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BGH · III ZR 52/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 52/59

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach den Monopolvorschriften sind die Rückstände so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht möglich ist. In der Brennerei des Klägers war dafür eine Grube vorhanden, die verschlossen, gesichert und zur Vergällung der Rückstände mit Verunreinigungsstoffen gefüllt wird. angewiesen und hätte gleichzeitig die Füllung des Sackrohrs mit Wasser vornehmen oder veranlassen müssen, weil nur dadurch das Eindringen des Geruches aus der Grube verhindert worden wäre* Von der durch ver- anlaßten Neubeschickung der Luttergrube habe der Kläger nichts erfahren; sonst hätte er das Sackrohr vor dem nächsten Brennen mit Wasser gefüllt. Der Beamte habe bei der Neufüllung der Luttergrube die Verfahrens-bestimmungen der Monopolverwaltung nicht beachtet; es hätte - wie auch sonst immer - ein zweiter Beamter hinzugezogen und ein Protokoll zurückgelassen sowie entweder er als Brennereibesitzer oder ein Bevollmächtigter hinzugezogen werden müssen. Für die technisch einwandfreie Anlage und ihre sachgemäße Benutzung, insbesondere die Füllung des Sackrohrs, sei allein der Kläger als Brennereibesitzer verantwortlich. Bie Beamten hätten den Kläger zur Anbringung des Sackrohrs nicht angewiesen, sondern ihm die Anbringung nur in seinem eigenen Interesse angeraten. Der Kläger, der genügend Sachkunde besitze, hätte vor dem Brennen seine Anlage überprüfen und dabei die Neubeschickung der Luttergrube sowie die fehlende Wasserfüllung des Sackrohrs bemerken müssen. Zwar hätte bei der Anbringung des Sackrohres ein Protokoll aufgenommen werden müssen, doch sei die Mißachtung dieser Formvorschrift für den Schaden nicht ursächlich, weil der Kläger persönlich zugegen gewesen sei und trotz seiner langjährigen Erfahrung das Sackrohr nach der Fertigstellung nicht mit Wasser habe füllen lassen. 2.) Dio Revision greift diese Ausführungen nur nach folgender Richtung an: Der Kläger habe die Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung beantragt, ein Sackrohr schließe so gut wie vollkommen aus, den Alkoholgehalt dor Lutterrückstände in monopolwidriger Weise zu verwerten; diesen Sachverständigen habe das Berufungsgericht nicht vernommen» Januar 1959 vorgetragen, auch der technische Laie könne ohne weiteres erkennen, daß ein gerade geführtes Rückständerohr die monopolwidrige Entziehung von Alkohol aus den Lutterrückständen ermögliche, während ein Sackrohr derartige Möglichkeiten so gut wie vollkommen ausschließe. Die weiteren Erläuterungen in diesem Hilfsbuch, insbesondere die Beschreibung der sonstigen Sicherungsmaßnahmen an der Grube bestätigen ebenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Sackrohr nur die Bedeutung eines Geruchsverschlusses hat, aber kein Sicherungsmittel für die Monopolverwaltung darstellt. Diese förmliche Unterrichtung war im vorliegenden Pall nicht wesentlich, weil der Brennereibesitzer bei der Prüfung durch den Zollbeamten P4MB persönlich anwesend war und mit dem Beamten die gewünschte Maßnahme erörtert hatte. Verschlüsse wieder angelegt werden; auch ist nach § 136 BO in bestimmten Fällen ein Protokoll anzufertigen und davon eine beglaubigte Abschrift dem Brennereibesitzer zur Aufbewahrung in seinem Belegheft zu übersenden» Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Obersekretärs bezüglich dieser Bestimmungen wie folgt gewürdigt* Die Neufüllung der Grube habe zv/ar die Abnahme von Verschlüssen erfordert, doch sei weder die Zuziehung eines weiteren Beamten noch die Aufnahme einer Verhandlung nötig gewesen, weil die Vorschrift des § 135 Abs»2 BO nur die Palle betreffe, in denen die Verschlüsse eine gewisse Zeit gelöst gewesen seien, nicht jedoch kurzfristige Öffnungen in Gegenwart der Aufsichtsbeamten» Die Erneuerung der Vergällmasse sei nur eine