finanzicrung dieser Y/echsel in zwei bei der Klägerin aufzunehmende Jahreswechsel behilflich zu sein- Hierbei gab er nach der Behauptung sfHH an’ cr ö^ehe seiner Eigenschaft als Inhaber der Sinzclfirma der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung mit sehr hohen Umsätzen und brauche deshalb nur einen von sflHHl Unterzeichneten Larlehensantrag vorzuzeigen, dann werde die Klägerin ihm gegen langfristige Wechsel den zur Begleichung der zweiten Kaufpreishälfte bei B(HIH erfordern ichen Betrag als Darlehen vorschießen. Das Formular sah vor, daß als Darlehensnehmer und die GmbH als Bürgin zur Finanzierung des Restkaufproisos eines von der Letztgenannten an gelieferten Reiseflugzeugs Typ l]m|F.8oL» Am 15» August 1962 reichte &HBB den Darlehensantrag persönlich bei der Klägerin eine Nach der Behauptung der Klägerin stellte MflHHH hierbei den Sachverhalt so dar, wie es sich aus dem Darlehensantrag ergab, nämlich, daß die GmbH das von der Firma Bflim erworbene Flugzeug im eigenen Namen an sflHH weitorveräußerte und dieser hierauf eine Anzahlung von 25 000 DM geleistet habe, während der Rest über die Klägerin finanziert werden solle. Nachdem der Prokurist Ka|0der Klägerin und MflUHIH sich über eine Kreditgebühr von 3 000 DM und über die Rückzahlungsbedingungen geeinigt hatten, erklärte Ka0, daß die Klägerin die Eintragung ihres Sicherungseigentums an dem Flugzeug in die Bundes-luftfahrzeugrollc wünsche. August 1962 als weitere Vorschüsse auf das Darlehen je einen Scheck über 6 900 DI!, 6 000 und 5 700 DM ausgeh.ändigto Unter dem 22«, August 1962 schrieb sfHHH «an die GmbH: Am folgenden Tage, am 28» August 1962, teilte die Klägerin ferner MlHHHI schriftlich mit, daß der Finan-zierungeorlös in Höhe von DM 25 000 nunmehr seinem Konto gutgebracht sei, nachdem entsprechende Vollmacht seitens der Firma MflHHH Handelsgesellschaft mbH Vorgelegen habe . Mit dieser Zahlung sei der Darlehensvertrag zustande gekommen und demgemäß zur Rückzahlung des Darlehens von noch 20 000 IM verpflichtet. Die Beklagten haben bestritten, daß zwischen der Klägerin und SflHHl ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei ein Darlehens vor trag zustandegekommen; s|m|sei daher nach § 607 BGB verpflichtet, das Dai’lehen und die vereinbarte Kreditgebühr von 3 000 DH zu zahlen» Es läßt dahingestellt, ob stillochv/eigend bevollmächtigt habe, die noch offengebliebenen Punkte des Darlehensanfcrags auszufüllen und den Antrag alsdann bei der Klägerin einzureichen, und führt aus: S^HUHHIB hafte jedenfalls aus dom Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht? Don von namens rechtswirksam gestellten Antrag habe die Klägerin nicht dadurch abgelehnt, daß ihr Vertreter KaflB am 15«» August 1962 die Eintragung des auf sie zu übertragenden ISicherungseigentums an dem Flugzeug in die Bundesluftfahrzeugrollc verlangt habe» Es spreche viel dafür, daß sich der \/unsch der Klägerin nach Verlautbarung ihres Sicherungseigentums noch im Rahmen des Angebots des Beklagten halte» Indessen brauche diese Frage nicht abschließend geprüft zu werden, da die Klägerin am 15o August 1962 überhaupt noch keine endgültige Erklärung zu dem Vertragsangebot abgegeben, sondern sich die Annahme bis zur Klärung, ob der Eintragung zustimme, vor- Lin etwa in der Zwischenzeit zwischen dem Angebot und der Amiahneerklärung erfolgter Widerruf des Darlehens-ontrags durch den Beklagten sflHH «einem an die GmbH gerichteten Schreiben vom 22. Aus diesem Grunde könne es dahingestellt bleiben, ob in dem vorbczeichneten Schreiben überhaupt ein solcher Widerruf zu erblicken sei und ob die Klägerin das Schreiben vor der hier fraglichen Unterredung vom 27» August 1962 erhalten habe. Jedoch habe es den Parteien freigestanden, ihre rechtlichen Beziehungen auch anders zu regeln und stattdessen als Darlehensnehmer und Käufer und die GmbH als Lieferantin und Bürgin zu bezeichnen« Hätten sie dieses aber getan, so sei die getroffene vertragliche Regelung für sie maßgebend, möge sie auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen« Demgemäß müsse Sfl|HHBauch bei Kenntnis der Klägerin von dem wahren Sachverhalt die Bestimmungen des Darlehensvertrages, insbesondere die darin enthaltene Ermächtigung zur Auszahlung der Darlehensvaluta an die GmbH, gegen sich gelten lassen« Darauf, ob die bereite in den vorangegangenen Tagen an geleisteten Zahlungen als solche auf Grund dos Darlehensantrages anzusehen seien, komme es daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an* Vielmehr habe es der Klägerin froigestanden, im Hahnen der Ge-yehüftebeziehungen zu zu bestimmen, daf3 die möglicherweise zunächst für andere Zwecke bewirkten Zahlungen nunmehr für das "Darlehenskonto" verrechnet werden sollten. Mit Beeilt geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte sflHisich nach den Grundsätzen, die die Kechtsprechung über die Anscheinsvollmacht entwickelt hat, so behandeln lassen muß, als habe er m| Die Revision zweifelt nicht an, daß die ’übergäbe eines Unterzeichneten * erst teilweise ausgefüllten Darlehensantrags an sich geeignet ist, eine Anscheinsvollmacht zu begründen, sie meint aber, das Berufungsgericht habe eine Fülle von Umständen übersehen, die gerade der Klägerin die Möglichkeit nahebei egt hätten, daß MflHHBden ihm überlassenen Antrag mißbräuchlich benütze. Der Vertrag des Beklagten SBIBB» die GmbH habe für ihre ICaufproishälfte dem Verkäufer BBIBB einen Scheck gegeben, der jedoch "nicht habe aufgenommen werden können’*; verpflichtete das Berufungsgericht nicht, gemäß § 139 ZPO die Einzelheiten und Hintergründe dieses Vorgangs mit den Parteien zu erörtern» Wenn die Klägerin die hohen