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BGH

Gericht: BGH

- Prozessbevojlmaohtigtert Rechtsanwalt Prof»Br hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 7- Februar 1955 unter ITitwir-kung des Senatspräsidenten Prof-Br..Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.ICreft, Br ,\7olanfy und Br.Huj?3 Den Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme eines Betrags von 50 DM auferlegt % in dieser Höhe hat das beklagte Land seine eigenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen. •/■erfahren wegen Amtsunterschlagung und anderer Verfehlungen eingeleitet, .jedoch durch Verfügung des Ober etac/t «enrolls am 30, Oktober 1947 mit der Begründung eingestellt, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar verschiedene Verstösse gegen seine Dienstpflicht enthalte, das Ermittlungsergsbnie aber zur Überführung einer strafbaren Handlung nicht auercsJuche. Unter dem 9* März 1948 teilte sodann der Polizoiaus-schuss für den Regierungsbezirk Hannover in einem von seinem Vorsitzenden und dem Vertreter des Poiizeiaatsleiters gezeichneten Schreiben dem Kläger mit, der Ausschuss habe gemeinsam üiit dem Polizeiamtsleiter beschlossen, das zwischen Der Kläger ist anders als das beklagte Land der Meinung, or ?ei stuf Lebenszeit Beamter in ITiedersachsen geworden, und machest seine Zurückstufung sowie seine Entlassung für un-suiliiscig. 1. Bas Berufungsgericht nimmt an, dass der Kläger zu dem beklagten Band nur in das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf getreten sei und dass daher die von dem beklagton Land ausgesprochene Entlassung einen rechtswirksamen Wider- In Hes3isch-01dendorf ist der Kläger mit einer Tätigkeit betraut worden, die in der Regel nur von Beamten aus-goübt werden kann. Ei ist später in eine Planstelle einge-wiesen worden, hat die Dienstbezeichnung ”Meister der Schutzpolizei” geführt und eine Besoldung nach den Grundsätzen des Besmtenrechts bezogen. In der Zeit nach dem Zusammenbruch konnte auch nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ein Rechtsverhältnis als Beamter auf Widerruf ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten, wie hier dem Kläger, durch die zuständige Behörde eine nur von einem Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle, wenn auch ohne urkundliche Berufung in das Beamtenverhältnis, übertragen wurde. Umständen nur gesprochen werden, wenn dem betreffenden Be-emten von der Übernehmenden Stelle ausdrücklich oder ei-keunbar eröffnet worden ist, es solle ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden (BGHZ 3, 1 /S5 £7; 10, 62 \ Urteil vom 9- Dezember 1954 - III ZR 235/52). Auf einem Irrtum beruht die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus angenommen, der Kläger habe schwerlich auf einer förmlichen Versetzung bestanden, weil er unter den damaligen Verhältnissen habe froh sein müssen, überhaupt in Niedersschsen eine Beschäftigung zu finden. Diese Sinnesrichtung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht ersichtlich, wie freilich die Revision annimmt, im Hinblick auf die dem Kläger nicht bekannt gewesene spätere Besetzung von Wismar durch die russische Besatzungsmacht festgestellt, sondern mit Rücksicht darauf, dass der Kläger bei dem Zusammenbruch eine Planstelle und eine Beschäftigung in nicht zu Niedersachsen gehörenden Orten gehabt hatte. Angebliche Zusagen, die der Polizeioberstleutnant Rudolph dem Kläger nach dem Klagevortrag bsi der Bewerbung um eine Anstellung im Regierungsbezirk Hannover dahin gemacht haben soll, dass die übernähme mit allen bisherigen Beamtenrechten geschehen werde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. i-Js sieht vielmehr nach der Vernehmung von Oberstleutnant Rudolph als Zeugen für naheliegend an, dass über eine lebenslängliche Anstellung nicht gesprochen wurde, zu demal der Kläger im Hinblick auf die geltend gemachten persönlichen Gründe - seine Ehefrau wohne in Springe und erwarte ihre Niederkunft - kaum eine seinem Wunsch entsprechende Beschäftigung in der Provinz Hannover noch von besonderen Bedingungen