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BGH · III ZE 52/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 52/56

hat nicht die äußerste ihm nach Lage 'des Palles zu demutbare Sorgfalt walten lassen? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Februar 1956 wird unter Ablehnung der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen» Bie Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Bie von ihr-beantragte; Wiedereinsetzung in den', vorigen Stand kann ihr nur erteilt werden, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert Wörden ist;, die Frist einzuhalten. Daß dies der Fall gewesen ist, hat die Klägerin nicht darzutun vermocht. anwalt der Frozeßpartei die äußerste ihm nach Lage des Falles zu demutbare Sorgfalt hat walten lassen,, um die Einhaltung einer Notfrist zu wahren. Hier hat zwar der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Zustellung des Berufungsurteils mit einem schriftlichen Vermerk die Verfügungen getroffen, die üblicherweise erforderlich und ausreichend sind zur Beachtung der Notfrist, nämlich die Verfügungen, eine sog, Promptfrist auf 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu notieren sowie die Handakte nach 10 Tagen vorzulegen, Der Hechtsanwalt muß jedoch auch Sorge dafür tragen, daß seine - wie hier - ohne gleichzeitige Vorlage der Handakten getroffenen Verfügungen in wichtigen Angelegenheiten, wozu die RechtsmittelSachen immer zählen, zur Weiterbearbeitung in die Hände von zuverlässigem und erprobtem Büropersonal gelangenö Zur MWeiterbear-beitung" gehört insbesondere, daß diese Verfügungen in der Anwaltskanzlei auch zu den richtigen Akten gebracht werden» Wenn es sich hierbei auch nur um ver- gung des Posteingangs in die einzelnen Akten» Hierbei ist durch ein Versehen des Lehrlings das zugestellte Urteil mit dem Verfügungsvermerk des Hechtsanwalts in eine andere, ebenfalls die Klägerin betreffende Akte gelangt, wodurch dann die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden ist» Selbst wenn nach der Larstellung der Klägerin dieses selbständige Handeln des Lehrlings entgegen der sonstigen Übung ur.d Laß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin derartige Anordnungen, die ein selbständiges Bearbeiten von Rechtsmittelsachen durch einen jungen, unerfahrenen Lehrling unmöglich machte, getroffen habe, ist nicht .dargetan worden- Lahn kann auch nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß ihr Prozeßbevoll- mächtigter bei der Einrichtung und Überwachung seiner Kanzlei die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt hat walten lassen« daß Rechtsmittelfristen gewahrt werden* Das bedeutet;, daß ein unabwendbarer Zufall bei der Versäu- mung der Revisionsfrist nicht vorliegt und die verspätete Revision unter Ablehnung der'beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 554 as 552 ? vyy/yy yyy; V-:..- *

Zitierte Normen: § 97 ZPO
selbständigAkteFristLehrlingBerlinVerfügungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! .
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2375 063
T
Gesetz*
Hechtssatz*
Aktenzeichen
ZPO § 253
Ein Rechtsanwalt7 der nicht durch entsprechende Anordnungen dagegen Vorsorge trifft? daß in seiner Kanzlei Rechtsmittelsachen von einem jungen? unerfahrenen Lehrling selbständig bearbeitet werden? hat nicht die äußerste ihm nach Lage 'des Palles zu demutbare Sorgfalt walten lassen? um zu verhindern? daß dieser Lehrling eine die Rechtsmittelfrist betreffende Verfügung in einer unrichtigen Akte ablegt und dadurch die Versäumung der Frist verursacht,
III ZE 52/56	IG	Berlin
 Beschluß 8es BGH vom 7» Mai 1956 Kammergerieht Berlin
 In Sachen
 der Firma B
Inhaber Gerhard
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter § Rechtsanwalt Br
 gegen
Be r 1 in5 vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung, Berlin^Gharlottenburg, Bredtsehneider-* straße ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanzg Reehtsanwalt
 Br
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 7»
Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br» Geiger und der Bundesrichter Dra Pagendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br» Beyer
 beschlossen?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1956 wird unter Ablehnung der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen»
iLX iLS-SLiUL
Bie Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Bie von ihr-beantragte; Wiedereinsetzung
 in den', vorigen Stand kann ihr nur erteilt werden, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert Wörden ist;, die Frist einzuhalten. Daß dies der Fall gewesen ist, hat die Klägerin nicht darzutun vermocht.
