Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ein Urteil, gegen das die Revision stattfindet, ist auf dieses Rechtsmittel - auch ohne entsprechende Rüge -grundsätzlich aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt; denn einem solchen Urteil kann regelmäßig nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 12. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (Senatsurteil aaO). Die Revision vermißt Angaben über die beruflichen Konsequenzen, die sich für den Kläger aus seinem Herzleiden ergeben, die Gründe für die Gewährung von Versorgungskrankengeld und die Dauer des diesbezüglichen Verfahrens. 3. Hilfsweise hat das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Unterlassung einer Beratung durch Bedienstete der Beklagten und dem durch den Kläger befürchteten Schaden verneint. Seine Feststellung, bei entsprechender Beratung wäre dem Kläger allenfalls ein Jahr früher Versorgungskrankengeld ausgezahlt worden und aus seinem Verhalten nach der Auszahlung sei zu entnehmen, daß er auch dann nicht von der angebotenen Umschulung Gebrauch gemacht hätte, läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen. 4. Schließlich wird die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte durch die Erwägung getragen, daß das Berufungsgericht als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint hat und demnach jedenfalls ein Verschulden der mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten nicht anzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF ❖ BESCHLUSS III ZR 51/90 in dem Rechtsstreit Andreas H L Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Stadt H( vertreten durch den Stadtdirektor, Platz 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 4^ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. April 1991 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1990 - 11 U 111/89 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 56.000 DM 3 4^ G r ü n d e Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Ein Urteil, gegen das die Revision stattfindet, ist auf dieses Rechtsmittel - auch ohne entsprechende Rüge -grundsätzlich aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt; denn einem solchen Urteil kann regelmäßig nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Senatsurteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4 m.w.Nachw.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (Senatsurteil aaO). Ein solcher Fall liegt hier vor. 2. Dem Berufungsurteil läßt sich entnehmen, daß der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem BSHG beantragt hat und als Amtspflichtverletzung geltend macht, Bedienstete der Beklagten hätten ihn pflichtwidrig nicht an andere zuständige Behörden verwiesen, um dort Ansprüche nach dem Zivildienstgesetz oder dem Rehabilitationsangleichungsgesetz geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat in erster Linie eine Amtspflichtverletzung mit der Erwägung verneint, 4 der Kläger sei gleichzeitig beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet gewesen, er habe sich mithin selbst nicht für behandlungsbedürftig oder arbeitsunfähig gehalten, daher hätten die Bediensteten der Beklagten es auch nicht tun müssen. Diese Ausführungen ermöglichen die erforderliche revisionsrechtliche Nachprüfung. Sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision vermißt Angaben über die beruflichen Konsequenzen, die sich für den Kläger aus seinem Herzleiden ergeben, die Gründe für die Gewährung von Versorgungskrankengeld und die Dauer des diesbezüglichen Verfahrens. Einzelheiten hierüber brauchte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner - revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - Rechtsauffassung jedoch nicht festzustellen. 3. Hilfsweise hat das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen der Unterlassung einer Beratung durch Bedienstete der Beklagten und dem durch den Kläger befürchteten Schaden verneint. Wie sich seinen Ausführungen entnehmen läßt, soll dieser Schaden sich daraus ergeben, daß der Kläger sich nicht im Wege der Umschulung für einen anderen Beruf hat ausbilden lassen. Seine Feststellung, bei entsprechender Beratung wäre dem Kläger allenfalls ein Jahr früher Versorgungskrankengeld ausgezahlt worden und aus seinem Verhalten nach der Auszahlung sei zu entnehmen, daß er auch dann nicht von der angebotenen Umschulung Gebrauch gemacht hätte, läßt revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen. Jedenfalls hiervon wird die angefochtene Entscheidung getragen. 5 ¥ 4. Schließlich wird die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte durch die Erwägung getragen, daß das Berufungsgericht als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint hat und demnach jedenfalls ein Verschulden der mit dem Antrag des Klägers befaßten Bediensteten nicht anzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 -BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14 m.w.Nachw.; st.Rspr.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Krohn Engelhardt Rinne Wurm Deppert