* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Februar 1983 im Zinsausspruch teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Das Oberlandesgericht hat ihr (bis auf einen Teil der Nebenforderungen) stattgegeben. Der erkennende Senat hat die Revision durch Beschluß vom 22. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist, soweit sie nicht bereits durch den Nichtannahmebeschluß vom 22. Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 1981 Verzugszinsen in gestaffelter Höhe zuerkannt; es hat insoweit in den Entscheidungsgründen auf eine von der Klägerin vorgelegte Bankbescheinigung vom 8. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit ab 30. Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die vorgelegte Bescheinigung der Landesgirokasse in vom 8. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die von der Klägerin im Berufungstermin am 24. Der Klägerin sind für die Zeit ab 30.

Zitierte Normen: § 708 ZPO
ZinsZeitStraßeBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
III 2R 51/85 URTEIL	Verkündet	am: 7. Juni 1984
--------------------------------------Richter,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Rosemarie Straße 107, C
t
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin
 Rechtsanwälte Dr. Dr. MB -
und
 gegen
die	Brauerei AG,
vertr^en durch den Vorstand, Peter Dl und Immo
 Straße
p, Wolfgang i6, Si
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
S3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1983 im Zinsausspruch teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1982 im Zinsausspruch teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 90.000,— DM wie folgt zu zahlen:
5	% vom 1.10.1980 bis 13.10.1981,
14.5	% vom 14.10.1981 bis 19.10.1981,
14	% vom	20.10.1981	bis	14.12.1981,
13	% vom	15.12.1981	bis	29.	4.1982,
12.5	% vom	30. 4.1982	bis	18.	5.1982,
12	% vom	19. 5.1982	bis	5.	9.1982,
11.5	% vom 6. 9.1982 bis 28.10.1982,
10.5	% »eit dem 29.10.1982.
Im übrigen wird did Klage hinsichtlich der Zinsforderung abgewiesen. Die wei-
tergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der ersten beiden Rechtszüge zu tragen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Brauereidarlehens in Höhe von 90.000 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr (bis auf einen Teil der Nebenforderungen) stattgegeben.
Mit der Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisung santrag weiterverfolgt.
Der erkennende Senat hat die Revision durch Beschluß vom 22. Dezember 1983 wegen eines Teiles der für die Zeit ab 30. April 1982 zuerkannten Zinsen angenommen, im übrigen die Annahme der Revision abgelehnt.
Im Umfang der Annahme verfolgt die Beklagte ihr Revisionsbegehren weiter. Die Klägerin hat hierzu in
 
der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, Versäumnisurteil zu erlassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Beklagten ist, soweit sie nicht bereits durch den Nichtannahmebeschluß vom 22. Dezember 1983 ihre Erledigung gefunden hat, begründet. Dies ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil auszusprechen (BGHZ 37, 79, 83).
I.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab 1. Oktober 1980	5	%	vertraglich	vereinbarte	Zinsen
\ind für die Zeit ab Rechtshängigkeit am 14. Oktober 1981 Verzugszinsen in gestaffelter Höhe zuerkannt; es hat insoweit in den Entscheidungsgründen auf eine von der Klägerin vorgelegte Bankbescheinigung vom 8. Februar 1982 verwiesen.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit ab 30. April 1982 zu hohe Zinsen zuerkannt habe. Sie rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die vorgelegte Bescheinigung der Landesgirokasse in	vom	8.	Februar	1982
nur bis zu diesem Tage reiche und die Klägerin für die Folgezeit eine weitere Bestätigung vorgelegt habe, die niedrigere Zinsen ausweise.
Diese Rüge hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die von der Klägerin im Berufungstermin am 24. November 1982 überreichte Zinsbescheinigung der Landesgirokasse in	vom 23. November 1982 nicht beachtet. Die-
ser Verfahrensfehler führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden.
Der Klägerin sind für die Zeit ab 30. April 1982 Verzugszinsen nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zuzusprechen. Weitergehende Zinsansprüche sind nicht nachgewiesen.
 
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt	Werp