Die Klägerin ist ein zugeiassener Olpresserei^etriefc, der ausgerüstet mit einem gegen Kriegsende aus der Nähe von verlagerten Maschinenpark, in den Jahren 1946 und 1947 in zugelassen wurde, und hat seit Mai 1948 an dem 01- - Die Angaben des Bundesprüfers seien aber in ihren hauptsächlichen Punkten falsch gewesen und seien, ebenfalls pflichtwidrig von den zuständigen Beamten des Emährungeministeriums, die auch in anderen Beziehungen ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hätten, nicht richtiggestellt worden; die Verhaftung von Direktor LA sei durch das Deutsche Nachrichtenbüro der gesamten deutschen Presse mitgeteilt und in allen großen deutschen Tageszeitungen, im Rundfunk und in der Zeitschrift "Der Spiegel" bekanntgegeben und kommentiert worden;, die’ Ver- Mit der Berufung hat allein die Klägerin die Verurteilung der Beklagten dahin weiterverfolgt, ihr 400 000 DM nebst Zinsen zu zahlen, davon 200 000 DM zu dem Ausgleich von Verlusten aus NotVerkäufen9 die weiteren 200 000 DM zu dem Ausgleich ihrer allgemeinen Verluste als folge der Kredit-restriktionen, Verweigerung eines ERP-Kreditee sowie der Brachlegung und Beeinträchtigung der Arbeitskraft von Direktor 14P. nannt und von ihr vernommen worden sei, habe er, so meint das Berufungsgericht, nicht in Ausübung Öffentlicher Gewalt gehandelt mit der Folge, daß für etwaige Fehler in seiner Aussage er persönlich einstehen müsse. von die damals tür den ölmühienpreisausgleieh zuständige Vorratsstelle für Eier und Fette (VESt) nichts gewußt habe, die vorgeschriebene Hachextraktion der Ölkuchen unterlassen habe und aus diesem Grunde eine Vergütung für eine Minderausbeute nicht in :Vetracht gekommen sei« Als Beweisunterlagen für diesen Vorwurf seien in der öffentlichen Klage und in dem Haftbefehl u.a. Anlagen zu dem Prüfungsbericht mit den dazu gehörigen Textziffern des Berichtes bezeichnet. Zwar habe MoflHBfc, soweit aus seinem Prüfungsbericht ersichtlich, die Minderausoeute auch auf andere Ursachen (mangelhafte Maschinenausstattung, Fehler* einer zweiten Hachpi’essung usw«) zurückgeführt, die öffentliche Klage und der Haftbefehl hätten aber lediglich auf das Unterlassen der Hachextraktion abgeh&ben, wobei sie sich darauf hätten stützen können, daß nach dem.Prüfungsbericht eine Minderausbeute in Höhe von nahezu 6Ö0 000 DK selbst bei Fortbestand der anderen Mängel allein durch Vornahme einer Nachextraktion vermieden worden wäre « Die übrigen Beschuldigungen, hinsichtlich deren das Berufungsgericht nach Maßgabe von Seite 29 und 30 seines Urteils auch ein für ihre Aufstellung ursächliches Verschulden des Prüfers Mo^ÜA verneint, hätten für sich allein genommen höchstens ein staatsanwaltsehaftliches Ermittlungsverfahren und allenfalls eine gerichtliche Voruntersuchung gegen Direktor LA nach sich ziehen können. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese sonstigen Beschuldigungen dann, wenn der Minderausöeuteersatz weggefallen und demgemäß ein Haftbefehl gegen Direktor 2jA nicht erlassen worden wäre, von der Presse aufgegriffen und zu dem Gegenstand einer kreditschädigenden Berichterstattung gemacht worden wären« Von dieser Auffassung aus erklärt es das Berufungsgericht für die Haftungsfrage entscheidend, ob Bundesprüfer MoAHHP bei seiner Prüfung, sowie die mit dem Prüfungsauftrag, der. Io) Ohne Erfolg rügt demgegenüber die Revision als eine Verletzung von § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, die unterlassene Nachextraktion sei für die Verhaftung von Direktor entscheidend gewesen, wesentlichen Prozeßstoff Übergangen* Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, v.as die Verwertung der ihm vorliegenden Zeugenaussagen anlangt, auf die Bekundungen des damals saehbearbeitenden Staatsanwalts HöflBB und des Landgerichtsdirektors Dr. des Vor- Die Revision verweist ferner darauf, nach der Aussage des Zeugen Dr. sei es ihm wie vermutlich den anderen Mitgliedern der Strafkammer mehr darauf ang©kommen, daß ein Betrag in der Höhe von etwa 600 000 DM au Unrecht bezogen worden sei, als darauf, daß der Betrag als Ersatz für Minder- Beweisbeschluß vom 5» April 1957 und der einschlägigen behaupt urAo-der Beklagten im Schriftsatz vom 30- Mars 1957 S, 4 und 5 erhellt, dazu vernommen werden, daß die Verhaftung von Direktor nicht auf irgendwelche Erklärungen des Prüfers hin, sondern daß sie (auch) wegen des dringenden Verdachtes der aktiven '^eamtenbestechung und der Erschleichung der in der öffentlichen Klage angeführten Beträge erfolgt wäre- Hiervon ausgehend und bei Würdigung der sich an die von der Revision wiedergegebene Bekundung anschließenden weiteren Erklärungen des Zeugen, die Präge der Bestechung habe wohl auch mit eine Rolle gespielt, hätte aber, jedenfalls was die Ansicht des Zeugen angehe, ganz bestimmt nicht zur Aufrechterhaltung des Haftbefehls geführt, konnte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Beweiswurdiguäg den Schluß ziehen, der mit der Unterlassung der vorgeschriebenen Hachextrak-tion begründete unberechtigte Bezug von rund 600 000 DM als Ersatz für Minderölausbeute sei für den Haftbefehl maßgebend gewesen» Das gleiche gilt für die von der Revision noch angeführte Bekundung des Zeugen DroPxJflHj der an die Stelle des zunächst als Untersuchungsrichter tätigen Landgerichtsrats Dr. trat, er habe sich "bei der Voruntersuchung" nicht auf die Angaben des Prüfers ver- 2o) Der allgemein gehaltenen Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage nach dem ausschlaggebenden Grund für die Verhaftung von Direktor LA den Vortrag der Beklagten gemäß ihren Schriftsätzen übersehen (Revisionsbe-gründung IB 5), ist entgegenzuhalten: Die angezogenen Schriftsatzstellen brachten gerade für diesen entscheidenden Punkt nicht soviel an präzisem erheblichen Prozeßstoff, daß das Berufungsgericht sieh mit dem Vortrag im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen« Was die Revision gemäß Revisionsbe-gründung I B 1 und 2 vorträgt, ist im wesentlichen nichts anderes als der Versuch, das Revisionsgerieht zu einer anderen tatsächlichen Würdigung der Vorgänge zu bewegen, und eine Überspannung der dem Tatrichter hinsichtlich der Begründung seiner Entscheidung obliegenden Pflichten« Im einzelnen ist nur hinzuzufügen: Bei ihrem Hinweis auf den Kassiber des üntersuchungsgefangenen LA übersieht die Revision, daß der Kassiber erst nach der Verhaftung geschrieben und gefunden worden ist« Wenn die Revision weiter geltend mäent, den Anträgen der Klägerin auf Vergütung der Minderausbeute hätten die erforderlichen Rachweisungen gefehlt, schon deshalb sei der Ersatz für Minderaus Leute zu Unrecht bezogen worden, so hat sie gegen sich: Der Gedanke, Direktor LA&abe einen Betrug auf die Weise begehen wollen, daß er der VESt die Nachweise Uber eine Minderausbeute vorenthielt, obwohl die Klägerin tatsächlich eine ihr an sich zu vergütende Minderausbeute in ihrem Betrieb aufwies, lag und liegt in weiter Perne. Das Pehlen von Nachweisen erscheint aber in einem anderen Licht und erst bedeutsam, wenn die Klägerin eine Minderausbeute ersetzt verlangte, die ihr wegen Pehlens der Nachextraktion nicht zugestanden haben sollte. Der an derselben Stelle erhobene Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht meine zu Unrecht, die Staatsanwaltschaft habe nur die Unterlassung der vorgeschriebenen Nachextraktion aus den vielen Ursachen herausgegriffen, die von dem Prüfer MoMHBP auf ge führt worden und für sich allein geeignet gewesen seien, die Minderausbeute herbeizuführen, steht im Widerspruch zu den einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich deren Zustandekommen ein vorn Revisionsgericht zu beachtender Verfahrensfehier nicht vorliegt * Aus dem Beschluß der Strafkammer vom 17. 3o) Im Ansatzpunkt verfehlt ist es wiederum, wenn die Revision gemäß Revisionsbegründung I D dem Berufungsgericht nachsagt, es habe die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Frage nach dem Grund der Verhaftung nicht berücksichtigt; die Klägerin habe sich rund eine halbe Million DM Minderausbeute erstatten lassen, trotz der angeblichen Minderausbeute aber Öl im Wert von über 128 000 DM zu viel im Ölkuchen belassen und diesen Betrag pflichtwidrig nicht der VESt erstattet; außerdem habe sie noch ungerechtfertigte Vorteile bezogen in Höhe von ca. ihr gewährten Schlaglohn (Ersatz für Verarbeitungskosten) nicht zur Erreichung der Standardausbeute verwendet habe« Entsprechende Vorteile - meint die Revision « habe die Klägerin zusätzlich bei der Verarbeitung anderer ölsaateri gehabt- Mit Rücksicht auf alle diese Vorgänge wäre Direktor 1-0 auf jeden rail verhaftet worden» Die Revision verkennt hier: Das Berufungsgericht hat den Grund, der nach seiner Ansicht allein zur Verhaftung von Direktor 10 geführt hat, in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und festgestellt. Wenn nach dem Vortrag der Beklagten die Klägerin es bei zwei Preßgängen bewenden ließ und die VESt von anderen Firmen eine Nachextraktion verlangt hatte, so ist dem noch kein besonderer Verdachtsgrund für einen Betrug betreffend den Bezug von Minderausbeuteersatz zu Lasten von Direktor L0 zu entnehmen. ’weitestgehenden Zweifel an dem Bestehen einer derartigen Pflicht ungezwungen dahin deuten: Direktor L# habe die Befreiung nur vorsorglich, für den Pall nämlich, daß eine Nachextraktionspflicht bestehen sollte, erwirkto Es kann daher dem Berufungsgericht nicht als Verfahrensverstoß ange-~ lastet werden, wenn es auf die angebliche Erklärung nicht weiter einging. Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung der Rechtslage angenommen, die - nach seiner Ansicht - fehlende Rechtsgrundlage für eine Nachextraktionspflicht der Klägerin habe durch Schreiben der VESt nicht ersetzt werden können. Unterstellt man, im Sphlaglohn seien die Aufwendungen für eine Nachextraktion enthalten gewesen und die Klägerin, die es bei zwei Preßgängen habe bewenden lassen, hätte bei dem ebenfalls in D&UHHB ansässigen C&mHB eine Nachex-traktion durchführen lassen können, so könnte dies einmal gerade dafür sprechen, daß die Unterlassung der Nachextraktion im Sinne des angefochtenen Urteils als Teil des angeblichen Betrugstatbestandes der zur Verhaftung von Direktor L# führende Grund gewesen ist; andererseits aber reichten die unterstellten Umstände wiederum bei Berücksichtigung der ungeklärten Rechtslage nicht aus, Direktor einer bösen Absicht im Sinne des nachstehend Gesagten zu überführen. Soweit die Ke~ vision nach Revisionsbegründung I C 2 eine betrügerische Handlung von Direktor Lf/ß dahingehend auf zeigen will, er habe bei der Zulassung zu dem tflmühlenpreisausgleich bewußt die 'Produktionsverhältnisse der Klägerin falsch dargestellt, woraus folge, daß die Staatsanwaltschaft bei selbständiger Prüfung einen Verhaftungsgrund hätte annehmen müssen, hat sie gegen sich: Hinsichtlich eines solchen Vorwurfs ist nicht einmal das Strafverfahren durchgeführt worden, nachdem die anderen Verfolgungsgründe von der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer als nicht durchschlagend erachtet worden waren« Wenn überhaupt, hätte sich daher das Berufungsgericht nur dann über die von der Revision angestellten Erwägungen verbreiten müssen, wenn vor ihm die Beklagte nach dieser Richtung nähere und gewichtigere Behauptungen aufgestellt hätte. 4o) Im Grrundsatz verfehlt ist die Auffassung der Revision, uer Prüfungsbericht MoflHP habe nur dann adäquat schadensursächlich sein können, wenn die Staatsanwaltschaft bei selbständiger Prüfung der Rechtsfragen aus dem Bericht notwendigerweise die unterlassene Nachextraktion als einzige und wesentliche Handlung des Direktor L0 habe annehmen müssen. 5c) Nach dem unter 1-4 Ausgeführten hat das Berufungsgericht ohne einen vom Senat zu beachtenden Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten haftungsbegründende Pflichtverletzungen von Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne) der Beklagten darin gefunden, wie es seitens dieser Beamten dazu gekommen ist, daß der Vorwurf an die Staatsanwaltschaft herangetragen wurde, durch Unterlassen der vorgeschriebenen Nachextraktion seien der Klägerin in die Hunderttausende gehende Minderausbeute-beträge in betrügerischer Weis®'verschafft wordene Es kann letztlich offen bleiben, ob die Klägerin in objektiver Hinsicht eine Pflicht zur Nachextraktion gehabt und diese verletzt hat» Schon dann, wenn das Bestehen einer solchen Pflicht zweifelhaft war, war dies geeignet, das Verhalten des Direktors Lp in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und den Verdacht, er habe der Klägerin eine ihr angesichts der unterlassenen Nachextraktion in Wahrheit nicht Das Bewußtsein von der Hechtswidrigkeit des Vorteils mußte Vorgelegen haben, denn die Hechtswidrigkeit ist nach § 263 StGB insoweit (Tatbestandsmerkmal und muß als solches von dem Vorsatz des Betrügers erfaßt sein« Schon wer nicht juristisch vorgebildet ist, kann sich unschwer sagen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden ein Betrigswille, "eine böse Absicht", in desto weitere Ferne rückt, je näher der Zweifel an einer Verpflichtung zur Nachextraktion liegt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann daher oei He-^•ierungsrat Bo®, Verwaltungsoberinspektot* H® und Bundes-prüfer Mofll^® schon darin liegen, daß sie ohne Einschränkung, ohne Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit der Frage eine äaeh-extraktionspflicht der Klägerin für gegeben erklärten- Sine solche Überlegung hält sich .im Rahmen des angefochtenen Urteils das auf seiner Seite 26 ausdrücklich Regierungsrat Bo® vor-wirft, er habe nicht darauf hingewiesen, daß die in dem Bericht Mo®®® angenommene Forderung nach einer Nachextraktion zu demindest sehr bedenklich sei, und auf Seite 28 mit Bezug auf Bundesprüfer Mo®B®l ausführt, er habe in seinem Prüfungsbericht eine Pflicht zur Nachextraktion bei Nichterreichung der Standardausbeute nicht in Zweifel gezogen, sondern als unbestritten hingestellt- Die Revision bekämpft diese Ausführungen vergeblich, wenn sie eine Stelle ira Prüfungsbericht Mondwurf unvollständig wiedergibt• Aus dem Gesagten erhellt, daß ein Verschulden der Beamten weder mit der Schwierigkeit der Rechtslage verneint werden kann, noch, wie dies die Revision ebenfalls versucht, damit, das Landgericht habe ausdrücklich festgestellt, die Anordnung der Nachextraktion sei objektiv rechtmäßig gewesen» Las landgerichtliche Urteil enthält im hörigen eine solche Feststellung nicht, sondern sagt, nach dem Ergebnis der Voruntersuchung sei eine Nachextraktionspflicht für Pressereibetriebe überaus zweifelhaft gewesen- Auf jeden Fall spricht sehr viel für die Auffassung, die EA 1/43 3ei auf Großmuhlen zugeschnitten gewesen, die Extraktionsanlagen besaßen und extrahierten, und habe auf Tressereibetriebe angesichts der anders gearteten Technik und der unterschiedlichen Standardausbeute nur entsprechend, so, wie es das angefochtene Urteil anniismt, angewendet werden könneno Gegenüber dez* Feststellung des Berufungsgerichts, das Rechtsreferat in der Abteilving III sowie das Milchund Fettreferat des MflHHHHHB, in dem der Zeuge A^P tätig gewesen sei, habe schon in der hier maßgeblichen Zeit eine Nachextraktions pflicht der ölpressereien auf Grund der EA 1/43 verneint, macht die Revision (Revisionsbegrlindung II B 4) zu unrecht geltend, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Aunvollständig gewürdigte Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung am lo August 1961 hervorgehoben, er wisse nicht, was die selbständige VESt hinsichtlich einer Nachextraktion angeordnet habe. Der Zeuge, der eine Nachextraktionspflicht auf Grund der EA 1/43 verneinte, hat aber im Anschluß an die von der Revision herausgegriffene Bemerkung bekundet, es wäre in diesem Rahmen denkbar, daß die VESt im Einzelfall von einer Ölmühle eine Nächextraktion verlangt habe; ob es tatsächlich geschehen sei, wisse er aber nicht- Diese farblose Aussage läßt keinen Schluf3 dahin zu, daß - was in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist - eine hierzu beauftragte Stelle mit der wünschenswerten und erforderljenen Klarheit eine Nachextraktionspflicht, mit Wirkung (auch) für die Klägerin begründet hat«, Die weiter einschlägige Rüge der Revision, das Fachreferat III B des VESt gebilligt (Revisionsbegründung II B 5)» ist in eich nicht völlig verständlich, da sie den Inhalt der angeblichen Zuschrift des Fachreferats vom 17» März 1S50 nicht ersehen läßt, auch insofern unbehelflieh, als das in Bezug genommene Schreiber der VE3t vom 17- Juni 1950 nicht mehr sagt, als daß eine Anordnung Uber die Nachextraktion allen Ölmühlen bekannt sei, und damit den von der Revision gezogenen Schluß nicht rechtfertigt, das Fachreferat habe die Anordnung gebilligt* kevisionsbegründung II E 3 - von der Huge IX P 3 g zunächst liogeeehen die von der Annahme ausgehen, es habe von einem pressereibetrieb eine Nachextraktion gefordert werden können» Gegenüber den letzteren Ausführungen i^t lediglich ergänzend su bemerken: Bei ihrem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bo® wird die Revision dein Umstand nicht gerecht, daß nach der Aus-sage die Beamten der VESt auch erklärt haben, sie seien, . Davon abgesehen brauchte sich das .Berufungsgericht auch nicht mit der Bekundung aus-einanderzusetsen, der eine besondere Wichtigkeit angesichts des Umstandes nicht beigemessen werden kann, als der Gutachter Befliß mehrmals im Strafverfahren vernommen worden ist und dort, wie die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 17. Aus demselben Grund können die Ausführungen der Revision in Revisionsbegründung II B 5 auf sich beruhen bleiben, die sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht richten, die im Bundesernährungsministerium zuständigen Beamten hätten Regierungsrat Bo^ und Yerwaltungsoberinspektor über die Stellungnahme von Oberregierungsrat A^p unterrichten müssen. Insofern die Revision erneut Direktor 1^ ein Mitverschulden an seiner Verhaftung zur Last legt, verkennt sie einmal wiederum, daß alleiniger Verhaftungsgrund die betrügerische Verschaffung eines - wegen Unterlassens der Nachextraktion ungerechtfertigten - Ersatzes für Minderausbeute gewesen ist; zu dem anderen wird sie dem nicht gerecht, daß die unrichtige Sachdarstellung der Beamten der Beklagten der Nährboden war, auf dem eine von Direktor ausgehende Verdunkelungsgefahr in einem zur Verhaftung führenden Ausmaß angenommen werden konnte, und daß im übrigen das ange-foehtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen . Nach § 852 BGB, § 261 b ZPO kommt es daher für die Verjährungsfrage darauf an, ob die Klägerin schon drei Jahre vor der Klageinreichung von ihrem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen eine solche Kenntnis erlangt hatte, daß sie vernünftigerweise alle Voraussetzungen ihrer Sie trägt dem nicht Rechnung, daß bei der Frage nach dem Bestehen einer solchen Pflicht, wie gerade die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, eine Vielzahl von komplizierten Erwägungen in Betracht zu ziehen war.
