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BGH

Gericht: BGH

Der Grosshandel mit Eisenwaren wurde von der Firma A Übernommen* Die Firma <3eren alleiniger Inhaber seit dem Ausscheiden des der Kläger ist, besteht nur noch als handwerklicher Betrieb* Der Beklagte hat über die Firma sowie über die Person des Klägers und seines Kitgesellschafters Eingaben vom 17« Fe- April 1947, die sich mit dem Kläger befassen, bezieht sich der Beklagte auf die amtliche Bekanntmachung des Amtsgerichts in Herne vom 18. Insbesondere hätten sich der WH und die KPD niemals für den Kläger und seinen Betrieb interessiert, vielmehr habe der Beklagte versucht, diese Organisationen zu dem Einschreiten gegen ihn, den Kläger, zu* bev/egen. Der Beklagte habe mit seinen Eingaben nur bezwecken wollen, ihn, den Kläger, als Konkurrenz auszuschalten. Es sei auch für die Zukunft die Gefahr gegeben, dass er sich mit seinen unrichtigen Behauptungen und Vorwürfen an weitere Stellen wende. Der Beklagte- hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, dass die in den Eingaben auf-gestellten Behauptungen richtig und die Vorwürfe im Hinblick auf das Geschäftsgebaren des Klägers berechtigt seien. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Beklagte in seinen an die Militärregierung, den Regierungspräsidenten und die beiden Fachvereinigun-gen gerichteten Eingaben schuldhaft gegen die Schutzgesetze der §§ 185, 186 StGB verstossen und sich damit gemJ!ss Br habe sich nicht auf eine "nüchterne Darstellung" der Tatsachen beschränkt, sondern sei darauf ausgegangen, den Kläger persönlich zu verunglimpfen und durch be-sonders grobe Vorwürfe in LIisskredit zu bringen und ihn, wie in den Eingaben immer wieder hervor-.gehoben werde, als Konkurrenz auszuschalten. Dabei könne der* Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass er seine Eingaben nur an amtliche Stellen und Fachverbände gerichtet habe, deren Aufgabe es sei, über den korrekten Geschäftsgang im Bereiche ihres Aufsichtszweiges zu wachen; denn die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe gingen weit über das zur Wahrnehmung berechtigter Interessen Kotwendige und Erlaubte hinaus« Gerade in. Die Uiederholungsgefahr sei gegeben; denn der Beklagte habe sich nicht auf die streitigen Eingaben beschränkt, sondern sei laufend mit weiteren schwerwiegenden Beschuldigungen gegen den Kläger bei den Pachverbänden vorstellig geworden; auch habe er sich an den Uirtschaftsminister in Düsseldorf gewandt und Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht, in denen er das Verhalten des Klägers in abfälligster Y.'eise charakterisiert habe. Das gesamte hartnäckige und uneinsichtige Verhalten des Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits, sowie seine Neigung, tatsächliche Vorgänge wider besseres T/issen zu bestreiten, lege die Befürchtung nahe, dass der Beklagte auch künftig nicht ruhen und den Kläger weiter verdächtigen v/erde. Biese beidenMAbwehrahsprüchen können im Gegensatz zu dem Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1004* 862, 12 BGB schon bei einer objektiven Verletzung von Rechten und Rechtsgü-tera ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beklagten gegeben sein (RGZ 148, 114 ff /T2J57; 163, 210 ff, /2147? .andererseits die Feststellung einer schuldhaften, zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs 2, 824 BGB auch nicht ausreichend, um Abv/ehransprüche auf Unterlassung und V/iderruf von Behauptungen zu begründen, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt (Entscheidungsgründe des Urteils 1. Das Berufungsgericht hat aber den Anspruch auf Widerruf ebenso wie den Unterlassungsanspruch im wesentlichen nur als Böige einer objektiv /und subjektiv vorliegenden unerlaubten Handlüng behandelt, so dass - trotz des Hinweises auf Palandt, Einf vor § 82> EGB Ziff 8 (Bl 222 d.A.) - eine ausreichende Prüfung der sonstigen Voraussetzungen unterblieben ist. Der Anspruch auf Y/idärruf setzt vielmehr grundsätzlich die Feststellung der Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung voraus, niemand soll, gezwungen werden, eine Behauptung zu widerrufen, d.h. für unrichtig zu erklären, deren Unwahrheit nicht festgestellt und die deshalb möglicherweise sogar wahr ist. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht insoweit die den Kläger treffende Beweislast verkannt, eine Unrichtigkeit der unter a) bis e) angegebenen Behauptungen nicht festgestellt, sondern als genügend angesehen habe, dass die Behauptungen "nicht erweislich wahr” seien. In dem Urteil des Berufungsgerichts wird hierzu ausgeführt, die Beweisaufnahme habe aber-nicht ergeben, dass die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zu a) bis e) der Y/ahrheit entsprächen nicht gelungen (S 16 R, Bl 221 R d.A.) .......Aus den obigen Erörterungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass zu dem mindesten in einigen Bällen die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten bewiesen sei, so dass damit auch die weitere vom Kläger im Falle des § 824 zu beweisende Voraussetzung dargetan sei, nämlich dass solche Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet und verbreitet seien (S 17, Bl 222 d.A.). Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf bedarf es jedoch keiner weiteren Hachprüf ung, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen des Beklagten bereits als festgestellt angesehen werden £ann oder bei weiterer Aufklärung möglicherweise noch feststellbar sein könnte. fassung in Interesse einer Verstärkung des Ehren-schutzes eine Verurteilung zu dem Widerruf "nicht erweislich wahrer" Behauptungen grundsätzlich für zulässig halten würde - wobei der Beklagte selbstverständlich nicht gezwungen werden könnte, die Behauptung als "unwahr" oder "unrichtig", sondern nur als "nicht erwiesen" zurückzunehmen - , ist im vorliegenden Pall eine Verurteilung, zu dem widerruf weder ganz noch teilv/eise zu rechtfertigen. In vorliegenden Pall sind die angegriffenen Behauptungen des Beklagten nur in Eingaben enthalten, die er an die zuständigen Behörden, nämlich an den Regierungspräsidenten in Arnsberg und an Die von Berufungsgericht angeführte Tatsache, dass sich die Eingaben noch bei den Akten der Empfangsstellen befinden , reicht zur Feststellung einer fortdauernden Schädigung und Beeinträchtigung des Klägers nicht aus. a) Der Beklagte hat sich mit seinem an den Regierungspräsidenten und die Militärregierung gerichteten Eingaben gegen die Erteilung der Grosshand elsgenehmigung an den Kläger unter Angabe von Gründen gewehrt, «^ie angerufenen uteilen waren zur Nachprüfung dieser Gründe und zur Entscheidung zuständig. