Er hat zur Widerklage vor get ragen, der Kläger habe für die Erbengemeinschaft das in der jBundesrephblik gelegene Nachlaßvermögen bis zur Auseinandersetzung verwaltet und sei den Erben daher zur Rechnungslegung verpflichtet. Dezember I960, in dem sich die Erbengemeinschaft über das vom Beklagten /verwaltete, in Berlin gelegene Vermögen auseinandergese,tzt habe, erlassen, worden* Mit diesen Verträgen habe ein Schlußstrich unter die gegenseitigen Verpflichtungen der Miterben gezogen werden sollen. Indes wendet sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei den Miterben zu dieser Rechnungslegung gemäß § 666 BGB verpflichtet, da er in deren zu demindest durch schlüssige Handlung oder still« schweigend erteilten Auftrag die Verwaltung des in der Bunde republik befindlichen Nachlasses verantwortlich geführt habe Das Berufungsgericht geht zwar insoweit, wie sein ausdrücklicher Hinweis auf den Schriftsatz deB Klägers vom 3° April 1962 zeigt, von dem eigenen Sachvertrag des Klägers aus, nämlich daß dieser infolge seiner beruflichen und politischen Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die eigentliche Verwaltortätigfccit| auszuüben, und er daher den Bankbevollmächtigt an Gregor den Schwiegersohn des Beklagten, mit der tatsächlichen Verwaltung beauftragt und dieser auch die Verwaltung im Aufträge und unter Oberleitung des Klägers geführt habe, Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß hierdurch die eigenverantwortliche Verwaltertätigkei^äir des Klägers und damit auch seine Pflicht zur Rechnungslegung jaicht L=ausgesPhlpsse^-wörden sei * Wer die Übertragung jedoch gestattet oder erfolgte sie durch schlüssige Handlung oder mit stillschweigender Billigung" der Miterben und insbesondere des Beklagten, dann verwaltete Preuschoff den Nachlaß möglicherweise in eigener Verantwortung und konnte nicht nur als Gehilfe des Klägers im Sinne des § 278 BGB angesehen werden (vgl. Im Hinblick hierauf dürfte das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers unbeachtet lassen, der dahin ging: Mit Wissen und stillschweigender Duldung aller Miterben habe der Kläger die Verwaltung an PflHHHB weitergegeben. Dessen Verwaltertätigkeit sei allen Miterben bekannt gewesen* So habe den Miterben jeweils nach Jahresschluß eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke übersandt, wobei die Abrechnung ohne Mitwirkung des Klägers von P|HHHin Gemeinschaft mit dem beauftragten Steuerberater Hans KM erstellt worden sei. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens ist es nicht auszuschließen, daß der Kläger tatsächlich mit Wissen und Willen der Miterben die Verwaltung des Grundbesitzes in der Bundesrepublik an PflHHHP in eigener Verantwortung im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB übertragen hat. Mit Hecht weiet die Revision darauf hin, daß der Kläger insoweit nur auf eigene zeitliche und geldliche Aufwendungen als zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregeln (Komplex der offen stehenden 46 000 DM Grundschuldzinsen aus der Zeit von 1948 bis 1950) hingewiesen habe, so daß hieraus^., 3.) Auch : ^.soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der - hier unterstellte - Anspruch auf Rechnungslegung sei durch die Ausein&ndersetzungsverträge zwischen den Miterben nicht berührt worden, ist dies nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, im Vertrage vom 9- Dezember 1957 (Abschnitt H) sei die Abrechnung aus der Zeit bis zu dem Dezember 1957 ausdrücklich Vorbehalten worden; hieraus folge, daß noch eine Schlußabrechnung einschließlich einer solchen über Rückstände aus Belastungen und Hypothekengewinnabgaben gelegt werden sollte« Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Bei der Eindeutigkeit einer Erklärung, wie sie hier vorliegt, ist für eine Auslegung der Erklärung, wie die Revision es will, kein Raum (vgl, BGH IM § 2084 BGB Rr. 7)- Mit Recht nimmt die Revision dagegen an, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, wenn es feststelle, in § 8 des Auseinandersetzungsvertrages Über den Rachlaß in Berlin vom 16, Dezember i960 sei von den Erben zwar bekannt worden, daß ihnen gegenseitige Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung nicht mehr Zuständen £ der Kläger ssi aber an diesem Vertrage nicht beteiligt gewesen, da er vorher seinen Erbanteil an den Beklagten abgetreten habe« v;enn der Kläger diesem Verlangen allein im Interesse des Beklagten nachgekommen sei, so habe das nicht bedeutet, daß er nun auch von den gewollten Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollte .Nur: .mach