2221 005
III.ZR.52/62
Verkündet am 26» November 1963 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
der B
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Beklagten und Eevisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
EflHI BaüBl GmbH»
den Geschäftsführer Direktor p
vertreten durch
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
k
hat der itl• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. veyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 1962, an Verkündungs Statt zugestellt am 15. und 16. Januar 1962, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein zugeiassener Olpresserei^etriefc, der ausgerüstet mit einem gegen Kriegsende aus der Nähe von
verlagerten Maschinenpark, in den Jahren 1946 und 1947 in zugelassen wurde, und hat seit Mai 1948 an dem 01-
nlihlenpreisausgleich teilgenommen. Für den Ausgleich hatte die Reichsstelle für Milcherzeugnisse, öle und Fette die Einzelanordnung 1/43 vom 4* Januar 1943 erlassen, die an die Stelle früherer Anordnungen trat und der im Ju^i 1943 die EA 2/43 folgte. Nach Abschnitt VIII der EA 1/43 - insbesondere Ziffer 3 und 6 - konnten die Ölmühlen nach der Entscheidung der Keichsstelle dann, wenn die nach der Standard-kalkulation festgesetzte Mindestölausbeute in Ausnahmefällen 11 ohne".eigenes Verschulden des Betriebes” nicht erreicht Yiurde-, „die Mind er aus beute ersetzt erhalten.
Am 24« Oktober 1950"erhob die Staatsanwaltschaft in De^^H^ äem Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung die öffentliche Klage gegen den Fabrikdirektor Kurt L^, der damals zusammen mit Josef die Geschäfte der
Klägerin führte. Sie beschuldigte Direktor L9 neben einem Vergeben der ieamtenbestechung vor allem, im Zusammenhang mit dem Preisausgleich den Fiskus um Hunderttausend© Deutscher Mark betrogen zu haben. Namentlich habe er aus öffentlichen Mitteln einen Ersatz für betriebliche Minderölausbeute in liehe von über 598 00Q DM erschwindelt, die der K3.ägerin, weil sie die gebotene Nachextraktion der in ihrer Presserei hergestellten Ölkuchen unterlassen habe, nicht hätten gezahlt werden sollen. Noch am 24« Oktober 1950 erwirkte die? Staatsanwaltschaft mit diesen Anschuldigungen gegen Direktor beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts De|
einen mit der öffentlichen Klage Utereinstimmenden Haftbefehl, während die Voruntersuchung am Tage darauf eröffnet wurde. Der Haftbefehl wurde zusammen mit weiteren, gegen den Sohn von Direktor LA und andere Betriebsangehörige ergangenen Haftbefehlen am 1. Dezember 1950 aufgehoben, Direktor DA durch Beschluß der Strafkammer beim Landgericht vom 17. März 1934 außer Verfolgung gesetzt, nachdem die Voruntersuchung am 1. April 1952 geschlossen und von der Staatsanwaltschaft im Dezember 1952 gegen Direktor LA Anklage nur mehr wegen fortgesetzten Betruges und wegen Untreue in sechs Fällen mit einem Oesamtschaden von über 207 000 DM erhoben worden war.
Die Klägerin und der ursprünglich neben ihr mitklagende Direktor LA hatten behauptet: Die Einleitung des Strafverfahrens und der Haftbefehl gegen Direktor LA hätten im wesentlichen auf uen Angaben des iundesprUfers MoAAA beruht* - Mo^HA hatte den Betrieb der Klägerin überprüft, sein Prüfungsbericht vom 7. Oktober 1950 mit Anlagen war der Staatsanwaltschaft vom BuAflflHHHHHHHHHHA zugeleitet, auch war der Prüfer vom M^HÜHHA der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger benannt und am 23. Oktober 1950 von dem bei der Staatsanwaltschaft in DeAHHB tätigen Staatsanwalt Hö AIV eingehend zu den einzelnen Vorwürfen gegen LA gehört worden. - Die Angaben des Bundesprüfers seien aber in ihren hauptsächlichen Punkten falsch gewesen und seien, ebenfalls pflichtwidrig von den zuständigen Beamten des Emährungeministeriums, die auch in anderen Beziehungen ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hätten, nicht richtiggestellt worden; die Verhaftung von Direktor LA sei durch das Deutsche Nachrichtenbüro der gesamten deutschen Presse mitgeteilt und in allen großen deutschen Tageszeitungen, im Rundfunk und in der Zeitschrift "Der Spiegel" bekanntgegeben und kommentiert worden;, die’ Ver-
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öffentlichungen hatter zu einschneidenden Kredit
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geführt, die die Klägerin zu Not verkaufen und zur Entlassung von Arbeitern mit einem entsprechenden Umsatzrückgang und
ilanzverlust gezwungen hätten. Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, die beklagte BflHHHHHHl müsse ihnen aus dem Oeoicht&punkt der Amtshaftung für die ihnen erwachsenen Schäden einstehen, und sie haben vor dem Landgericht insgesamt die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 566 b38,47 DM nebst Zinsen sowie die Schuldigerklärung der Beklagten hinsichtlich des Ersatzes von Zukunftsschäden begehrt.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat sich auch auf Verjährung berufen.«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Mit der Berufung hat allein die Klägerin die Verurteilung der Beklagten dahin weiterverfolgt, ihr 400 000 DM nebst Zinsen zu zahlen, davon 200 000 DM zu dem Ausgleich von Verlusten aus NotVerkäufen9 die weiteren 200 000 DM zu dem Ausgleich ihrer allgemeinen Verluste als folge der Kredit-restriktionen, Verweigerung eines ERP-Kreditee sowie der Brachlegung und Beeinträchtigung der Arbeitskraft von Direktor 14P. Das jberlandesgericht hat in Abänderung des landgericht-liehen Urteils einen Anspruch der Klägerin "auf Ersatz des ihr durch die unrichtige Prüfungsfeststellung Uber ihre Nachextraktionspflicht entstandenen Schadens" bis zu dem Höchstbetrage von 400 000 DM nebst Zinsen des* Or und e nach für gerechtfertigt erklärt und hat die Sache in diesem Umfang zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtliehen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Io
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundespi* üfer iVioflHHB? ein Angestellter der Beklagten, von Ministerialdirektor Dr. St^P, Kegierungsrat r*o® und Ver-
walt ungs oh er Inspektor samt lieh heim Bi
tätig, beauftragt worden, den Betrieb der Klägerin su überprüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen. Daraus
sowie aus dem Umstand, daß die Klägerin auch nicht vertraglich dem ein Prüfungsrecht eingeräumt habe, fol-
gert das Berufungsgericht; Der Prüfungsauftrag habe auf der Staatsaufsicht beruht, die das im Kähmen des
Olmühlenpreisausgleichs über die Vorrats- und Einfuhrstelle sowie über die Ölmühlen ausgeübt habe, und nimmt zu üngunsten der Beklagten an, die Haftung für Fehler, die dem Prüfer
bei seiner Prüfungstätigkeit und bei der Abfassung des Prüfungsberichtes unterlaufen seien, bestimme sich im Verhältnis zu der Klägerin nach § 839 BGB, Art-, 34 G-G und treffe die Beklagte. Soweit der Prüfer MopHBfc dagegen der Staatsanwaltschaft vom als Sachverständiger be-
nannt und von ihr vernommen worden sei, habe er, so meint das Berufungsgericht, nicht in Ausübung Öffentlicher Gewalt gehandelt mit der Folge, daß für etwaige Fehler in seiner Aussage er persönlich einstehen müsse. Diese Annahme einer Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG läßt einen Kechtsirrtum zu Ungunsten der Beklagten nicht ersehen, wird auch von der Revision nicht beanstandet*
II.