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt,sich nicht, dass bei den Behörden auch nur ein ernstlicher, irgendwie beachtlicher Verdacht gegen den Kläger bestehen geblieben ist. Der Kläger hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen, was einen Schluss auf eine fortdauernde Beeinträchtigung rechtfertigen könnte, -^ie Tatsache allein, dass die Eingaben sich in den Akten befinden, lässt jedenfalls eine derartige Folge- Denn diese Stellen haben schon ohnehin dadurch, dass sie auf die Eingaben des Beklagten nicht eingegangen sind, zu erkennen gegeben, dass sie dessen den Kläger belastendes Vorbringen als völlig haltlos oder zu demindestens als nicht- erweislich angesehen haben. Bei dieser Sachlage kann ein Widerruf zur Beseitigung einer irgendwie fortv/irkenden Beeinträchtigung des Klägers nicht als erforderlich anerkannt werden. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist es zwar denkbar, dass im Einzelfalle Eingaben eines Berufsgenossen mit abträglichen Behauptungen über einen anderen Berufsgenossen bei der Geschäftsführung des Verbandes oder, wenn die Eingaben den Mitgliedern bekannt geworden sind, bei diesen selbst zu einer Beeinträchtigung des Rufes des angegriffenen Berufskollegen führen können. "nicht erweislich wahren" Behauptungen befinden, die von den Eingangsstellen bereits als solche erkannt und gewertet worden sind, noch nicht auf eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers und eine Pflicht des Beklagten geschlossen werden, diese Behauptungen als "nicht erwiesen" zurückzunehmen. Die 33ehürden und die Pacliverbünde, an welche der Beklagte die Eingaben gerichtet hat, haben gegen den Kläger nichts unternommen. ~er Kläger hat auch nichts dafür Vorbringen können, dass sonst durch diese Eingaben eine noch irgendwie in der Gegenwart fortdauernde, schädigende Einwirkung eingetreten sei. Da also der Anspruch auf Widerruf schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis mangels einer noch fortdauernden Beeinträchtigung des Klägers .abzuweisen war, bedurfte es meiner Prüfung, ob und in welchem Umfange sich der Beklagte bei seinen Eingaben auf eine die objektive Widerrechtliche it ausschliessende Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann. Selbst wenn aber die Unrichtigkeit der vom Kläger beanstandeten Behauptungen festgestellt oder wenn die Behauptungen nach dem Ergebnis der Nachprüfung bei verständiger ,/ürdigung der gesamten Sachlage nicht mehr aufrechterhalten und deshalb auch nicht wiederholt v/erden dürften (vgl HGZ 163, 215 f; BAG 11, 268 f), wäre der mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachte allgemeine Unterlassungsanspruch schon aus den in ItGZ 124, 260 1. ) Für das allgemeine Jnterlassungsbegehren müsste zun mindesten die Y/ahrscheinlich.:eit dargetan werden, dass der Beklagte - von Eingaben an Behörden abgesehen - seine Behauptungen wiederholen werde. Der Kläger hat aber auch nicht einen Fall behauptet, in welchem der Beklagte die den Gegenstand der Klage bildenden Behauptungen anders als in Eingaben an Behörden oder Facl* verbände aufgestellt hätte. Es besteht ein allgemeines staatliches Interesse daran, dass - wirkliche oder vermeintliche - Uißstände zur Kenntnis der zuständigen Stellen gebracht und dass Misstrauen erweckende Verdachtsgründe von ihnen gegebenenfalls auch zu Gunsten der beschuldigten Personen aufgeklärt werden können, zu demal der Anzeigende häufig überhaupt nicht in der Dage sein wird, die erforderliche Aufklärung von sich aus vorzunehmen. Soweit im vorliegenden Fall für den Beklagten der Y/ettbe-werbszweck wesentlich mitbestimmend war, scann ihm deshalb die Einreichung von Eingaben 'an die zuständigen Stellen nicht verwehrt werden. Ein TJnterlassungsanspruch könnte allenfalls insoweit in Betracht- kommen, als er auf solche Fälle beschränkt wird, in denen der Beklagte lediglich seine alten Behauptungen ohne Angabe neuer Beweismittel wiederholen würde; Das Beichsgericht hat für einen ähnlich liegenden Fall im KCZ 124, 261 dahingestellt gelassen, ob der Kläger an einem in dieser \veise eingeschränkten TJrteil überhaupt noch ein Interesse haben könnte. Gegenüber der vom Beklagten geltend gemachten Y;ahrnehmung berechtigter Interessen weist das Berufungsgericht darauf hin, dass er bei seinen Vorwürfen* über das zur’'Wahrnehmung berechtigter Interessen Notwendige und Erlaubte hinausgegangen sei, da er keine"nüchterne Sachdarstellung" gegeben habe, sondern auf persönliche Verunglimpfung des Klägers ausgegangen sei (Berufungsurteil S 7 und S 8, Bl 212, 213 d.A.). davon, dass der Kläger nach der Klagbegründung und der Passung der Klaganträge nicht hat erkennen lassen, dass es ihm darum zu tun sei, dem Beklagten die \7iederholung seiner Angriffe in der gewählten Form verbieten zu lassen, hat der Kläger jedenfalls nichts dafür vorgetragen, dass gerade die den Gegenstand der Klage bildenden Angriffe des Beklagten ihrer Form nach eine besondere Beschwer für den Kläger bildeten, mit der Revision ist vielmehr anzunehmen, dass ein etwaiger Gebrauch ehrverletzender Formen oder sonstiger unsachlicher Übertreibungen überhaupt nicht Gegenstand der Klaganträge ist, und dass deshalb das Berufungsgericht auch die hierfür allenfalls in Betracht kommenden Behauptungen zu a) und c) auf ihren sachlichen Gehalt geprüft hat. Die Behauptung zu a) soll nur zusamuenfassend die Vorwürfe kennzeichnen, die der Beklagte insbesondere mit folgenden Behauptungen, die auch Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht waren, gegen den Kläger erhoben hat: Der Kläger habe sich zu der Zeit, als er bei ihm, dem Beklagten, angestellt gewesen sei, die unsaubersten Liethoden des '.Wettbewerbs zuschulden kommen lassen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 193 StGB § 286 ZPO
InteresseFirmaBehördeBerufungsgerichteingebenFallKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

\llll ZB. 52/50
2360 073
Verkündet am 5. Juli 1951
Vieser, J.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kaspar B®|®fn H( strasse®,
«-Beklagten, Berufungsklägers und Eevisionsklägersprozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann üeinrich HflBBBl.in H| ®|®~Strasse®,
-Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenprozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Delbrück, Prof.Br. Meiss, Br.Stein, Br.Kleinewefers und Br.Bock für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 4. Zivilsenats des Ober-
n
c. * •
landesgerichts in Hamm vom 19* Januar 1950 und unter Abänderung des Teilurteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 7* Hai 1948 die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Landgericht ihr stattgegeben hat.