Verbindlichkeiten der GmbH und kannte, wie der Beklagte vorgctragon hat, so mußte dieser Umstand ihr ebenfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung ZjfllHIHH erwecken. fern Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, daß len Beklagten SflHIB zur Überlassung des unterschriebenen Darlehensantrago durch arglistige Täuschung veranlaßt habe; die Voraussetzungen einer möglicherweise auch gegen die Klägerin wirkenden Anfechtung der Vollmachtserteilung (§ 123 BGB) sind daher nicht dargetan, auch wenn unterstellt wird, die Klägerin habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH und gekannt, Mit Hecht hat das Berufungsgericht deshalb davon abgesehen, die Zeugen LTc -HflHA’ KitBBund ijm|Uber die - in anderem Zusammenhang gemachte - Behauptung der Klägerin zu hören, daß ^4IHIH|seit Frühjahr 1962 die täglich jeweils von ihm benötigten Gelder von der Klägerin ohne Bezeichnung dos Einzelgeschäftes oder Anlasses erhalten habe, BasseD.be gilt für die Beweise, dio der Beklagte hinsichtlich der Vermögenslage der GmbH und durch Bezugnahme auf die Strafakten 5 JS 120/64 der Staatsanwaltschaftt Kiel und die Prozeßakten des Rechtsstreits der Klägerin gegen Angeboten hat, abgesehen davon, daß in der Bezugnahme auf Ermittlungc- und Prozeßakten kein zulässiger und beachtlicher Beweisantrag zu sehen ist, wenn nicht die bcwciudicnljchen einzelnen Schriftstücke bezeichnet sind. ihabe den etv/a bestehenden Anschein der Vollmacht dadurch zerstört, daß er auf das Verlangen der Klägerin nach Eintragung des Sicherungseigentums in die Luftfahrzeugrolle erklärte, daß dies entscheiden müsse» Ls handelte sich hier um eine neu aufgetauchte Präge, auf die sich die Anscheinsvollmacht nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht erstreckte» Daraus, daß idflHHHB sich wegen dieser Frage an wandte, kann daher nichts gegen das Bestehen der Vollmacht hinsichtlich der im Bar-iohensantrag noch offcngebliebenen Punkte (Kreditgebühr und Zahlungsbedingungen) geschlossen werden» 3- Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine für MflHHHI etwa entstandene Anscheinsvollmacht sei jedenfalls am 28» August 1962, dem Tage der Gutschrift des Darlehensbetrages, beseitigt gewesen, weil die Klägerin schon vorher von dem Schreiben des Beklagten an I4HHHB vom 22» August 1962 Kenntnis erhalten habe» Hierauf kommt es nicht an» Mit Recht unterscheidet das Berufungsgericht zwischen den Darlehensvorvertrag, der zur Gewährung und Annahme dos Darlehens verpflichtet, und dem eigentlichen Barlohenovertrag, der durch die Leistung des Darlohensbe-cragcß zustandekommt, und stellt darauf ab, ob die Klägerin am 27» August 1962 ein von M^Hm^kraft seiner Anscheinsvollmacht rochtsv/irkoam gemachtes und noch verbindliches Angebot zu dem Abschluß eines Darlehensvertrages angenommen hat» 1, Bas Vertragsangebot ist nicht dadurch abgelohnt worden, daß KaJBals Vertreter der Klägerin bei den Verhandlungen nit MflHHHl ora 15* August 1962 die Eintragung des Micherungseigcntuns der Klägerin am Flugzeug in die Luftfahrzeugrolle verlangte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelte es sich bei dem Angebot, weil 03 schriftlich gemacht war, im Rechtssinne um ein Angebot unter Abwesenden; es mußte schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB sofort angenommen werden, wenn es seine Wirkung nicht verlieren sollte (HGZ 83, 104, 106; BG1! Eine solche Vereinbarung ist, wie auch das Revisionsgericht aus den vom Berufungsgericht fest-gestellten Tatsachen folgern kann, am 15- August 1962 zwischen -4HIHHI und Xa^B mindestens stillschweigend versprach, bei diesem rückzufragen und das Ergebnis mitzuteilen, offensichtlich in dem Üinnc, daß dann weiter über die Angelegenheit verhandelt werden solleo Das bedeutete, daß damit einverstanden war, daß die Angelegenheit in Schwebe blieb und KaflB mit der Entscheidung über den Darlehensantrag, sei es in der bereits schriftlich niedergelegten Form, sei es in einer noch auszuhandelnden, bis nach der Erklärung SflHHH zuwarten konnte. Die tatsächliche Feststellung dea Berufungsgerichts, KaBBhabe über den Darlehensantrag am 15« August 1962 nicht entscheiden wollen, wird von der Revision als solche nicht angegriffen. Aus diesen Umständen ergibt sich aber, auch, daß M(HIHilB mit einem Hinausschieben der Entscheidung über den Darlehensantrag in seiner am 15» August 1962 schriftlich niedergelegten Porm einverstanden war. Mit Recht sieht das Berufungsgericht hierin ein Anzeichen dafür, daß die Klägerin sich die Annahme des Darleihensantrages in der bisherigen Form für den Fall Vorbehalten wollte, daß der Eintragung des Sicherungseigentums der Klägerin nicht zustimmen werde. Die Annahme des Angebots am 27o August I960 war nicht, wie die Revision meint, nach § 147 Abs* 2 BGB verspätet, weil sie entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen vom 15. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Klägerin die Darlehensvaluta nicht, wie im Vertrage vorgesehen, an die als Verkäuferin bezeichnete GmbH, sondern, sei es durch die Barzahlung und die Scheckhingaben, sei es durch Gutschrift auf das Privatkonto diesem persönlich zugeführt hat. 2s ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der die Zahlung an MfliHBH als anstößig erscheinen lassen könnte; darin, daß nach dem Vortrag des Beklagten die Klägerin die GmbH beherrscht hat, ist jedenfalls ein solcher Grund nicht zu finden. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, daß die Klägerin durch das Darlehensgeschäft gefährdete Forderungen gegenüber mHHIHIVzu lasten des Beklagten verringert habe; das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß sic die Darlehensvaluta geleistet hat. 2. Wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hat die Klägerin von dem Schreiben des Beklagten an dMHBI spätestens am 27. Indessen ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Vertragsantrag, über den die Klägerin noch nicht entschieden hatte und nicht hatte entscheiden müssen, seine bindende Wirkung noch nicht verloren hatte (§ 145 BGB). Die Klägerin v;ar daher durch die Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 22. 3o Ohne Zrfolg beruft sieh die Revision darauf, daß im Zeitpunkt des Darlehensgeschäfts nach der Eintragung im Handelsregister nicht berechtigt gewesen sei, die GmbH allein au vertreten, somit auch nicht, die Auszahlung der Darlehensourame auf sein persönliches Konto durch sein Schreiben vom 27c August 1962 zu veranlassene Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß der im Handelsregister zu jener Zeit noch eingetragene zweite Geschäftsführer der GmbH I^HHI bereits zun 31» März 1962 sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft beendet hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts, damit habe er auch sein Amt als Geschäftsführer nicdorge'lcgt, wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint jedoch, eine Änderung dahin, daß nach dem 31c März 1962 die GmbH nur durch einen Geschäftsführer vertreten werden 30lle, habe zu ihrer Gültigkeit einer zu dem Handelsregister anzuincldenden Satzungsänderung bedurft. Solange diese Änderung nicht eingetrageii und bekennt gemacht worden sei, habe sie von der GmbH weder dem Beklagten noch der Klägerin gegenüber geltend gemacht werden können. August 1962 noch darauf verlassen dürfen, daß MflHH allein nicht in der Art über die Darlehensvaluta habe verfügen können, wie es geschehen sei, und darauf habe die Klägerin nach 5 242 BGB auch dann Rücksicht nehmen müssen, wenn ihr eine etwaige Satzungsänderung zugunsten einer
BUNDESGERICHTSHOF 0& /I IM NAMIJN DES VOLKES 1 ZR 52/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 50, Mai 19'S Groß, Juoti Angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Apothekers Hane X iflBBci 11 e c «U 9 Bekltgten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bank für Teilzahlungskredit Heinrich KöflIB KG-, W^Hstraßo vertreten durch den person- lieh haftenden Gesellschafter, Bankkaufmann Heinrich KöiBB» das e 1bst, Klügerin und Revisionsbeklagte, Prozoßbevollniachtigter: Rechtsanwalt Br. N 0) 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Dundeorichter Br. Kreft, Br. llußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Februar 1966 wird zurüekgewiosen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehns, das dem früheren Mitbeklagten MUfHH zugeflossen ist. Bor beklagte sflB und die Firma Han- delsgesellschaft mit beschränkter Haftung - im folgenden GmbH genannt -, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer, den früheren Mitbeklagten kauften am 8. Mai 1962 von den Generalvertreter in München ein Reiseflugzeug vom Typ FH|F.8cL zu dem Preise von 48 700 DM. zahlte die auf ihn entfallende Hälfte des Kaufpreises sofort in bar, während die GmbH ihren Anteil im wesentlichen durch die Hingabe von 3-Monatsakzepton entrichtete- SflIHH v/urdo als Signer des Flugzeuges in die üimdcsluftfahrzeugrolle eingetragen, die GmbH dagegen als Halter bezeichnet. Da die Wechsel kurzfristig fällig waren, bat MflHüHHI ihm bei der Um- finanzicrung dieser Y/echsel in zwei bei der Klägerin aufzunehmende Jahreswechsel behilflich zu sein- Hierbei gab er nach der Behauptung sfHH an’ cr ö^ehe seiner Eigenschaft als Inhaber der Sinzclfirma der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung mit sehr hohen Umsätzen und brauche deshalb nur einen von sflHHl Unterzeichneten Larlehensantrag vorzuzeigen, dann werde die Klägerin ihm gegen langfristige Wechsel den zur Begleichung der zweiten Kaufpreishälfte bei B(HIH erfordern ichen Betrag als Darlehen vorschießen. Dementsprechend legte IlflHHB dflHB an 14. August 1962 ein von der Klägerin verwendetes Formular über einen Darlehens- und Sicherungs-überoignungsvertrag vor. Das Formular sah vor, daß als Darlehensnehmer und die GmbH als Bürgin zur Finanzierung des Restkaufproisos eines von der Letztgenannten an gelieferten Reiseflugzeugs Typ l]m|F.8oL» ein Darlehen über 25 000 DM beantragten. Hach einer weiteren Klausel des Vertragsformulars wurde die Klägerin zur "sofortigen Auszahlung bzw. Gutschrifterteilung des Darlehensbetrags an die Lieferfirma ermächtigt". Das Formular war mindestens bis zur Rubrik "Restkaufpreis 25 000 DM" aus-gefüllt. erklärte sich damit einverstanden, daß IlfllBHB der Klägerin die übliche Kreditgebühr und die Rückzahlungsbedingungen aushandelte, und alsdann die entsprechenden Beträge und Daten in die dafür im Darlehensantrag vorgesehenen Rubriken einsetzte. Nachdem Kl wie Sjmjbchauptet, versichert hatte, er, Ml werde den Antrag nicht aus der Hand geben, las £| das Formular flüchtig durch, strich die auf der Rückseite befindliche Ziffer II f der Geschäftsbedingungen, ’weil er entgegen dieser Klausel das Flugzeug zu Vorführzwecken auch im Ausland verwenden wollte, und unterschrieb schließlich den Darlehensantrag. Am 15» August 1962 reichte &HBB den Darlehensantrag persönlich bei der Klägerin eine Nach der Behauptung der Klägerin stellte MflHHH hierbei den Sachverhalt so dar, wie es sich aus dem Darlehensantrag ergab, nämlich, daß die GmbH das von der Firma Bflim erworbene Flugzeug im eigenen Namen an sflHH weitorveräußerte und dieser hierauf eine Anzahlung von 25 000 DM geleistet habe, während der Rest über die Klägerin finanziert werden solle. Demgegenüber behauptet SflHH» habe der Klägerin bei der Überreichung des Antrages den oben geschilderten Sachverhalt wahrheitsgemäß mitgetcilt. Nachdem der Prokurist Ka|0der Klägerin und MflUHIH sich über eine Kreditgebühr von 3 000 DM und über die Rückzahlungsbedingungen geeinigt hatten, erklärte Ka0, daß die Klägerin die Eintragung ihres Sicherungseigentums an dem Flugzeug in die Bundes-luftfahrzeugrollc wünsche. Hierauf erwiderte MUflD, er könne diese Frage von sich aus nicht entscheiden, sondern müsse hierüber mit sprechen. Zugleich erbat er sich von der Klägerin einen Vorschuß auf das Darlehen und erhielt von KaflB 5 000 DM in bar« In der Folgezeit suchte die Klägerin zwei weitere Male, nämlich am 17« und am 21. August 1962 aui, ohne sich jedoch abschließend zur Frage der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle zu äußern» Nach der Behauptung der Klägerin erhielt &HHHB an diesen beiden Tagen sowie am 24. August 1962 als weitere Vorschüsse auf das Darlehen je einen Scheck über 6 900 DI!, 6 000 und 5 700 DM ausgeh.ändigto Unter dem 22«, August 1962 schrieb sfHHH «an die GmbH: ’’Fi n.anz.i prunv_ de r_ FfliHL lU 1*^. Die von Ihnen angestrebte Nachfinanzierung meiner Ffl®| Foö.L. kommt nicht zur Durchführung, da ich keinerlei Veranlassung habe, einer Eintragung dritter Personen oder Beauftragten hiervon beim luftfahrt-bundesamt zu zu stimmen«. Ich habe die Maschine voll bezahlt und vereinbarungsgemäß den Restbetrag von DM 18 000 bei der Übernahm^in Trento durch Scheck beglichen. Wenn die ?4HH||Hi Handels GmbH ihrerseits an Stelle der empfangenen Barbeträge der Firma BBIB 'i-Monatoakzepte übergeben hat, so ist dieses nicht von mir zu vertreten. Die Nachfinnnzierung sollte Ihnen lediglich die Möglichkeil^gcben, die Einlösung der Akzepte bei der Firma sicher- zustellon und den Tilgungszeitraum auf 2 Jahre zu verteilen. Diese Möglichkeit ist auf Grund der mir geschilderten Wünscho der ISigentumsübertragung nicht gegeben, so daß ich um Rückgabe der Finanzierungs-Unterlagen bis zu dem Ende dieser V/oche... bitte. Sollte dieses bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht der Fall sein, behalte ich mir alle Rechte vor und werde insbesondere^!) sofort keinerlei Vorführungaflüge für die Mflpmp-Handclu-Gmbll zwecks Erlangung von Kauf-abschrasscr^tätigcn,u Dieses Schreiben leitete der Beklagte M^HHV an die Klägerin weiter. Es ist jedoch streitig, ob diese cs, wie sic behauptet, erst am 29. August 1962 oder, wie der Beklagte behauptet, bereits vor dem 27. August 1962 erhalten hat. Am letztgenannten Tage fand eine weitere Besprechung zwischen dem Prokuristen Ka® und ft®HH® statt, bei v/clcher dieser der Klägerin mitteilto, daß S®|®|| eine Eintragung der Klägerin in die Luftfahrzeugrolle nicht wünsche und 11 notfalls lieber den Kreditantrag zurückzichen werde« Daraufhin erklärte Ka(B$ die Klägerin bestehe nicht mehr auf der Eintragung und wolle den Darl'ehensontrag auch so annohnen. Noch am gleichen Tage ließ sich die Klägerin von der nflHIHIH GmbH folgende Bestätigung geben; "Y.'ir erlauben uns, Ihnen hierdurch Kenntnis zu geben, daß alle Zahlungen nn uns Ihrerseits an die Firma Kurt KflB geleistet werden können, da wir mit der oben genannten Firma ein Verrechnungskonto führen* M Handelsgesellschaft mbH gez* V Ebenfalls an 27* August 1962 richtete die Klägerin an !>M| folgendes Schreiben: nBe.tr,: Finanzierung Ihres Reiseflugzeugs FÜB Ft8J.# D-J3KMK Nachdem wir von der Firma Handelsgesellschaft mbH K|B, die Unterlagen zur Finanzierung des obigen Flugzeuges erhielten, haben wir den Darlehensbe-oticzaungen en^oorcchend die Darlehensvaluta der Lieferfirma Handelsgesellschaftt mbH, Kiel, zur Verfügung gestellte ücmä/3 dem geschlossenen Darlchenovertrag haben Sie folgende Ratenzahlungen an uns zu leisten: 1 x per 15.9.1962 DM 1 182,— 2j5 x per 15„IQ»1962 -15o8o 1964 jo M o e o © o o o DM 1 166,— Am folgenden Tage, am 28» August 1962, teilte die Klägerin ferner MlHHHI schriftlich mit, daß der Finan-zierungeorlös in Höhe von DM 25 000 nunmehr seinem Konto gutgebracht sei, nachdem entsprechende Vollmacht seitens der Firma MflHHH Handelsgesellschaft mbH Vorgelegen habe . hat auf das Darlehen in Teilbeträgen 3 764 riurückbozahlt. Weitere 1 236 IM sind am 12* November 1963 bezahlt v/orden. Die GmbH hat ihren Betrieb im Frühjahr 196 eingestellt. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 6 100 DM geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen: Sie habe auf den Darlehensantrag außer den schon erwähnten Zahlungen von 5 000, 6 900, 6 000 und 5 700 IM am 28o August 1962 einen weiteren Betrag von 1 400 Dil auf das Konto des MflHHHl überwiesen. Mit dieser Zahlung sei der Darlehensvertrag zustande gekommen und demgemäß zur Rückzahlung des Darlehens von noch 20 000 IM verpflichtet. Die Klägerin meint, sflHH niüsse sich die Zahlungen an MflHHH aui das Darlehen zurechnen lassen, weil die Qie, die Klägerin, am 27. Au- gust 1962 ermächtigt habe, die Zahlungen an N persönlich zu leisten. sei ihr neben ersatzpflichtig. Er hafte einmal aus unerlaubter Handlung, außerdem nach § 179 BGB und aus dem Kontokorrontverhältnis, das zwischen ihr, der Klägerin, und als Inhaber der Einzel- firma Kurt llMbestanden habe. A * Dio Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie, als Gesamtschuldner 6 100 BM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eisonj Del' Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem An- träge festzustellen, daß die Klägerin gegen ihn keinerlei Zahlungsansprüche habe. Die Beklagten haben bestritten, daß zwischen der Klägerin und SflHHl ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Durch Teilurteil vom 