außen hin sei QV bei dem Vertrage vom 16. Träfe dieses Vorbringen des Klägers zu, so ließe sich möglicherweise nicht- auaechließen, daß der Verzicht der Erben auf weitere Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung auch gegenüber dem Kläger Geltung haben sollte» und dieser nur nach außen hin nicht als Vertragspartner in Erscheinung trat, um dem Beklagten steuerliche Vorteile zu ermöglichen. Dezember I960 tatsächlich nur im Interesse des Beklagten, dann könnte sich auch, wie die Revision Zutreffend hervorhebt, die>Frage aufwerfen, ob der Kläger nicht zu demindest darauf vertrauen durfte, daß mit dem allgemeinen Verzicht in § 8 auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn selbst ausgeschlossen wurde, so daß es mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, wenn nunmehr der Beklagte aus einem nur in seinem Interesse erfolgten Entgegenkommen des Klägers lediglich gestützt auf die formelle Rechtslage Vorteile erzielen wollte. 4c) Nicht unbedenklich ist auch die Würdigung, die das Berufungsgericht der Aktennotiz des Hechtsanwalts StBBBB vom 27o Juli I960 zuteil werden läßt» Es führt hierzu aus, in dieser Notiz heiße es zwar, die Beteiligten seien Bich darüber einig gewesen, daß mit dem zu schließenden Vertrag auch etwaige Ansprüche aus der Auseinandersetzung in Westdeutschland erledigt sein sollten, was für eine Wirkung der vertraglichen Regelung zugunsten des Klägers sprechen könne * Hiervon ausgenommen seien aber wiederum die Ansprüche aus zuviel gezahlter Hypothekengewinnabgabe gewesen, was gegen den Erlaß des Rechnungslegungsanspruchs spreche, da die Hypothekengewinnabgabe in die Schlußrechnung habe aufgenommen werden müssen» Hierbei übersieht das Berufungsgericht zunächst, daß der § 8 des Vertrages vom 16, Dezember I960 diese Ausnahme nicht mehr enthält.'Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch möglicherweise verkannt, daß es sich bei der Hypothekengewinnabgabe, wie schon der Auseinandersetzung^-vertrag vom 9» Dezember 1957 in seinem Abschnitt H zu dem Ausdruck bringt, um Rückstände, also um Beträge handelt, die nicht gezahlt worden waren und die auf die Erben erst nach der Auseinandersetzung vom 9- Dezember 1957 zukamen. gewinnabgabe um Zahlungen, die von den Betroffenen erst nach der Beendigung der NachlaßVerwaltung geleistet wurden und die möglicherweise wegen ^uvielzahlung Hückerstattungsansprüche begründeten, dann ließe sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Bypothekengewinnabgabe hätte in die vom Kläger bei Beendigung seiner Verwaltung zu legende Schlußrechnung aufgenommen werden müssen, schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht halten. 6») Soweit das Berufungsgericht schließlich noch darlegt, der Anspruch auf Rechnungslegung sei nicht dadurch erfüllt worden, daß den Erben alljährlich Abrechnungen erteilt habe, und eine Verwirkung des Anspruchs liege auch nicht vor, lassen seine Ausführungen zu demindest nicht erkennen, ob es bei seiner Beurteilung den besonderen Umständen des hier vorliegenden Falles genügend Rechnung getragen hat» Falls es;hierauf noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung auch den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt (§ 242 BGB), und der Berechtigte unter diesem Gesichtspunkt daran gehindert sein kann, Rechnungslegung insbesondere für eine weit zurückliegende Zeit - hier bis in das Jahr 1945 - zu verlangen, wenn er früherer Rechnungslegungen nicht erfordert und auch nicht zu erkennen gegeben hat, daß er sich die Einholung der Rechnungslegung für später Vorbehalten wolle. Ber Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes diese Abrechnung ohne Vorbehalt entgegengenommen uidUrt mit seinem Rechnungslegungc-anspruch erstmals im I8ärz 1961, also Uber drei Jahre nach Beendigung der sich über mehr als zwölf Jahre erstreckenden Verwaltung, hervorgetreten. Aber das Berufungsgericht wird sich unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mit der Frage des Umfanges der gegebenenfalls vom Kläger noch zu erteilenden Rechnungslegung auseinanderzusetzen haben, wobei den Schwierigkeiten einer Rechnungslegung über jahrelang zurückliegende Verwaltungsmaßnahmen weitgehend Rechnung zu tragen und nicht außer acht zu lassen sein wird, daß jährliche Rechnungslegungen, wenn vielleicht auch nicht in hinreichendem Maße» bereits erfolgt sind. 7o) Da sonach mangels hinreichender Feststellungen das Kevisionsgericht auch nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs in der Lage ist, muß das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
in_^R_52/63 /{.
