Nachdem im September 1948 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers amtsärztlich festgestellt war, wurden die Versorgungsbezüge von der Beklagten unter dem 29. Januar 1949 auf den ersten der Militärregierung zugeleiteten Vorschlagsbogen die Einstufung des Klägers in die Kategorie V und die Erteilung eines entsprechenden Entlastungsscheines vermerkt - Tatsächlich hat der Kläger diesen Entlastungsschein Nr. 1004 vom 24* Januar 1949 auch erhalten. April 1950 eine vorläufige Neufestsetzung des Ruhegehalts auf 75 der früheren Berechnungsgrundlage (Grundgehalt: 6.900*- DM), das dem Kläger dann auch ab 1. August 1951 erging unter Berufung auf § 65 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG eine weitere vorläufige Festsetzung, die statt der ehemaligen vierten für Polizeihauptleu-te vorgesehenen Bienstaltersstufe von 6.900,- TM die vierte normale Bienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 b von 6.000,- BM der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde legte. März 1952 (nicht Mai, wie im Tatbestand des Berufungsurteils vermerkt ist) der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger zunächst noch die vorletzte Festsetzung der Versorgungsbezüge angegriffen und die Zahlung der Bif- Da er auch schon am 24- Januar 1949 in die Kategorie V eingestuft und späterhin mit Wirkung ab 1 , Februar 1949 ausdrücklich nochmals in seine alten Rechte eingesetzt worden sei, gehöre er nicht in den Kreis der unter Art 131 GrundG fallenden Personen. Allenfalls sei dem Kläger die eine Hälfte des Ruhegehalts gemäss der ersten Berechnung und die zweite gemäss der späteren Berechnung zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger gehöre*dem Personenkreis des Art 131 GrundG an; Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien nicht begründet; solche wegen schuldlos rechtswidriger Rechtsverletzung seien dem Kläger durch Art 139 GrundG verwehrt. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und im Hinblick auf die neuerliche Kürzung seines Ruhegehalts ab ■1. September 1951 der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ein Grundgehalt von DM 6,900,- zugrundezulegen sei; hilfsweise, dass.ab Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 1. Die Rüge der Revision, aus den Gerichtsakten ergebe sich nicht, dass das landgerichtliche Urteil gesetz-massig verkündet sei, ist gegenstandslos geworden. Ferner hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der die Versorgungsbezüge des Klägers neu festsetzende Bescheid vom 18. 1.) Das Berufungsgericht kommt auf Grund von bestimmten tatsächlichen Feststellungen im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Ansicht, der Kläger sei dem Personenkreis des Art 131 GrfcndG nicht zuzurechnen, so dass auf ihn und sein RuhestandsVerhältnis auch nicht das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG, insbesondere § 65. 2.) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Vorderrichters, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG. Diese Tatsache allein genüge, um den Kläger zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG zu rechnen, so dass sich auch seine versorgungsrechtlichen Ansprüche ausschliesslich nach dem Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG richteten. Februar 1949 entlastet und das volle Ruhegehalt "zugebilligt" habe, werde an der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG nichts geändert, da die Beklagte mit Rücksicht auf die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG eine rückwirkende Zahlung nicht aufgenommen habe« Es ist zwar zuzugeben, dass für die Frage, ob ein in § 63 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG erwähnter Verlust eines Amtes sowie für frühere Ruhegehaltsempfänger eine "nicht entsprechende Versorgung" auf andere als beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen ist, grundsätzlich auf den rein tatsächlichen Verlust und die tatsächlich "nicht entsprechende" Zahlung der Versorgungsbezüge aus allgemein politischen Gründen abzustellen ist (vgl BGHZ 1, 274 /284-28X7; 10, 30 ßTf u.a.). Kann mithin festgestellt werden, dass die Rechtsverhältnisse eines Versorgungsemp-fängers - trotz früherer Regelungsbedürftigkeit für die Zeit einer vorübergehenden Einstellung und Kürzung der Versorgungsbezüge aus politischen Gründen - von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG bereits endgültig wieder geregelt waren, so fällt der betreffende Ruhegehaltsempfänger von diesem Zeitpunkt gn auch nicht mehr unter das Gesetz zu Art 131 GrundG, selbst wenn also für die Vergangenheit die Anwendung dieses Gesetzes in Betracht kommt (vgl auch BGHZ 10, 30 ß$J\ Ambrosius, Gesetz zu Art 131 GrundG 1952, 862 Anm 11). Februar 1949 auf der Grundlage des früher erdienten Ruhegehalts endgültig wieder geregelt waren; insbesondere die Zahlung des früheren Ruhegehalts der Beklagten nicht nur nicht aus politischen Gründen verwehrt, sondern sogar beamtenrechtlich geboten gewesen sei. Die Feststellung des Vorderrichters, dass die tatsächliche Nichtzahlung des vollen Ruhegehalts an den Kläger sich nicht aus politischen Gründen erkläre, sondern daraus, dass "sich zwischen den Parteien in dem an sich geordneten Pensionsverhältnis der ihm gemässe Zahlungsverkehr noch nicht wieder eingespielt hatte”, zielt entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ab, dass allgemein der Zahlungsverkehr in Hamburg noch nicht wieder "normal" gewesen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind vielmehr im Zusammenhang dahin zu verstehen, dass lediglich die kassenmässigen Folgerungen aus der seit Februar 1949 entsprechend der Einstufung des Klägers in die Kategorie V endgültigen Neuregelung seiner versorgungsrechtlichen Verhältnisse auf der früheren Berechnungsgrundlage damals noch nicht gezogen worden waren. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Vorderrichters kein Anhalt vorhanden, dass die Beklagte als Dienstherr die dem Kläger günstigen entnazifizierungsrechtlichen Entscheidungen nicht habe gelten lassen wollen, und dass aus diesem Grund, mithin aus politischen Gründen im Sinn des § 63 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG, die Zahlung der vollen Versorgungsbezüge nicht erfolgt ist. Der vorliegende Fall steht, worauf die Revisionserwiderung mit Recht verweist, insoweit also in seinen Voraussetzungen und Wirkungen demjenigen gleich, in dem ein Ruhegehaltsempfänger, der unzweifeihaft einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Zahlung der vollen Versorgungsbezüge hat, aus
Ill ZR 53/53 2532 <K0 I H Verkündet am 5* Juli 1954 ■■Mfe Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch das Per- der Freien und Hansestadt Hi sonalamt, S' Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Hauptmann der Schutzpolizei i.R. Albert AÜHBB^haus see Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Huss-la für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1955 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen - 2 hr Tatbestand: • Der am 9- Mai 1889 geborene Kläger trat am 1. Januar 1920 in den Polizeidienst der Beklagten und wurde hier am 1. Oktober 1931 Polizeihauptmann, Zum 1, Juli 1937 wurde er mit seinem Einverständnis in den Ruhestand versetzt und erhielt zuletzt, d.h. bis Juli 1946, Versorgungsbezüge, die sich nach einem Grundgehalt von RM 6,900 jährlich berechneten- Auf den Vorschlag eines beratenden Ausschusses, dem Kläger sein Ruhegehalt zu belassen, entschied am 27. Februar 1946 die Militärregierung: "No objection". Nachdem derselbe Ausschuss auf einen zweiten Fragebogen am 29. Juli 1946 einen Parteieintritt des Klägers am 1. Mai 1933 ohne Einschränkung und die Zugehörigkeit zu weiteren Verbänden vermerkt hatte, ordnete die Militärregierung am 31. Juli 1946 an: "Pension cancelled”, mit der Folge, dass die Zahlung der Versorgungsbezüge eingestellt wurde. Auf Berufung des Klägers entschied der Berufungsausschuss 6 am 15. September 1947» "der Berufung werde mit der Massgabe stattgegeben, dass der Kläger mit Vollendung seines 64. Lebensjahres oder bei amtsärztlich festgestellters Arbeitsunfähigkeit die Hälfte seines Ruhegehalts bekommen solle und nach Kategorie IV eingestuft werde". Nachdem im September 1948 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers amtsärztlich festgestellt war, wurden die Versorgungsbezüge von der Beklagten unter dem 29. Oktober 1948 auf die Hälfte von 80 # des letzten Dieiistgehalts festgesetzt und dementsprechend zunächst gezahlt. Eine am 15. Februar 1950 im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens vor dem Berufungsausschuss 5 abgehaltene Verhandlung hatte das Ergebnis, dass dem Kläger je rückwirkend ab 1. Februar 