Bie Kosten beider Hechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist zusammen mit dem Kaufmann Heinrich TdHl^aus HflB Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft RflHV ^	Bisenwaren-
Grosshandlung in Hfl^. Die Firma wurde Anfang 1947 in das Handelsregister eingetragen; sie betrieb den Grosshandel in Bisenwaren bereits ab 1. April 1946. Die Grosshandelserlaubnis für Bisenwaren wurde dem. Heinrich	am	28.	Hai	1946	durch	den Regie-
rungspräsidenten in Arnsberg erteilt.
Die Firma RÜHHI & T0HHP ist hervorgegangen aus der Firma AfHM (Apparate- und Rohrleitungsbau) in	deren	Inhaber der Kläger und sein
 Schwiegervater, der Schlossermeister Friedrich
 in Hfl^, v/aren. Biese Firma befasste sich mit Has chin enreparatur, Abbruchsunternehmen, Hohrlei-
 
tungs- und Apparatebau und Eisenwaren-Gros shan-del. liflHBi schied am 1. November 1943 aus der Firma aus. Der Grosshandel mit Eisenwaren wurde von der Firma	A	Übernommen*	Die
 Firma	<3eren alleiniger Inhaber seit dem
 Ausscheiden des	der	Kläger	ist,	besteht
 nur noch als handwerklicher Betrieb*
Der Beklagte betreibt in Hflflp ein Grosshandels geschäft mit Eisenv/aren, Installations- und Bedachungsartikeln *.
In der Firma des Beklagten war der Kläger von 1926 bis 1936 als Angestellter und dann bis 1939 als Provisions-Vertreter tätig. Der Mitgesellschafter des Klägers, Heinrich	war	gleichfalls
 Angestellter im Betriebe des Beklagten. Er wurde im April 1943 entlassen.
Der Beklagte hat über die Firma
 sowie über die Person des Klägers und seines Kitgesellschafters	Eingaben	vom	17«	Fe-
bruar und 24. März 1947 an die Militärregierung in Herne und eine Eingabe vom 14. April 1947 an den Regierungspräsidenten in Arnsberg gerichtet. In den Eingaben vom 24. kärz und 14. April 1947, die sich mit dem Kläger befassen, bezieht sich der Beklagte auf die amtliche Bekanntmachung des Amtsgerichts in Herne vom 18. März 1947 über die Eintragung der Firma RflflHB &	in	das	Handels-
 
register. Er protestiert gegen die Zulassung dieses Geschäftsbetriebes wegen Unzuverlässigkeit der Inhaber.
Der Beklagte hat in diesen Eingaben u.a. ausgeführt:
a)	Die Inhaber der Firma	be-
sessen nachweislich die übelsten Geschäftsmethoden und pflegten sie rigoros anzuwenden; sie würden deshalb die grösste Gefahr für den gesamten Kaufmannsstand werden.
b)	Der Kläger habe nach seinen, des Beklagten, Beobachtungen mit der HSDAP und mit den örtlichen Parteiführern in stärkster Weise sympathisiert und paktiert; er habe in der nazistischen Zeit sich verschiedenster Verfehlungen schuldig gemacht, derentwegen sich z.B* der VVH und die KPD sehr stark für seine Person interessiert hätten.
Uan spreche in weiten Kreisen davon, dass der Kläger während des Krieges ausserordentlich asozial und brutal mit seinen Betriebsangehörigen verfahren sei und systematisch Arbeiter, mit denen er nicht nach seinem diktatorischen Willen habe verfahren können, der Gestapo mit der Anklage der Arbeitssabotage überantwortet und dadurch viel Schuld auf sich geladen habe.
d) Einem hartnäckigen Gerücht v zufolge solle der
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Kläger eine grössere üenge Schwerarbeiter-Le-bensmittelkarten veruntreut haben.
e)	Der Kläger mache seine Lieferungen von Oegen-lieferungen in Lebensmitteln abhängig.
f)	Der Kläger habe wegen Überschreitung des Lohn-preisstops während des Krieges eine Ordnungsstrafe von 10.000 Um erhalten.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe Eingaben ähnlichen Inhalts auch an die Fachvereinigung Eisen- und Stahlhandel e.V. in Bfl^^und an die ilheinisch-üestfälische Fachvereinigung der Grosshändler des sanitären Installationsbedarfs e.V. in DflHBBP gerichtet. Alle oben v/ieder-gegebenen, von dem Beklagten in seinen Eingaben aufgestellten Behauptungen seien unrichtig und die Vorwürfe unbegründet. Insbesondere hätten sich der WH und die KPD niemals für den Kläger und seinen Betrieb interessiert, vielmehr habe der Beklagte versucht, diese Organisationen zu dem Einschreiten gegen ihn, den Kläger, zu* bev/egen. Der Kläger habe in keinem Falle einen Angehörigen seines Betriebes .der Gestapo überantwortet. Lediglich in Fällen offensichtlicher Arbeitsver-säumnis seien pflichtgemäss Meldungen beim Treuhänder der Arbeit erstattet worden, v±e Firma äflMHpb&be wegen eines formalen Verstosses gegen PreisstopbeStimmungen eine Ord-
nungssträfe von 10.000 BK erhalten, die später auf 5.000 BH ermässigt worden sei. Bei einer Anpassung von Löhnen für die Arbeiter der Birma NflU w ItflHHB an die Lohnzahlungen anderer Firmen sei versehentlich versäumt worden, die Zustimmung der Treuhänders der Arbeit einzuholen.