Verkündet ^
am 1o Juni 1964 AH? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfsstelle
2177 060
Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
in
d ©^Forstwirts Dr. Linus K kflHHBstraße 4D9
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevolimächtigter: Hechtsanwalt Irbr. v
gegen
den Lehrer a»I, Leo Straße
in
9
Beklagten, Widerkläger und Hevisionsbeklagten^^^ - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr«
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt9 Gähtgens, Keßler und Br. Heinhardt
für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom $. Februar 1963 aufgehoben.
Die Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reviaions-reehtszuges, an das Berufungsgericht zurückvefwiesen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder und neben anderen Geschwistern und deren Rechtsnachfolgern Miterben nach dem im Jahre 1945 verstorbenen Hotelbesitzer Johannes 2um Nachlaß
gehörte u„a. Grundvermögen in der Bundesrepublik und in West-Berlin,, Durch notariellen Vertrag vom 9« Dezember 1957 setzte sich die Erbengemeinschaft über den in der Bundesrepublik gelegenen Grundbesitz auseinander.
Mit der Klage hat der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ein beim Amtsgericht Iserlohn für die Parteien hinterlegter Betrag von 2.047,72 DM an ihn ausgezahlt werde.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, über die Verwaltung der früheren Erbengemeinschaft KflHfll, die mit dem Ende des Jahres 1957 endete, den im einzelnen bezeichnet en Miterben Rechnung zu legen.
Er hat zur Widerklage vor get ragen, der Kläger habe für die Erbengemeinschaft das in der jBundesrephblik gelegene Nachlaßvermögen bis zur Auseinandersetzung verwaltet und sei den Erben daher zur Rechnungslegung verpflichtet.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und hierzu vorgetragen:
Die Verwaltung des in der Bundesrepublik gelegenen Vermögens sei praktisch nicht von ihm, sondern mit Billigung des Beklagten von dessen Schwiegersohn, dem Bankbevollmächtig» ten Gregor PflBHHHP» geführt worden« Dieser habe den Mit erben in Gemeinschaft mit dem Steuerberater KHBi alljährlich Abrechnungen erteilt und sei allein in der Lage, Auskünfte zu
geben. Sofern ein Rechnungslegungsanspruch überhaupt bestanden habe, sei ihm dieser durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 9« Dezember 1957 sowie den Vertrag vom 16. Dezember I960, in dem sich die Erbengemeinschaft über das vom Beklagten /verwaltete, in Berlin gelegene Vermögen auseinandergese,tzt habe, erlassen, worden* Mit diesen Verträgen habe ein Schlußstrich unter die gegenseitigen Verpflichtungen der Miterben gezogen werden sollen. Auch sei der Anspruch verwirkt*
Der Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat vorgetragen: Der Kläger sei trotz Einschaltung von Preusehoff für die Verwaltung des Nachlasses allein verantwortlich gewesen. PflHHHHI habe niemals von den Erben einen Auftrag erhalten, den Nachlaß zu verwalten«
Der Auseinandersetzungavertrag über den Berliner Grundbesitz gelte nur für die damals beteiligten Erben. Der Kläger sei an diesem Vertrag nicht beteiligt gewesen, da er seinen Erbteil bereits vorher an den Beklagten abgetreten habe. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger sei schon I960 und noch mit Schreiben vom 20. März 1961 zur Rechnungslegung aufgefordert worden.