routinemäßige Bedienung und weder eine Änderung noch eine Ergänzung von solchen Anlagen, die der Gewinnung oder Reinigung von Branntwein dienten, denn die luttergrube diene anderen Zwecken» Daran ändere auch nichts, daß die Beklagte vorher und nachher gelegentlich bei Neuvergällung anders verfahren sei» Die Füllung selbst habe den Vorschriften entsprochen. Es sei nicht Aufgabe des Aufsichtsbeamten gewesen, vor der Neuvergällung zu prüfen, ob das Sackrohr mit Wasser gefüllt war, weil dieses Rohr keine Sicherungsmaßnahme sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zuziehung eines Aufsichtsoberbeamten und des Brennereibesitzers deshalb notwendig war, weil durch die Neubeschickung der Lutter-grubo Anlagen zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein ergänzt oder geändert oder abgenommene Verschlüsse wieder angelegt wurden. Eine förmliche Verhandlung ist nach § 136 Satz 4 BO auch dann erforderlich-, wenn ”andere oder neue Sicherungsmaßnahmen notwendig werden”» Die Vergällung des Inhalts der Lutterrückständegrube ist eine Sicherungsmaßnahme, denn nach der eindeutigen Vorschrift des § 84 Abs.5 BO sind die Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung der Rückständegrube nur deshalb getroffen, um eine unbefugte Entnahme von Alkohol aus den Rückständen zu verhindern» Wenn später fest-gestellt wird, daß Verschlüsse verändert sind oder fehlen oder Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet oder unwirksam sind dann kann die Behörde durch das Protokoll vielfach den Nach v/eis erbringen9 ob die Ursache für Verstöße gegen Sicherungsvorschriften im Pflichtenkreis des Brennereibesitzers liegt» Das alles ist für ihre Maßnahmen gegen den Brennereibesitzer von Bedeutung» Die auffallende Vorschrift, daß eine Abschrift der Niederschrift in bestimmter 7/eioe in der Brennerei zu verwahren ist, erleichtert ebenfalls die Aufsichtsbefugnisse und Kontroll-maßnahmen der Zollbehörde, weil sie bei späteren Prüfungen die zur Klärung von Zwe if eisfragen notwendigen früheren Protokolle stets an Ort und Stelle vorfindet» Denn durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift mit der Auflage zur Verwahrung in einem näher beschriebenen Belegheft erhält der Brennereibesitzer förmliche und sichere Nachricht von den Maßnahmen, die im Protokoll beschrieben sind und Vorgänge betreffen, deren Kenntnis für ihn von Bedeutung sein kann. Die Aufsichtsbeamten haben überdies die Möglichkeit, jederzeit auch in Abwesenheit des Brennereibesitzers, unter Umständen sogar nachts (vgl.§ 48 des Monopolgesetzes; § 30 der Grundbestimmungen) die Brennerei zu betreten und zu überprüfen» Sie können dabei Verschlüsse abnehmen und Eingriffe vornehmen, die von außen nicht ohne weiteres erkennbar sind, weil der Brennereibesitzer nach Anlegung der Verschlüsse nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsicht und Einwirkung hat. Das zeigt der vorliegende Pall deutlich, weil der Beamte in Abv/esenheit des Brenners eine wesentliche Veränderung am Inhalt der Rückständegrube vorgenommen hat, die nach dem Vortrag des Klägers sich jedenfalls beim Hinzutreten bestimmter Umstände schädigend ausv/irken konnte. Nach dem Vortrag des Klägers kann durch diese Pflichtverletzung auch der Schaden verursacht sein. Möglicherweise ist das Verschulden des Klägers auch dann geringer zu bewerten, v/enn er nach der ihm bekannten ständigen Praxis der Monopolverwaltung damit rechnen durfte, von einer Neuvergällung der Rückständegrube durch eine Protokollabschrift rechtzeitig unterrichtet zu werden. Pas Urteil muß daher aufgeboben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Revision bedarf.Bei der anderweiten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Behauptung zu würdigen haben, der Arbeiter KVMBBI habe zwar die Ventile der Anlage vor der Neuvergällung geschlossen, doch hätten trotzdem ohne Füllung des Sackrohre3 üble Gerüche in die Anlage dringen können.