Der Beklagte habe mit seinen Eingaben nur bezwecken wollen, ihn, den Kläger, als Konkurrenz auszuschalten. Ber Beklagte sei auch in sonstigen Bällen bemüht gewesen, jedes andere Konkurrenzunternehmen in Herne auszuschalten. Ber Beklagte gehe darauf aus, den Kläger bei allen möglichen Stellen schlecht zu machen und ihn in seiner Existenz zu vernichten. Es sei auch für die Zukunft die Gefahr gegeben, dass er sich mit seinen unrichtigen Behauptungen und Vorwürfen an weitere Stellen wende.
Ber Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, die Aufstellung und Verbreitung der vorbezeichneten Behauptungen zu unterlassen und diese Behauptungen gegenüber dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, der Kilitärregierung in Herne, der Fachvereinigung Eisen- und Stahlhandel e.V. in B^HBund der* Kheinisch-Kestfälisehen Pachvereinigung der Grosshändler des sanitären Installationsbedarfs e.V. in BflHHIB zu widerrufen. Er hat ferner einen
 
Feststellungsantrag wegen Ersatzes des ihm entstandenen Schadens gestellt*
Der Beklagte- hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, dass die in den Eingaben auf-gestellten Behauptungen richtig und die Vorwürfe im Hinblick auf das Geschäftsgebaren des Klägers berechtigt seien. Der Kläger habe sich'insbesondere nicht in den für seinen Geschäftsbetrieb gesetzten Schranken gehalten und trotz ausdrücklichen Verbots Y/aren vertrieben, die nicht zu seinem Geschäftszweig gehörten. Gegen diesen unlauteren Wettbewerb habe er, der Beklagte, sich wenden und eine unverblümte Darstellung über die Methoden des Clägers geben wollen. Bezüglich einiger Behauptungen habe er sich nur auf ein Gerücht bezogen, ohne sich die Behauptungen zu eigen gemacht zu haben. Sr habe in Y/ahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und sich zu seinem Vorgehen für berechtigt gehalten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klagantrag auf Unterlassung und Widerruf wegen der Behauptungen zu a) bis e) entsprochen. Wegen der Behauptung zu f) hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen vom Beklag* ten eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte volle Ab-
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Weisung der Klage, soweit das Landgericht über sie entschieden hat*
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1951 haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als mit der Klage ein Widerruf gegenüber der Militärregierung in Herne gefordert worden ist.
Der Beklagte hat erklärt, dass er hieraus i:eine kostenrechtlichen Folgerungen ziehen werde.
Der Kläger hat im übrigen Zurückweisung der ilevi-sion beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Beklagte in seinen an die Militärregierung, den Regierungspräsidenten und die beiden Fachvereinigun-gen gerichteten Eingaben schuldhaft gegen die Schutzgesetze der §§ 185, 186 StGB verstossen und sich damit gemJ!ss § 823 Abs 2 BGB dem Kläger ge~ genüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zu a) bis e)
der Yiahrheit entsprächen. Es sei dem Beklagten auch nicht darauf angekommen, etwaige berechtigte Interessen wahr zun elimen. Br habe sich nicht auf eine "nüchterne Darstellung" der Tatsachen beschränkt, sondern sei darauf ausgegangen, den Kläger persönlich zu verunglimpfen und durch be-sonders grobe Vorwürfe in LIisskredit zu bringen und ihn, wie in den Eingaben immer wieder hervor-.gehoben werde, als Konkurrenz auszuschalten. Dabei könne der* Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, dass er seine Eingaben nur an amtliche Stellen und Fachverbände gerichtet habe, deren Aufgabe es sei, über den korrekten Geschäftsgang im Bereiche ihres Aufsichtszweiges zu wachen; denn die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe gingen weit über das zur Wahrnehmung berechtigter Interessen Kotwendige und Erlaubte hinaus« Gerade in. den Eingaben an Behörden und amtliche Stellen des . Wirtschaftslebens sei es geboten, sachlich zu bleiben. Hach dem Bericht des Oberstadtdirektors in Herne vom 22. August 1947 habe der Beklagte "alle möglichen Behörden und Amtsstellen in Anspruch genommen, um die neue Firma des Klägers zu schädigen und als Konkurrenz auszuschalten."
Einen Schadensersatzanspruch hält das Berufungsgericht aber nicht nur aus § 823 Abs 2 BGB, sondern auch aus § 824 BGB begründet. Aus den Erörterungen. über das Ergebnis der Beweisaufnahme er-
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gebe sich, dass «zu dem* mindesten in einigen fallen” die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten bewiesen sei. -der Kläger könne deshalb gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Un-tez’lassung der Aufstellung und Verbreitung der Behauptungen des Beklagten verlangen, und zwar insbesondere auch zur Abwehr eines künftigen rechtswidrigen Eingriffs in alle durch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB geschützten Interessen. Die Uiederholungsgefahr sei gegeben; denn der Beklagte habe sich nicht auf die streitigen Eingaben beschränkt, sondern sei laufend mit weiteren schwerwiegenden Beschuldigungen gegen den Kläger bei den Pachverbänden vorstellig geworden; auch habe er sich an den Uirtschaftsminister in Düsseldorf gewandt und Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht, in denen er das Verhalten des Klägers in abfälligster Y.'eise charakterisiert habe. Das gesamte hartnäckige und uneinsichtige Verhalten des Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits, sowie seine Neigung, tatsächliche Vorgänge wider besseres T/issen zu bestreiten, lege die Befürchtung nahe, dass der Beklagte auch künftig nicht ruhen und den Kläger weiter verdächtigen v/erde.
