März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/10 vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an- gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 25.09.2009 - 4 O 98/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2010 - 3 U 179/09 -