abhängig gemacht haben werde. Auch erachtet es das Berufungsgericht für unwahrscheinlich, daß eine angeblich von Oberstleutnant Hudolph ausgestellte, nicht beibrinjbare Bescheinigung einen Vermerk über die übernähme des Klägers als LebensZeitbeamter enthalten hätxe Boi dieser Beweislage hatte das Berufungsgericht, wie sich die Revision entgegenhalten lassen muss, keinen Anlass, sich im Urteil darüber auszulassen, ob es den Kläger über die damaligen Vorgänge nach § 448 ZPO als Partei vernehmen will oder nicht. Lie aus § 236 ZPO erhobene Rüge der Revision, die sich auf die innere Vcillensrichtung'von Rudolph bezieht, betrifft daher eine nicht rechxserhebliche Erwägung, Lern Berufungsgericht ist sonach darin beizutreten, dass der Kläger nicht Lebenszeitbeamter des beklagten Lan- des geworden ist» Davon, dass in dem Unterlassen einer solchen Anstellang eine schuldhafte Verletzung der dem Dienstherrn nach § 36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht liege, wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht annimmt, kann keine Hede sein. Juni 194-8 beanstandet, daas die Entlassung als dienstetrafrechtliche Massnahme im Sinn des § 5 Abs 2 des Polizeigeeetzes vom 23» April 1947 vom Polizei-auoschuss statt vom Folizeiamtsleiter ausgesprochen und dadurch der Kläger um die Möglichkeit eines Einspruchs gebracht worden sei» Wieweit dem gefolgt werden könnte, kann offen bleiben. Die Revision greift die Wirksamkeit des Widerrufs aus einem anderen Grund, als dem der Unvereinbarkeit mit einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers auch nicht an» Dem Kläger könnet? Damit ist über das vom Kläger des weiteren zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Begehren, für die Zeit vorn 1, April 1947 bis 30. Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen einen Toilwiderruf der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehenden beamtenrechtlichei: Beziehungen bejahen, ec könnte ihm nicht gefolgt werden. Denkbar wäre nur, dass in der die Zurückstufung des Klägers aussprechenden Verfügung des Polizeichefs vom 3- März 1947 der Widerruf des bestehenden Beamtenverhältnisses als Meister der Polizei und die Begründung eines neuen Beaintcnverhältnisses unter Verleihung einer niedrigeren Planstelle liegt. Ob ein Dienstherr so gegen den Beamten Vorgehen kann (ablehnend der Hessische Verwaltungsgerichtshof in DÖV 1954f 622), ob die Begründung des neuen Beamtenverhältnisses noch im März 1947 ohne Wahrung der Form des § 27 DBG- erfolgen konnte, schliesslich ob die Verfügung vom 3.März 1947 dem Kläger in der nach § 163 DBG vorgeschriebenen Form zugegangen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das hat zur Folge, dass dem Kläger der für die Zeit vom 1.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
BeamteLandPlanstelleBerufungsgerichtMärzHannoverVerfügungSchutzpolizeiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2415 076
"am w/m
Vgrkttadet ax 7- Februar 1955
Justizaagosteliter als ‘Utkundsbeamter der Geschäftsstelle •
Im Hamen des Vollces In dem Rechtsstreit
 de3 früheren Meisters der Schutzpolizei Otto	in
 sflIHMBHHfc, scflBstr. 0,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Nieder3achsen, vertreten durch den ^lederst clv-eischen Minister des Innern,
 Beklagten, Berufung sbeklag-ton und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevojlmaohtigtert
 Rechtsanwalt Prof»Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 7- Februar 1955 unter ITitwir-kung des Senatspräsidenten Prof-Br..Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.ICreft, Br ,\7olanfy und Br.Huj?3
für Hecht erkannt:
I- Auf die Rechtsmittel des Klägers wird unter teilweise! Aufhebung des Urteils des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts öi Celle vom •3 Januar 1954- das Urteil der 5» Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 17- November 1952 dahin abgeändert•
''Das beJdagte Land hat an den Kläger den Betrag von 70,59 Bli zu zahlen-Im übrigen wird die Klage abgewiesen.11
II* Mit dieser Hassgabe wird die Revision des Klägers ssurüolcgev/iesen.