Das angefochtene Urteil führt des weiteren aus;
Der schwerste Vorwurf in der Öffentlichen Klage und in dem Haftbefehl vom 24* Oktober 1950 sei die eschuldigung,
Direktor L<
habe sich flir die Klägerin annähernd
o00 Ouü Dai
als Ei’satz für Minde raus beute vergüten laosen, oowohl er, so»
von die damals tür den ölmühienpreisausgleieh zuständige Vorratsstelle für Eier und Fette (VESt) nichts gewußt habe, die vorgeschriebene Hachextraktion der Ölkuchen unterlassen
habe und aus diesem Grunde eine Vergütung für eine Minderausbeute nicht in :Vetracht gekommen sei« Als Beweisunterlagen für diesen Vorwurf seien in der öffentlichen Klage und in dem Haftbefehl u.a. Anlagen zu dem Prüfungsbericht mit
den dazu gehörigen Textziffern des Berichtes bezeichnet. Zwar habe MoflHBfc, soweit aus seinem Prüfungsbericht ersichtlich, die Minderausoeute auch auf andere Ursachen (mangelhafte Maschinenausstattung, Fehler* einer zweiten Hachpi’essung usw«) zurückgeführt, die öffentliche Klage und der Haftbefehl hätten aber lediglich auf das Unterlassen der Hachextraktion abgeh&ben, wobei sie sich darauf hätten stützen können, daß nach dem.Prüfungsbericht eine Minderausbeute in Höhe von nahezu 6Ö0 000 DK selbst bei Fortbestand der anderen Mängel allein durch Vornahme einer Nachextraktion vermieden worden
wäre «
Der Voi*wurf f daß Direktor der Klägerin einen - wegen Unterlassens der Nachextr&ktion unbegründeten - Ersatz für Minderausbeute in dieser Höhe verschafft habe, habe für die Verhaftung von Direktor 14^ den Ausschlag gegeben, die übrigen Beschuldigungen gegen ihn hätten dagegen für den Haftbefehl keine entscheidende Bolle gespielt« Sie hätten mit Ausnahme des Vorwurfs der Bestechung zu dem größten Teil mehr oder minder zweifelhafte Abrechnungsfragen betroffen und zahlenmäßig auch nur rund 1/7 der Gesamtbeschuldigung dargestellt, die angebliche Bestechungssumme (Erdnüsse und Speiseöle, ein Geldgeschenk von 900 DM in Form eines Darlehens) sei ziemlich gering gewesen« Der ursprüngliche Vorwurf, Direktor habe
An-auverträge gefälscht und dadurch einen widerrechtlichen Bezug von Ölpreisstützungsgeldern im Betrage von rund 700 000 DM herbeigeführt, habe auf einem noch rechtzeitig aufgeklärten Mißverständnis beruht und sei bereits nicht mehr in die öffentliche Klage und den Haftbefehl übernommen worden. Die übrigen Beschuldigungen, hinsichtlich deren das Berufungsgericht nach Maßgabe von Seite 29 und 30 seines Urteils auch ein für ihre Aufstellung ursächliches Verschulden des Prüfers Mo^ÜA verneint, hätten für sich allein genommen höchstens ein staatsanwaltsehaftliches Ermittlungsverfahren und allenfalls eine gerichtliche Voruntersuchung gegen Direktor LA nach sich ziehen können. Die Presseberichte, auf deren Veröffentlichung die Klägerin die eingeklagten Schäden zurückführe, seinen indessen durch, die Verhaftung von Direktor LA ausgelöst worden, und hätten die übrigen Beschuldigungen überhaupt nicht erwähnt. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese sonstigen Beschuldigungen dann, wenn der Minderausöeuteersatz weggefallen und demgemäß ein Haftbefehl gegen Direktor 2jA nicht erlassen worden wäre, von der Presse aufgegriffen und zu dem Gegenstand einer kreditschädigenden Berichterstattung gemacht worden wären«
Von dieser Auffassung aus erklärt es das Berufungsgericht für die Haftungsfrage entscheidend, ob Bundesprüfer MoAHHP bei seiner Prüfung, sowie die mit dem Prüfungsauftrag, der. Überwachung der prüfungstätigkeit und mit der Überprüfung des Prüfungsberichte© befaßten Ministerialbearnten ohne Verschulden von einer Nachextraktionspflicht der Klägerin ausgehen konnten. Es verneint dies und legt im Zusammenhang hiermit Bundesprüfer MoAHl und den betreffenden Ministerial-beamten schuldhafte Verletzungen der ihnen auch gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten zur I»ast •
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I
Io) Ohne Erfolg rügt demgegenüber die Revision als eine Verletzung von § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, die unterlassene Nachextraktion sei für die Verhaftung von Direktor entscheidend gewesen, wesentlichen Prozeßstoff Übergangen* Das Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung, v.as die Verwertung der ihm vorliegenden Zeugenaussagen anlangt, auf die Bekundungen des damals saehbearbeitenden Staatsanwalts HöflBB und des Landgerichtsdirektors Dr. des Vor-
sitzenden der die Haftbeschwerde verwerfenden Strafkammer, gestützt. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe Heile der Aussage übersehen, geht angesichts dessen
fohl, daß das angefochtene Urteil ausdrücklich auf die Glattst eilen in den Akten verweist, die diese Bekundungen enthalten. Venn der Zeuge HoflBBl bekundet hat, für ihn sei der Prüfungs--oorient maßgebend gewesen, so hat der Zeuge nicht den
Gesamtbericht im Gegensatz zu einzelnen Anschuldigungspunkten im Auge gehabt, sondern zu dem Ausdruck bringen wollen, für ihn sei der Inhalt des Prüfungsberichtes, nicht eine anderweit aufgestellte Beschuldigung, maßgebend gewesen. Zumindest durfte das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen so verstehen*
Im übrigen enthält die Rüge der Revision nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen B qw eis v; ü rd i gu ng o
Die Revision verweist ferner darauf, nach der Aussage des Zeugen Dr. sei es ihm wie vermutlich den anderen
Mitgliedern der Strafkammer mehr darauf ang©kommen, daß ein Betrag in der Höhe von etwa 600 000 DM au Unrecht bezogen worden sei, als darauf, daß der Betrag als Ersatz für Minder-
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ausbeute oder aus einem anderen Grunde zu Unrecht oezogen
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der Zeuge habe auf das Oesamt-abgestellt. Hier hat sie gegen dem zu seiner Vernehmung führenden
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Beweisbeschluß vom 5» April 1957 und der einschlägigen behaupt urAo-der Beklagten im Schriftsatz vom 30- Mars 1957 S, 4 und 5 erhellt, dazu vernommen werden, daß die Verhaftung von Direktor nicht auf irgendwelche Erklärungen des Prüfers hin,
sondern daß sie (auch) wegen des dringenden Verdachtes der aktiven '^eamtenbestechung und der Erschleichung der in der öffentlichen Klage angeführten Beträge erfolgt wäre- Hiervon ausgehend und bei Würdigung der sich an die von der Revision wiedergegebene Bekundung anschließenden weiteren Erklärungen des Zeugen, die Präge der Bestechung habe wohl auch mit eine Rolle gespielt, hätte aber, jedenfalls was die Ansicht des Zeugen angehe, ganz bestimmt nicht zur Aufrechterhaltung des Haftbefehls geführt, konnte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Beweiswurdiguäg den Schluß ziehen, der mit der Unterlassung der vorgeschriebenen Hachextrak-tion begründete unberechtigte Bezug von rund 600 000 DM als Ersatz für Minderölausbeute sei für den Haftbefehl maßgebend gewesen»
Die Aussage des Zeugen Amtsgerichts rat der den
Haftbefehl gegen Direktor erlassen hat, sowie die Aussage von Oberstaatsanwalt Dr. gaben für eine prägnante Fest-
stellung des maßgeblichen Verhaftungsgrundes so wenig her, daß sich das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht mit den Aussagen zu befassen brauchte. Das gilt sowohl für die von der Revision angezogene Vorschrift des § 266 ZPO als auch und erst recht für die hier, wo es um den Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem (Tatbestand und Schäden geht, anzuwendende Vorschrift des § 287 ZPO. Das gleiche gilt für die von der Revision noch angeführte Bekundung des Zeugen DroPxJflHj
der an die Stelle des zunächst als Untersuchungsrichter tätigen Landgerichtsrats Dr. trat, er habe sich "bei der Voruntersuchung" nicht auf die Angaben des Prüfers ver-