Das Landgericht hat der Klage und auch der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, den Widerklageantrag des Beklagten zurückzuweisen, weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber derjenigen Person, die den Nachlaß verwaltet habe, gehöre zu dem Nachlaß, und gemäß
§ 2039 BGB sei der Beklagte als Miterbe berechtigt, diesen Anspruch im eigenen Namen auf Leistung an alle Miterben geltend zu macheno
Dieser zutreffende Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen. Indes wendet sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger sei den Miterben zu dieser Rechnungslegung gemäß § 666 BGB verpflichtet, da er in deren zu demindest durch schlüssige Handlung oder still« schweigend erteilten Auftrag die Verwaltung des in der Bunde republik befindlichen Nachlasses verantwortlich geführt habe
Das Berufungsgericht geht zwar insoweit, wie sein ausdrücklicher Hinweis auf den Schriftsatz deB Klägers vom 3° April 1962 zeigt, von dem eigenen Sachvertrag des Klägers aus, nämlich daß dieser infolge seiner beruflichen und politischen Tätigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die eigentliche Verwaltortätigfccit| auszuüben, und er daher den Bankbevollmächtigt an Gregor den Schwiegersohn des
Beklagten, mit der tatsächlichen Verwaltung beauftragt und dieser auch die Verwaltung im Aufträge und unter Oberleitung des Klägers geführt habe, Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß hierdurch die eigenverantwortliche Verwaltertätigkei^äir des Klägers und damit auch seine Pflicht zur Rechnungslegung jaicht L=ausgesPhlpsse^-wörden sei *
Dis hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen es zu demindest offen, ob das Berufungsgericht dem hier möglicherweise zu dem fragen kommenden Rechtsbegriff der "Übertragung eines Auftrages" Rechnung getragen hat. Selbst wenn zunächst zwischen den Miterben und dem Kläger ein Auftrags-Verhältnis vorlag, das den Kläger zur Verwaltung des Nachlasses verpflichtete, so durfte er gemäß § 664 Abs« 1 Sate 1 BGB zwar im Zweifel die Ausführung dieses Auftrages einem
Dritten nicht übertragen. Wer die Übertragung jedoch gestattet oder erfolgte sie durch schlüssige Handlung oder mit stillschweigender Billigung" der Miterben und insbesondere des Beklagten, dann verwaltete Preuschoff den Nachlaß möglicherweise in eigener Verantwortung und konnte nicht nur als Gehilfe des Klägers im Sinne des § 278 BGB angesehen werden (vgl. hierzu HGZ 161, 68, 72 ff; BGH LM § 664 BGB Nr,1)e Dies hätte aber zur Folge, daß die Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis, so auch die Pflicht zur Rechnungslegung, als Beauftragten oblagen, während der Kläger nur ein ihm bei der Übertragung des Auftrages zur Last fallenden Verschulden (§ 664 Abs* 1 Satz 2 BGB) und allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Überwachung und Beaufsichtigung des pHBHHI zu vertreten hätte* Wem gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet wäre, ob gegenüber dem Kläger oder gegenüber der Erbengemeinschaft, hinge wiederum davon ab, ob .der Kläger die Übertragung im eigenen .Kamen oder im Namen der Erbengemeinschaft vorgenommen hätte. Jedenfalls träfe bei einer Übertragung des Verwaltungsauf-träges an PJHHHB im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht zur Rechnungslegung nach § 666 BGB nicht den Kläger selbst *
Im Hinblick hierauf dürfte das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers unbeachtet lassen, der dahin ging: Mit Wissen und stillschweigender Duldung aller Miterben habe der Kläger die Verwaltung an PflHHHB weitergegeben. Dessen Verwaltertätigkeit sei allen Miterben bekannt gewesen* So habe den Miterben jeweils nach Jahresschluß
eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke übersandt, wobei die Abrechnung ohne Mitwirkung des Klägers von P|HHHin Gemeinschaft mit dem beauftragten Steuerberater Hans KM erstellt worden sei. Auch der Kläger habe diese Abrechnungen
•
nicht anders als die übrigen Miterben erhaltene Gegen diese Abrechnungen habe der Beklagte bis zur Beendigung der Nach« laßv'erwaltung Ende 1957 niemals einen Einwand erhoben (Schrif tsätze vom 3. April 1962 Seite 8 und 9 und vom 4.Oktober 1962 Seite 2.) Damit habe aber PHHfllV die gleiche Verwaltertätigkeit ausgeübt, wie der Beklagte für die Berliner Grundstücke und eine Frau Z^p für die Grundstücke in Ludwigsburg o Alle drei hätten die betreffenden Grundstücke verwaltet, einschließlich Einziehung der Mieten, Führung der Konten, Anordnung von Reparaturen und deren Bezahlung usw., und hätten" hierfür ein angemessenes Entgelt bezogen, das vom Finanzamt bei allen Dreien in den vorgesehenen Grenzen als abzugsfähig anerkannt worden sei, während der Kläger nichts dergleichen getan und auch kein Entgelt bezogen habe (Schriftsatz vom 23. Januar 1963 Seite 2).