III. Den Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme eines Betrags von 50 DM auferlegt % in dieser Höhe hat das beklagte Land seine eigenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger war seit Oktober 194-4 als Beamter auf Lebenszeit Meister der Feuerschutzpolizei und Inhaber eine:1 Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a der Reiclisbesoldutig«'-ordnung an der Offiziersschule der Ordnungspolizei in
 Nachdem die Schule infolge der Kriegsereignis-se nach Mecklenburg verlegt und dort Anfang April 1945 auf-
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gelöst worden war, wurde der Kläger noch im April 1945 zu dem Kommando der Schutzpolizei in der Stadt Kisiaar abgeordnet Auf sein Gesuch um Einstellung bei der Schutzpolizei oder der Gendarmerie im Kreise ^Springe teilte ihm der Regierungs-präoident in Hannover unter dem 11, Juli 1945 mit, er beabsichtige, ihn als Meister der Schutzpolizei in dem Ort Hessisch-Cldendorf zu verwenden. Daraufhin trat der Kläger L.JL 16, Juli seinen Dienst in Hessisch-Öldendorf an. Anfänglich wurde er aus einer Hauptwachtmeisterstelle der Besoldungsgruppe A 7 o besoldet- Dann wurde er durch Verfügung des Chefs der Polizei des Regierungsbezirks Hannover vom 27- März 1946 als Meister der Polizei mit einem Desoldungc-dienstalter vom 1. Oktober 1956 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a eingewiesen.
Am 3* März 1947 verfügte jedoch der Polizeichef, dass der Kläger in die Besoldungsgruppe A 8 a zurüokgestuft werde, weil er, v/ae der 3ehörde nicht bekannt gewesen sei . nach der zwischenzeitlich vorgenommenen Überprüfung bis zu dem Zusammenbruch des Regimes nur bei der Feuerschutz?oll-zei tätig gewesen und nur auf Grund der bei dieser Sparte geltenden Bestimmungen befördert worden sei.
Gegen den Kläger wurde in der Folgezeit ein Ermittlunge
 
•/■erfahren wegen Amtsunterschlagung und anderer Verfehlungen eingeleitet, .jedoch durch Verfügung des Ober etac/t «enrolls am 30, Oktober 1947 mit der Begründung eingestellt, dass das Verhalten des Beschuldigten zwar verschiedene Verstösse gegen seine Dienstpflicht enthalte, das Ermittlungsergsbnie aber zur Überführung einer strafbaren Handlung nicht auercsJuche. Unter dem 9* März 1948 teilte sodann der Polizoiaus-schuss für den Regierungsbezirk Hannover in einem von seinem Vorsitzenden und dem Vertreter des Poiizeiaatsleiters gezeichneten Schreiben dem Kläger mit, der Ausschuss habe gemeinsam üiit dem Polizeiamtsleiter beschlossen, das zwischen
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dem Polizeibezirk und dem Kläger bestehende Dienstverhältnis zu dem 30 Juni 1948, u.a. wegen der dienstlichen Ungeeig-netheit des Klägers, zu Ibsen.