Zitierte Normen: § 404 ZPO § 136 BO
SackrohrBeamteGrubeBrennereibesitzerBOBerufungsgerichtVerschlußAnlageProtokollKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB § 839 Cp Ee
2150 083
Die Pflicht des Zollbeamten hei der Beaufsichtigung einer Verschlußbrennerei nach Maßgabe des Branntweinmonopolgesetzes, in gewissen Pällen eine Niederschrift über die getroffenen Maßnahmen zu fertigen und eine beglaubigte Abschrift dem Brennereibesitzer zuzuleiten, ist unter Umständen auch eine dem Brennereibesitzer gegenüber bestehende Amtspflicht«
BGH, Urto vo 10« März I960 - III ZR 52/59
OLG Köln
IIJ-IK 52/5£
Verkündet am 10« März I960 Scheibl, Justi23ekrotär alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desBronnereibesitzers Toni über Hi
M mhhhim
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Bundesrepublik Beutschland - BundesmonopoIvorwaltung für Branntv/ein vertreten durch den Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung in Offenbach/Main,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März I960 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Br. Arndt, Br. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzungen von Zollbeamten bei Ausübung der Aufsicht auf Grund des Branntweinmonopolgeoetzes.
Der Kläger betreibt in BWWWW eine Weinbrennerci als Verschlußbrennerei, die der Aufsicht der Monopolverwaltung unterliegt und so eingerichtet ist, daß der gesamte erzeugte Branntwein in den Verschlußgewahrsam der BundesmonopolVerwaltung gelangt. Am 15« Marz 1955 stellte der Zolloberinspektor 1WW bei einer Überprüfung fest, daß das Lutterrückständerohr nicht als Sackrohr geführt war. Als “Lutter” bezeichnet maiT'ein Zwischenprodukt der Branntweingewinnung und als “LutterrÜck-stände” die dabei anfallenden, noch alkoholhaltigen Rückstände. Nach den Monopolvorschriften sind die Rückstände so abzuleiten, daß eine Entnahme von Branntwein nicht möglich ist. Dazu wird das Lutterrückständerohr in eine öffentliche Kanalisation oder eine Grube geleitet. In der Brennerei des Klägers war dafür eine Grube vorhanden, die verschlossen, gesichert und zur Vergällung der Rückstände mit Verunreinigungsstoffen gefüllt wird. Diese Vergällungsstoffe sind immer nur eine Zeit lang wirksam und müssen von Zeit zu Zeit erneuert werden. Der Kläger ließ auf Veranlassung des Zollbeamten FMI noch am gleichen Tage das Sackrohr anbringen. Das mit Wasser gefüllte Sackrohr dient als Geruchverschluß gegenüber den Vergällstoffen in der Grube. Der Kläger füllte das neu angebrachte Sackrohr jedoch nicht sogleich mit Wasser.
Am 27. Juli 1955 stellte der Zollobersekretär WB fest, daß die Vergällmasse in der Luttergrube nicht mehr aktiv arbeitete. Per Kläger war nicht anwesend. Trotzdem ließ der Beamte sogleich eine Neufüllung der Grube mit Koks und Karbolineum vornehmen, mit denen auch schon vorher die Vergällung durchgeführt worden war. Der Beamte
 
voranlaßte dazu einen Arbeiter KfHPP; den Koks herbeizuschaffen; KMW ist als Arbeiter bei dem Schwager des Klägers,	beschäftigt	und hilft gelegentlich im Betrieb des Klägers.	der	auf	dem
 gleichen Grundstück wie der Kläger eine Kornbrennerei betreibt, kam während der Arbeiten ebenfalls für kurze Zeit hinzu und ließ noch durch KMWl weiteres Karbo-linoum holen.
