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BGH · III ZR 51/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 51/94

- 14 0 6363/91 OLG München Entsch. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, und Schlick am 28. Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung ist der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf die Staatskasse übergegangene Kostenerstattungsanspruch des den Revisionsbeklagten beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO). Zur Erstattung dieser Kosten ist der Erinnerungsführer nur in Höhe von 50 v. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Anspruch auf die Staatskasse übergegangen ist. Die Erinnerung nach § 5 GKG (hier in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO) kann nur auf Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH Beschluß vom 13. Der Erinnerungsführer wendet sich mit seinem Vorbringen jedoch nicht gegen den Kostenansatz, sondern gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Senats vom 27.

Zitierte Normen: § 130 BRAGO § 126 ZPO § 130 BRAGO § 5 GKG § 130 BRAGO
geltenErinnerungsführerHöheZRAnspruchBeschlußBRAGOErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 51/94
vom 28. September 1995 in dem Rechtsstreit
LG München II
Entsch. v. 26.11.92 - 14 0 6363/91 OLG München
 Entsch. v. 9.11.93	-	25	U	1525/93
III ZR 51/94
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm, und Schlick am 28. September 1995
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers P. wird die Kostenrechnung vom 11. Mai 1995	-	95/1/04476	-	dahin	geändert,
 daß der Erinnerungsführer von der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts der Revisionsbeklagten nur 1.430,60 DM zu erstatten hat.
G r ü n d e
1. Die Erinnerung ist teilweise begründet.
Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung ist der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf die Staatskasse übergegangene Kostenerstattungsanspruch des den Revisionsbeklagten beigeordneten Rechtsanwalts (§ 126 ZPO). Zur Erstattung dieser Kosten ist der Erinnerungsführer nur in Höhe von 50 v. H. verpflichtet, weil in seinem Namen zusammen mit einem weiteren Kläger Revision eingelegt worden ist (§ 100 Abs. 1 ZPO). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Anspruch auf die Staatskasse übergegangen ist. Dieser Forderungsübergang läßt Grund und Höhe des übergehenden
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Anspruchs unberührt und führt nicht dazu, daß die kraft Gesetzes bestehende Haftung des Erinnerungsführers erweitert wird.
Auch aus § 130 Abs. 2 BRAGO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift gelten für die Geltendmachung des Anspruchs die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß. Diese Regelung betrifft lediglich das Beitreibungsverfahren und läßt daher die Höhe des geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruchs ebenfalls unberührt.
2. Im übrigen kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. Der Erinnerungsführer kann mit seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.
Die Erinnerung nach § 5 GKG (hier in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO) kann nur auf Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH Beschluß vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90 - NJW 1992, 1458). Der Erinnerungsführer wendet sich mit seinem Vorbringen jedoch nicht gegen den Kostenansatz, sondern gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Senats vom 27. April 1995, durch den die Annahme der - ausdrücklich auch in seinem Namen eingelegten -Revision abgelehnt worden ist. Das ist ihm in diesem Verfahren verwehrt.
Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, als Student über keinerlei Vermögen zu verfügen, kann er dies gegenüber der Beitreibung der Kostenforderung geltend machen.
Rinne
 Wurm
Engelhardt
 Schlick
Werp