Der Kläger ist anders als das beklagte Land der Meinung, or ?ei stuf Lebenszeit Beamter in ITiedersachsen geworden, und machest seine Zurückstufung sowie seine Entlassung für un-suiliiscig. Mit der am 7. Juli 1952 erhobenen Klage beantragt er, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Seit von
1* Apriü 1947 bis 31* Dezember 1949 unter Zugrundelegung der i’esoldvng nach A 7 a einen Betrag von 6 754,63 DM zu zahlen Lr j»t in den Vorinstanzen unterlegen und verfolgt mit der Revision sein Klagobegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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 seinen Klagantrag verfolgt der Kläger ein doppel-Einmal will er, weil seine Entlassung nicht wirk-

sam geworden sei, für den am 1. Juli 1948 beginnenden Zeitraum Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 7 a; zun zweiten verlangt er, -.veil er nicht hätte zurückgestuf?. werden dUri'er, für die Zeit vom 1. April 1947 bis 30, Juni 1948 die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe A 7 s. unci A 8 a. Bach beiden Richtungen hin muss» damit er vor den ordentlichen Gerichten klagen kann, nach den in lfiedersuch-oen in Geltung befindlichen §§ 143 ff BBG ein Vorbescheid erteilt und den anderen in diesen Bestimmungen für die Eröffnung des Rechtswegs bestehenden Erfordernissen Genüge getan sein*.
Bas Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den den Rechtsweg eröffnenden Vorbescheid in dem Erlass des Iliedersächsischcn Ministers des Innern vom 16.
Aai 1952. Hierbei ist jedoch folgendes übersehen: Bie dem Erlass zugrunde liegenden Anträge des von dom Kläger bevollmächtigten Verwaltungsieohterat Br bereiter vom 20. Februar .1952 und 16. April 1952 wenden sicli ausschliesslich go gen die Wirksamkeit der Entlassung* allein mit dieser Frage befasst sich der Erlass Hinsichtlich der Zurückstufung liegt jedoch ein Vorbescheid in dem IClagabweisungsantrag. den der i*- gegenwärtigen Rechtsstreit für da3 beklagte Land auf tre-
tende Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern gestellt hat.
II.
1. Bas Berufungsgericht nimmt an, dass der Kläger zu dem beklagten Band nur in das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf getreten sei und dass daher die von dem beklagton Land ausgesprochene Entlassung einen rechtswirksamen Wider-
ruf des beomtenverhältnisses darstelle. Hiergegen richtet die? Revision Angriffe, die im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Der Kläger war als Keister der Pcuerschutzpolizei an der Offiziersschule in Eberswalde hoch unmittelbarer Reiehs-Leamter, als er von Regierungspräsidenten in*Hannover von Wismar, wohin er abgeordnet war, in den Polizeidienst des dortigen Bezirks übernommen wurde» In das zun Reich begründete Dienstverhältnis des Klägers ist das beklagte Land weder im Wege der Rechtsnachfolge noch kraft Funktiononach-folge eingetreten. Die Annehme einer Funktionsnachfclge schei-tsrt daran, dass der Kläger beim Zusammenbruch im Bereich des beklagten Landes weder eine ‘Planstelle innehatte noch eine dienstliche Tätigkeit ausübte. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger durch die Einstellung im Dienst der Schutzpolizei in nessisch-Oldendorf und im Zusammenhang damit stehende Hassnabmen ein neues Amt auf Lebenszeit übertragen erhalten hat.
In Hes3isch-01dendorf ist der Kläger mit einer Tätigkeit betraut worden, die in der Regel nur von Beamten aus-goübt werden kann. Ei ist später in eine Planstelle einge-wiesen worden, hat die Dienstbezeichnung ”Meister der Schutzpolizei” geführt und eine Besoldung nach den Grundsätzen des Besmtenrechts bezogen. In der Zeit nach dem Zusammenbruch konnte auch nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ein Rechtsverhältnis als Beamter auf Widerruf ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden, wenn einem verdrängten Beamten, wie hier dem Kläger, durch die zuständige Behörde eine nur von einem Beamten ausübbare Tätigkeit unter schriftlicher Verleihung einer Amtsbezeichnung und Einweisung in eine Planstelle, wenn auch ohne urkundliche Berufung in das Beamtenverhältnis, übertragen wurde.
