BGB § 839 Cb, Fi Ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Ausfertigung eines Vollstreckungsbefehls so mangelhaft, daß durch ihre Zustellung an den Schuldner die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, und erweist sich die im Vollstreckungsbefehl bezeichnete Forderung bei sachlicher (sonst wegen Fristversäumnis unzulässiger) Nachprüfung als nicht beweisbar, so kann der Gläubiger deswegen keinen Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB verlangen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil dahin ab, daß der Schuldner zur Zahlung von 4.400 DM brutto und weiteren 161 DM nebst Zinsen verpflichtet wurde. Der Kläger hat das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommen: Hätte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts - wie es seine Pflicht gewesen wäre - eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls erteilt und dem Schuldner zugestellt, dann wäre dieser über 13.961 EM nebst Zinsen lautende Titel rechtskräftig geworden, weil der Schuldner nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hätte. Der Rechtspfleger habe zwar bei der Erteilung der fehlerhaften Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls seine Amtspflichten verletzt, was dazu geführt habe, daß der Kläger letztlich nicht in Höhe von 13.961 DM, sondern nur in Höhe von 4.561 IM einen Vollstreckungstitel erhalten habe. In Höhe von 9.400 IM (d.h. in Höhe des geltend gemachten Schadens) habe dem Kläger indessen nach der verbindlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein Anspruch nicht zugestanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Rechtspfleger bei der Erteilung der Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls vom 11. Das zu beachten, war Amtspflicht des als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung der Ausfertigung zuständigen Rechtspflegers. handelt - hat der Rechtspfleger fahrlässig verstoßen, als er eine Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls erteilte, in der abweichend vom Original die vorgedruckten Worte ”für vorläufig vollstreckbar erklärt” gestrichen waren. Der Kläger hätte in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl über 13.961 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Das reicht aber nicht aus, um die Erwirkung des auch diese Forderung enthaltenden Vollstreckungsbefehls oder seine zwangsweise Durchsetzung als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen zu lassen. Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 BGB "Dritter” ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen (BGHZ 65, 182, 184 und 196, 198 m.w.Nachw.). Die Amtspflicht des Rechtspflegers, nur eine solche Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls zu erteilen und zur Zustellung an den Schuldner zu bringen, die die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergab, diente nicht nur - wie jede Amtspflicht - der Allgemeinheit, sondern durch sie sollten auch die Interessen des Klägers wahrgenommen werden. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschriebene Zustellung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls diente letztlich der Beschaffung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels zugunsten des Klägers. Denn der Zweck, dem die Amtspflicht hier dient, besteht nicht darin, den Bauherrn schlechthin vor allen Schäden zu schützen, die ihm aus einer unrichtigen statischen Berechnung seines Bauvorhabens erwachsen können, sondern der Schutzzweck bezieht sich nur auf die Verhütung ganz bestimmter Schäden. Er ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anbetracht von Schäden, die er an Leben, Gesundheit und Eigentum infolge schuldhafter Verletzung der Überprüfungspflicht erleidet, dagegen gebührt ihm ein solcher Schutz nicht gegen finanzielle Risiken, die mit der Errichtung standunsicherer Bauwerke verbunden sind (BGHZ 39, 358 = NJW 1963, 1821). Die Amtspflicht des Nachlaßrichters, bei der beantragten Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft von Amts wegen zu prüfen, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, besteht einem einseitigen Abkömmling des verstorbenen Ehegatten gegenüber nur insoweit, als dessen Rechtsstellung durch die Verwendung eines unrichtigen Zeugnisses im Rechtsverkehr beeinträchtigt werden kann. Hier besteht der Schaden des Klägers, der durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers herbeigeführt worden ist, nicht in dem Verlust eines rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls über 13.961 DM, sondern in dem Verlust der Möglichkeit, einen solchen Titel ohne sachliche Nachprüfung der Forderung zu erhalten. Die sachliche Nachprüfung und die teilweise Abweisung seiner Forderung hat der Kläger wegen der mangelhaften Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls hinnehmen müssen. Die Amtspflicht des Rechtspflegers, nur einwandfreie Ausfertigungen zu erteilen und zur Zustellung zu bringen, bezweckt aber nicht den Schutz des Klägers vor derartigen Schäden. Die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
