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BGH · III ZR 51/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 51/89

vertreten durch den Bürgermeister, An der H| bei Beklagten und Revisionsklägerin, gegen Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vertreten durch den Geschäftsführer Uwe iCJ^MM®17-21 f und der HVA V Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
11£H|GeschäftsführerKrohnZPOProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£3/
III ZR 51/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde	bei H|
vertreten durch den Bürgermeister, An der H| bei
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
gegen
 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH vertreten durch den Geschäftsführer Uwe iCJ^MM®17-21 f	und
 der HVA	V
vertreten durch den Geschäftsführer Eckbert fCSBHi 17-21,
mbH,
r
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 27. September 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 1988 - 11 U 187/86 - wird nicht angenommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Rechtsmittel jedenfalls im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 400.000,-- DM.
Krohn	Engelhardt	Rinne
 Wurm	Richterin	Dr.	Deppert
 hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn