Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus den Vorschriften des Darlehensund Interessenvertrags vom 16. keine konkrete Auftragserteilung der Firma an die Beklagte und auch keine Verpflichtung hierzu. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Auslegung des genannten Vertrages. Hiernach beachtliche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht durfte aber mit dem Landgericht Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages dahin auslegen, daß die bindenden Aufträge jeweils einzeln durch besonderes Rechtsgeschäft - dann allerdings auf der Grundlage des "Koopera-tionsvertrages vom 16. Die Beklagte hat im übrigen aus dem erheblich unter dem Marktzins liegenden Vertragszins von 4 % während der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages erhebliche finanzielle Vorteile gezogen.
BUNDESGERICHTSHOF TTT ?R S7/M BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Schmalfilmgesellschaft Inh. Gert von straße S, Mül und - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHHB - gegen Bankhaus RMH & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden_ Gesellschafter Dr. Fritz Dgp— und Dr. Bernd W. MaflHHHBplatz MüflüBiS, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 21. März 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 1984 - 18 U 3697/83 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 132.000 DM (100.000 DM + 32.000 DM Zinsen aus nicht anhängiger Kapitalsumme) Gründe Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg. 1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, aus den Vorschriften des Darlehensund Interessenvertrags vom 16. März 1970 ergebe sich keine konkrete Auftragserteilung der Firma an die Beklagte und auch keine Verpflichtung hierzu. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf Grund der Auslegung des genannten Vertrages. Da es sich dabei um einen Individualvertrag handelt, kann die Auslegung im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden. Hiernach beachtliche Rechtsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Auslegung, in dem Vertrag werde (außer der bindenden Abmachung über die Darlehensgewährung) nur eine Rahmenvereinbarung über eine künftig beabsichtigte Geschäftsabwicklung bei der Herstellung von Filmkopien getroffen, ist rechtlich möglich. Dafür spricht auch der Wortlaut des Vertrages. Dieser enthält (die hier nicht interessierende Nr. 7 d ausgeklammert) keine, zu demindest keine ausdrückliche Verpflichtung der Firma TUBS* der Beklagten Aufträge zur Produktion von Bild- und Tonkopien zu erteilen. Zwar wird im Vertrag vorausgesetzt, daß es später zu solchen Aufträgen kommt. Das Berufungsgericht durfte aber mit dem Landgericht Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages dahin auslegen, daß die bindenden Aufträge jeweils einzeln durch besonderes Rechtsgeschäft - dann allerdings auf der Grundlage des "Koopera-tionsvertrages vom 16. März 1970 - erteilt werden sollten. Danach fehlt es entgegen der Ansicht der Revision am bindenden Abschluß eines Sukzessivlieferungsvertrages. Die Firma TÜHB hat nicht schon in einem Rahmen- oder Grundvertrag die Verpflichtung übernommen, bei der Beklagten künftig einzelne Kopierleistungen "abzurufen". 2. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die unrichtige Einschätzung der Marktentwicklung für 8 mm-Filme allenfalls zu einer Abwicklung des Darlehensvertrages nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsführung berechtigt habe. Das wünscht aber die Beklagte, die sich darauf nicht berufen hat, nicht. Es wäre auch schwerlich damit zu vereinbaren, daß sie von der Möglichkeit, den Vertrag um 5 Jahre zu verlängern, Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat im übrigen aus dem erheblich unter dem Marktzins liegenden Vertragszins von 4 % während der zehnjährigen Laufzeit des Vertrages erhebliche finanzielle Vorteile gezogen. Krohn Tidow Kroner Boujong Engelhardt