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BGH · in zr 51/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 51/81

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Für die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe auf diesem Wege im Einvernehmen mit dem Zeugen We^Hk von der Firma Be^HI versucht, den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beklagten zu 1) herbeizuführen, um ihn zu bewegen, der Firma Be^V Lizenzen zu günstigen Bedingungen einzuräumen, brauchte das Berufungsgericht nicht auch die Zeugen He^iB und DeflHP zu vernehmen; denn diese waren nur für eine andere Behauptung benannt. Die Klägerin hatte auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu 1) auf weitere vorzeitige Auszahlungen erweckt. Auch im Zusammenhang mit der Aushändigung des Scheckhefts während der Fachausstellung hat die Klägerin keine Zusage für die Einlösung weiterer Schecks über die beantragten Messekosten hinaus zugesagt. Selbst wenn, wie die Beklagten vorgetragen haben, der Beklagte zu 1) mit der Klägerin telefonisch vereinbart hatte, daß er der Firma Sim^^ einen Scheck Uber 349,67 DM geben würde, liegt darin nicht die Zusage, diesen Betrag und insbesondere noch weitere Beträge auch über die bestehende Kreditlinie hinaus zu kreditieren. Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweis, der für die behauptete telefonische Zusage angetreten worden ist, nicht zu erheben. d) Fehlt es somit an einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß sie wegen der Vertragsverletzungen des Beklagten zu 1) (Verzug bei den vereinbarten Tilgungsleistungen, Nichtvorlage bestätigter Jahresabschlüsse, Abwicklung des ersten Verkaufs einer Anlage über eine andere Bank) zur Kündigung des Darlehens berechtigt war. Pflichtverletzung der Klägerin fehlt es auch an einem Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1), auf den er ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AusfallbürgschaftFirmaBerufungsgerichtZusageKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S9
in zr 51/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Hugo und Hildegard
S
f
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 die D	Bank
 vertreten durch die Filiale Juristischer Sitz in F{
Vorstand Dr. B^H^P und Rolf
NPBstraße 51, B0, vertreten durch den
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisiorisbeklagte,
 Rechtsanwalt
2
Sf
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 25. Februar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 28. Januar 1981 - 19 U 76/80 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Revision hält für rechtsgrundsätzlich die Frage, ob bei Vorliegen einer Ausfallbürgschaft der öffentlichen Hand die kreditgebende Bank die KreditausZahlung an engere Bedingungen knüpfen darf, als es die Ausfallbürgschaft vorsieht. Auf diese Frage kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an; denn der Beklagte zu 1) hat die engeren Bedingungen durch vorbehaltlosen Abschluß des Darlehensvertrages akzeptiert, so daß offen bleiben kann, ob er die Vereinbarung der in der Ausfallbürgschaft vorgesehenen
 
günstigeren Bedingungen hätte verlangen können.
2. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil versprechen keinen Erfolg.
a)	Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Kündigungserklärung angenommen. Seine Feststellung, daß Jedenfalls der Schriftsatz der Klägerin vom 24. August 1979 eine Kündigungserklärung enthalte, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Es handelt sich insoweit um die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung der materiellrechtlichen Bedeutung dieses Parteivorbringens, die weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze verstößt.
b)	Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht verneint, daß die Kündigung rechtsmißbräuchlich sei. Für die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe auf diesem Wege im Einvernehmen mit dem Zeugen We^Hk von der Firma Be^HI versucht, den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Beklagten zu 1) herbeizuführen, um ihn zu bewegen, der Firma Be^V Lizenzen zu günstigen Bedingungen einzuräumen, brauchte das Berufungsgericht nicht auch die Zeugen He^iB und DeflHP zu vernehmen; denn diese waren nur für eine andere Behauptung benannt.
Die Klägerin hatte auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu 1) auf weitere vorzeitige Auszahlungen erweckt. Da sie bei den vorangegangenen vorgezogenen Zahlungen die Zustimmung des Bürgen eingeholt hatte, mußte der Beklagte zu 1) damit rechnen, daß die Klägerin nun wiederum so verfahren würde. Daß sich diese Zustimmung so erheblich verzögerte, hat die Klägerin nicht zu vertreten.
 
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Auch im Zusammenhang mit der Aushändigung des Scheckhefts während der Fachausstellung hat die Klägerin keine Zusage für die Einlösung weiterer Schecks über die beantragten Messekosten hinaus zugesagt. Selbst wenn, wie die Beklagten vorgetragen haben, der Beklagte zu 1) mit der Klägerin telefonisch vereinbart hatte, daß er der Firma Sim^^ einen Scheck Uber 349,67 DM geben würde, liegt darin nicht die Zusage, diesen Betrag und insbesondere noch weitere Beträge auch über die bestehende Kreditlinie hinaus zu kreditieren. Der Beklagte zu 1) hat nämlich erst nachträglich auf die Überschreitung der veranschlagten Messekosten hingewiesen. Das Berufungsgericht brauchte daher den Beweis, der für die behauptete telefonische Zusage angetreten worden ist, nicht zu erheben.
Auch in der Übergabe des Scheckhefts liegt noch keine Zusage, die Kreditlinie zu erhöhen.
d) Fehlt es somit an einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß sie wegen der Vertragsverletzungen des Beklagten zu 1) (Verzug bei den vereinbarten Tilgungsleistungen, Nichtvorlage bestätigter Jahresabschlüsse, Abwicklung des ersten Verkaufs einer Anlage über eine andere Bank) zur Kündigung des Darlehens berechtigt war. Mangels einer
 
Pflichtverletzung der Klägerin fehlt es auch an einem Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1), auf den er ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Scholz-Hoppe	Halstenberg