* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 52/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 52/10

März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
24SchlickUmfangHerrmanndurchgreifenSeitersKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 52/10
vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf	ist	zulässig,	aber	unbegründet.	Der	Senat	hat in der dem an-
gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 25.09.2009 - 4 O 98/08 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2010 - 3 U 179/09 -