Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Revisionsklägers auf 12.000 DM festgesetzt. Der Revisionskläger beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. Aus seiner Berechnung ergibt sich, daß der Wert der Beschwer für den Anspruch, dessen Feststellung er begehrt, sich auch bei Berücksich tigung des üblichen Abschlags auf mehr als 40.000 DM beläuft.
BUNDESGERICHTSHOF 36 III ZR 51/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Andreas / Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Stadt vertreten durch den Stadtdirektor Platz 1, r Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Partner, WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990 beschlossen; Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1990 wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. 36 Gründe : Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Stadt ihm unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, weil in ihrem Dienst stehende Bedienstete ihn nicht pflichtgemäß über ihm zustehende Rechte unterrichtet hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Revisionsklägers auf 12.000 DM festgesetzt. Der Revisionskläger beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 - WM 1982, 1320 - und vom 29. November 1984 - III ZR 151/84 - WM 1985, 279). Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, welche Einkommensdifferenzen sich für ihn aus der nach seiner Auffassung pflichtwidrig unzureichenden Beratung durch Bedienstete der beklagten Stadt ergeben haben sollen. Aus seiner Berechnung ergibt sich, daß der Wert der Beschwer für den Anspruch, dessen Feststellung er begehrt, sich auch bei Berücksich tigung des üblichen Abschlags auf mehr als 40.000 DM beläuft. Krohn Engelhardt