol8ny und Br. Beyer
 für Becht erkannt%
Bie Bevision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Bezember 1956 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Bevisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof.Br
 gegen
1. die Witwe Anna B	geb.	B	in
B^Jpstr o^p,
uppp, uanaaa,
 als Erben des früheren Polizeimeisters Karl BflB in
 Kläger, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
 Von Bechts wegen
 Eatbestand*
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, aie Kläger zu 2) und 3) sind die Söhne des im Laufe dieses Bechtsstreits verstorbenen Polizeimeisters Karl	(im	folgenden als Kläger
 bezeichnet), den sie gemeinsam beerbt haben» Der Kläger stand im Dienst des beklagten Landes. Sein Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 5 b wurde im März 1947 auf den 1» August 1939, jedoch im August 1934 neu auf den 2.
Januar 1941 festgesetzt. Auf Grund der zunächst erfolgten Pestsetzung des Besoldungsdienstalters sind an den Kläger für die Zeit vom 1» Januar 1947 bis zu dem 31. März 1953 an Gehalt 752,78 DM zuviel ausbezahlt worden. Auf Anordnung des beklagten Landes hat der Kläger in der Zeit vom 1. November 1954 bis 31« Mai 1955 in monatlichen Baten insgesamt 260 DM auf die überzahlten Gehaltsbeträge zurUckbezahlt. Die Bück-zahlung des Bestbetrsges von 492,78 DM hat das beklagte Land dem Kläger aus Billigkeitsgründen erlassen.
Onter Berufung auf die in ihrer Neufassung für Niedersachsen am 19« September 1954 in Kraft getretene Bestimmung des. § 39 Abs.3 des Besoldungsgesetzes - BesG - (GVB1 Nds 1954* 93), nach der sich "die Bückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach'den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung" regelt, verlangt der Kläger Erstattung des auf die zuviel gezahlten Dienstbezüge zurückgezahlten Betrages. Er hat dementsprechend beantragt, das beklagten Land zur Zahlung von 260 DM nebst 4# Zinsen seit KlagezuStellung zu verurteilen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten bat, hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung des § 39 Abs.3 BesG in ihrer Neufassung (jetzt Nieder sächsisches Besoldungsgesetz idP vom 22.März 1955 - GVB1 NdS 1955, 113) nur auf Bälle anwendbar sei, in denen eine Überzahlung in der Zeit nach dem 19. September 1954 erfolgt sei *
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen•
Mit der Bevision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision»
EntgeheidunffsgrUaäe%
Die entscheidende Frage, ob die für Hiedersachsen neu gefaßte Bestimmung des § 39 Abs»l BesG (Rückforderung zuviel gezahlter Dienst-oder Versorgungsbezüge lediglich nach Bereicherungsgrundsätzen) nur auf die nach ihrem Inkrafbtre-ten erfolgten Überzahlungen oder auch auf die zeitlich bereits früher liegenden Zuvielzahlungen anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht dahin beantwortet, es müsse "aus dem Wortlaut i.V»iiio dem Sinn des (resetzes und der darin zu dem Ausdruck gekommenen sozialen Erkenntnis gefolgert werden, daß § 39 Abs«3 RdS BesG die Anweisung enthält, den Rückzahlungsanspruch auch dann, wenn er vor dem 18»September 1954 entstanden ist, nicht geltend zu machen”. Das Berufungsgericht verweist dazu auf die zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 87 Abs»2 BBG ergangenen Entscheidungen des OVGr 'Hamburg in DVB1 1956, 657 und des LVG Köln in ZBB 1956, 218, sowie auf Fischbach, BBGr, Anm»2 zu § 87 mit weiteren Schrifttumsnachweisen»
Die Bevision hält demgegenüber an der u»a» auch von Anders (Gesetz zu Art«131 GG, 3«AufloAnm»4 XVII b zu § 29) und Plog (”Das Recht im Amt”, 1956, 241) sowie in dem. Bunderlaß des Biedersächsischen Finanzministers vom 27« August 1955 (MinBl.NdS 1955>740) vertretenen gegenteiligen Auffassung fest, daß die Fälle, in denen die Überzahlung vor dem Inkrafttreten der neu gefaßten Bestimmung erfolgt sei,altem Recht unterlägen und daß dementsprechend insoweit nur Billigkeitsentscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen
 
der zuständigen Behörde getroffen werden könnten» Biese .Auffassung ist jedoch unrichtig«
Ber Senat hat in der hier zu entscheidenden Präge Bereits in seinem in der "Zeitschrift für Beamtenrechtw 1958,
145 veröffentlichten Urteil vom 13« Januar 1958 - ill ZB 77/56 - eingehend Stellung genommen und dazu im einzelnen ausgeführtg Bach dem Wortlaut des § 39 Abs«3 BesG in seiner Neufassung sei tatbestsndlicher Anknüpfungspunkt dieser Bestimmung nicht der Akt der Zahlung an den Beamten, sondern der Bauerzustand, der zwischen dem Bienstherrn und dem Beamten nach einer OberZahlung besteht und das Rückforderungs-begehren des Bienstherrn auslöst» Biese Gestaltung des Gesetzes habe zur Polge, daß das neue Recht auch dann anzuwenden sei, wenn die Überzahlung zwar schon vor seinem Inkrafttreten statb-gefunden habe, die [Rückforderung jedoch erst nach seinem Inkrafttreten geltend gemacht werde» Es handele sich insoweit nicht um eine rückwirkende Erstreckuhg der Geltung einer gesetzlichen Vorschrift, sondern um die Unterstellung eines zwar schon früher begründeten, aber noch nicht abgewickelten Einseirechtsverhältnisses aus einem fortdauernden Grundverhältnis, .nämlich dem Beamtenverhältnis, unter das neue Recht> Bieses Ergebnis sei auch aus dem Gesichtspunkt einer gleichen Behandlung aller Beamten, von denen der Bienstherr wegen einer Zuvielzahlung etwas zurückzufordern habe, gerechtfertigt« Bei dem Streben des Gesetzes, das Beamtenrecht generell in der hier interessierenden Präge zu ändern, komme dem Umstand, wann eine Überzahlung erfolgt ist, keine entscheidende Bedeutung zu» Bie Überzahlung von Bezügen führe nicht zu einem isolierten Schuldverhältnis besonderer Art, sondern stelle nur ein besonderes Ereignis in dem einheitlichen Beamtenverhältnis dar« Mit der allgemeinen Unterstellung der Beamtenverhältnisse unter das neue Recht könne auch die Präge, wie schon vorher vorgefallene Überzahlungen abzuwickeln seien, dem neuen Recht überlassen werden*, ohne daß sich hierdurch das Gesetz ln unzulässiger Weise eine rückwirkende Kraft beilege»
An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung feste Dementsprechend regelt sich auch im vorliegenden Pall die Bückzahlung nach neuem Hecht« Eine Rückzahlung könnte danach nur verlangt werden, wenn und soweit der * Kläger noch bereichert wäre, es sei denn, daß diesem der Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlung bekannt oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen wäre, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen« Eine im .maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhandene Bereicherung des Klägers ist vom Berufungsgericht verneint worden« Ein Bechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich« Daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung gekannt habe oder dieser Mangel so offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn hätte erkennen .müssen, hat das beklagte Land selbst nicht einmal vorgetragen«.
Der Beviaion des beklagten Landes muß nach alledem der Erfolg versagt bleiben«
Die Kosten des Bevisionsverfahrens waren gemäß § 97 ZPO dem beklagten Land aufzüerlegen.
Dr. Kraft	Dr.	Arndt
 Dr« Pagendarm
 Wolany
Dr« Beyer