 
Das Vorliegen dieses Tatbestandes rechtfertigt jedoch nicht: den Schluss, dass der Kläger Lebenszeitbeamter in "Isäeroachsen geworden wäre. Der Aufbau der Verwaltung war damals nur ein vorläufiger. Sa kann daher mangels besonderer Anhaltspunkte in Einzelfall nur angenommen werden, daß ein vorläufiges, erforderlichenfalls lösbares Verhältnis, mithin das Verhältnis eines Beamten auf Widerruf, geschaffen werden sollte (BGHZ 3, 1 /Sfj37s 10, 62 ß>lJ). Die Einweisung eines Beamten in eine Planstelle, wie sie hier nachträglich vorgenommeft wurde, muss nicht als lebenslängliche tfbernahne des Beamten deswegen gedeutet werden,, weil ein Hinweis auf die Widerruflichkeit des Dienstverhältnisses unterblieben ist. Hierbei ist zu bedenken, dass unter der Herrschaft des deutschen Beamtengesetzes (siehe § 30) der Grundsatz nicht der war* dass das Pehlen eines Widerrufsvorbehalts für eine lebenslängliche Anstellung sprach, sondern umgekehrt der, dass bei dem' Pehlen der Worte ,fauf Lebens zeit11 oder :*auf Zeit" nur ein Beamtenverhältnis auf widerruf in Präge stehen konnte (BGHZ 3> 1 /S4, 257? Urteil vom 21. Oktober 1954 - III ZR 114/53’ - S 10). Die Verwendung dos Klägers als Meister der Schutzpolizei konnte als Beamter auf Müerruf erfolgen (siehe hierzu auch § 13 Deutsches Polizei beamtengesetz vom 24. Juni 1937 - RGBl I, 653 -)• Auf die von der Revision aufgegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit der am 27. März 1946 erfolgten Einweisung in eine Planstelle habe eine Versetzung des Klägers nicht bewirkt werden können, weil damals der Polizeiausschuss bereits als selbständige.öffentlich-rechtliche Körperschaft gebildet gewesen und damit eine Versetzung des Beamten unter Heranziehung des § 166 DBG nicht mehr.möglich gewesen sei, kommt es nicht mehr an-. Von der Begründung eines lebenslänglichen Dienstverhältnisses kann unter den damals obwaltenden
 
Umständen nur gesprochen werden, wenn dem betreffenden Be-emten von der Übernehmenden Stelle ausdrücklich oder ei-keunbar eröffnet worden ist, es solle ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden (BGHZ 3, 1 /S5 £7; 10, 62	\	Urteil	vom	9-	Dezember 1954 - III ZR 235/52).
Demgegenüber geht die von der Revision vertretene Auffas-sung fehl, prima fscie sei eine Versetzung anzunehmen, wenn ein Lebenszeitbeamter gleich dem Kläger in ein anderes Amt berufen werde. Der von ihr hervorgehobene Umstand, dass der Kläger seinerzeit nach Wismar abgeordnet war und von dort freigegeben wurde, ist nicht erheblich. Auf einem Irrtum beruht die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe von einem unzutreffenden Ausgangspunkt aus angenommen, der Kläger habe schwerlich auf einer förmlichen Versetzung bestanden, weil er unter den damaligen Verhältnissen habe froh sein müssen, überhaupt in Niedersschsen eine Beschäftigung zu finden. Diese Sinnesrichtung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht ersichtlich, wie freilich die Revision annimmt, im Hinblick auf die dem Kläger nicht bekannt gewesene spätere Besetzung von Wismar durch die russische Besatzungsmacht festgestellt, sondern mit Rücksicht darauf, dass der Kläger bei dem Zusammenbruch eine Planstelle und eine Beschäftigung in nicht zu Niedersachsen gehörenden Orten gehabt hatte.