5* Februar 1965 hat das Land-gericht die Klage gegen sflHHHabgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, den Beklagten verurteilen, an sie 23 000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der Widerklage haben die Klägerin und der Beklagte S'H^^den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 21. Mai 1965 hat das Landgericht den Beklagten uHHH zur Zahlung von 6 100 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten MflHÜH ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 23 000 DU nebst 8 p Zinsen auf 20 000 DM seit dem 15. August 1964 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruch o hat es die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagoabweisung weiter» Die Kl bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Mgerin Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei ein Darlehens vor trag zustandegekommen; s|m|sei daher nach § 607 BGB verpflichtet, das Dai’lehen und die vereinbarte Kreditgebühr von 3 000 DH zu zahlen» Es läßt dahingestellt, ob stillochv/eigend bevollmächtigt habe, die noch offengebliebenen Punkte des Darlehensanfcrags auszufüllen und den Antrag alsdann bei der Klägerin einzureichen, und führt aus: S^HUHHIB hafte jedenfalls aus dom Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht? Don von namens rechtswirksam gestellten Antrag habe die Klägerin nicht dadurch abgelehnt, daß ihr Vertreter KaflB am 15«» August 1962 die Eintragung des auf sie zu übertragenden ISicherungseigentums an dem Flugzeug in die Bundesluftfahrzeugrollc verlangt habe» Es spreche viel dafür, daß sich der \/unsch der Klägerin nach Verlautbarung ihres Sicherungseigentums noch im Rahmen des Angebots des Beklagten halte» Indessen brauche diese Frage nicht abschließend geprüft zu werden, da die Klägerin am 15o August 1962 überhaupt noch keine endgültige Erklärung zu dem Vertragsangebot abgegeben, sondern sich die Annahme bis zur Klärung, ob der Eintragung zustimme, vor- K I behalten habe*. Sie habe dann das Angebot am 27. August 1962 angenommen, nachdem MflHIHBsie von der ablehnender, Haltung in Kenntnis gesetzt und öle daraufhin auf ihre Eintragung in die luftfahrzeugrolle verzichtet gehabt hübe. Lie Annahme sei rechtzeitig erfolgt, her der Klägerin übergebene schriftliche Antrag sei rechtlich als Antrag unter Abv/escnden zu werten. Mit Rücksicht darauf, daß der Zeitpunkt der Annahme allein von der Stellungnahme abgehangen habe, habe die Zeitspanne von 12 Tagen noch im Rahmen von § 147 Abs. 2 BCfB gelegen. Lin etwa in der Zwischenzeit zwischen dem Angebot und der Amiahneerklärung erfolgter Widerruf des Darlehens-ontrags durch den Beklagten sflHH «einem an die GmbH gerichteten Schreiben vom 22. August 1962 habe keine rechtliche Wirkung gehabt, da S^BHI an «ein einmal gemachtes Vertragsangebot vom 15. August 1962 gebunden gewesen sei und sich hiervon nicht einseitig habe lösen können (§ 145 BGB). Aus diesem Grunde könne es dahingestellt bleiben, ob in dem vorbczeichneten Schreiben überhaupt ein solcher Widerruf zu erblicken sei und ob die Klägerin das Schreiben vor der hier fraglichen Unterredung vom 27» August 1962 erhalten habe. Mit der Annahme des Angebots durch die Klägerin sei der zur Auszahlung des Barlehensbetrages verpflichtende Vorvertrag im Sinne der Realtheorie zu-sbendegekomraen. Die Gutschrift des Betrages von 25 000 LM auf dem Konto müsse der Beklagte Sj gegen sich gölten lausen. Denn die GmbH habe die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 1962 ausdrücklich ermächtigt, Zahlungen für ihre Rechnung an nflHHIH persönlich zu leisten-Diese Ermächtigung habe nicht der Zustimmung 11 bedurft. Denn das Einverständnis den Darlehen-:- betrag unmittelbar an die GmbH zu zahlen, habe auch die Befugnis der Letztgenannten eingeschlossen, Zahlungen an einen Dritten gemäß §§ 184» 185 BGB zu genehmigen. An dieser Beurteilung würde sich im Ergebnis auch nichts ändern, wenn den Vertreter Kafli der Klägerin bei den Vertragsvorhandlungen über den wahren Sachverhalt unterrichtet haben sollte. In diesem Fall hätte es der Sachlage zwar eher entsprochen, wenn die GmbH Darlchenenehncrin und Bürge gewesen wäre« Jedoch habe es den Parteien freigestanden, ihre rechtlichen Beziehungen auch anders zu regeln und stattdessen als Darlehensnehmer und Käufer und die GmbH als Lieferantin und Bürgin zu bezeichnen« Hätten sie dieses aber getan, so sei die getroffene vertragliche Regelung für sie maßgebend, möge sie auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen« Demgemäß müsse Sfl|HHBauch bei Kenntnis der Klägerin von dem wahren Sachverhalt die Bestimmungen des Darlehensvertrages, insbesondere die darin enthaltene Ermächtigung zur Auszahlung der Darlehensvaluta an die GmbH, gegen sich gelten lassen« Stwac anderes ergebe sich auch nicht aus der Interessen läge, da mBIIHHV bereits damals alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen sei; die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der zweite Geschäftsführer bereits am 31. März 1962 aus der Firma ausgeschieden sei. Spätestens mit der Gutschrifterteilung am 28. August 1962 habe der hiernach empfangsberechtigte MfllHHB die Darlehensvaluta erhaltene Damit sei der Darlehensvertrag endgültig zustondegekomraen« * I Darauf, ob die bereite in den vorangegangenen Tagen an geleisteten Zahlungen als solche auf Grund dos Darlehensantrages anzusehen seien, komme es daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an* Vielmehr habe es der Klägerin froigestanden, im Hahnen der Ge-yehüftebeziehungen zu zu bestimmen, daf3 die möglicherweise zunächst für andere Zwecke bewirkten Zahlungen nunmehr für das "Darlehenskonto" verrechnet