Im August 1955 stellte der Kläger im Auftrag einer Firma aus	Branntwein	aus	französischem Weiß-
wein her. Die Firma beanstandete den Branntwein, weil er nach Naphtalin roch, und verlangte vom Kläger dafür im Prozeßwege 6 100 DM Ersatz als Teil eines angeblich höheren Schadens. Im Februar 1957 verglichen sich die damaligen Prozeßparteien dahin, daß der jetzige Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu dem Ausgleich der Klagforderung 1 500 BK zahlte und die Gerichtskosten sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten übernahm. In dem Rechtsstreit war eine gutachtliche Äußerung der Nahrungsmittel-Untersuchungsanstalt der Stadt Köln vom 5. November 1955 überreicht, in der es hieß, daß der Weinbrand schwach, aber deutlich so stark nach Naphtalin roch und schmeckte, daß er als verdorben zu bezeichnen sei; die Anstalt vermutete, daß der Fehler von dem ungeeigneten Teerlack einer Bichtung stamme, schloß aber andere Möglichkeiten nicht aus.
Der Kläger hat von der beklagten Bundesrepublik Erstattung der Vergleichssumme und der Prozeßkosten des Vorprozesses mit insgesamt 2 809*78 BM nebst Zinsen verlangt und dazu vorgetragen; Ber Naphtalingeruch des verdorbenen Branntweins habe nur von dem Vergällungsmittel in der Luttergrube hergerührt. Bann sei der Schaden auf eine Amtspflichtverletzung der beiden Zollbeamten FMIM und PMHMMpi zurück zu führen. MM habe ihn im Aufsichtswege zur Anbringung des überflüssigen Sackrohrs
 
angewiesen und hätte gleichzeitig die Füllung des Sackrohrs mit Wasser vornehmen oder veranlassen müssen, weil nur dadurch das Eindringen des Geruches aus der Grube verhindert worden wäre* Von der durch	ver-
anlaßten Neubeschickung der Luttergrube habe der Kläger nichts erfahren; sonst hätte er das Sackrohr vor dem nächsten Brennen mit Wasser gefüllt. Der Beamte habe bei der Neufüllung der Luttergrube die Verfahrens-bestimmungen der Monopolverwaltung nicht beachtet; es hätte - wie auch sonst immer - ein zweiter Beamter hinzugezogen und ein Protokoll zurückgelassen sowie entweder er als Brennereibesitzer oder ein Bevollmächtigter hinzugezogen werden müssen. SMM und seien zu seiner Vertretung nicht befugt gewesen und hätten ihn nicht untorrichtet; die Beamten hätten sie dazu anhalten müssen. Die Füllung der Grube sei auch unsachgemäß durchgeführt, da der Koks nicht Über das Rohrende hätte hinausragen dürfen.Bas alles habe der Kläger, da die Anlage wieder verschlossen worden sei, nicht bemerken können.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und hat ausgeführt: Bie Mängel des beanstandeten Branntweins seien auf Fehler der Brennereianlage oder des Brennvorgangs und nicht auf die Luttergrube oder Maßnahmen der Zollbeamten zurückzuführen. Für die technisch einwandfreie Anlage und ihre sachgemäße Benutzung, insbesondere die Füllung des Sackrohrs, sei allein der Kläger als Brennereibesitzer verantwortlich. Bie Beamten hätten den Kläger zur Anbringung des Sackrohrs nicht angewiesen, sondern ihm die Anbringung nur in seinem eigenen Interesse angeraten. Biese Arbeiten seien nicht sachgemäß ausgeführt worden, und der Kläger hätte beim Brennen die Absperrventile nicht geschlossen. Bie Verfahrensbestimmungen seien beachtet, da es bei einer Neufüllung der Luttergrube der Aufnahme eines Protokolls nicht bedurft habe. Bie Zuziehung des Schwagers und dessen Arbeiters hätten ausgereicht, da diese ständig für den
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Kläger tätig gewesen seien; diese hätten den Kläger auch von der Neufüllung der Grube unterrichtet. Der Kläger, der genügend Sachkunde besitze, hätte vor dem Brennen seine Anlage überprüfen und dabei die Neubeschickung der Luttergrube sowie die fehlende Wasserfüllung des Sackrohrs bemerken müssen. Die Forderung sei schließlich auch der Höhe nach übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er den Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründ e:
I.
