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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger der Beklagten die streitige Summe als Darlehen gewährt hat, das er inzwischen wirksam gekündigt hat, ist letztlich rechtlich nicht zu beanstanden. reichen die vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen aus, um nach § 286 ZPO als bewiesen anzusehen, daß der Kläger der Beklagten den ihr zugute gekommenen Betrag aufgrund einer Darlehensabrede zur Verfügung gestellt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III 2R 52/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Eftimos Ts und Nikolaus ZytfHft, Fr^HBIstraße V»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Fritz Sai Istraße Wt, M
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
2
S/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1980 - 10 U 3/80 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger der Beklagten die streitige Summe als Darlehen gewährt hat, das er inzwischen wirksam gekündigt hat, ist letztlich rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestehen Bedenken gegen die Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins durch das Berufungsgericht, jedoch
 
reichen die vom Berufungsgericht rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen aus, um nach § 286 ZPO als bewiesen anzusehen, daß der Kläger der Beklagten den ihr zugute gekommenen Betrag aufgrund einer Darlehensabrede zur Verfügung gestellt hat.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boußong	Scholz-Hoppe