werden sollten. Dine dahingehende Bestimmung habe sie mit ihrem Schreiben vom 27. August 1962 eindeutig vor-genommen. Inden dieser Bestimmung nicht nur nicht widersprochen, sondern in der Folgezeit mehrere Zahlungen auf das Darlehen geleistet habe, habe er sich mit dieser Zahlungsweiso durch kongruente Handlung einverstanden erklärt. Danach sei zwischen den Parteien wirksam ein Dar-lehcnsvertrag abgeschlossen und der Beklagte zur Zahlung des noch offenstehenden Betrages von 20 000 DU und der vereinbarten Kroditgebühr von 3 000 DM verpflieh bet. II. Mit Beeilt geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte sflHisich nach den Grundsätzen, die die Kechtsprechung über die Anscheinsvollmacht entwickelt hat, so behandeln lassen muß, als habe er m| er- mächtigt, in seinem - SflHHB “ Namen Einzelheiten dos Darlehensverträges, nämlich die Kreditgebühr und die Hückzahlungabestinmungen, mit der Klägerin auszuhandeln und den Vertrag abzuuchließen. Die Revision zweifelt nicht an, daß die ’übergäbe eines Unterzeichneten * erst teilweise ausgefüllten Darlehensantrags an sich geeignet ist, eine Anscheinsvollmacht zu begründen, sie meint aber, das Berufungsgericht habe eine Fülle von Umständen übersehen, die gerade der Klägerin die Möglichkeit nahebei egt hätten, daß MflHHBden ihm überlassenen Antrag mißbräuchlich benütze. Damit dringt sie nicht durch, 1, Die Möglichkeit, daß den Vertreter KaflB der Klägerin bei den Vertragoverhandlungen über die wahre Sachlage unterrichtet haben könne, hat das Berufungsgericht nicht übersehen; es hat sich mit ihr auseinandergesetzt, wenn auch in anderem Zusammenhängec Sie bei der Prüfung der Anscheinsvollmacht zu erörtern, hatte es keinen Anlaß, Denn den wahren Sachverhalt mindestens ebenso gut wie die Klägerin, und vorm er so weit ging, mBBIHI unter falschen Angaben zu einem Darlehen zu verhelfen, so konnte das der Klägerin, falls sic die wahre »Sachlage kannte, keinen C-rund geben, die Vollmacht ftlflBHBB in Zweifel zu ziehen, - Unrichtig ist die Annahme der Revision, die wirkliche »Sachlage habe die Sicherungsübereignung des Flugzeugs an die Klägerin nicht gestattet. Die Revision übersieht, daß unstreitig sBB^Balo dessen Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen war, - Der Vertrag des Beklagten SBIBB» die GmbH habe für ihre ICaufproishälfte dem Verkäufer BBIBB einen Scheck gegeben, der jedoch "nicht habe aufgenommen werden können’*; verpflichtete das Berufungsgericht nicht, gemäß § 139 ZPO die Einzelheiten und Hintergründe dieses Vorgangs mit den Parteien zu erörtern» Wenn die Klägerin die hohen Verbindlichkeiten der GmbH und kannte, wie der Beklagte vorgctragon hat, so mußte dieser Umstand ihr ebenfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung ZjfllHIHH erwecken. Sie konnte allenfalls annehmen, daß Vollmacht in Unkenntnis der wirtschaft- lichen Verhältnisse MfHHIHBun(* der GmbH erteilt habe, nicht aber, daß die Vollmacht nicht erteilt worden sei. fern Vortrag ist auch nicht zu entnehmen, daß len Beklagten SflHIB zur Überlassung des unterschriebenen Darlehensantrago durch arglistige Täuschung veranlaßt habe; die Voraussetzungen einer möglicherweise auch gegen die Klägerin wirkenden Anfechtung der Vollmachtserteilung (§ 123 BGB) sind daher nicht dargetan, auch wenn unterstellt wird, die Klägerin habe die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH und gekannt, Mit Hecht hat das Berufungsgericht deshalb davon abgesehen, die Zeugen LTc -HflHA’ KitBBund ijm|Uber die - in anderem Zusammenhang gemachte - Behauptung der Klägerin zu hören, daß ^4IHIH|seit Frühjahr 1962 die täglich jeweils von ihm benötigten Gelder von der Klägerin ohne Bezeichnung dos Einzelgeschäftes oder Anlasses erhalten habe, BasseD.be gilt für die Beweise, dio der Beklagte hinsichtlich der Vermögenslage der GmbH und durch Bezugnahme auf die Strafakten 5 JS 120/64 der Staatsanwaltschaftt Kiel und die Prozeßakten des Rechtsstreits der Klägerin gegen Angeboten hat, abgesehen davon, daß in der Bezugnahme auf Ermittlungc- und Prozeßakten kein zulässiger und beachtlicher Beweisantrag zu sehen ist, wenn nicht die bcwciudicnljchen einzelnen Schriftstücke bezeichnet sind. Unverständlich erscheint die Ansicht der Revision* ihabe den etv/a bestehenden Anschein der Vollmacht dadurch zerstört, daß er auf das Verlangen der Klägerin nach Eintragung des Sicherungseigentums in die Luftfahrzeugrolle erklärte, daß dies entscheiden müsse» Ls handelte sich hier um eine neu aufgetauchte Präge, auf die sich die Anscheinsvollmacht nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht erstreckte» Daraus, daß idflHHHB sich wegen dieser Frage an wandte, kann daher nichts gegen das Bestehen der Vollmacht hinsichtlich der im Bar-iohensantrag noch offcngebliebenen Punkte (Kreditgebühr und Zahlungsbedingungen) geschlossen werden» 3- Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine für MflHHHI etwa entstandene Anscheinsvollmacht sei jedenfalls am 28» August 1962, dem Tage der Gutschrift des Darlehensbetrages, beseitigt gewesen, weil die Klägerin schon vorher von dem Schreiben des Beklagten an I4HHHB vom 22» August 1962 Kenntnis erhalten habe» Hierauf kommt es nicht an» Mit Recht unterscheidet das Berufungsgericht zwischen den Darlehensvorvertrag, der zur Gewährung und Annahme dos Darlehens verpflichtet, und dem eigentlichen Barlohenovertrag, der durch die Leistung des Darlohensbe-cragcß zustandekommt, und stellt darauf ab, ob die Klägerin am 27» August 1962 ein von M^Hm^kraft seiner Anscheinsvollmacht rochtsv/irkoam gemachtes und noch verbindliches Angebot zu dem Abschluß eines Darlehensvertrages angenommen hat» X I