Bei Richtigkeit dieses Vorbringens ist es nicht auszuschließen, daß der Kläger tatsächlich mit Wissen und Willen der Miterben die Verwaltung des Grundbesitzes in der Bundesrepublik an PflHHHP in eigener Verantwortung im Sinne des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB übertragen hat. Eine solche Annahme liegt gerade im Hinblick auf den Beklagten umso näher, als es sich bei PlHHHB um den Schwiegersohn des Beklagten handelt und der Beklagte selbst nicht irgendwelche Tatsachen vorträgt, die dagegen sprechen konnten, daß er eine eigenverantwortliche Verwaltung seines Schwiegersohnes, zu demal unter der Aufsicht und Überwachung des Klägers, nicht gebilligt habe.
Wenn das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers, er habe erhebliche eigene Mittel zur ordnungsgemäßen Verwaltung cts Nachlasses aufgewendet, und zv/ar nicht nur finanzieller Art,
sondern auch in Form von Zeitaufwand, Verhandlungen und iührung von Irozessen, als Indiz dafür wertet, daß der Kläger sich selbst als Nachlaßverwalter angesehen habe, was, wie das Berufungsgericht meint, aus seiner Stellung als Miterbe auch einleuchte, so ist das nicht überzeugend«
Mit Hecht weiet die Revision darauf hin, daß der Kläger insoweit nur auf eigene zeitliche und geldliche Aufwendungen als zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregeln (Komplex der offen stehenden 46 000 DM Grundschuldzinsen aus der Zeit von 1948 bis 1950) hingewiesen habe, so daß hieraus^., nicht auf eine Gesamtverwaltung des Grundbesitzes durch ihn geschlossen werden könne. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge auf die äiiterbenstellung des Klägers hinweist, so verkennt es, daß gemäß § 2038 Abs. 1,2. Halbsatz BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maf3-regeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann und daß das freffen solcher einzelnen Maßregeln allein noch nichts Entscheidendes zur Frage der Gesamtverwaltung des Nachlasses besagt.
Danach läßt sich aber das Berufungsurteil mit der von ihm insoweit gegebenen Begründung nicht halten und ist mangels hinreichender Feststellungen auch mit anderer Begründung nich zu halten.
3.) Auch : ^.soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, der - hier unterstellte - Anspruch auf Rechnungslegung sei durch die Ausein&ndersetzungsverträge zwischen den Miterben nicht berührt worden, ist dies nicht bedenkenfrei.