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lassen, eine Verhaftung von Direktor LA erschiene ihm auf Grund des Materials denkbar, das erst im Laufe der Voruntersuchung hinzugekommen sei«
2o) Der allgemein gehaltenen Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Frage nach dem ausschlaggebenden Grund für die Verhaftung von Direktor LA den Vortrag der Beklagten gemäß ihren Schriftsätzen übersehen (Revisionsbe-gründung IB 5), ist entgegenzuhalten: Die angezogenen Schriftsatzstellen brachten gerade für diesen entscheidenden Punkt nicht soviel an präzisem erheblichen Prozeßstoff, daß das Berufungsgericht sieh mit dem Vortrag im einzelnen hätte auseinandersetzen müssen« Was die Revision gemäß Revisionsbe-gründung I B 1 und 2 vorträgt, ist im wesentlichen nichts anderes als der Versuch, das Revisionsgerieht zu einer anderen tatsächlichen Würdigung der Vorgänge zu bewegen, und eine Überspannung der dem Tatrichter hinsichtlich der Begründung seiner Entscheidung obliegenden Pflichten« Im einzelnen ist nur hinzuzufügen: Bei ihrem Hinweis auf den Kassiber des üntersuchungsgefangenen LA übersieht die Revision, daß der Kassiber erst nach der Verhaftung geschrieben und gefunden worden ist« Wenn die Revision weiter geltend mäent, den Anträgen der Klägerin auf Vergütung der Minderausbeute hätten die erforderlichen Rachweisungen gefehlt, schon deshalb sei der Ersatz für Minderaus Leute zu Unrecht bezogen worden, so hat sie gegen sich: Der Gedanke, Direktor LA&abe einen Betrug auf die Weise begehen wollen, daß er der VESt die Nachweise Uber eine Minderausbeute vorenthielt, obwohl die Klägerin tatsächlich eine ihr an sich zu vergütende Minderausbeute in ihrem Betrieb aufwies, lag und liegt in weiter Perne. Das Pehlen von Nachweisen erscheint aber in einem anderen Licht und erst bedeutsam, wenn die Klägerin eine Minderausbeute ersetzt verlangte, die ihr wegen Pehlens der Nachextraktion nicht
zugestanden haben sollte. Damit fällt auch die Rüge der Revision zusammen (Revisions;egründung I B 3), das Berufungsgericht habe bei der Frage nach einem zu der Verhaftung führenden strafoaren Verhalten von Direktor das Fehlen der erforderlichen Rachweisungen nicht berücksichtigt. Der an derselben Stelle erhobene Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht meine zu Unrecht, die Staatsanwaltschaft habe nur die Unterlassung der vorgeschriebenen Nachextraktion aus den vielen Ursachen herausgegriffen, die von dem Prüfer MoMHBP auf ge führt worden und für sich allein geeignet gewesen seien, die Minderausbeute herbeizuführen, steht im Widerspruch zu den einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts, hinsichtlich deren Zustandekommen ein vorn Revisionsgericht zu beachtender Verfahrensfehier nicht vorliegt * Aus dem Beschluß der Strafkammer vom 17. März 1954, der die Außerverfolgungsetzung von Direktor Lp zu dem Inhalt hat, kann die Revision nicht mit Erfolg Durchschlagendes dafür afcleiten, daß das Berufungsgericht die Ursachen für die Verhaftung hätte anders würdigen solieno Fehl geht auch ihre Rüge, die Klägerin selbst habe in der Klageschrift den gegen Direktor Lp im Strafverfahren erhobenen und nach Meinung der Revision in dem späteren Me ine ids verfahren gegen MoSBIB und StoflB bestätigten Vorwurf "wegen des Punktes Anbauverträge mit einem Betrag von mehreren Hunderttausend DM11 als eine der Grundlagen der Verhaftung bezeichnet, das hätte das Berufungsgericht beachten müssen (Revisionsbegründung I B 4)o Die genannte Stelle enthält die Klage behaupt ung, die Beschuldigung des Prüfers Direktor LM sei bereits
der widerrechtliche Bezug von Ölpreisunterstützungsgeläern im Betrage von 800 000 DM durch Fälschung von Anbauverträgen nachgewiesen, habe den Anlaß für die Verhaftung von Direktor Lp
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gegeben. Das angefochtene Urteil stellt ebenso wie das Landgericht auf Seite 17 und 18 seines Urteils ausdrücklich das Gegenteil fest. Leiter hieß es in der Klageschrift, die oe-treffende Beschuldigung von sei ob*10 nähere Nach-
prüfung in die öffentliche klage Abschnitt I k Abs» 2 übernommen v/orden. In jenem Abschnitt sowie in den dort in Bezug genommenen Aktenstellen befindet sich jedoch nur die einen Betrag von rund 18 800 DM betreffende Beschuldigung, es hätten bei rund 182 kg Ölsaaten keine Anbauverträge Vorgelegen, für diese seien zu Unrecht Stützungsgelder ausgezahlt worden«-Ls bestand daher für das Berufungsgericht kein Anlaß, sich mit den oben behandelten Punkten der Klageschrift weiter aus-» einander zu setzen.
Aus dem bisher Gesagten folgt zusammenfassend, daß der mit den runter -2) behandelten Bügen der Revision begründete Vorwurf nicht gerechtfertigt ist, das Berufungsgericht habe
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bei der Prüfung der Hechtmäßigkoit des Haftbefehls seine eigene, aus dem späteren Verlauf der Dinge gebildete Auffassung an die des Staatsanwalts und die des Haftrichters gesetzt-
3o) Im Ansatzpunkt verfehlt ist es wiederum, wenn die Revision gemäß Revisionsbegründung I D dem Berufungsgericht nachsagt, es habe die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei der Frage nach dem Grund der Verhaftung nicht berücksichtigt; die Klägerin habe sich rund eine halbe Million DM Minderausbeute erstatten lassen, trotz der angeblichen Minderausbeute aber Öl im Wert von über 128 000 DM zu viel im Ölkuchen belassen und diesen Betrag pflichtwidrig nicht der VESt erstattet; außerdem habe sie noch ungerechtfertigte Vorteile bezogen in Höhe von ca. 326 000 DM, weil sie sich nicht nachgewiesene, über das übliche hinausgehende Verarbeitungsverluste habe vergüten lassen, und in Höhe von rund 174 000 DM, weil sie den
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ihr gewährten Schlaglohn (Ersatz für Verarbeitungskosten) nicht zur Erreichung der Standardausbeute verwendet habe« Entsprechende Vorteile - meint die Revision « habe die Klägerin zusätzlich bei der Verarbeitung anderer ölsaateri gehabt- Mit Rücksicht auf alle diese Vorgänge wäre Direktor 1-0 auf jeden rail verhaftet worden»
Die Revision verkennt hier: Das Berufungsgericht hat den Grund, der nach seiner Ansicht allein zur Verhaftung von Direktor 10 geführt hat, in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und festgestellt. Demgegenüber kann die Rüge, das Berufungsgericht hätte, was allein rechtlich bedeutsam sein kann, zu der Annahme gelangen müssen, Direktor 14^ wäre, wenn nicht aus diesem Grund, so in jedem lall aus einem von ihm in strafbarer Weise gesetzten Grund verhaftet worden, nicht durchgreifen» Dies umso weniger, wenn auf der einen Seite Direktor 10 v/ie geschehen außer Verfolgung gesetzt wurde, die Revision auf der anderen Seite angebliche Verstöße der Klägerin in objektiver Hinsicht anführt, ohne eine Beteiligung von Direktor 10 an den Verstößen und eine erweisbare strafrechtliche Schull auf seiner Seite derart, daß er verhaftet worden wäre, aurzuzeigen. Diese Überlegung greift insbesondere auch gegenüber dem Vortrag der Revision gemäß Revisionsbegründung I E durch, nach dem das Berufungsgericht Beweiserbieten der Beklagten übergangen ha ne» Im einzelnen sei hierzu noch bemerkt;
Wenn nach dem Vortrag der Beklagten die Klägerin es bei zwei Preßgängen bewenden ließ und die VESt von anderen Firmen eine Nachextraktion verlangt hatte, so ist dem noch kein besonderer Verdachtsgrund für einen Betrug betreffend den Bezug von Minderausbeuteersatz zu Lasten von Direktor L0 zu entnehmen. Eine von Direktor L0 abgegebene Erklärung, dfe Klägerin sei durch die VESt von der Nachextraktionspflicht befreit worden.