III. 1, Bas Vertragsangebot ist nicht dadurch abgelohnt worden, daß KaJBals Vertreter der Klägerin bei den Verhandlungen nit MflHHHl ora 15* August 1962 die Eintragung des Micherungseigcntuns der Klägerin am Flugzeug in die Luftfahrzeugrolle verlangte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelte es sich bei dem Angebot, weil 03 schriftlich gemacht war, im Rechtssinne um ein Angebot unter Abwesenden; es mußte schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB sofort angenommen werden, wenn es seine Wirkung nicht verlieren sollte (HGZ 83, 104, 106; BG1! IM § 147 BGB Nr. 2); es konnte vielmehr gemäß § 147 Abs. 2 3G3 auch noch schriftlich bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. Darauf kommt es indessen nicht eiitscheidend an. Gleichgültig, ob es sich um ein Vertragsangebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt, kann der Antragende eine Frist für die Annahme des Antrags bestimmen (§ 148 BGB), die Beteiligten können aber auch entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, daß ein Vertragsangebot in üchwebo bleiben solle, sei es, um dem Empfänger Zeit zur Überlegung und Prüfung zu geben, sei es aus anderem Grunde. Eine solche Vereinbarung ist, wie auch das Revisionsgericht aus den vom Berufungsgericht fest-gestellten Tatsachen folgern kann, am 15- August 1962 zwischen -4HIHHI und Xa^B mindestens stillschweigend 17 getroffen worden. Unstreitig legte an diesem Tage M| nicht alsbald einen bereite vollständig ausgefüllten Darleihensantrag vor, vielmehr wurden zunächst zwischen ihm und Kafl| die Kreditgebühr und die Zahlungsbestimmungen ausgohandelt. Y/enn KaBidann noch wünschte, das der Klägeriij vertragsgemäß zu verschaffende Zicherungaeigentum am Flugzeug solle in der Luftfahrzeugrolle eingetragen werden, so lag das in Rahmen, der auf die Festlegung dos Yertragsinhalts zielenden Verhandlungen, bedeutete aber nicht die Ablehnung des Vertragsangebots in seiner durch das vorläufige Verhandlungsergebnis bestimmten Form» Das zeigt das Verhalten beider Verhandlungspartner-der mit Recht glaubte, das verlangte Zugeständnis nicht ohne Zustimmung machen zu können., versprach, bei diesem rückzufragen und das Ergebnis mitzuteilen, offensichtlich in dem Üinnc, daß dann weiter über die Angelegenheit verhandelt werden solleo Das bedeutete, daß damit einverstanden war, daß die Angelegenheit in Schwebe blieb und KaflB mit der Entscheidung über den Darlehensantrag, sei es in der bereits schriftlich niedergelegten Form, sei es in einer noch auszuhandelnden, bis nach der Erklärung SflHHH zuwarten konnte. Dem entsprach es, daß Kalz am 15» A.u-gust 1962 über den Larlehensantrag in der vorliegenden Form noch nicht entschied, sondern bis zu dem Eingang der Stellungnahme sHB zuwartete. Es widerspräche natürlicher Betrachtungsweise, die in einem Zuge geführten Verhandlungen über die Einzelbestimmungen des Vertrages aufzuspalten und ihr Ergebnis, soweit eine Einigung erzielt war, als Inhalt eines endgültigen Vertragsangebots zu werten, obwohl die Beteiligten noch zusätzliche M Verhandlungen über einen weiteren Punkt vereinbart haben. Die tatsächliche Feststellung dea Berufungsgerichts, KaBBhabe über den Darlehensantrag am 15« August 1962 nicht entscheiden wollen, wird von der Revision als solche nicht angegriffen. Allerdings wendet sich die Revision gegen eine der Erwägungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge angestcllt hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB, wonach die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt, könne nicht ge-.schlossen werden, daß der Antragsgegner, der gegenüber dem Angebot Gegenvorschläge mache oder Änderungswünsche äußere, damit stets das Angebot unter Erweiterungen us\v„ onnohmc. Vielmehr könne sein Verhalten ebensogut dahin gedeutet werden, daß er sich zu dem Angebot noch nicht abschließend äußere und abwarte, ob der Antragsteller auf seine Wünsche eingehe oder nicht. Den letzteren Weg werde der Antragsgegner in der Regel wählen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen einen zusätzlichen Wunsch durchzusetzen hoffe, sich jedoch andererseits bei Ablehnung seines Änderungswunsches die Möglichkeit offenhalten wolle, das ursprüngliche Angebot doch noch anzu-nehmon. Die Revision meint, mit dieser ‘’Regel" verkehre das Berufungsgericht die Vorschriften der §§ 147 ff BG3 über die Dauer der Bindung des Antragenden in ihr Gegenteil , -19- Dem ist entgegenzuhalten: Es kann dahinstehen, oh den Ausführungen des Berufungsgerichts in dieser Allgemeinheit heizutreten ist. Die tatsächliche Möglichkeit, daß sich ein Angebotsempfänger die Entscheidung über ein Angebot offenhalten will, wird durch die Be-stiiamungon der §§ 147 ff BGB nicht berührt. Aus diesen kann sich nur ergeben, daß dieser Wille rechtlich nicht beachtlich ist, insbesondere im Palle des § 150 Abs. 2 BGB Daß sich KafB die Entscheidung offenhalten wollte, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Umständen rechts-fehlcrfrei geschlossen. Aus diesen Umständen ergibt sich aber, auch, daß M(HIHilB mit einem Hinausschieben der Entscheidung über den Darlehensantrag in seiner am 15» August 1962 schriftlich niedergelegten Porm einverstanden war. Das gilt insbesondere für die Tatsache, daß KaflBauf Bitten diesem am 15» August einen hohen Vorschuß auf das Darlehen gab. Mit Recht sieht das Berufungsgericht hierin ein Anzeichen dafür, daß die Klägerin sich die Annahme des Darleihensantrages in der bisherigen Form für den Fall Vorbehalten wollte, daß der Eintragung des Sicherungseigentums der Klägerin nicht zustimmen werde. Entsprechendes gilt für !'