Zutreffend hat nun das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger sei weder ausdrücklich noch irgendwie erkennbar eröffnet worden, dass er auf Lebenszeit angestellt werde. Unklarheiten, wie sie die Revision in dieser Richtung aus den von ihr angezogenen Umständen - nach dem Gesagten zu Unrecht - folgert, liegen nicht vor. Angebliche Zusagen, die der Polizeioberstleutnant Rudolph dem Kläger nach dem
 Klagevortrag bsi der Bewerbung um eine Anstellung im Regierungsbezirk Hannover dahin gemacht haben soll, dass die übernähme mit allen bisherigen Beamtenrechten geschehen werde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. i-Js sieht vielmehr nach der Vernehmung von Oberstleutnant Rudolph als Zeugen für naheliegend an, dass über eine lebenslängliche Anstellung nicht gesprochen wurde, zu demal der Kläger im Hinblick auf die geltend gemachten persönlichen Gründe - seine Ehefrau wohne in Springe und erwarte ihre Niederkunft - kaum eine seinem Wunsch entsprechende Beschäftigung in der Provinz Hannover noch von besonderen Bedingungen abhängig gemacht haben werde. Auch erachtet es das Berufungsgericht für unwahrscheinlich, daß eine angeblich von Oberstleutnant Hudolph ausgestellte, nicht beibrinjbare Bescheinigung einen Vermerk über die übernähme des Klägers als LebensZeitbeamter enthalten hätxe Boi dieser Beweislage hatte das Berufungsgericht, wie sich die Revision entgegenhalten lassen muss, keinen Anlass, sich im Urteil darüber auszulassen, ob es den Kläger über die damaligen Vorgänge nach § 448 ZPO als Partei vernehmen will oder nicht. Ob Oberstleutnant Rudolph
 den willen gehabt hat, das zu dem Reich bestehende lebens-
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längliche Beamtenverhältnis des Klägers mit diesem auf Lebenszeit fortzusetzen, hat des Berufungsgericht als •zweifelhaft bezeichnet, zu Gunsten des Klägers unterstellt, aber als einen nicht zu dem Ausdruck gekommenen Umstand mit Recht als unerheblich angesehen. Lie aus § 236 ZPO erhobene Rüge der Revision, die sich auf die innere Vcillensrichtung'von Rudolph bezieht, betrifft daher eine nicht rechxserhebliche Erwägung,
 Lern Berufungsgericht ist sonach darin beizutreten, dass der Kläger nicht Lebenszeitbeamter des beklagten Lan-
-10-
des geworden ist» Davon, dass in dem Unterlassen einer solchen Anstellang eine schuldhafte Verletzung der dem Dienstherrn nach § 36 DBG obliegenden Fürsorgepflicht liege, wie die Revision im Gegensatz zu dem Berufungsgericht annimmt, kann keine Hede sein. Das beklagte Land war -daher grundsätzlich befugt, das zu dem Kläger nur widerruflich begründete Beamtenverhältnis aufzulösen»
Dass die Widerrufs Verfügung nicht rechtsv/irksam geworden war, ist nicht zu ersehen'. Sie ist, wie die Beschwerdeschrift des Verwaltungsrechtsrats Dr.Mercker vom 20- Februar 1952 ergibt, dem Kläger gegen Empfangsbekennt-uis ausgehändigt worden. Damit ist den Erfordernissen des §	163	DBG in Verbindung mit § 19 Abs 1 Hr 1 KPStO
genügt. Der niedersächsische Innenminister hat zv.ar in seinem Erlass vom 25. Juni 194-8 beanstandet, daas die Entlassung als dienstetrafrechtliche Massnahme im Sinn des § 5 Abs 2 des Polizeigeeetzes vom 23» April 1947 vom Polizei-auoschuss statt vom Folizeiamtsleiter ausgesprochen und dadurch der Kläger um die Möglichkeit eines Einspruchs gebracht worden sei» Wieweit dem gefolgt werden könnte, kann offen bleiben. Auf keinen Fall hat der Polizeiausschus3 als eine absolut unzuständige Stelle gehandelt. Die Revision greift die Wirksamkeit des Widerrufs aus einem anderen Grund, als dem der Unvereinbarkeit mit einer lebenslänglichen Anstellung des Klägers auch nicht an» Dem Kläger könnet? daher für die Zeit nach dem 30. Juni 1948, dem Entlassungstag, keine Gehaltsansprüche zugesprochen werden.