Erfolglos bleibt ailei'dings die Rüge der Revision, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes habe der Auseinander setzungsvertrag vom 9* Dezember 1957 den Anspruch s^uf Rechnungslegung nicht Vorbehalten. Denn, so meint die Revision,
8 -
das Wort Rechnungslegung komme in diesem Vertrag Überhaupt nicht vor, auch nicht in seinem Abschnitt H« Dort werde die Teilauseinandersetzung für abgeschlossen erklärt ’’vorbehaltlich der Abrechnung aus der *eit bis zu dem 51« Dezember 1957 einschließlich Rückständen aus Belastungen und Hypotheken-gewinnabgabe”. Schon das Wort ’’Rückstände” besage, daß es sich um Beträge handele, die nicht gezahlt seien und über die also auch kein Verwalter Rechnung legen könne®
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, im Vertrage vom 9- Dezember 1957 (Abschnitt H) sei die Abrechnung aus der Zeit bis zu dem Dezember 1957 ausdrücklich Vorbehalten worden; hieraus folge, daß noch eine Schlußabrechnung einschließlich einer solchen über Rückstände aus Belastungen und Hypothekengewinnabgaben gelegt werden sollte« Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Bei der Eindeutigkeit einer Erklärung, wie sie hier vorliegt, ist für eine Auslegung der Erklärung, wie die Revision es will, kein Raum (vgl, BGH IM § 2084 BGB Rr. 7)-
Mit Recht nimmt die Revision dagegen an, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, wenn es feststelle, in § 8 des Auseinandersetzungsvertrages Über den Rachlaß in Berlin vom 16, Dezember i960 sei von den Erben zwar bekannt worden, daß ihnen gegenseitige Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung nicht mehr Zuständen £ der Kläger ssi aber an diesem Vertrage nicht beteiligt gewesen, da er vorher seinen Erbanteil an den Beklagten abgetreten habe«
Wie die Revision zutreffend ausführt, hat der Kläger hierzu unter Beweisantritt vorgetragen: Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, daß auch der Kläger an der Auseinandersetzung des Berliner,»] Nachlasses beteiligt sei. Mit § 8 dieses
Auseinandersetzungsvertrages habe ein Schlußstrich unter die Vergangenheit gesetzt werden sollen» was aber als "Schildbürgerstreich” anzusehen gewesen wäre, wenn gerade der Kläger mit seinem 8/14 Erbteil an dieser Vereinbarung nicht hätte beteiligt sein sollen. Erstmals mit Schreiben vom 11 o November i960 sei Rechtsanwalt als Bevollmächtig,
ter des Beklagten an den Kläger mit dem Verlangen herangetreten, seinen Erbanteil an den Beklagten zu übertragen, da hierdurch für den Beklagten die 7 $ ige Grundez'werbs-Steuer, und zwar 5»000.- bis 10.000.- DM, habe erspart werden können. v;enn der Kläger diesem Verlangen allein im Interesse des Beklagten nachgekommen sei, so habe das nicht bedeutet, daß er nun auch von den gewollten Vereinbarungen ausgeschlossen sein sollte .Nur: .mach außen hin sei QV bei dem Vertrage vom 16. Dezember I960 im Interesse des Beklagten rieht mehr in Erscheinung getreten (Schriftsatz des Klägers vom 23« Januar 1962 Seite 3 und 4 und Berufungsbegründung des Klägers vom 4. Oktober 1962 Seite 3)«
Träfe dieses Vorbringen des Klägers zu, so ließe sich möglicherweise nicht- auaechließen, daß der Verzicht der Erben auf weitere Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung auch gegenüber dem Kläger Geltung haben sollte» und dieser nur nach außen hin nicht als Vertragspartner in Erscheinung trat, um dem Beklagten steuerliche Vorteile zu ermöglichen.
Lag die Abtretung des Erbteils vor Abschluß des Vertrages vom 16. Dezember I960 tatsächlich nur im Interesse des Beklagten, dann könnte sich auch, wie die Revision Zutreffend hervorhebt, die>Frage aufwerfen, ob der Kläger nicht zu demindest darauf vertrauen durfte, daß mit dem allgemeinen Verzicht in § 8 auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn selbst ausgeschlossen wurde, so daß es mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre, wenn nunmehr der Beklagte aus einem nur in seinem Interesse erfolgten Entgegenkommen des Klägers lediglich gestützt auf die formelle Rechtslage Vorteile erzielen wollte.