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worüber er sich eine schriftliche Gedächtnisstütze angefertigt
habe, läßt sich zu demal angesichts der später zu erörterncen
’weitestgehenden Zweifel an dem Bestehen einer derartigen Pflicht ungezwungen dahin deuten: Direktor L# habe die Befreiung nur vorsorglich, für den Pall nämlich, daß eine Nachextraktionspflicht bestehen sollte, erwirkto Es kann daher dem Berufungsgericht nicht als Verfahrensverstoß ange-~ lastet werden, wenn es auf die angebliche Erklärung nicht weiter einging. Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung der Rechtslage angenommen, die - nach seiner Ansicht - fehlende Rechtsgrundlage für eine Nachextraktionspflicht der Klägerin habe durch Schreiben der VESt nicht ersetzt werden können. Demgegenüber kann in Anbetracht der Schwierigkeit der Rechtslage Direktor nicht eine strafrechtlich relevante Schuld damit nächgewiesen werden, daß die VBSt von den Ölmühlen - ob auch von der Klägerin, steht nicht fjpst - schriftlich die Nachextraktion verlangt habe-. Unterstellt man, im Sphlaglohn seien die Aufwendungen für eine Nachextraktion enthalten gewesen und die Klägerin, die es bei zwei Preßgängen habe bewenden lassen, hätte bei dem ebenfalls in D&UHHB ansässigen C&mHB eine Nachex-traktion durchführen lassen können, so könnte dies einmal gerade dafür sprechen, daß die Unterlassung der Nachextraktion im Sinne des angefochtenen Urteils als Teil des angeblichen Betrugstatbestandes der zur Verhaftung von Direktor L# führende Grund gewesen ist; andererseits aber reichten die unterstellten Umstände wiederum bei Berücksichtigung der ungeklärten Rechtslage nicht aus, Direktor einer bösen Absicht im Sinne des nachstehend Gesagten zu überführen. Aus Unzulänglichkeiten in der Betriebseinrichtung der Klägerin und aus Mängeln in der Arbeitsweise ist noch lange nicht auf einen Willen des Betriebsleiters zu schließen, im Wege des
Betrugs Ersatz für IVtinderau3Deute zu erlangen. Soweit die Ke~ vision nach Revisionsbegründung I C 2 eine betrügerische Handlung von Direktor Lf/ß dahingehend auf zeigen will, er habe bei der Zulassung zu dem tflmühlenpreisausgleich bewußt die 'Produktionsverhältnisse der Klägerin falsch dargestellt, woraus folge, daß die Staatsanwaltschaft bei selbständiger
Prüfung einen Verhaftungsgrund hätte annehmen müssen, hat sie gegen sich: Hinsichtlich eines solchen Vorwurfs ist nicht einmal das Strafverfahren durchgeführt worden, nachdem die anderen Verfolgungsgründe von der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer als nicht durchschlagend erachtet worden waren« Wenn überhaupt, hätte sich daher das Berufungsgericht nur dann über die von der Revision angestellten Erwägungen verbreiten müssen, wenn vor ihm die Beklagte nach dieser Richtung nähere und gewichtigere Behauptungen aufgestellt hätte. Einen solchen
Vortrag hätte aber die Revision aufzeigen müssen {§ 354 Abso 3 Nr» 2 ZPO)o
4o) Im Grrundsatz verfehlt ist die Auffassung der Revision, uer Prüfungsbericht MoflHP habe nur dann adäquat schadensursächlich sein können, wenn die Staatsanwaltschaft bei selbständiger Prüfung der Rechtsfragen aus dem Bericht notwendigerweise die unterlassene Nachextraktion als einzige und wesentliche Handlung des Direktor L0 habe annehmen müssen. Es lag hier durchaus nahe, daß die Staatsanwaltschaft und. ebenso der Haftrichter mangele besserer Sachkunde einer Fehlerhaftigkeit des Berichts erliegen ‘würden, so daß diese als mittelbare Schadensursache weiter wirkte. Ebensowenig entfällt der adäquate Zusammenhang deswegen, weil der Prüfer MopHP nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß die Staatsanwaltschaft aus seinem Bericht das Unterlassen einer Hachextraktion herausgreifen werde. Mit einem solchen Vorgehen konnte vielmehr der optimale Beobachter, auf den bei der Präge der Adäquanz abzu-
stellen ist, unschwer und umso mehr rechnen, als nach dem Prüfungsbericht das Unterlassen der Naehextrttktion trotz Vorhandenseins der anderen im Bericht genannten Mängel eine Minderausbeute in der beanstandeten Höhe von annähernd 600 00C BM vermieden haben würde»
5c) Nach dem unter 1-4 Ausgeführten hat das Berufungsgericht ohne einen vom Senat zu beachtenden Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten haftungsbegründende Pflichtverletzungen von Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne) der Beklagten darin gefunden, wie es seitens dieser Beamten dazu gekommen ist, daß der Vorwurf an die Staatsanwaltschaft herangetragen wurde, durch Unterlassen der vorgeschriebenen Nachextraktion seien der Klägerin in die Hunderttausende gehende Minderausbeute-beträge in betrügerischer Weis®'verschafft wordene
IIIo
Das Berufungsgericht verneint ih objektiver Hinsicht eine Pflicht der Klägerin zur Nachextraktion und legt als schuldhafte Pflichtverletzung zur Last:
Regierungsrat Bo® und Verwaltungsoberinspektor ii®:
Sie hätten als Verwaltungsfachleute des zuständigen Mfl®~ . ®®®® fälschlich den Bundesprüfer Mo®®® dahin unterrichtet, die Klägerin müsse nachextrahieren, wenn sie die Standardausbeute nicht erreicht habe»
Regierungsrat Bo®:
Er habe den von Mo®®® gefertigten Prüfungsbericht der StaatsanwaltSchaft zugeleitet, ohne dabei riehtigzusteilen.,, daß die in dem Bericht als bestehend angenommene Nachextraktionspflicht der Klägerin nicht bestehe oder doch zu demindest sehr zweifelhaft sei.
Pundesprüfer Mol
£r sei in seinem Prüfungsbericht ohne jede Einschränkung9 obwohl er eine solche hätte machen müssen, von einer Nachextraktionspflicht der Klägerin ausgegangen.
1.) Pas Berufungsgericht nimmt an, die verletzten pflichten hätten den betreffenden Beamten gegenüber der'Klägerin obge-
legen, und führt hierzu aus: Pie Unterweisung des Bundesprüfers sei zwar ein innerdienstlicher Vorgang ge-
wesen, der zu erstellende Prüfungsbericht habe aber dem BuflfBHHHHlHHHHHtt als der Staatsaufsichtsbehörde Unterlagen über die AbrechnungsVorgänge und etwaige unbe-rechtigte Bezüge der Klägerin verschaffen sollen; mit Rücksicht hierauf habe die Unterweisung Belange der Klägerin berührt und in ihrer Fehlerhaftigkeit eine Verletzung der den
Ministerialbeamten auch gegenüber der Klägerin zu wahrenden Pflicht dsrgestellt, sich jeglicher Überschreitung der Amtsgewalt zu enthalten«
Piese Ausführungen lassen einen beachtlichen Hechtsfehler nicht erkennen, werden auch von der Revision nicht bekämpft«
2«) Zu der Annahme einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit der genannten Beamten ist das Berufungsgericht im einzelnen auf G-rund folgender Erwägungen gelangt:
Pie Klägerin als großer Pressereibetrieb sei nicht ver-iichtet gewesen, iiachzuextr&hieren. Pie EA l/42 habe sich nur auf Extraktionsbetriebe bezogen; das ergebe sich bereits aus der Passung ihres Abschnitts VIII, in dem von Extraktionsschrot, der nur bei Extraktionsbetrieben anfalle, die Rede sei, sowie namentlich aus den Aussagen von Bundesprüfer MoflHtt? Oberregierungsrat a.B« A(|tt .und Regierungsrat Bott, sowie aus einem Prüfungsbericht von Bott und Htt (Tz 77)°
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Allerdings seien - so meint das Berufungsgericht - aucn 01-pressereien subventioniert worden, hierbei hätte jedoch die EA 1/43 auf diese Betriebe höchstens insoweit entsprechend angewandt werden können, ais es der besonderen Eigenart der Betriebe entsprochen have, die eine ganz andere maschinelle Ausrüstung als ein Extraktionsbetrieb gehabt hätten. Daher habe eine ölpresserei den Ersatz für eine Minderausbeute beanspruchen können» wenn sie in ihrem eigenen Betrieb die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Ölausbeute geschaffen und die für Pressereien festgesetzte Mindestausbeute ohne eigenes Verschulden trotz Einsatzes geeigneter Maschinen und trotz möglichst gründlicher Verarbeitung im eigenen Betrieb nicht erzielt habe. Sie sei aber nicht zur Durchführung einer Nachextraktion in einem fremden Extraktionsbetrieb gehalten gewesen» In der EA 1/43 fehle übrigens auch eine Regelung, wer die durch eine Lohn-Nachextraktion in einem Fremdbetrieb zwangsläufig anfallenden Mehrkosten zu tragen habe.