Es sei Min solchen Fällen selbstverständlich, dass der Geschädigte eine volle Beseitigung der ihm zugefügten Beeinträchtigung verlangen und beanspruchen kann, dass er rehabilitiert wird”. Die in den Akten der Empfangs stellen befindlichen Eingaben
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seien geeignet, weiterhin für den Kläger schädigend zu wirken, wenn die Richtigkeit der Behaup- * tungen und Vorwürfe nicht widerrufen werde.
Biese vom Berufungsgericht vorgenommene rechtli-
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che Würdigung des festgestellten Sachverhältnis-ses ist nicht hedenkenfrei.
II.
Gegenstand der Berufung und der Revision sind nur der allgemeine Unterlassungsanspruch und der auf . Widerruf gerichtete "Beseitigungsanspruch”. Biese beidenMAbwehrahsprüchen können im Gegensatz zu dem Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1004* 862, 12 BGB schon bei einer objektiven Verletzung von Rechten und Rechtsgü-tera ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Beklagten gegeben sein (RGZ 148, 114 ff /T2J57; 163, 210 ff, /2147? OGHZ 1, 190).
Bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung kann auch ein auf Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung gerichteter delikti-scher Beseitigungsanspruch gemäss §§ 823 ff, 249 BGB begründet sein.
V/enn einerseits für die genannten (quasi-) negatorischen Ansprüche die Feststellung eines Verschuldens des Verletzers nicht erforderlich ist, so ist
.andererseits die Feststellung einer schuldhaften,
 zu dem Schadensersatz verpflichtenden unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs 2, 824 BGB auch nicht ausreichend, um Abv/ehransprüche auf Unterlassung und V/iderruf von Behauptungen zu begründen, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt (Entscheidungsgründe des Urteils 1. Abs, S 5, 7, 17,
Bl 210, 212, 222 d.A.).
In jedem Fall setzt ein auf Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung gerichteter, auf § 1004 BGB oder auf §§ 823 ff, 249 BGB gestützter "Be-seitigungsanspruch” voraus, dass die Behauptung zu einer m der Gegenwart fortwirl:enden Beeinträchtigung des Verletzten führt und einen Mdau-ernden Zustand schafft, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fliessende und fortwirkende Quelle der Schädiwung und Ehrverletzung dar-stellt'* (palandt 9. Aufl, Einf vor § 823 EGB, Anm 9 b; RGZ 163, 210 ff; OGHZ 1, 190). Das Berufungsgericht hat aber den Anspruch auf Widerruf ebenso wie den Unterlassungsanspruch im wesentlichen nur als Böige einer objektiv /und subjektiv vorliegenden unerlaubten Handlüng behandelt, so dass - trotz des Hinweises auf Palandt, Einf vor § 82> EGB Ziff 8 (Bl 222 d.A.) - eine ausreichende Prüfung der sonstigen Voraussetzungen unterblieben ist.
III.
1.) Der Kläger, der den V/iderruf einer Behauptung verlangt, muss die Unrichtigkeit der behaupteten
-Tatsache, zu dem mindesten so weit beweisen, dass . bei verständiger Würdigung der gesamten*Sachlage die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten werden kann (RG2 163, 215 f; HAG 11, 268 f). Bei einer Verurteilung zu dem V/iderruf beleidigender Behauptungen darf nicht dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen wahr sind oder nicht (HG in DH 1939, 2009; HG in HHR 1941, 1003 f). Der Anspruch auf Y/idärruf setzt vielmehr grundsätzlich die Feststellung der Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung voraus, niemand soll, gezwungen werden, eine Behauptung zu widerrufen, d.h. für unrichtig zu erklären, deren Unwahrheit nicht festgestellt und die deshalb möglicherweise sogar wahr ist.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht insoweit die den Kläger treffende Beweislast verkannt, eine Unrichtigkeit der unter a) bis e) angegebenen Behauptungen nicht festgestellt, sondern als genügend angesehen habe, dass die Behauptungen "nicht erweislich wahr” seien.
In dem Urteil des Berufungsgerichts wird hierzu ausgeführt, die Beweisaufnahme habe aber-nicht ergeben, dass die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen zu a) bis e) der Y/ahrheit entsprächen
(S 8, Bl 213 d.A.) .....;	Somit	sei	dem	Beklagten
 der Beweis für die Richtigkeit der in seinen Bin-
 
gaben aufgestellten Behauptungen zu a) bis e)
nicht gelungen (S 16 R, Bl 221 R d.A.) .......
Aus den obigen Erörterungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich, dass zu dem mindesten in einigen Bällen die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten bewiesen sei, so dass damit auch die weitere vom Kläger im Falle des § 824 zu beweisende Voraussetzung dargetan sei, nämlich dass solche Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet und verbreitet seien (S 17, Bl 222 d.A.).
Die Revision vermisst an dieser Stelle eine Darlegung, in welchen Fällen die Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten festgestellt sein soll.
«
Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf bedarf es jedoch keiner weiteren Hachprüf ung, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen des Beklagten bereits als festgestellt angesehen werden £ann oder bei weiterer Aufklärung möglicherweise noch feststellbar sein könnte.
Selbst wenn die vom Reichsgericht bei einer Klage auf Widerruf für notwendig erachtete positive Feststellung der Unrichtigkeit der ehrverletzenden Behauptungen vorliegen würde, oder wenn man entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Auf-
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fassung in Interesse einer Verstärkung des Ehren-schutzes eine Verurteilung zu dem Widerruf "nicht erweislich wahrer" Behauptungen grundsätzlich für zulässig halten würde - wobei der Beklagte selbstverständlich nicht gezwungen werden könnte, die Behauptung als "unwahr" oder "unrichtig", sondern nur als "nicht erwiesen" zurückzunehmen - , ist im vorliegenden Pall eine Verurteilung, zu dem widerruf weder ganz noch teilv/eise zu rechtfertigen.