1.) Eine Amtspfliohtverletzung des Zolloberinspektors verneint das Berufungsgericht mit folgender Begründung: Es könne dahingestellt bleiben, ob EMUi den Kläger angewiesen habe, das Sackrohr anzubringen. Denn zu den Aufgaben der Aufsichtsbeamten gehörten nur die Sicherung der Monopol einnahm en und die Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen. Sic hätten dagegen nicht die Aufgabe, die technische Funktionsfähigkeit und die richtige Bedienung der Brennereian-lage zu überwachen. Die Einfüllung von Wasser in das Sackrohr sei lediglich Aufgabe des Brennereibesitzers. Das Sackrohr diene nicht der Sicherung der Monopoleinnahmen, sondern sei ein Geruchsverschluß und damit eine Schutzmaßnahme für den Brenner. Das Sackrohr könne die Entnahme von / alkoholhaltigen Rückständen nicht verhindern; dazu dienten der Grubenverschluß und die feste Einmauerung des Rück-ständerohres. Zwar hätte bei der Anbringung des Sackrohres ein Protokoll aufgenommen werden müssen, doch sei die Mißachtung dieser Formvorschrift für den Schaden nicht ursächlich, weil der Kläger persönlich zugegen gewesen sei und trotz seiner langjährigen Erfahrung das Sackrohr nach der Fertigstellung nicht mit Wasser habe füllen lassen.
 
2.) Dio Revision greift diese Ausführungen nur nach folgender Richtung an: Der Kläger habe die Vernehmung eines Sachverständigen zu der Behauptung beantragt, ein Sackrohr schließe so gut wie vollkommen aus, den Alkoholgehalt dor Lutterrückstände in monopolwidriger Weise zu verwerten; diesen Sachverständigen habe das Berufungsgericht nicht vernommen»
Die Vernehmung eines Sachverständigen lag im Ermessen des Tatrichters (§ 404 ZPO)» Es ist nicht ersichtlich, daß er sich dabei eine Sachkunde zugetraut hat, die er nicht haben konnte. Der Kläger hatte sogar selbst in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 1959 vorgetragen, auch der technische Laie könne ohne weiteres erkennen, daß ein gerade geführtes Rückständerohr die monopolwidrige Entziehung von Alkohol aus den Lutterrückständen ermögliche, während ein Sackrohr derartige Möglichkeiten so gut wie vollkommen ausschließe. Das vom Monopolamt amtlich herausgegebene "Hilfsbuch für die Zollaufsichtsbeamten bei der Brennerei" erklärt ausdrücklich, daß das Sackrohr anzubringen sei, um das Eintreten übler Gerüche aus der Grube in das Brenngerät zu verhindern. Die weiteren Erläuterungen in diesem Hilfsbuch, insbesondere die Beschreibung der sonstigen Sicherungsmaßnahmen an der Grube bestätigen ebenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Sackrohr nur die Bedeutung eines Geruchsverschlusses hat, aber kein Sicherungsmittel für die Monopolverwaltung darstellt.