Ir
Eine Nachextraktionspflicht der Ölpressereien habe auch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage nicht hergeleitet werden können, ebensowenig aus der Erwägung, man habe durch Verwaltungsakt auch Pressereibetrieben die Subventionen zuerkannt und habe damit die Auflage einez1 Nachextraktion verbinden können und verbunden; denn die allgemeine Einbeziehung aller großen ölpressereien in den Preisausgleich stelle einen Verwaltungsakt nicht dar, da dieser auf einen besonderen Einzelfall ausgerichtet sei» Selsbt wenn ein sich auf die Klägerin beziehender und diese begünstigender Verwaltungsakt ergangen wäre, so hätte er nicht mit der Auflage einer Nachextraktion verbunden werden können, weil es für diese an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Das von MoflHV auf Seite 23 seines Prüfungsberichts angeführte Rundschreiben Nr, 42/49 der Deutschen ölmühlen-Kohstoffe GmbH vom 29» Juli 1949 gebe nur
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eine Auskunft der Verwaltung f® Er®®|®, Ra®HHHBBP® ul 1'®H®, Außenstelle Ha®®), und der Vorrats- und Einfuhr-steile Ha®®0 wieder» Das in dem Prüfungsbericht ebenfalls erwähnte Schreiben der Vorrats- und Einfuhrsteile Ea®||^ an den ’undesornährungsminister vom 17. Juni 195C vertrete ohne nähere Begründung die Ansicht, es sei allen Ölmühlen bekannt gewesen, daß eine Nachextraktion zu erfolgen habe, wenn die Standarcausbeute nicht erreicht werde, habe a'er
naturgemäß ebenso wie das Bundschreiben der Deutschen üi-mühlen-Bohstoffe ömhH die fehlende Rechtsgrundlage nicht ersetzen können. 2u Unrecht habe Regierungsrat Po® aus der Einbeziehung der Ölpressereien in die Subventionierung auf
eine Pflicht zur Nachextraktion geschlossen und sich hierbei durch die Stellungnahme der Vorrats- und Einfuhrstelle sowie das eben erwähnte Rundschreiben in seiner Meinung bestärkt gefühlt«,
Was die Schuldfrage anlangt, so hat das Berufungsgericht noch erwogen: Regierungsrat io® und Verwaltungsoberinspektor H® hätten bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt erkennen müssen, daß eine Verpflichtung der Klägerin zur Nach-extraktion sich weder aus der nur auf Extraktionsbetriebe zu^ geschnittenen RA 1/43 noch aus einer anderen Rechtsgrundlage ergebe, auch nicht aus dem genannten Rundschreiben und der Stellungnahme der Einfuhr- und Vorratssteile, ferner, daß eine gesetzesgebundene Verwaltung nicht ohne gesetzliche Ermächtigung und nicht formlos im Verwaltungsweg eine Nachextraktionspflicht durch eine Auflage festsetzen könne* Beide Beamten hätten unbeschadet dessen, daß ihr Referat von den nach der Organisation des Bu®|®®|||®®®||^®H®p hierfür zuständigen Beamten schon' von sich aus über die Stellungnahme des Oberregierungsrats A®® und des Rechtsreferats häitte in Kenntnis gesetzt werden sollen, sich rechtzeitig über die
vom Milchund Fett refer at 111 ihres eigenen
vertretene Meinung vergev/issern und sodann auf die Unrichtigkeit ihrer eigenen Ansicht schließen müssen« Auch Bundes-prüfer hätte in Kenntnis dessen, daß die EA 1/43
nur auf Extraktionsbetriebe zugeschnitten war, die Beehtslage erkennen müssen«
Der Erörterung der einzelnen einschlägigen Bügen der Revision ist eine grundsätzliche Überlegung voranzustellen, die sich zu dem Nachteil der Beklagten auswirkt«
Es kann letztlich offen bleiben, ob die Klägerin in objektiver Hinsicht eine Pflicht zur Nachextraktion gehabt und diese verletzt hat» Schon dann, wenn das Bestehen einer solchen Pflicht zweifelhaft war, war dies geeignet, das Verhalten des Direktors Lp in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und den Verdacht, er habe der Klägerin eine ihr angesichts der unterlassenen Nachextraktion in Wahrheit nicht
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zustehende Vergütung für Ölminderausbeute durch Betrug verschafft, wenn nicht auszuschließen, so doch weitgehend zu entkräften. Denn dann wäre es offensichtlich fraglich gewesen, ob Direktor I#, der, um einen strafbaren Betrug zu begehen, in der Absicht gehandelt haben mußte, sich oder einem anderen "einen rechtswidrigen Vermögensvorteil" zu verschaffen (§ 263 StGB), nachweisbar das Bewußtsein gehabt hat, daß. die Klägerin auf den Ersatz einer Minderausbeute infolge fehlender Nachextraktion kein Anrecht hatte. Das Bewußtsein von der Hechtswidrigkeit des Vorteils mußte Vorgelegen haben, denn die Hechtswidrigkeit ist nach § 263 StGB insoweit (Tatbestandsmerkmal und muß als solches von dem Vorsatz des Betrügers erfaßt sein« Schon wer nicht juristisch vorgebildet ist, kann sich unschwer sagen, daß in einem Falle wie dem vorliegenden ein Betrigswille, "eine böse Absicht", in desto weitere Ferne rückt, je näher der Zweifel an einer Verpflichtung zur Nachextraktion liegt.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann daher oei He-^•ierungsrat Bo®, Verwaltungsoberinspektot* H® und Bundes-prüfer Mofll^® schon darin liegen, daß sie ohne Einschränkung, ohne Hinweis auf die Zweifelhaftigkeit der Frage eine äaeh-extraktionspflicht der Klägerin für gegeben erklärten- Sine solche Überlegung hält sich .im Rahmen des angefochtenen Urteils das auf seiner Seite 26 ausdrücklich Regierungsrat Bo® vor-wirft, er habe nicht darauf hingewiesen, daß die in dem Bericht Mo®®® angenommene Forderung nach einer Nachextraktion zu demindest sehr bedenklich sei, und auf Seite 28 mit Bezug auf Bundesprüfer Mo®B®l ausführt, er habe in seinem Prüfungsbericht eine Pflicht zur Nachextraktion bei Nichterreichung der Standardausbeute nicht in Zweifel gezogen, sondern als unbestritten hingestellt- Die Revision bekämpft diese Ausführungen vergeblich, wenn sie eine Stelle ira Prüfungsbericht Mondwurf unvollständig wiedergibt•
Aus dem Gesagten erhellt, daß ein Verschulden der Beamten weder mit der Schwierigkeit der Rechtslage verneint werden kann, noch, wie dies die Revision ebenfalls versucht, damit, das Landgericht habe ausdrücklich festgestellt, die Anordnung der Nachextraktion sei objektiv rechtmäßig gewesen» Las landgerichtliche Urteil enthält im hörigen eine solche Feststellung nicht, sondern sagt, nach dem Ergebnis der Voruntersuchung sei eine Nachextraktionspflicht für Pressereibetriebe überaus zweifelhaft gewesen-
Was nun eine Nachextraktionspflicht in ölpressereien anlangt, so mag offen bleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit gefolgt werden kann, als es die Unzulässigkeit einer Auflage zur Nachextraktion annimmt- Es ließe sich hier daran denken, nicht eine Auflage, sondern eine nähere Bestimmung zu sehen, unter der die Klägerin oder ein anderer Pres*serei-betrieb an dem Öimühienpreisausgleich teilnehmen konn.te und
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sollte, und von der sich schwerlich sagen ließe, die "Auflage" wäre seitens der Behörde dazu benutzt worden, um sich von gesetzlichen Beschränkungen und sonstigen Bindungen zu befreien. Auf jeden Fall spricht sehr viel für die Auffassung, die EA 1/43 3ei auf Großmuhlen zugeschnitten gewesen, die Extraktionsanlagen besaßen und extrahierten, und habe auf Tressereibetriebe angesichts der anders gearteten Technik und der unterschiedlichen Standardausbeute nur entsprechend, so, wie es das angefochtene Urteil anniismt, angewendet werden könneno
Gegenüber dez* Feststellung des Berufungsgerichts, das Rechtsreferat in der Abteilving III sowie das Milchund Fettreferat des MflHHHHHB, in dem der Zeuge A^P tätig gewesen sei, habe schon in der hier maßgeblichen Zeit eine Nachextraktions pflicht der ölpressereien auf Grund der EA 1/43 verneint, macht die Revision (Revisionsbegrlindung II B 4) zu unrecht geltend, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Aunvollständig gewürdigte Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung am lo August 1961 hervorgehoben, er wisse nicht, was die selbständige VESt hinsichtlich einer Nachextraktion angeordnet habe. Der Zeuge, der eine Nachextraktionspflicht auf Grund der EA 1/43 verneinte, hat aber im Anschluß an die von der Revision herausgegriffene Bemerkung bekundet, es wäre in diesem Rahmen denkbar, daß die VESt im Einzelfall von einer Ölmühle eine Nächextraktion verlangt habe; ob es tatsächlich geschehen sei, wisse er aber nicht- Diese farblose Aussage läßt keinen Schluf3 dahin zu, daß - was in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist - eine hierzu beauftragte Stelle mit der wünschenswerten und erforderljenen Klarheit eine Nachextraktionspflicht, mit Wirkung (auch) für die Klägerin begründet hat«, Die weiter einschlägige Rüge der Revision, das Fachreferat III B des
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habe die Anordnung der Nachextraktion durch
die
VESt gebilligt (Revisionsbegründung II B 5)» ist in eich nicht völlig verständlich, da sie den Inhalt der angeblichen Zuschrift des Fachreferats vom 17» März 1S50 nicht ersehen läßt, auch insofern unbehelflieh, als das in Bezug genommene Schreiber der VE3t vom 17- Juni 1950 nicht mehr sagt, als daß eine Anordnung Uber die Nachextraktion allen Ölmühlen bekannt sei, und damit den von der Revision gezogenen Schluß nicht rechtfertigt, das Fachreferat habe die Anordnung gebilligt*
Davon, daß die Grundsätze der Analogie, wie die Revision (Revisionsbegründung II A) meint, zu dem Ergebnis führen müssen? eine entsprechende Anwendung der EA 1/43 auf die Klägerin begründe deren Nachextraktionspflicht, kann ernstlich nicht die Rede sein- Eine rechtsähnliche Anwendung der EA 1/43 auf betriebe mit anderer Maschinenausstattung läßt sich sehr wohl derart vorstellen, daß die an diese Betriebe im Rahmen der EA 1/45 zu stellenden Anforderungen nach den Ergebnissen bestimral werden,- die . die Betriebe mit den nach ihrer Masehinenaus-.stattung möglichen Arbeitsvorgängen ohne Beteiligung eines fremden Extraktionsbetriebes zu erzielen vermögen. Daß damit Pressereibetriebe grundlos besser gestellt würden, kann der Revision (Revisionsbegründung II B 2b) nicht zugegeben werden« War einmal ein Pressereibetrieb zu dem Ölmühlenausgleich zugelassen und damit eine Grundlage dafUr gegeben, ihm eine Minderausbeute zu ersetzen, so konnte es sinnvoll erscheinen, die von ihm zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen geringer als bei Extraktionsbetrieben zu bemessen, deren Ergebnisse er als PressereibetrieD nicht in gleicher Weise erreichen konnte»
Aus dem vorstehend Ausgeführten folgt zugleich, daß die weiteren Ausführungen der Revision gemäß Revisionsbegründung II B 1 und 2 ins Leere gehen, ferner die Ausführungen gemäß
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kevisionsbegründung II E 3 - von der Huge IX P 3 g zunächst liogeeehen die von der Annahme ausgehen, es habe von einem pressereibetrieb eine Nachextraktion gefordert werden können» Gegenüber den letzteren Ausführungen i^t lediglich ergänzend su bemerken: Bei ihrem Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bo® wird die Revision dein Umstand nicht gerecht, daß nach der Aus-sage die Beamten der VESt auch erklärt haben, sie seien, . was das Verlangen nach einer Nachextraktion angehe, in einzelnen Fällen oei der Überwachung der Ölpressereien nicht nachgekommen, ebensowenig der im angefochtenen Urteil (S. ±6) in Bezug genommenen Stelle im Prüfungsbericht BoA und HA (Tz 77), wonach an einige- Presserei betriebe zu dem Teil erhebliche Minderölausbeuten vergütet worden seien, ohne daß seitens der VESt eine Nachextraktion verlangt worden sei»
Dfe3frPflicht, auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hin-auwei sen»-'; wurden die Beamten, wie die Revisionserwiderung im hi’gebnis Zutreffend hervorhebt, nicht dadurch enthoben, daß die VESt in dem Schreiben vom 17. Ju^i 1950 an das Ministerium davon spricht, es sei allen Ölmühlen ekannt, daß bei Nichterreichung der Standardausbeute die Kuchen nachextrahiert werden müßten und daß "diese Anordnung" auf Veranlassung der VESt von der Deutschen Ölmühlen^-Rohstoffe GmbH mit Rundschreiben Nr» 42/49 in Erinnerung.gebracht worden sei, ebensowenig durch dieses Rundschreiben.