1949 das volle Ruhegehalt und die Einstufung in die Kategorie V zugebilligt werde- Indessen hatte der Fachausschuss VIII b schon am 24. Januar 1949 auf den ersten der Militärregierung zugeleiteten Vorschlagsbogen die Einstufung des Klägers in die Kategorie V und die Erteilung eines entsprechenden Entlastungsscheines vermerkt - Tatsächlich hat der Kläger diesen Entlastungsschein Nr. 1004 vom 24* Januar 1949 auch erhalten. Mit Rücksicht auf den im wiederaufgenommenen Entnazifizierungsverfahren ergangenen Beschluss erliess das Personalamt der Beklagten am 4. April 1950 eine vorläufige Neufestsetzung des Ruhegehalts auf 75 der früheren Berechnungsgrundlage (Grundgehalt: 6.900*- DM), das dem Kläger dann auch ab 1. März 1950 gezahlt wurde. Unter dem 30. August 1951 erging unter Berufung auf § 65 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG eine weitere vorläufige Festsetzung, die statt der ehemaligen vierten für Polizeihauptleu-te vorgesehenen Bienstaltersstufe von 6.900,- TM die vierte normale Bienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 b von 6.000,- BM der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde legte. Bementsprechend wurde der Kläger ab 1. September 1951 versorgt. Nachdem die 6. Burchführungsverordnung zu dem Regelungsgesetz am 13. Juni 1952 ergangen war, hat das Personalamt der Beklagten am 1. Oktober 1952 die Versorgungsbezüge des Klägers abermals neu festgesetzt, und zwar nach einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1931 auf der Grundlage der dritten Normalaltersstufe der Besoldungsgruppe A 3 b von 5.600^- BM. Mit der am 28, Februar 1952 bei Gericht eingegangenen, am 5. März 1952 (nicht Mai, wie im Tatbestand des Berufungsurteils vermerkt ist) der Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger zunächst noch die vorletzte Festsetzung der Versorgungsbezüge angegriffen und die Zahlung der Bif- '-T ferenzbfeträge verlangt, die er auf monatlich 57,94 DK errechnet hat. Dementsprechend hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzlich zu dem gewährten Ruhegehalt mit Wirkung ab 1. September 1951 monatlich 57,94 DM zu zahlen, fUr die Vergangenheit in einer Summe, für die Zukunft jeweils zu dem 1. des Monats. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er könne Ruhegehalt entsprechend der ursprünglichen Festsetzung beanspruchen. Dieses habe ihm nach der Kapitulation nicht entzogen werden dürfen. Da er auch schon am 24- Januar 1949 in die Kategorie V eingestuft und späterhin mit Wirkung ab 1 , Februar 1949 ausdrücklich nochmals in seine alten Rechte eingesetzt worden sei, gehöre er nicht in den Kreis der unter Art 131 GrundG fallenden Personen. Hiervon abgesehen könne § 65 des Regelungsgesetzes ihn schon deswegen nicht treffen, weil die Beklagte ihn in ihren Festsetzungen vom 29v Oktober 1948 und 4- April 1950 und in den Elementen dieser Berechnungen günstiger als die bundesgesetzliche Regelung gestellt hätte und diese Festsetzung nicht widerrufen oder zurücknehmen könne. Im übrigen sei die Bestimmung des § 65 des’Regelungsgesetzes verfassungswidrige Der Kläger stützt seinen Anspruch auch als Schadensersatzanspruch auf Amtspflichtverletzungen von Bediensteten der Beklagten, die ihn durch rechtswidrige Eingriffe in seine Ruhegehaltsansprüche geschädigt hätten. Hilfsweise kommt nach Auffassung des Klägers auch ein Entschädigungsanspruch wegen schuldloser Rechtsverletzung auf der Grundlage der Art 131, 153 WeimVerf sowie Art 34, 19 Abs 3 und 4 GrundG in Betracht. Allenfalls sei dem Kläger die eine Hälfte des Ruhegehalts gemäss der ersten Berechnung und die zweite gemäss der späteren Berechnung zu zahlen* Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Entnazifizierungs- und Bensionsregelungsmass-nahmen als rechtmässig verteidigt. Der Kläger gehöre dem Bersonenkreis des Art 131 GrundG an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger gehöre*dem Personenkreis des Art 131 GrundG an; Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien nicht begründet; solche wegen schuldlos rechtswidriger Rechtsverletzung seien dem Kläger durch Art 139 GrundG verwehrt. Sei auf den Kläger Art 131 GrundG und gemäss § 63 Abs 2 des Regelungsgesetzes auch dieses anzuwenden, so müssten den Kläger auch die Auswirkungen des § 63 des Regelungsgesetzes treffen. Günstigere Massnahmen als die bundesgesetzliche Regelung seien weder allgemein noch für den Kläger getroffen worden. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und im Hinblick auf die neuerliche Kürzung seines Ruhegehalts ab ■1. Oktober 1952 zuletzt beantragt: unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen: - * in erster Linie, dass ab 1. September 1951 der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ein Grundgehalt von DM 6,900,- zugrundezulegen sei; hilfsweise, dass.ab 1. September 1951 bei der Berechnung der Hälfte der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt von DM 6.900,- zugrundezulegen sei. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit Wirkung ab 1. September 1951 an den Kläger als Hauptmann der Schutzpolizei i.R. (a 3 b) das Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstaltersstufe von DM 6.900,- zu berech- nen und unter Anrechnung der für die seither vergangenen Monate geleisteten Beträge zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage weiter verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: X. j* • * Die Rüge der Revision, aus den Gerichtsakten ergebe sich nicht, dass das landgerichtliche Urteil gesetz-massig verkündet sei, ist gegenstandslos geworden. Das Landgericht hat das Protokoll über die Verkündung seines Urteils vom 6. Juni 1952 zu den Gerichtsakten nachgereicht. Dadurch ist der Beweis für die Verkündung des Urteils erbracht (§ 164 ZPO). Ferner hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der die Versorgungsbezüge des Klägers neu festsetzende Bescheid vom 18. August 1951 > dem Kläger zugegangen am 30. August 1951, gemäss § 143 Abs .2 DBG als Vorbescheid gilt,und dass die vorgesehenen gesetzlichen Fristen eingehalten sind (vgl auch Urteil des Senats vom 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - S 16). II. II. 1.) Das Berufungsgericht kommt auf Grund von bestimmten tatsächlichen Feststellungen im Gegensatz zu dem Landgericht zu der Ansicht, der Kläger sei dem Personenkreis des Art 131 GrfcndG nicht zuzurechnen, so dass auf ihn und sein RuhestandsVerhältnis auch nicht das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG, insbesondere § 65. und die einschlägigen Durchführungsverordnungen anzuwenden seien. 2.) Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Vorderrichters, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG. Sie meint, es sei nicht recht ersichtlich, was das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen bezüglich der tatsächlichen Nichtzahlung der vollen Versorgungsbeträge seit Februar 1949 gemeint habe, wenn es ausführt, "der Zahlungsverkehr'habe sich noch nicht wieder eingespielt11 gehabt. Der Zahlungsverkehr sei - wie überall, so auch in Hamburg - in der fraglichen Zeit wieder normal gewesen und habe deshalb mit der Zahlung der Pension nur in Höhe der Hälfte des Ruhegehalts nichts zu tun gehabt. In Wahrheit habe die Zahlung der Pension in Höhe der Hälfte des an sich beamtenrechtlich zustehenden Ruhegehalts auf der einschränkenden Entnazifizierungsent-scheidung vom 15* September 1947 beruht. Die Einschränkung der Pensionszahlung sei als "eine nicht entsprechende Versorgung" mithin aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erfolgt. Diese Tatsache allein genüge, um den Kläger zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG zu rechnen, so dass sich auch seine versorgungsrechtlichen Ansprüche ausschliesslich nach dem Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG richteten. Dadurch, dass der Berufungsausschuss 5 am 15. Februar 1950 den Kläger rückwirkend ab 1. Februar 1949 entlastet und das volle Ruhegehalt "zugebilligt" habe, werde an der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG nichts geändert, da die Beklagte mit Rücksicht auf die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG eine rückwirkende Zahlung nicht aufgenommen habe« III. Biese Einwendungen der Revision sind nicht geeignet , zu einem anderen Ergebnis als dem des Vorderrichters zu gelangen. Es ist zwar zuzugeben, dass für die Frage, ob ein in § 63 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG erwähnter Verlust eines Amtes sowie für frühere Ruhegehaltsempfänger eine "nicht entsprechende Versorgung" auf andere als beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen ist, grundsätzlich auf den rein tatsächlichen Verlust und die