Denn die vom Berufungsgericht getroffenen tatsäclx-
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liehen Feststellungen ergeben nicht, dass die Eingaben des Beklagten einen dauernden Zustand der Beeinträchtigung des Klägers hervorgerufen haben.
2.) Vie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGEZ 1, 191 unter Bezugnahme auf.üCrZ 163, 216 und GRÜR 1941, 53, 55 mit Hecht ausgeführt hat, muss stets besonders sorgfältig und streng geprüft werden, ob der Verletzte an dem Widerruf insofern ein Hechtsschutzinteresse hat, als der Widerruf zur Beseitigung einer nQch fortdauernden Beeinträchtigung des Verletzten geeignet und erforderlich ist.
In vorliegenden Pall sind die angegriffenen Behauptungen des Beklagten nur in Eingaben enthalten, die er an die zuständigen Behörden, nämlich an den Regierungspräsidenten in Arnsberg und an
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die Britische Militärregierung in Herne sowie an die beiden in Betracht kommenden Händler-Fachverbände gerichtet hat. Die von Berufungsgericht angeführte Tatsache, dass sich die Eingaben noch bei den Akten der Empfangsstellen befinden , reicht zur Feststellung einer fortdauernden Schädigung und Beeinträchtigung des Klägers nicht aus.
a) Der Beklagte hat sich mit seinem an den Regierungspräsidenten und die Militärregierung gerichteten Eingaben gegen die Erteilung der Grosshand elsgenehmigung an den Kläger unter Angabe von Gründen gewehrt, «^ie angerufenen uteilen waren zur Nachprüfung dieser Gründe und zur Entscheidung zuständig. Sie haben jedoch keinen Anlass zu dem Einschreiten gegen den Kläger gesehen. Sie haben die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe entweder als ♦‘nicht erweislich wahr11 oder sogar ”von vornherein als völlig haltlos” angesehen. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt,sich nicht, dass bei den Behörden auch nur ein ernstlicher, irgendwie beachtlicher Verdacht gegen den Kläger bestehen geblieben ist. Der Kläger hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen, was einen Schluss auf eine fortdauernde Beeinträchtigung rechtfertigen könnte, -^ie Tatsache allein, dass die Eingaben sich in den Akten befinden, lässt jedenfalls eine derartige Folge-
 
rung noch nicht zu (vgl RGZ 163, 217). Venn der Beklagte gezwungen würde, die in den Eingaben aufgestellten Behauptungen als "nicht erwiesen" zurückzunehmen, würde dies für die zuständigen Behörden zu keiner anderen als der bisherigen Beurteilung führen können. Denn diese Stellen haben schon ohnehin dadurch, dass sie auf die Eingaben des Beklagten nicht eingegangen sind, zu erkennen gegeben, dass sie dessen den Kläger belastendes Vorbringen als völlig haltlos oder zu demindestens als nicht- erweislich angesehen haben. Bei dieser Sachlage kann ein Widerruf zur Beseitigung einer irgendwie fortv/irkenden Beeinträchtigung des Klägers nicht als erforderlich anerkannt werden.
b) Bas gleiche gilt für die vom Beklagten bei den Fachverbänden eingereichten Eingaben. Auch diese Verbände haben nichts gegen den Kläger unternommen. Sie wissen, dass weder der Regierungspräsident noch die Militärregierung Veranlassung zu dem Einschreiten gesehen haben. Wie auch die Revision nicht verkennt, ist es zwar denkbar, dass im Einzelfalle Eingaben eines Berufsgenossen mit abträglichen Behauptungen über einen anderen Berufsgenossen bei der Geschäftsführung des Verbandes oder, wenn die Eingaben den Mitgliedern bekannt geworden sind, bei diesen selbst zu einer Beeinträchtigung des Rufes des angegriffenen Berufskollegen führen können. Darüber ist aber im
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vorliegenden Pall nichts festgestellt. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass der Inhalt der Eingaben unter den Ilitgliedern der Verbände bekannt geworden sei. Auch hier kann aus dem Vorhandensein erledigter Akten, in denen siöh Eingaben mit. "nicht erweislich wahren" Behauptungen befinden, die von den Eingangsstellen bereits als solche erkannt und gewertet worden sind, noch nicht auf eine fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers und eine Pflicht des Beklagten geschlossen werden, diese Behauptungen als "nicht erwiesen" zurückzunehmen.
Der Kläger hat 'nicht dartun könn'en, dass ihm durch diese Eingaben in der Vergangenheit ein Schaden entstanden sei. Er ist in seiner gewerblichen Betätigung nicht behindert v/orden.
Die 33ehürden und die Pacliverbünde, an welche der Beklagte die Eingaben gerichtet hat, haben gegen den Kläger nichts unternommen. ~er Kläger hat auch nichts dafür Vorbringen können, dass sonst durch diese Eingaben eine noch irgendwie in der Gegenwart fortdauernde, schädigende Einwirkung eingetreten sei.
Da also der Anspruch auf Widerruf schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis mangels einer noch fortdauernden Beeinträchtigung
 des Klägers .abzuweisen war, bedurfte es meiner Prüfung, ob und in welchem Umfange sich der Beklagte bei seinen Eingaben auf eine die objektive Widerrechtliche it ausschliessende Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann.
IV.
Während der Anspruch auf Widerruf die Beseitigung eines in der Vergangenheit geschaffenen, aber in die Gegenwart fortdauernden verletzenden Zustandes erstrebt, soll der Unterlassungsanspruch nur künftige rechtswidrige Angriffe ab-wehren. Ein solcher allgemeiner Untei’lassungs-anspruch ~ann bei beleidigenden Tatsachenbehaup-tungen auch dann gegeben sein, wenn die Unrichtigkeit solcher Behauptungen nicht positiv feststeht. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird gemäss § 186 StGB bestraft, "wenn nicht diese Tatsache erweislich währ ist1'. Die Aufstellung und Verbreitung einer ehrverletzenden, "nicht erweislich wahren" l'atsachenbehauptung stellt einen Ver-stoss gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB dar und kann deshalb bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, sofern die Viderrechtlichkeit nicht
 
durch beredtigte Interessenvjahrnehmung (§ 193 StGB; ÜGZ 124, 260) oder durch öffentlich rechtliche Befugnisse oder Verpflichtungen (itGZ 78,
 215; 124, 261 f; 140, 402; Art 17 GrundG) ausgeschlossen ist«
Zwecke des ..ettbev/erbs allein können es niemals rechtfertigen, nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die einen anderen Geschäftstreibenden schädigen (BG J\7 1909, 670)« Darüber hinaus hört eine zunächst möglicherweise vorhandene berechtigte Interessenwahmehmung immer dann auf, wenn die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen festgestellt wird; denn an der v/eiteren Verbreitung unrichtiger Behauptungen kann niemand ein berechtigtes Interesse haben (Ennecce-rus-Lehmann II Schuldrecht 1950 S 950; NGZ 95,
342 f; 124, 260; 140, 402; 165, 215; £G JV/ 1933,
1402).