Die auf eine Verletzung von § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision gemäß Revisionsbegründurig XI B 7 und II B 3 i sind im Hinblick auf den Seite 21 unten beginnenden Absatz sowie Seite 22 Abs« 2 des angefochtenen Urteils völlig unbegründet o
Die weitere Rüge der Revision (Revisionsbegründung II B 3 h), das Berufungsgericht habe sich mit dem Gutachten BeflA Seite 2
wonach die Pressereien zur Nachextraktion angewiesen worden seien, nicht auseinandergesetzt, verfängt schon deshalb nicht, v;eil die Revision nicht, wie erforderlich (Urto v.24.April 1965 V ZE 16/62), angibt, an welcher Stelle des Sachvortrages sich die Beklagte zur Stütze ihres Vorbringens auf die fragliche gutachtliche Äußerung bezogen hat. Davon abgesehen brauchte sich das .Berufungsgericht auch nicht mit der Bekundung aus-einanderzusetsen, der eine besondere Wichtigkeit angesichts des Umstandes nicht beigemessen werden kann, als der Gutachter Befliß mehrmals im Strafverfahren vernommen worden ist und dort, wie die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 17. März 1954 Seite 4 ausführt, eine Nachextraktion verneint hat*
Ebensowenig können die Ausführungen durchgreifen, mit denen die Revision gemäß Heviaionsbegründung II A ein Verschulden der Beamten der Beklagten, wie es vorstehend aufgezeigt ist, ausräumen will. Die den Ausführungen der Revision zugrunde gelegte Einteilung der Großmtihlen und Mittelmuhlen nicht wie es am nächsten liegt, allein nach der Kapazität des Werkes, sondern unter Berücksichtigung der technischen Leistungsfähigkeit, erscheint problematisch, hat keine in den damaligen Vorschriften niedergelegte Grundlage und wird für die Vergangenheit auch nicht klarer, wenn die VEStfvgl. Revisionsbegründung II A 6 b) reinen Pressereibetrieben den Charakter als Großmühlen auch schon dann zuerkannt haben sollte, wenn sie die Erbringung der Standardausbeute einer Großmühle erwarten ließen, während bei ihnen ”nicht so sehr” die Fortführung der Entölung über die Standardausbeute hinaus gefordert wurde. Infolgedessen vermögen namentlich die von der Revision aus der von ihr vorgenommenen Einteilung gemäß Revisionsbegründung II A 6 gezogenen Folgerungen nicht zu überzeugen? dabei findet die von der Revision gemachte Aus-
fiihrung (Revisionsbegründung II A 6 c),die Klägerin habe unter bewußtem Verschweigen, daß ihr Betrieb nicht die Voraussetzung für die Teilnahme an der Sonderregelung für Pressereien als Großmühle besessen habe und sie auch gar nicht beabsichtigt habe, die einschlägigen Mittel anzuwenden, um die erwartete 3lausbeute herbeizuführen, an dem Simühlenpreis-ausgleich teilgenommen, weder ira gegenwärtigen Verfahren noch im Strafverfahren eine sie rechtfertigende Feststellung«.
Auf der anderen Seite geht die Revision selbst (Revi-sionsbegrünöung III 1) davon aus, es habe sich um eine verwickelte und zweifeihafte Rechtslage gehandelte Die Strafkammer spricht in ihrem Beschluß vom 17. ^ärz 1954 Seite 4 von einer erstaunlichen Diskrepanz der Sachverständigen hinsichtlich einer Pflicht der Ölmühlen zur Nachextraktion sowie df&ypn, äie gesamte Handhabung des Verrechnungs- und des Vergtrtungswesens, wie schon die zugrunde liegenden Bestimmungen!, seien zu demindest denkbar unglücklich gewesen.
Diesen Unklarheiten hätten die Beamten des als es darum ging, daß die Staatsanwaltschaft gegen Direktor einschreiten sollte und einschritt, bei Wahrung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt (§ 276 BGB) Rechnung tragen müssen.
Ob der Bundesprüfer ModP mit dem Vorbringen der Revision gemäß RevisionsbegrUndung II B 5 g entschuldigt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; denn es genügt das Verschulden der anderen Beamten, um eine Haftung der Beklagten anzunehmen. Aus demselben Grund können die Ausführungen der Revision in Revisionsbegründung II B 5 auf sich beruhen bleiben, die sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht richten, die im Bundesernährungsministerium zuständigen Beamten hätten Regierungsrat Bo^ und Yerwaltungsoberinspektor über die Stellungnahme von Oberregierungsrat A^p unterrichten müssen.
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Das unter I - III Gesagte zusammengefaßt zeigt, daß das Berufungsgericht ohne einen beachtlichen Rechtsfehler zu Urigunsten der Beklagten die Anwendung von § 859 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG, bejaht hat»
IV.
Insofern die Revision erneut Direktor 1^ ein Mitverschulden an seiner Verhaftung zur Last legt, verkennt sie einmal wiederum, daß alleiniger Verhaftungsgrund die betrügerische Verschaffung eines - wegen Unterlassens der Nachextraktion ungerechtfertigten - Ersatzes für Minderausbeute gewesen ist; zu dem anderen wird sie dem nicht gerecht, daß die unrichtige Sachdarstellung der Beamten der Beklagten der Nährboden war, auf dem eine von Direktor ausgehende Verdunkelungsgefahr in einem zur Verhaftung führenden Ausmaß angenommen werden konnte, und daß im übrigen das ange-foehtene Urteil keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen . über ein die Verdunkelungsgefahr begründendes Verhalten von Direktor 1^^ enthält.
V.
Ohne Erfolg bleibt auch die Revision, insofern sie auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zurückgreift. Die Klage ist in Höhe von 566 000 DM zuzüglich Zinsen am 23o Dezember 1954 beim Landgericht eingereicht und alsbald zugestellt worden. Nach § 852 BGB, § 261 b ZPO kommt es daher für die Verjährungsfrage darauf an, ob die Klägerin schon drei Jahre vor der Klageinreichung von ihrem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen eine solche Kenntnis erlangt hatte, daß sie vernünftigerweise alle Voraussetzungen ihrer
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Ansprüche auf Schadensersatz, ausgenommen deren Höhe im einzelnen, für gegeben erachten mußte. Die letztlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des angefochtenen Urteils dahin, daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitpunkt eine solche Kenntnis noch nicht hatte, lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen. Die Revision führt bereits zu Unrecht aus, das Berufungsgericht habe angenommen, die Beamten der Beklagten hätten "ohne weiteres" feststellen können, daß die EA 1/45 eine Nachextraktionsp.f licht für die Pressereien nicht vorgesehen habe. Sie trägt dem nicht Rechnung, daß bei der Frage nach dem Bestehen einer solchen Pflicht, wie gerade die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt, eine Vielzahl von komplizierten Erwägungen in Betracht zu ziehen war. Die Revision steht im übrigen auch heute noch auf dem Standpunkt, daß eine Pflicht zur Nachextraktion damals gegeben war. Hinzu kommt noch die Schwierigkeit, zu erkennen und^zu beurteilen, auf welche einzelnen haftungsbegründenden Verfehlungen von Beamten der Beklagten die geltend gemachten Schäden der Klägerin in adäquat ursächlichem Zusammenhang zurückgingen. Nach diesen Richtungen bestanden so weitgehende tatsächliche und rechtliche Zweifel, daß der Beginn der Verjährungsfrist erst auf einen Zeitpunkt verlegt werden kann, der im einzelnen nicht bestimmt zu werden braucht, aber jedenfalls später als drei Jahre vor der Klageinreichung liegt.
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VI.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil, ohne daß es auf die im einzelnen nicht berührten Ausführungen
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der Revision ankommt, als richtig« Die Revision der ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv
Dr. Fagendarm
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Dr» Reinhardt
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