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4c) Nicht unbedenklich ist auch die Würdigung, die das Berufungsgericht der Aktennotiz des Hechtsanwalts StBBBB vom 27o Juli I960 zuteil werden läßt» Es führt hierzu aus, in dieser Notiz heiße es zwar, die Beteiligten seien Bich darüber einig gewesen, daß mit dem zu schließenden Vertrag auch etwaige Ansprüche aus der Auseinandersetzung in Westdeutschland erledigt sein sollten, was für eine Wirkung der vertraglichen Regelung zugunsten des Klägers sprechen könne * Hiervon ausgenommen seien aber wiederum die Ansprüche aus zuviel gezahlter Hypothekengewinnabgabe gewesen, was gegen den Erlaß des Rechnungslegungsanspruchs spreche, da die Hypothekengewinnabgabe in die Schlußrechnung habe aufgenommen werden müssen»
Hierbei übersieht das Berufungsgericht zunächst, daß der § 8 des Vertrages vom 16, Dezember I960 diese Ausnahme nicht mehr enthält.'Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch möglicherweise verkannt, daß es sich bei der Hypothekengewinnabgabe, wie schon der Auseinandersetzung^-vertrag vom 9» Dezember 1957 in seinem Abschnitt H zu dem Ausdruck bringt, um Rückstände, also um Beträge handelt, die nicht gezahlt worden waren und die auf die Erben erst nach der Auseinandersetzung vom 9- Dezember 1957 zukamen. Da die - hier unterstellte - Verwaltung des Grundbesitzes in der Bundesrepublik durch den Kläger unstreitig am 31. Dezember 1957 ihr Ende fand, und der Beklagte Rechnungslegung auch nur bla zu diesem Zeitpunkt vex’langt, kann sich seine Rechnungslegungspflicht auch nur auf die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1957 erstrecken. Das Berufungsgericht stellt, wenn auch in anderem Zusammenhänge, fest, die Verhandlungen über die noch zu zahlenden Rückstände der Hypothekengewinn-abgabe hätten sich über den Zeitpunkt der Auseinandersetzung hinaus erstreckt und sogar noch derzeit beständen in dieser
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Hinsicht Unklarheiten« Dies kann dafür sprechen, daß es sich hierbei um Vorgänge handelt, die der Kläger schon vor Beendigung seiner tiachlaßverwaltung eingeleitet hat und Uber die er möglicherweise zur Auskunftserteilung verpflichtet ist« Nicht ohne weiteres läßt sich hieraus aber folgern, daß die Hypothekengewinnabgabe schon vor Beendigung der Nachlaßverwaltung überhaupt als Rechnungsposten in Erscheinung getreten ist, der in der Schlußrechnung hätte auf-genommen werden können. Handelte es sich, wofür die Aktennotiz des Rechtsanwalts spricht, bei der Hypotheken*»
gewinnabgabe um Zahlungen, die von den Betroffenen erst nach der Beendigung der NachlaßVerwaltung geleistet wurden und die möglicherweise wegen ^uvielzahlung Hückerstattungsansprüche begründeten, dann ließe sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Bypothekengewinnabgabe hätte in die vom Kläger bei Beendigung seiner Verwaltung zu legende Schlußrechnung aufgenommen werden müssen, schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht halten.
5.) Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichtes, der § 6 des notariellen Kaufangebots vom 8. Dezember I960, in dem der Beklagte dem Kläger die Übernahme der Erbanteile anbot, spreche gegen einen Erlaß der Rechnungslegung, da in ihm bestimmt sei, etwaige Ansprüche aus der Verteilung des Grundbesitzes in der Bundesrepublik auf Grund des Vertrages vom 9- Dezember 1957 blieben unberührt«
Da der Vertrag vom 9. Dezember 1957 einen; Rechnungslegungsanspruch nicht begründete, sondern einen solchen auf andere Hechtsgrundlage beruhenden Anspruch nur unberührt ließ, ist, worauf die .Revision mit Hecht hinweist, nicht ersichtlich, weshalb das Ünberührtbleiben von Ansprüchen aus der Verteilung des Grundbesitzes auch das Unberührtbleiben des Anspruchs auf Rechnungslegung beinhalten soll.