Im übrigen ist keine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beamten P4MI festgestellt. Insbesondere v/äre die angebliche Anweisung zur Anbringung eines Sackrohres nicht pflichtwidrig gewesen. Denn die Einrichtung eines Sackrohres ist in § 84 Abs.5 der Brennereiordnung (abgekürzt: BO) vom 8. April 1922 (Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen "Grundbestimmungen" zu dem Gesetz über das Branntweinmonopol) folgendermaßen vorgeschrieben: "Das
 
Lutterrück3tänderohr ist zunächst als Sackrohr und in der Grube bis kurz über den Boden zu führen". Daran durfte sich der Beamte halten»
Es k8nn dahingestellt bleiben, ob über die Anbringung des Sackrohrs ein förmliches Protokoll nach §§ 135 Abs.2, 136 BO aufzunehmen und zuzustellen v/ar. Denn die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die unterbliebene Beurkundung keinen Schaden verursacht haben kann, zeigt keinen Rechtsfehler. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Beurkundung und die Zustellung einer Abschrift des Protokolls an den Brennereibesitzer auch den Zweck verfolgen, den Brennereibesitzer dadurch über die Maßnahmen förmlich zu unterrichten, die an seiner Anlage vorgonommen sind, damit er erforderlichenfalls sich bei Benutzung der Anlage darauf einstellt. Diese förmliche Unterrichtung war im vorliegenden Pall nicht wesentlich, weil der Brennereibesitzer bei der Prüfung durch den Zollbeamten P4MB persönlich anwesend war und mit dem Beamten die gewünschte Maßnahme erörtert hatte. Er hatto den Auftrag sogleich einem anwesenden Monteur erteilt und mit eigenen Augen gesehen, daß das Sackrohr eingebaut wurde. Als Brenner mit jahrzehntelanger Erfahrung mußte er wissen oder sich darüber unterrichten, welche Wirkung und Bedeutung dieses Rohr hatte*
Eine Amtspflichtverletzung des Zolloberinspektors PflBB hat das Berufungsgericht daher zutreffend verneint*
II*
1.) Das Berufungsgericht hat auch das_ Verhalten^des, Zollobersekretärs PpppBWMpjj» nicht beanstandet. Zwar bestimmt § 135 BO, daß die Aufsichtsbeamten einen Aufcichts-oberbcamten und den Brennereibesitzer hinzuzuziehen haben, wenn sie die Sicherungsmaßnahmen prüfen, die Anlage geändert oder ergänzt wird oder vorübergehend abgenommene
 
Verschlüsse wieder angelegt werden; auch ist nach § 136 BO in bestimmten Fällen ein Protokoll anzufertigen und davon eine beglaubigte Abschrift dem Brennereibesitzer zur Aufbewahrung in seinem Belegheft zu übersenden» Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Obersekretärs
 bezüglich dieser Bestimmungen wie folgt gewürdigt* Die Neufüllung der Grube habe zv/ar die Abnahme von Verschlüssen erfordert, doch sei weder die Zuziehung eines weiteren Beamten noch die Aufnahme einer Verhandlung nötig gewesen, weil die Vorschrift des § 135 Abs»2 BO nur die Palle betreffe, in denen die Verschlüsse eine gewisse Zeit gelöst gewesen seien, nicht jedoch kurzfristige Öffnungen in Gegenwart der Aufsichtsbeamten» Die Erneuerung der Vergällmasse sei nur eine routinemäßige Bedienung und weder eine Änderung noch eine Ergänzung von solchen Anlagen, die der Gewinnung oder Reinigung von Branntwein dienten, denn die luttergrube diene anderen Zwecken» Daran ändere auch nichts, daß die Beklagte vorher und nachher gelegentlich bei Neuvergällung anders verfahren sei» Die Füllung selbst habe den Vorschriften entsprochen. Es sei nicht Aufgabe des Aufsichtsbeamten gewesen, vor der Neuvergällung zu prüfen, ob das Sackrohr mit Wasser gefüllt war, weil dieses Rohr keine Sicherungsmaßnahme sei. Auf jeden Fall treffe den Kläger ein so überwiegendes Mitverschulden, daß demgegenüber eine etwaige mitursächliche Pflichtverletzung des Beamten so in den Hintergrund trete, daß eine Ersatzpflicht entfallen müsse.
2.) Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zuziehung eines Aufsichtsoberbeamten und des Brennereibesitzers deshalb notwendig war, weil durch die Neubeschickung der Lutter-grubo Anlagen zur Gewinnung oder Reinigung von Branntwein ergänzt oder geändert oder abgenommene Verschlüsse wieder angelegt wurden. Denn das Urteil kann schon aus folgenden
 
Gründen nicht bestehen bleiben, die das Berufungsgericht nicht beachtet hat:
Eine förmliche Verhandlung ist nach § 136 Satz 4 BO auch dann erforderlich-, wenn ”andere oder neue Sicherungsmaßnahmen notwendig werden”» Die Vergällung des Inhalts der Lutterrückständegrube ist eine Sicherungsmaßnahme, denn nach der eindeutigen Vorschrift des § 84 Abs.5 BO sind die Vorschriften über die Einrichtung und Behandlung der Rückständegrube nur deshalb getroffen, um eine unbefugte Entnahme von Alkohol aus den Rückständen zu verhindern»
Die Vergällungsmasse wird nach einiger Zeit unbrauchbar, so daß sie erneuert werden muß. Die Neufüllung der Grube mit neuen Verunreinigungsstoffen ist deshalb in dem für den Dienstgebrauch der Zollaufsichtsbeamten bei der Brenner eiüberwachung bestimmten Hilfsbuch eingehend erörtert. Der Ausdruck "Sicherungsmaßnahme” ist nach dem Sprachgebrauch der Monopolbestimmungen der allgemeine Begriff, der die Anbringung von Verschlüssen, die Vornahme von Verschluß maßnahmen und sonstige der Sicherung des Branntweinmonopols dienende Maßnahmen umfaßt.