Auszugehen ist davon, daß ein unabwendbarer Zufall nur dann angenommen werden kann, wenn der Hechts-. anwalt der Frozeßpartei die äußerste ihm nach Lage des Falles zu demutbare Sorgfalt hat walten lassen,, um die Einhaltung einer Notfrist zu wahren. Hier hat zwar der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Zustellung des Berufungsurteils mit einem schriftlichen Vermerk die Verfügungen getroffen, die üblicherweise erforderlich und ausreichend sind zur Beachtung der Notfrist, nämlich die Verfügungen, eine sog, Promptfrist auf 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu notieren sowie die Handakte nach 10 Tagen vorzulegen,
 Der Hechtsanwalt muß jedoch auch Sorge dafür tragen, daß seine - wie hier - ohne gleichzeitige Vorlage der Handakten getroffenen Verfügungen in wichtigen Angelegenheiten, wozu die RechtsmittelSachen immer zählen, zur Weiterbearbeitung in die Hände von zuverlässigem und erprobtem Büropersonal gelangenö Zur MWeiterbear-beitung" gehört insbesondere, daß diese Verfügungen in der Anwaltskanzlei auch zu den richtigen Akten gebracht werden» Wenn es sich hierbei auch nur um ver-
hältnismäßig einfache technische Arbeiten handelt, so erfordern sie doch gerade in Hechtsmittelsachen eine große Sorgfalt und vor allem die Erkenntnis von der Bedeutung der einzelnen Vorgänge (vgl HO in HRR 1936 Nr 64)*
Im vorliegenden Fall ist das zugestellte Urteil mit den schriftlichen Verfügungen des Prozeßbevoll-mächtigten der Klägerin zusammen mit den übrigen Posteingängen aus dem Zimmer des Hechtsanwalts von einem
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erst wenige Wochen zuvor angestellten jungen Lehrling zur Kanzlei gebracht und dort auch von diesem Lehrling weiterbearbeitet worden durch selbständige Unterbrin-
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gung des Posteingangs in die einzelnen Akten» Hierbei ist durch ein Versehen des Lehrlings das zugestellte Urteil mit dem Verfügungsvermerk des Hechtsanwalts in eine andere, ebenfalls die Klägerin betreffende Akte gelangt, wodurch dann die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden ist» Selbst wenn nach der Larstellung der Klägerin dieses selbständige Handeln des Lehrlings entgegen der sonstigen Übung ur.d der im Büro des Hechtsanwalts getroffenen Regelung erstmalig erfolgte, so mußte doch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch beim Vorhandensein einer tüchtigen Bürovorsteherin selbst die erforderlichen Anordnungen geben oder in sonstiger Weise Vorsorge treffen, daß wichtige Angelegenheiten, insbesondere also Hechtsmittelsachen, von einem jungen, erst wenige Wochen zuvor eingestellten und deshalb noch unerfahrenen Lehrling nicht selbständig durch Unterbringung in die betreffenden Akten weiterbearbeitet werden konnten und durften o Liese Pflicht bestand für den Prozeßbevollmächtigten hier,umso mehr, als der mit diesen Arbeiten üblicherweise beauftragte ältere, bereits seit zwei Jahren beschäftigte Lehrling in regelmäßigen Abständen durch Schulbesuch ausfiel und aus diesem Grunde an dem betref- Ws fenden Vormittag nicht anwesend war, wodurch der junge Lehrling überhaupt erst Gelegenheit zu seinem selbständigen Üätigwerden fand.
Laß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin derartige Anordnungen, die ein selbständiges Bearbeiten von Rechtsmittelsachen durch einen jungen, unerfahrenen Lehrling unmöglich machte, getroffen habe, ist nicht .dargetan worden- Lahn kann auch nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß ihr Prozeßbevoll-
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mächtigter bei der Einrichtung und Überwachung seiner Kanzlei die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt hat walten lassen« daß Rechtsmittelfristen gewahrt werden* Das bedeutet;, daß ein unabwendbarer Zufall bei der Versäu-
mung der Revisionsfrist nicht vorliegt und die verspätete Revision unter Ablehnung der'beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 554 as 552 ?
 233 9 232 Abs 2, § 97 ZPO)0
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