tatsächlich "nicht entsprechende" Zahlung der Versorgungsbezüge aus allgemein politischen Gründen abzustellen ist (vgl BGHZ 1, 274 /284-28X7; 10, 30 ßTf u.a.). Es muss aber feststehen, dass solche allgemein politischen Gründe überhaupt die Ursache des Verlustes des Amts oder der Nichtzahlung der früheren vollen VersorgungsbeZüge sind. Ferner ist zu beachten, dass Art 131 .GrundG und das sich hieran anschliessende Ausführungsgesetz zu Art 131 GrundG vom 11. Mai 1951 nur Tatbestände regeln wollen, die regelungsbedürftig sind bezw. waren. Kann mithin festgestellt werden, dass die Rechtsverhältnisse eines Versorgungsemp-fängers - trotz früherer Regelungsbedürftigkeit für die Zeit einer vorübergehenden Einstellung und Kürzung der Versorgungsbezüge aus politischen Gründen - von einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes oder des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG bereits endgültig wieder geregelt waren, so fällt der betreffende Ruhegehaltsempfänger von diesem Zeitpunkt gn auch nicht mehr unter das Gesetz zu Art 131 GrundG, selbst wenn also für die Vergangenheit die Anwendung dieses Gesetzes in Betracht kommt (vgl auch BGHZ 10, 30 ß$J\ Ambrosius, Gesetz zu Art 131 GrundG 1952, 862 Anm 11). Hierzu hat das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise ausgeführt, dass die versorgungsrechtlichen Verhältnisse des Klägers in Wirklichkeit bereits ab 1. Februar 1949 auf der Grundlage des früher erdienten Ruhegehalts endgültig wieder geregelt waren; insbesondere die Zahlung des früheren Ruhegehalts der Beklagten nicht nur nicht aus politischen Gründen verwehrt, sondern sogar beamtenrechtlich geboten gewesen sei. Die Feststellung des Vorderrichters, dass die tatsächliche Nichtzahlung des vollen Ruhegehalts an den Kläger sich nicht aus politischen Gründen erkläre, sondern daraus, dass "sich zwischen den Parteien in dem an sich geordneten Pensionsverhältnis der ihm gemässe Zahlungsverkehr noch nicht wieder eingespielt hatte”, zielt entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ab, dass allgemein der Zahlungsverkehr in Hamburg noch nicht wieder "normal" gewesen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind vielmehr im Zusammenhang dahin zu verstehen, dass lediglich die kassenmässigen Folgerungen aus der seit Februar 1949 entsprechend der Einstufung des Klägers in die Kategorie V endgültigen Neuregelung seiner versorgungsrechtlichen Verhältnisse auf der früheren Berechnungsgrundlage damals noch nicht gezogen worden waren. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Vorderrichters kein Anhalt vorhanden, dass die Beklagte als Dienstherr die dem Kläger günstigen entnazifizierungsrechtlichen Entscheidungen nicht habe gelten lassen wollen, und dass aus diesem Grund, mithin aus politischen Gründen im Sinn des § 63 des Regelungsgesetzes zu Art 131 GrundG, die Zahlung der vollen Versorgungsbezüge nicht erfolgt ist. Der vorliegende Fall steht, worauf die Revisionserwiderung mit Recht verweist, insoweit also in seinen Voraussetzungen und Wirkungen demjenigen gleich, in dem ein Ruhegehaltsempfänger, der unzweifeihaft einen beamtenrechtlichen Anspruch auf Zahlung der vollen Versorgungsbezüge hat, aus Lj X \ % < A irgendwelchen technischen Gründen oder aus einer irrigen Rechtsauffassung Uber versorgungsrechtliche Bestimmungen, jedenfalls nicht aus politischen Gründen, das volle Ruhegehalt von der zuständigen Kasse nicht ausbezahlt erhält oder erhalten hat. Hiernach hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger jedenfalls für die hier im Streit befindliche Zeit ab 1. Oktober 1951 nicht in den Bersonenkreis des Art 131 GrundG und den des § 63 des Regelungsgesetzes zu dem Art 131 GrundG einzurechnen ist, so dass auch insoweit die Anwendung des § 65 des Regelungsgesetzes und der hierzu ergangenen 6. Durchführungsverordnung auf den Kläger entfällt * Unter diesen Umständen ist der Klageanspruch begründet, ohne dass es auf die sonstigen rechtlichen Ausführungen der Beklagten, insbesondere auch der Revision noch ankommt. Bines Eingehens hierauf bedarf es deshalb I nicht• Pie Revision der Beklagten war somit zuriickzuwei sen. Pie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Pr.Geiger Pr.Pagendarm Pr.Weber Pr.Beyer BR Pr.Hussla. ist beurlaub* und deshalb ' an der Unter schriftslei-stung verhindert . Pr.Geiger