Die Zollbehörde hat diese Bestimmung nicht beachtet, denn unstreitig hat der Beamte kein Protokoll angefertigt. Der Beamte hat damit eine Amtspflicht verletzt, die ihm auch dem Kläger gegenüber oblag. Allerdings dient das Protokoll zunächst dem Interesse der Monopolverwaltung, weil es wichtige Vorgänge urkundlich festlegt, so daß spätere Meinungsverschiedenheiten durch diese öffentliche Erkunde vermieden oder geklärt werden können. Die Aufsichtsbehörde kann durch die Verhandlungsniederschrift jederzeit den Nach weis erbringen, welche Sicherungsmaßnahmen sie getroffen hat, welche Verschlüsse vorhanden sein müssen und ob die Beamten sich sachgemäß verhalten haben. Wenn später fest-gestellt wird, daß Verschlüsse verändert sind oder fehlen oder Sicherungsmaßnahmen nicht beachtet oder unwirksam sind dann kann die Behörde durch das Protokoll vielfach den Nach
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v/eis erbringen9 ob die Ursache für Verstöße gegen Sicherungsvorschriften im Pflichtenkreis des Brennereibesitzers liegt» Das alles ist für ihre Maßnahmen gegen den Brennereibesitzer von Bedeutung» Die auffallende Vorschrift, daß eine Abschrift der Niederschrift in bestimmter 7/eioe in der Brennerei zu verwahren ist, erleichtert ebenfalls die Aufsichtsbefugnisse und Kontroll-maßnahmen der Zollbehörde, weil sie bei späteren Prüfungen die zur Klärung von Zwe if eisfragen notwendigen früheren Protokolle stets an Ort und Stelle vorfindet»
Darüber hinaus dient diese Vorschrift aber auch dem Interesse des Brennereibesitzers. Denn durch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift mit der Auflage zur Verwahrung in einem näher beschriebenen Belegheft erhält der Brennereibesitzer förmliche und sichere Nachricht von den Maßnahmen, die im Protokoll beschrieben sind und Vorgänge betreffen, deren Kenntnis für ihn von Bedeutung sein kann. Die Aufsichtsbeamten haben überdies die Möglichkeit, jederzeit auch in Abwesenheit des Brennereibesitzers, unter Umständen sogar nachts (vgl.§ 48 des Monopolgesetzes; § 30 der Grundbestimmungen) die Brennerei zu betreten und zu überprüfen» Sie können dabei Verschlüsse abnehmen und Eingriffe vornehmen, die von außen nicht ohne weiteres erkennbar sind, weil der Brennereibesitzer nach Anlegung der Verschlüsse nur eine beschränkte Möglichkeit zur Einsicht und Einwirkung hat. Das zeigt der vorliegende Pall deutlich, weil der Beamte in Abv/esenheit des Brenners eine wesentliche Veränderung am Inhalt der Rückständegrube vorgenommen hat, die nach dem Vortrag des Klägers sich jedenfalls beim Hinzutreten bestimmter Umstände schädigend ausv/irken konnte. Die Behörde muß zv/ar nach § 15 der Grundbestimmungen Beugen hinzuziehen, wenn der Brennereibesitzer nicht anwesend ist, aber es genügt die Zuziehung von Zu-fallszcugen, die in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb oder zu dem Brennereibesitzer stehen. Eine Behörde, der bei em-
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pfindlichen Anlagen wie einer Brennerei derartige weitgehende Einwirkungsmöglichkeiten gestattet sind, muß jeden-
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falls nach Maßnahmen, die unter gewissen Umständen sich nachteilig für den Betrieb auswirken können und von außen nicht ohne weiteres erkenntlich sind, den Besitzer umgehend und eindeutig benachrichtigen. Bas würde schon aus den allgemeinen Pflichten folgen, die das öffentlich-rechtliche Verhältnis begründet, in dem der Besitzer einer Verschlußbrennerei zur Monopolverwaltung und der Zollbehörde steht.Diesem Erfordernis entspricht die Regelung des § 136 BO, wenn sie in bestimmten Pallen der Behörde die Übersendung einer Protokollabschrift an den Brennereibesitzer aufgibt. Diese Abschrift dient damit zugleich der Unterrichtung und sogar der Warnung des Brennereibesitzers, also seinen berechtigten Belangen.