<■■■■: Ihm lag daran, daß der Vertrag auf jeden Fall abgeschlossen werde. Sein Wille mußte also dahin gehen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, den Darlehensvertrag in der schriftlich festgelegten Form noch nach der Entscheidung über die Eintragung des Sicherun eigentums anzunehmen. M^HHIHwie KaflB wollten also in gleicher V/eisc - und bei der gegebenen Interessenlage jeweils für den anderen erkennbar -, daß die Annahme des Antrags in der genannten Form noch nach der einzuholenden Erklärung OflHHH erfolgen könne., Damit ist eine mindestens stillschweigende Vereinbarung zustande gekommen, die die Anwendung des § 150 Abs» 2 BGB ausschließt. 2. Die Annahme des Angebots am 27o August I960 war nicht, wie die Revision meint, nach § 147 Abs* 2 BGB verspätet, weil sie entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen vom 15. August 1962 noch nach der Äußerung zu dem Änderungswunsch der Klägerin erklärt werden konnte. IV. 1. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Klägerin die Darlehensvaluta nicht, wie im Vertrage vorgesehen, an die als Verkäuferin bezeichnete GmbH, sondern, sei es durch die Barzahlung und die Scheckhingaben, sei es durch Gutschrift auf das Privatkonto diesem persönlich zugeführt hat. Fs bedarf in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, wieweit die Klägerin gehalten war, die Interessen des Beklagten, ihres Vertragspartners, bei der Abwicklung des Darlehensgeschäftes zu beachten. Jedenfalls war sie nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Darlehensmittel zur Befriedigung BB^enutzt wurden. Eine derartige Verpflichtung findet im Vertrage keine Stütze und würde auch nicht bestehen, wenn die Klägerin, wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die wahre Sachlage gekannt hätte. Auch dann müßte sieh der Beklagte den Inhalt des Vertrages öntgegenhalten lassen. 21 iüer Beklagte hat nicht dargelegt, daß seine Interessen dadurch verletzt worden seien, daß die Darlehens-üiittcl persönlich statt der GmbH zuflossen. Auch die GmbH hätte die Mittel anders als zur Befriedigung BflHIB verwenden können. 2s ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der die Zahlung an MfliHBH als anstößig erscheinen lassen könnte; darin, daß nach dem Vortrag des Beklagten die Klägerin die GmbH beherrscht hat, ist jedenfalls ein solcher Grund nicht zu finden. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, daß die Klägerin durch das Darlehensgeschäft gefährdete Forderungen gegenüber mHHIHIVzu lasten des Beklagten verringert habe; das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß sic die Darlehensvaluta geleistet hat. 2. Wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hat die Klägerin von dem Schreiben des Beklagten an dMHBI spätestens am 27. August 1962 Kenntnis erhalten. Wach dem Inhalt des Schreibens mußte sie mit der Möglichkeit rechnen, daß der Beklagte nicht nur mit der Eintragung des Sicherungseigentums nicht einverstanden sei, sondern von dem Darlehensgeschäft insgesamt Abstand nehmen wolle. Indessen ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Vertragsantrag, über den die Klägerin noch nicht entschieden hatte und nicht hatte entscheiden müssen, seine bindende Wirkung noch nicht verloren hatte (§ 145 BGB). Die Klägerin v;ar daher durch die Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 22. August 1962 rechtlich nicht gehindert, den Dar-lehensvertrag doch abzu3chließen. Für die Annahme, daß i i eie mit dem Abschluß des Vertrages gegenüber dem Beklagten sittenwidrig gehandelt habe, bietet der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte» 3o Ohne Zrfolg beruft sieh die Revision darauf, daß im Zeitpunkt des Darlehensgeschäfts nach der Eintragung im Handelsregister nicht berechtigt gewesen sei, die GmbH allein au vertreten, somit auch nicht, die Auszahlung der Darlehensourame auf sein persönliches Konto durch sein Schreiben vom 27c August 1962 zu veranlassene Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß der im Handelsregister zu jener Zeit noch eingetragene zweite Geschäftsführer der GmbH I^HHI bereits zun 31» März 1962 sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft beendet hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts, damit habe er auch sein Amt als Geschäftsführer nicdorge'lcgt, wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint jedoch, eine Änderung dahin, daß nach dem 31c März 1962 die GmbH nur durch einen Geschäftsführer vertreten werden 30lle, habe zu ihrer Gültigkeit einer zu dem Handelsregister anzuincldenden Satzungsänderung bedurft. Solange diese Änderung nicht eingetrageii und bekennt gemacht worden sei, habe sie von der GmbH weder dem Beklagten noch der Klägerin gegenüber geltend gemacht werden können. Daher habe sich 3fim|auch am 28. August 1962 noch darauf verlassen dürfen, daß MflHH allein nicht in der Art über die Darlehensvaluta habe verfügen können, wie es geschehen sei, und darauf habe die Klägerin nach 5 242 BGB auch dann Rücksicht nehmen müssen, wenn ihr eine etwaige Satzungsänderung zugunsten einer Alleinvertretung bekannt gewesen seio bie hätte vor dieser Gutschrift das Einverständnis mit dies sonderbaren 2eilSanierung ihres Schuldners M|HH| ein- Die Hugo scheitert schon daran, daß der Beklagte als berechtigt angesehen hat, die GmbH allein zu vertreten. Das ergibt sich aus dem Darlehensantrag, den ^ür ^ie allein unterzeichnet hat, Er kann sich deshalb auf die überholte Eintragung im Handelsregister nicht berufen. Die Revision dos Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Die Kostenentocheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr. Pagendarm Dr. Kroft Dr. Hußla Gähtgens Keßler