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6») Soweit das Berufungsgericht schließlich noch darlegt, der Anspruch auf Rechnungslegung sei nicht dadurch erfüllt worden, daß den Erben alljährlich Abrechnungen
erteilt habe, und eine Verwirkung des Anspruchs liege auch nicht vor, lassen seine Ausführungen zu demindest nicht erkennen, ob es bei seiner Beurteilung den besonderen Umständen des hier vorliegenden Falles genügend Rechnung getragen hat»
Falls es;hierauf noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Geltendmachung des Anspruchs auf Rechnungslegung auch den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt (§ 242 BGB), und der Berechtigte unter diesem Gesichtspunkt daran gehindert sein kann, Rechnungslegung insbesondere für eine weit zurückliegende Zeit - hier bis in das Jahr 1945 - zu verlangen, wenn er früherer Rechnungslegungen nicht erfordert und auch nicht zu erkennen gegeben hat, daß er sich die Einholung der Rechnungslegung für später Vorbehalten wolle. Ob man es dabei, wie das Berufungsgericht, auf den besonderen Begriff der "Verwirkung” abstellen will, kann nach der Art des Rechnungslegungsanspruchs zweifelhaft sein» Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an (EG JW 1938, 189fc,|1!Ü93 J.
Hier sind unstreitig alljährlich Abrechnungen erteilt worden, mögen sie vielleicht auch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungslegung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB entsprochen haben. Ber Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes diese Abrechnung ohne Vorbehalt entgegengenommen uidUrt mit seinem Rechnungslegungc-anspruch erstmals im I8ärz 1961, also Uber drei Jahre nach Beendigung der sich über mehr als zwölf Jahre erstreckenden Verwaltung, hervorgetreten. Zwar würde die Geltendmachung
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des Anspruchs auf Rechnungslegung auch unter der Voraussetzung, daß sie an sich als dem früheren Verhalten des Beklagten widersprechend und deshalb als unzulässig anzusehen wäre, dann nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich nachträglich für den Beklagten beachtliche Gründe dafür ergeben hätten, nunmehr die früher nicht verlangte ordnungsmäßige Rechnungslegung anzufordern, wenn ihm also beispielsweise Tatsachen bekannt geworden wären, die geeignet wären, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers und seiner im Rahmen des Auftrages vorgenommenen Verwaltung zu erwecken. Etwas derartiges läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen und wird auch vom Beklagten selbst nicht vorgetragen*
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in dem Aus« einandersetzungsvertrag vom 9. Dezember 1957 eine Abrechnung ausdrücklich Vorbehalten worden sei, und erwägt im Anschluß daran: Bei dem Ünfang des verwalteten Vermögens und den damit zusammenhängenden mannigfaltigen und komplizierten Verwaltungsmaßnahmen sei mit einer Rechnungslegung in bereits kurzer Zeit nach der Auseinandersetzung nicht zu rechnen gewesen. Der Beklagte habe daher mit der Geltendmachung seines Anspruches ohne Verwirkung desselben bis März 1961 abwarten können«* Zwar könnten die früheren Abrechnungen im Rahmen der Rechnungslegung eine gewisse Bedeutung haben. Sie schlössen jedoch eine Verpflichtung des Klägers zur endgültigen Schlußabrechnung unter Einbeziehung sämtlicher Verwaltungsmaßnahmen (also aller Maßnahmen bis zu dem Jahre 1945 zurück) nicht aus#
Es ist dem Berufungsgericht zugegeben, daß der Vertrag vom 9* Dezember 1957, der eine Abrechnung ausdrücklich noch vorbehält, es ausschließt, dem Kläger - auch hier wieder unterstellt, daß er zu einer Rechnungslegung, überhaupt verpflichtet ist - nun in Anbetracht der viele Jahre zurückliegenden Vorgänge eine Rechnungslegung überhaupt nicht mehr zuzu demuten. Aber das Berufungsgericht wird sich unter
Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mit der Frage des Umfanges der gegebenenfalls vom Kläger noch zu erteilenden Rechnungslegung auseinanderzusetzen haben, wobei den Schwierigkeiten einer Rechnungslegung über jahrelang zurückliegende Verwaltungsmaßnahmen weitgehend Rechnung zu tragen und nicht außer acht zu lassen sein wird, daß jährliche Rechnungslegungen, wenn vielleicht auch nicht in hinreichendem Maße» bereits erfolgt sind.
7o) Da sonach mangels hinreichender Feststellungen das Kevisionsgericht auch nicht zu einer Entscheidung im Sinne der Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs in der Lage ist, muß das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Rp^sLoBsrtGhtszdgbs zu überlassen, da der sachliche Erfolg des Rechtsmittels von der künftigen Entscheidung des Berufungsgerichtes abhängt.
Dr. Kreft Br. Arndt Gähigens
Keßler Br. Reinhardt