Dann begründet § 136 BO insoweit auch Amtspflichten der Aufsichtsbeamten gegenüber dem Brennereibesitzer.
Nach dem Vortrag des Klägers kann durch diese Pflichtverletzung auch der Schaden verursacht sein. Denn der Kläger hat ständig vorgetragen, daß er von der Neuvergällung weder von seinem Schwager noch von dessen Arbeiter etv/as erfahren habe; er habe zunächst keinen Anlaß gehabt, das Sackrohr mit Wasser zu füllen, weil die Anlage bis dahin bei der schwach wirkenden Vergällungsmasse auch ohne Sackrohr ordnungsmäßig gearbeitet habe; hätte er durch die Protokollabschrift von der Neuvergällung erfahren, dann hätte er vor dem Brennen die Anlage gereinigt und das Dackrohr mit Wasser gefüllt; dadurch wäre der Schaden vermieden worden, weil die später festgestellten Mängel nur auf die neue Vergällungsmasse zurückzuführen seien. Das / Berufungsgericht hat sich mit diesem schlüssigen Vortrag nicht auseinandergesetzt, so daß das Urteil mit der bisherigen Begründung nicht gehalten werden kann.
Die Aufrechterhaltung ist auch nicht mit anderer Begründung möglich. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß es v/egen des erheblichen mitwirkenden Verschuldens des Klägers die Klage stets abgewiesen hätte, doch läßt sich
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auch diese Entscheidung nicht halten, v/eil das Oberlandesgericht die oben erwähnte mögliche Pflichtverletzung des Zollbeamten nicht beachtet und bei seiner bisherigen Abwägung nicht berücksichtigt hat. Pie Abv/ägung ist also unvollständig. Möglicherweise ist das Verschulden des Klägers auch dann geringer zu bewerten, v/enn er nach der ihm bekannten ständigen Praxis der Monopolverwaltung damit rechnen durfte, von einer Neuvergällung der Rückständegrube durch eine Protokollabschrift rechtzeitig unterrichtet zu werden.
Pas Urteil muß daher aufgeboben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Revision bedarf.
Bei der anderweiten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch die Behauptung zu würdigen haben, der Arbeiter KVMBBI habe zwar die Ventile der Anlage vor der Neuvergällung geschlossen, doch hätten trotzdem ohne Füllung des Sackrohre3 üble Gerüche in die Anlage dringen können.
 
Dann wird das Oberlandesgericht zugleich erneut zu prüfen haben, ob nicht der Beamte vor der Neuvergällung selbst prüfen mußte, ob das Sackrohr mit Wasser gefüllt war, wenn er durch die Neufüllung eine Gefahr für den Brennereibeoitzer schuf, die nur durch ein mit Wasser gefülltes Sackrohr gebannt werden konnte« Denn wer durch eigenes Verhalten eine Gefahrlage neu schafft, muß gleich zeitig Vorsorge treffen, daß die Gefahr wieder abgev/endet wird.
Dr. Pagendarm	Dr.	Weber	Dr. Arndt
 Bundesrichter Dr.Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der
 Leistung der Unterschrift	Gähtgens
 verhindert.
Dr.Pagendarm
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