Selbst wenn aber die Unrichtigkeit der vom Kläger beanstandeten Behauptungen festgestellt oder wenn die Behauptungen nach dem Ergebnis der Nachprüfung bei verständiger ,/ürdigung der gesamten Sachlage nicht mehr aufrechterhalten und deshalb auch nicht wiederholt v/erden dürften (vgl HGZ 163, 215 f; BAG 11, 268 f), wäre der mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachte allgemeine Unterlassungsanspruch schon aus den in ItGZ 124, 260
ff dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt.
1.	) Für das allgemeine Jnterlassungsbegehren müsste zun mindesten die Y/ahrscheinlich.:eit dargetan werden, dass der Beklagte - von Eingaben an Behörden abgesehen - seine Behauptungen wiederholen werde. Der Kläger hat aber auch nicht einen Fall behauptet, in welchem der Beklagte die den Gegenstand der Klage bildenden Behauptungen anders als in Eingaben an Behörden oder Facl* verbände aufgestellt hätte. Bass der Beklagte in Zukunft seine Behauptungen noch in weiteren kreisen und gegenüber Privatpersonen aufstellen werde, hat der Kläger in keiner Weise dargetan. Für das allgemeine TJnterlassungsbegehren fehlt es demnach insoweit mangels Viederholungs-gefahr an einem kechtsSchutzbedürfnis (ilGZ 124» 261).
2.	) Es kann aber auch kein auf die bisherige Betätigung des Beklagten, also auf Äusserungen gegenüber den genannten Behörden und Fachverbänden beschränktes Verbot in Betracht kommen.
a) Eingaben an Behörden können grundsätzlich nicht untersagt werden. Bie in den Eingaben des Beklagten enthaltenen i’atsacheribehauptun&en waren dazu bestimmt und - iia Falle ihrer Dichtigkeit - auch
 geeignet, die angerufenen Stellen zu Massnahmen gegen die gewerbliche Tätigkeit des Klägers zu veranlassen. Für die UachPrüfung und Entscheidung waren die Empfänger der Eingaben zuständig. Var der Vortrag des Beklagten richtig, so war es Sache der angerufenen Behörden und Verbände, gegen den Kläger vorzugehen. Insbesondere hätten sich die Fachvereinigungen entsprechend ihrem Aufgabenkreis den Vorstellungen des Beklagten bei den Behörden anschliessen können. Bei den an die Behörden gerichteten Beschwerden machte der Beklagte nur von dem staatsbürgerlichen ilecht Gebrauch, die Behörde auf die - angebliche - Unrichtigkeit einer von ihr getroffenen ^tscheidung unter näherer Darlegung der Gründe hinzuv/eisen. Derartige Mitteilungen sind recht lieh nicht zu beanstanden, v/eil sie in Ausübung von Befugnissen gemacht werden, die im öffentlichen Hecht wurzeln. Es besteht ein allgemeines staatliches Interesse daran, dass - wirkliche oder vermeintliche - Uißstände zur Kenntnis der zuständigen Stellen gebracht und dass Misstrauen erweckende Verdachtsgründe von ihnen gegebenenfalls auch zu Gunsten der beschuldigten Personen aufgeklärt werden können, zu demal der Anzeigende häufig überhaupt nicht in der Dage sein wird, die erforderliche Aufklärung von sich aus vorzunehmen. Es kann dem Beklagten also grundsätzlich nicht verboten werden, an den Begierungs
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Präsidenten oder andere Stellen Eingaben zu richten, welche eine ihrer Zuständigkeit unterliegende Nachprüfung eines bestimmten Tatbestandes bezwecken. Sonst wäre die 'Wiederholung einer zunächst erfolglos gebliebenen Anzeige oder Beschwerde auch dann verboten und strafbar, wenn sich inzwischen neue Tatsachen oder Beweismittel für die zunächst “nicht erweislich wahren" Behauptungen ergeben hätten. ..'ie das Reichsgericht in RGZ 124, 261 ausführt, ist eine solche Folge im Hinblick auf die staatsbürgerlichen xiechte des Beklagten ebensosehr abzulehnen wie im allgemeinen staatlichen Interesse (vgl auch RGZ 78, 215; 140, 402; Art 17 GrundG). Für die Zulässigkeit der Ausübung derartiger staatsbürgerlicher Befugnisse sind die den Anzeigenden leitenden Beweggründe rechtlich unerheblich. Soweit im vorliegenden Fall für den Beklagten der Y/ettbe-werbszweck wesentlich mitbestimmend war, scann ihm deshalb die Einreichung von Eingaben 'an die zuständigen Stellen nicht verwehrt werden.
b) Da auch die Fachverbände neben der amtlichen Vertretung von Handel und Gewerbe durch die Industrie- und Handelskammer anerkanntermassen die Aufgaben übernommen haben, für die Abstellung von Uißständen in ihrem Fachgebiet zu sorgen, sind sie für das Y/ettbewerbsgebiet durch
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§ 13 Abs 1 TJV/G ausdrücklich anerkannt worden.
In jedem Fall gehören sie zu de# in § 14 Abs 2 TJVG- genannten ISitteilungsempfängern, die ein berecbtigtes Interesse an allen Mitteilungen haben, welche die Beachtung der für das Fachgebiet geltenden, behördlichen Vorschriften und der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, sowie die Ausschaltung ungeeigneter Fachgenossen betreffen. Deshalb können auch Eingaben an die zuständigen Fachverbände, soweit es sich nicht um bereits nachgewiesene Unwahrheiten handelt, nicht durch einen TJnterlassungsanspruch verboten werden.
