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BGH · III ZR 51/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 51/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Amtshaftungsprozeß die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach S 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Urt. v. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung, wenn im Amtshaftungsprozeß zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung eines Haftbefehls den dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejahen durfte (vgl. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Unvertretbarkeit der beanstandeten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft (Anklageerhebung und Beantragung des Haftbefehls) ergibt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger nicht den Vorwurf der Untreue hätte erheben dürfen. Hiervon abgesehen wäre, nachdem die mit dem Strafverfahren befaßten Richter des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ebenfalls den (dringenden) Verdacht der Untreue bzw. Danach greift hier nämlich die allgemeine Richtlinie ein, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). b) Im übrigen ist zu den Rügen der Revision, soweit sie die Verletzung des materiellen Rechts betreffen, zu bemerken: Die Eröffnung des HauptVerfahrens gegen den Kläger sowie der Erlaß und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sind ausschließlich auf seine Beteiligung an den sogenannten "GflBBB-Geschäften" gestützt. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Herausgabe der Presseinformationen verneint hat (vgl. Jedenfalls gereicht es unter den gegebenen Umständen dem zuständigen Staatsanwalt nicht zu dem Verschulden, wenn er dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen des Klägers eingeräumt hat.

Zitierte Normen: § 170 StPO
BeschuldigteStaatsanwaltschaftKlägerHaftbefehlsVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 51/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hans Jürgen Fl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandes-gericht	Z|
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. ■■■M-
Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Februar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1987 - 1 U 222/85 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,— DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Anklaqeerhebunq und Beantragung des Haftbefehls;
a)	Nach der Rechtsprechung des Senats sind im Amtshaftungsprozeß die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach S 152 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 StPO nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind (Urt. v. 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921 m.w.N.). Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist (aaO). Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung, wenn im Amtshaftungsprozeß zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung eines Haftbefehls den dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejahen durfte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 27, 338, 350 f.).
Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Unvertretbarkeit der beanstandeten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft (Anklageerhebung und Beantragung des Haftbefehls) ergibt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger nicht den Vorwurf der Untreue hätte erheben dürfen. Insoweit beschränken sich die Ausführungen der Revision darauf, daß sie
 
zugunsten des Klägers einzelnen tatsächlichen Gesichtspunkten ein anderes Gewicht beimißt, als die Staatsanwaltschaft dies getan hat. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Hiervon abgesehen wäre, nachdem die mit dem Strafverfahren befaßten Richter des Landgerichts und des Oberlandesgerichts ebenfalls den (dringenden) Verdacht der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue bejaht haben, jedenfalls ein Verschulden des zuständigen Staatsanwalts zu verneinen. Danach greift hier nämlich die allgemeine Richtlinie ein, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107).
b)	Im übrigen ist zu den Rügen der Revision, soweit sie die Verletzung des materiellen Rechts betreffen, zu bemerken:
aa) Es kann dahinstehen, ob die Staatsanwaltschaft dem Kläger auch die Beteiligung an den sogenannten "Westgeschäften " zur Last gelegt hat. War dies der Fall und hat - wie die Revision meint - die Staatsanwaltschaft insoweit amtspflichtwidrig gehandelt, so fehlt es jedenfalls am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten der Staatsanwaltschaft und den richterlichen Folgeentscheidungen. Die Eröffnung des HauptVerfahrens gegen den Kläger sowie der Erlaß und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sind ausschließlich auf seine Beteiligung an den sogenannten "GflBBB-Geschäften" gestützt.
M
 
bb) Zu Unrecht sieht die Revision ein amtspflichtwidriges Verhalten des zuständigen Staatsanwalts darin, daß er von der Fortgeltung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) der Militärregierung (Amtsblatt der Kontrollkommission - Deutschland [britisches Kontrollge-biet] - Nr. 39 vom 8. Oktober 1949, Teil 5B, S. 14)
-	MRG 53 - für den (kommerziellen) innerdeutschen Wirtschafts- und Zahlungsverkehr ausgegangen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bot insoweit zu durchgreifenden Bedenken keine Veranlassung (vgl. BVerfGE 12, 281, 288; 18, 353, 363; BGHSt 13, 190; BVerwGE 18, 336, 337; BVerwG
NJW 1979, 1840). Ob solche Zweifel angesichts der - den nichtkommerziellen Zahlungsverkehr betreffenden - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 62, 169) begründet gewesen wären, kann dahinstehen; denn diese ist erst nach der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers ergangen.
c)	Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2. Presseinformationen:
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis auch insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der Herausgabe der Presseinformationen verneint hat (vgl. hierzu Senatsurt. BGHZ 27, 338 und Senatsbeschl. v. 26. Mai 1983 - III ZR 47/82
-	WM 1983, 866). Der Kläger stützt sein Begehren in diesem
6
Punkt nur noch auf die Informationen Nr. 1, 2, 10 und 11.
Bei den so bezeichneten Schriftstücken handelt es sich nicht um Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft selbst, sondern um Presseberichte, die auf Auskünften der Staatsanwaltschaft beruhten. Die Revision sieht in der Erteilung dieser Auskünfte ein amtspflichtwidriges Verhalten. Schon das ist zweifelhaft. Die Veröffentlichungen geben, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, den damals gegen den Kläger bestehenden Tatverdacht im wesentlichen zutreffend wieder. Angesichts der Art und Schwere der Tatvorwürfe sowie im Blick auf die Person der Beschuldigten bestand zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an einer vollständigen Berichterstattung über den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und die gegen die Beschuldigten getroffenen Maßnahmen. Jedenfalls gereicht es unter den gegebenen Umständen dem zuständigen Staatsanwalt nicht zu dem Verschulden, wenn er dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen des Klägers eingeräumt hat.
Krohn	Kroner	Engelhardt
 Rinne	Wurm