2. Damit ist über das vom Kläger des weiteren zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Begehren, für die Zeit vorn 1, April 1947 bis 30. Juni 1948 nach der höheren Besol-
 
dungsgruppe Ala. besoldet zu werden, noch nicht entschieden. Das Landgericht hat in der Rückstufung eine minder starke Massnahme im Sinn des Widerrufs des Beam-tenverhältnisses gesehen und für wirksam erachtet. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage -nicht ausein-audergesetzt. Die Revision beschränkt sich darauf, das Klagebegehren weiter zu verfechten, gibt aber zu ihm keine ausdrückliche Begründung. Aue ihrem Gesamtinhalt lässt sich indes ersehen, dass sie im Hinblick auf die von ihr verfochtene Eigenschaft des Klägers als Lebenszeitbeamter auch die Rückstufung des Klägers für unzulässig erachtet. Die Rückstufung deB Klägers ist daher auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
Sollte das Landgericht mit seinen Ausführungen einen Toilwiderruf der zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehenden beamtenrechtlichei: Beziehungen bejahen, ec könnte ihm nicht gefolgt werden. Ein solch teilweiser Widerruf eines Beamtenverhältnisses ist rechtlich nicht zulässig. Denkbar wäre nur, dass in der die Zurückstufung des Klägers aussprechenden Verfügung des Polizeichefs vom 3- März 1947 der Widerruf des bestehenden Beamtenverhältnisses als Meister der Polizei und die Begründung eines neuen Beaintcnverhältnisses unter Verleihung einer niedrigeren Planstelle liegt. Ob ein Dienstherr so gegen den Beamten Vorgehen kann (ablehnend der Hessische Verwaltungsgerichtshof in DÖV 1954f 622), ob die Begründung des neuen Beamtenverhältnisses noch im März 1947 ohne Wahrung der Form des § 27 DBG- erfolgen konnte, schliesslich ob die Verfügung vom 3.März 1947 dem Kläger in der nach §	163 DBG vorgeschriebenen
 Form zugegangen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Denn eine Auslegung oder TJmdeutung der Verfügung vom 3«
März 1947 in dem aufgezeigten Sinn scheitert daran, dass
 
solche die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Mass-nahmen in der Verfügung nicht mit der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit zu dem Ausdruck gebracht worden sind. Biese Unklarheit muss aber zu Lasten des Dienstherrn gehen. Die in der Verfügung vom 3. März 1947 ausgesprochene Rückstufung des Klägers ist daher nicht wirksam geworden. Das hat zur Folge, dass dem Kläger der für die Zeit vom 1. April 1947 bis 30. Juni 1948 verlangte Unterschiedsbetrag in Höhe von 70,39 DMf gegen dessen Höhe Bedenken nicht erhoben werden, zuzusprechen ist. Zinsen aus diesem Betrag können dem Kläger jedoch nicht züerkannt werden. Der Kläger hat im Prozess anfänglich keine Zinsen verlangt. jSrstmals hat er im Schriftsatz vom 14* November 1953 ausgeführt, er erweitere die Klage insofern, als er jetzt auch Prozesszinsen verlangen wolle. In der Beruf ungsSchlussVerhandlung vom 15. Dezember 1953 hat der Anwalt des Klägers jedoch den erweiterten Antrag nicht verlesen» Der im Berufungsurteil wiedergegebene erweiterte Klagantrag ist sonach ausweislich der massgeblichen Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden und der Antrag auf Zahlung der Prozesszinsen
/
 
daher nicht zu berücksichtigen (§ 160 Abs 2 Nr 2, § 297 Abs 1 u 5, § 314 ZPO).
Bemgemäse ist mit der Xostenfclge aus §§ 91? 92, 97 ZPO zu entscheiden wie geschehen.
Dr.Geiger	Rietschel	Dr	Kreft
 Wolany
Dr.Kußla