Ein TJnterlassungsanspruch könnte allenfalls insoweit in Betracht- kommen, als er auf solche Fälle beschränkt wird, in denen der Beklagte lediglich seine alten Behauptungen ohne Angabe neuer Beweismittel wiederholen würde; Das Beichsgericht hat für einen ähnlich liegenden Fall im KCZ 124, 261 dahingestellt gelassen, ob der Kläger an einem in dieser \veise eingeschränkten TJrteil überhaupt noch ein Interesse haben könnte. Es hat mit Kecht darauf hingewiesen, dass ihm bei der anzunelmenden sachgemässen Behandlung derartiger wiederholter Anträge durch die Behörden ein Lachteil aus solchen Eingaben schwerlich erwachsen könnte. In solchen Fällen kann ein ilechtsschutzbedürfnis für eine bürgerlich-recht-
liehe Unterlassungsklage nur hei Vorliegen ganz besonderer Umstände anerkannt werden. Im vorliegenden Pall ist, wie in dem vom Reichsgericht a. a.O. entschiedenen Palle, "bisher nichts hervorgetreten, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass der Beklagte lediglich alte Beschuldigungen mit alten Beweismitteln den Behörden unterbreiten würde". Banach fehlt es auch insoweit an der Wiederholungsgefahr (RGZ 124, 262).
3.) Bas Berufungsgericht hat anscheinend eine von vornherein bestehende Viderrechtlichkeit der Hingaben des Beklagten auch weniger wegen des sachlichen Inhalts als wegen der form angenommen. Gegenüber der vom Beklagten geltend gemachten Y;ahrnehmung berechtigter Interessen weist das Berufungsgericht darauf hin, dass er bei seinen Vorwürfen* über das zur’'Wahrnehmung berechtigter Interessen Notwendige und Erlaubte hinausgegangen sei, da er keine"nüchterne Sachdarstellung" gegeben habe, sondern auf persönliche Verunglimpfung des Klägers ausgegangen sei (Berufungsurteil S 7 und S 8, Bl 212, 213 d.A.).
Ob eine lediglich auf eine ungehörige, ehrverletzende 3?orm der Eingabe gegründete Klage zulässig gewesen wäre, kann hier,ebenso wie in dem Palle BGZ 124,auf sich beruhen. Abgesehen
 
davon, dass der Kläger nach der Klagbegründung und der Passung der Klaganträge nicht hat erkennen lassen, dass es ihm darum zu tun sei, dem Beklagten die \7iederholung seiner Angriffe in der gewählten Form verbieten zu lassen, hat der Kläger jedenfalls nichts dafür vorgetragen, dass gerade die den Gegenstand der Klage bildenden Angriffe des Beklagten ihrer Form nach eine besondere Beschwer für den Kläger bildeten, mit der Revision ist vielmehr anzunehmen, dass ein etwaiger Gebrauch ehrverletzender Formen oder sonstiger unsachlicher Übertreibungen überhaupt nicht Gegenstand der Klaganträge ist, und dass deshalb das Berufungsgericht auch die hierfür allenfalls in Betracht kommenden Behauptungen zu a) und c) auf ihren sachlichen Gehalt geprüft hat.
Die Behauptung zu a) soll nur zusamuenfassend die Vorwürfe kennzeichnen, die der Beklagte insbesondere mit folgenden Behauptungen, die auch Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht waren, gegen den Kläger erhoben hat:
Der Kläger habe sich zu der Zeit, als er bei ihm, dem Beklagten, angestellt gewesen sei, die unsaubersten Liethoden des '.Wettbewerbs zuschulden kommen lassen. Insbesondere Konkurrenzgeschäfte betrieben und Preislicher unterschlagen, llit falschen geschäftlichen Angaben habe der Kläger
 
seine Aufnahme in die Fachvereinigung der Sanitäts-Branche zu erreichen versucht. Den Vorschriften der Fachvereinigung zuwider lasse er sich mit \?aren beliefern, für die er keine Erlaubnis habe. Obwohl
 die Firma
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nur zu dem Grosshandel in Kleine is env/aren zugelassen sei, betreibe sie auch einen Handel in 1..3.-LIetallen und weiteren Artikeln. Daraus ergebe sich eindeutig die geschäftliche und kaufmännische Unzuverlässigkeit der beiden Firmeiiinhaber, insbesondere ihre in jeder Weise unlauteren und gegen die guten Sitten verstos-senden Geschäftsmethoden.
Die mit der Klage angegriffenen Behauptungen betreffen entv/eder das politische Verhalten des Klägers (b und c), das im Jahre 1947 für seine geschäftliche Zulassung von wesentlicher Bedeutung sein konnte, oder seine angebliche gewerbliche Unzuverlässig-.eit (a, d - f).
V.
Auf die weiteren Ausführungen der Revision, die auch eine Verletzung des § 286 ZPO rügt, und für einzelne der angegriffenen Behauptungen sogar den Wahrheitsbeweis als geführt ansehen will, braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon aus den dargelegten Gründen die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen tfeilurteils abzuweisen waren (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO).
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Aus der Abweisung des Unterlassungsanspruches folgt	'!
aber keineswegs, dass die vom Beklagten gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen irgendwie gerechtfertigt gewesen wären. Sollte der Beklagte trotzdem noch in irgendeiner Form diese ehrverletzenden Behauptungen, deren Richtigkeit er nicht hat beweisen können, wiederholen, so wird er die sich alsdann ergebenden strafrechtlichen und zivilrechtlichen folgen tragen und mit der erneuten Geltendmachung von Abwehr- und Schadenersatzansprüchen des Klägers rechnen müssen.	v
Da der Kläger im Berufungsverfahren und im Aievi-	!
sionsverfahren in vollem Umfange unterlegen ist, mussten ihm insoweit gemäss § 91 ZPO die Kosten
 auferlegt werden.	;
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Br. Delbrück	Meiss	Dr. Stein	Dr.Kleinewefers
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