/f Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 839 Cb, Fi Ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Ausfertigung eines Vollstreckungsbefehls so mangelhaft, daß durch ihre Zustellung an den Schuldner die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, und erweist sich die im Vollstreckungsbefehl bezeichnete Forderung bei sachlicher (sonst wegen Fristversäumnis unzulässiger) Nachprüfung als nicht beweisbar, so kann der Gläubiger deswegen keinen Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 BGB verlangen. BGH, Urt. v. 4. Juni 1981 - III ZR 31/80 - OLG Schleswig LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 51/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 4. Juni 1981 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kraftfahrers Erich Am Goldenen SflHi §, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. - gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Sozialminister des Landes Schleswig Holstein, Straße flHR, KflA A, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. März 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Rechtspflegers. Anfang September 1975 erwirkte der Kläger beim Arbeitsgericht Elmshorn gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Vollstreckungsbefehl über 13.961 DM nebst Zinsen. Die Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls mit Rechtsmittelbelehrung (Einspruchsfrist drei Tage) wurde dem Schuldner am 12. September 1975 zugestellt. In der Ausfertigung hatte der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle nach den Worten "Der umstehende Zahlungsbefehl ... wird in Höhe der darin angegebenen Beträge” die folgenden Worte des Vordrucks einschließlich der Worte ''für vorläufig vollstreckbar erklärt" mit einem Schrägstrich durchgestrichen. Das Original enthielt waagerechte Striche; die Worte "für vorläufig vollstreckbar erklärt” waren nicht gestrichen. Mit Schriftsatz vom 18. September 1975f bei Gericht eingegangen am Tage darauf, legte der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl ein. Diesen verwarf das Arbeitsgericht wegen Fristversäumnis als unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, der Einspruch sei rechtzeitig angebracht worden, weil durch die Zustellung der fehlerhaften Ausfertigung die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Rechtsstreit wurde daraufhin vor dem Arbeitsgericht Elmshorn fortgesetzt. Dieses verurteilte den Schuldner zur Zahlung von 4.400 DM brutto abzüglich 750,17 DM nebst Zinsen und wies die weitergehende Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil dahin ab, daß der Schuldner zur Zahlung von 4.400 DM brutto und weiteren 161 DM nebst Zinsen verpflichtet wurde. Der Kläger hat das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommen: Hätte der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts - wie es seine Pflicht gewesen wäre - eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls erteilt und dem Schuldner zugestellt, dann wäre dieser über 13.961 EM nebst Zinsen lautende Titel rechtskräftig geworden, weil der Schuldner nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hätte. Er, der Kläger hätte dann 9.400 IM mehr erhalten als nach dem Erkenntnis des Landesarbeitsgerichts. Für diesen Schaden habe das beklagte Land als Dienstherr des Rechtspflegers einzustehen. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat einen Amtshaftungsanspruch des Klägers verneint und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Der Rechtspfleger habe zwar bei der Erteilung der fehlerhaften Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls seine Amtspflichten verletzt, was dazu geführt habe, daß der Kläger letztlich nicht in Höhe von 13.961 DM, sondern nur in Höhe von 4.561 IM einen Vollstreckungstitel erhalten habe. Diesen Schaden könne der Kläger aber nicht ersetzt verlangen. Durch die Vorschriften des § 839 BGB iVm Art. 34 GG werde das Interesse des Klägers an einer mangelfreien 5 Ausfertigung nur insoweit geschützt, als ihm der in der Ausfertigung genannte Anspruch auch zustehe. In Höhe von 9.400 IM (d.h. in Höhe des geltend gemachten Schadens) habe dem Kläger indessen nach der verbindlichen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein Anspruch nicht zugestanden. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. II. Der Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 GG setzt voraus, daß der Beamte (hier: Rechtspfleger) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Rechtspfleger bei der Erteilung der Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls vom 11. September 1975 seine Amtspflicht fahrlässig verletzt hat. Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift,die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten. Eine zu dem Zweck der Zustellung hergestellte Ausfertigung muß die Urschrift daher wortgetreu und richtig wiedergeben (Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 170 II, 1). Das zu beachten, war Amtspflicht des als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung der Ausfertigung zuständigen Rechtspflegers. Gegen diese Pflicht - für deren Umfang es unerheblich ist, ob es sich um ein Mahn-, Urteils- oder sonstiges Verfahren handelt - hat der Rechtspfleger fahrlässig verstoßen, als er eine Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls erteilte, in der abweichend vom Original die vorgedruckten Worte ”für vorläufig vollstreckbar erklärt” gestrichen waren. Dieser Mangel belastete - wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 2. August 1976 (5 AZR 298/76) dargelegt hat - die erteilte Ausfertigung so wesentlich, daß ihre Zustellung an den Schuldner die dreitägige Einspruchsfrist nicht in Lauf zu setzen vermochte. Wäre dem Schuldner am 12. September 1975 eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls zugestellt worden, so hätte er -nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts -seinen Einspruch ebenfalls nicht rechtzeitig angebracht. Der Kläger hätte in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl über 13.961 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Der (letztlich teilweise eingetretene) Verlust der Vollstreckungsmöglichkeit erweist sich daher als adäquate Folge der geschilderten Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers. Der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbefehl über 13.961 EM hätte § 826 BGB nicht ent gegengestanden. Die Rechtskraft eines vollstreckbaren Titels muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wurde (BGHZ 50, 115, 117; 40, 130, 132 f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. Ja nuar 1978 in Höhe von 9.400 DM den Vollstreckungsbefehl aufgehoben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe die von ihm behauptete Provisionsabrede nicht beweisen können. Das reicht aber nicht aus, um die Erwirkung des auch diese Forderung enthaltenden Vollstreckungsbefehls oder seine zwangsweise Durchsetzung als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen zu lassen. Ob der Geschädigte im Sinne des § 839 BGB "Dritter” ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen (BGHZ 65, 182, 184 und 196, 198 m.w.Nachw.). Dabei braucht eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als "Dritter" anzusehen sein (BGHZ 63, 35, 415 65, 196, 198 m.w.Nachw,). Die Amtspflicht des Rechtspflegers, nur eine solche Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls zu erteilen und zur Zustellung an den Schuldner zu bringen, die die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergab, diente nicht nur - wie jede Amtspflicht - der Allgemeinheit, sondern durch sie sollten auch die Interessen des Klägers wahrgenommen werden. Er war der Antragsteller des Mahnverfahrens; er hatte sich des von der Rechtsordnung zur zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen zur Verfügung gestellten Verfahrens bedient. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschriebene Zustellung einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls diente letztlich der Beschaffung eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels zugunsten des Klägers. 2. Gleichwohl erweist sich die Schadensersatzforderung des Klägers aus folgenden Überlegungen als unbegründet: a) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als "Dritter" anzusehen sein. So besteht z.B. die Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsmäßig zu überprüfen, unter bestimmten Gesichtspunkten auch dem Bauherrn gegenüber, unter anderen hingegen nicht. Denn der Zweck, dem die Amtspflicht hier dient, besteht nicht darin, den Bauherrn schlechthin vor allen Schäden zu schützen, die ihm aus einer unrichtigen statischen Berechnung seines Bauvorhabens erwachsen können, sondern der Schutzzweck bezieht sich nur auf die Verhütung ganz bestimmter Schäden. Er ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anbetracht von Schäden, die er an Leben, Gesundheit und Eigentum infolge schuldhafter Verletzung der Überprüfungspflicht erleidet, dagegen gebührt ihm ein solcher Schutz nicht gegen finanzielle Risiken, die mit der Errichtung standunsicherer Bauwerke verbunden sind (BGHZ 39, 358 = NJW 1963, 1821). Dasselbe gilt für die staatliche Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Seilbahnen. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb der Bahn ausgehen; insoweit ist in den Schutzzweck auch der Unternehmer der Anlage eingeschlossen und kann eine ihm gegenüber zu erfüllende Amtspflicht zu dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum geltend machen. Dagegen ist er im Rahmen des Interesses, sich durch ordnungsmäßige Prüfung und Überwachung die ihm obliegende Verantwortung für die Sicherheit des Betriebes zu erleichtern und sich vor finanziellen Schäden, die ihm bei mangelnder Sicherheit des Bahnbetriebes drohen, zu bewahren, nicht geschützter "Dritter" (NJW 1965, 200 = LM BGB § 839 Cb Nr. 3). Die Amtspflicht, Öffentliche Straßen in verkehrssicherem Zustand zu erhal- ten, kann sich darauf beschränken, die Verkehrsteilnehmer nur als Träger der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum vor Schaden zu bewahren; dann sind sie bezüglich eines erlittenen Vermögensschadens nicht "Dritte” (NJW 1973» 463, 464). Die Amtspflicht des Nachlaßrichters, bei der beantragten Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft von Amts wegen zu prüfen, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, besteht einem einseitigen Abkömmling des verstorbenen Ehegatten gegenüber nur insoweit, als dessen Rechtsstellung durch die Verwendung eines unrichtigen Zeugnisses im Rechtsverkehr beeinträchtigt werden kann. Außerhalb dieses Bereichs ist der Abkömmling nicht "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB (BGHZ 63, 35). Hier besteht der Schaden des Klägers, der durch die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers herbeigeführt worden ist, nicht in dem Verlust eines rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls über 13.961 DM, sondern in dem Verlust der Möglichkeit, einen solchen Titel ohne sachliche Nachprüfung der Forderung zu erhalten. Die sachliche Nachprüfung und die teilweise Abweisung seiner Forderung hat der Kläger wegen der mangelhaften Ausfertigung des Vollstreckungsbefehls hinnehmen müssen. Die Amtspflicht des Rechtspflegers, nur einwandfreie Ausfertigungen zu erteilen und zur Zustellung zu bringen, bezweckt aber nicht den Schutz des Klägers vor derartigen Schäden. Der Kläger ist insoweit nicht "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. 10 3. Die Revision gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Nüßgens Krohn Tidow RiBGH Boujong ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Kroner Nüßgens