Ain 20o April 1945 nahmen die Streitkrufto der Vereinigt er Staaten las Grundstück in Anspruch; sie:errichte-ten dort Anlagen und Bauten für ein linkaufaKentrumi Auf Antrag der Klägerin leitete der Eegierungspräsident als Enteignungsbehörde das Bnteignungsvcrfahren auf Grund des LqndbeschaffungsgeBetzes vom 231 Februar 1957 (BGBl I 134) September 1958 einen Knteigniingebeschluß, durch den das Grundstück zugunsten der Klägerin enteignet ('feil A) und die Bntsehlld-igung auf 559°487,35 DM festgesetzt wurde (Teil B). falls sei damals nicht erkennbar gewesen, daß eine dauernde Entziehung beabsichtigt sei, da die US-Streitkräfte zunächst nur provisoriseho Holzbauten errichtet .hätten* Aber schon in Jahre 1945 sei düs Grundstück besonders wertYoli gewesen, es habe ”zu dem Örtlichen Kerngebiet” gerechnet, jedenfalls habe eine solche Einstufung für den gesunden Grundstücksverkehr schon damals in greifbarer Nähe gelegen» Nach aachverständiger Begutachtung ae1 das Grundstück im Oktober 1958 mit 161,50 DM je qm,.im Januar 1962 mit 594 DM je qm und im Juli 1964 mit 865 DM je qm zu bewerten gewesen. Januar 1965 einen weiteren Betrag von 1 „375-160,19 DM anerkannt und beantragt, die; darüber hinauegohende Widerklage absuv/eisen» Biß ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat insbesondere erwidert: Angesichts der Millionenbeträge, die die Streitkräfte zunächst schon für das in massiver Bauweise aufgeführte Einkaufszentrum, dann für dessen Modernisierung, den Bau von Garagen, Tankstellen, Werkstätten und Sportanlagen aufgewandt hätten, habe niemand daran zweifeln können, daß von Anfang an die dauernde Entziehung beabsichtigt gewesen sei * Bas Grund-stück habe in Jahre 1945 in einem reinen 'Wohngebiet mit zweistöckiger.offener Bauweise gelegen und könne nicht ein-mal heute dem ’’örtlichen Kernge bi et ” zugerech ne t wer den:, Mit der Berufung hat die Beklagte ihr Begehren insgesamt auf einen Teilbetrag von 6*ÜÖÖv0ÖÖ DM eingeschränkt und beantragt, die Klägerin - über: die vom Landgericht zuerkannten 2.691*674,35 DM hinaus - zur Zahlung weiterer; Bntgogen der Auffassung des Berufungsgerichts* das die Bewertung des Zustandes des Grundstücks auf April 1945 abgestellt und lediglich hinsichtlich-der Breisverhältnisse , spätere Zeitpunkte berücksichtigt hat, bemüht die Revision sich, auch für die Bewertung einen späteren Zeitpunkt zu erreichen.- Hieraus und aus dem Hinweis auf das Urteil vom 8» November 1962 - III 2R 86/61 - (BGH2 39, 193) : ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat unter dem "Zustand” die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren3 mit anderen Worten die ’'Qualität” des Grundstücks im Sinne der onteignungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden hat (vgl. Diese Auslegung ergibt, sieh aus der Natur der Sache und den Grundgedanken des Entblgungsreehts, wonach dem Bnt-eigneten mit der Enteigungeentechädigung das Äquivalent, der Wert des ihm Genommenen zukomraen soll» Genommen ist ihm aber die Sache» wie sie sich im Augenblick der Enteignung oder - im Falle des § 64 Abs.4 IfBesehG - der Inanspruchnahme im Ganzen qua1i tätsmlßig daretellt» Das weitere Schicksal der Sache beeinflußt die Qualität des Genommenen nicht mehr (BGHZ 39, 198, 201)» Bei der Enteignung sent Schädigung haben deshalb, andere als beim Schadens-eroatzanspruch, in der Zukunft liegende Wertsteigerungen dos Grundstücks, die ohne die Enteignung und deren vorwirkende Planungen eingetreten wären, unberücksichtigt su bleiben« Zu berücksichtigen sind sie Jedoch dann, v/enn ihre Verwirklichung im Zeitpunkt der Enteignung oder deren VorWirkung - hier der Inanepruchnahme^so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich bereits als wertbildende Faktoren auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (LM zu GG Art, 14 Ea Nr. 44 = NJW 1966, 497)° Gerade weil der Bnteignete für seinen wirklichen Verlust .entschädigt werden, sell, ist es geböten, das Ent-eignungöobjekt für den gesetzlich maßgebenden Zeitpunkt vollständig, d.h* in allen seinen wertbildenden Beziehungen und Umständen, zu sehen« Die Ansicht der Revision, der Sprachgebrauch verstehe unter "Zustand”:nur die äußere Beschaffenheit, die gesamten tat es widerspreche daher dem Sprachgebrauch, sächlichen und rechtlichen Beziehungen hier- Die deutsche Sprache läßt unter diesem Begriff eine vollständige, alleeitlge Betrachtung durchaus zu, fördert sie geradezu, wenn dies im Sinne der Betrachtung liegt; hier mag der Hinweis auf das Goethewort "Wie selten ist der Mensch mit dem Zustande zu- und 4 von § 64 LBeschG entnehmen möchte, daß frühestens der .5= Mal 1955 als Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein könne« Diese Ansicht ist abwegig«, ,rInanspruchnahmeu im Sinne der genannten Bestimmungen ist der Zugriff der Streitkräfte auf das Grundstück zu den in § 64 Abs«. Kai 1955, 12 Uhr, als vorzeitige Besitzeinweisung gilt (§ $4 Abs«, 3), so ist damit vorausgesetzt, daß die Inanspruchnahme selbst vor diesem Zeitpunkt liegt, was in Abs«, 1 ausdrücklich ausgesprochen ist«, Da es hier nicht um eine Be sitz einv/eisungs ent Schädigung (§38 LBeschG) geht, kommt § 64 Abs«, 3 LBeschG für die Entscheidung nicht in Betracht,, Die Auslegung, die die Re-vioion jetzt dem Begriff der Inanspruchnahme geben möchte, widerspricht - was die Revision selbst nicht verkennt -der Entscheidung in BGHZ 38, 342 = DM zu LBeschG Nr* 3 - NJY* 1963, 712, in der ausgesprochen ist, § 64 Abs, 4 LBeschG halte für die Bewertung an einem wesentlich früheren, schon lange vor dem 5- Mai 1955 möglichen Zeitpunkt fest; die Ansicht der Revision wird auch im Schrifttum nirgends vortreten (vgl„ die Kommentare zu dem La ndb eschaffungsgesetz von Bauch-Schmidt zu § 64 Anm«, 5, von Schalburg zu § 64 Ann. 7 und von Hausen zu § 64 Anm, VI 1), MaÖgeblicher Zeitpunkt und Ausgangspunkt für die Bemassung den Enteignung sent Schädigung bei Altrequisitionon ist eben nicht : die vorzeitige Besitzeinweisung, sondern die Inanspruchnahme (IM zu LBosehG Hr, 9 Bl. 2; ygl, Danckelmann, Lshd-beschaffungsgesetz, zu § 64 An. 6). Bor Senat hat hierzu bereits in BGHZ 38» 342 ausgeführt: Die Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt und Zustand verstößt nicht gegen die BritochMdigungavors ehrift in Art. 14 Abs» 3 GG* sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Yfege einer gesetzlichen fiktion, als Beginn und somit Teil des einheitlichen Bnteignungs-verfahrena nach deutschem Recht angesehen wird« Schon diese verfaasungskonforme Auslegung von § 64 Abs.4 LBeschG zwingt also dazu, die dauernde und endgültige besatzungs-reehtliche Inanspruchnahme eines Grundstücks in der Zeit vor dem 5« Mai 1955» sofern sie später eine Enteignung des Grundstücks nach deutschem Recht zur folge hat und auch haben soll, und wobei diese Enteignung dem gleichen Zweck dient wie die frühere Requisition, als Zeitpunkt des Beginns der späteren formellen Enteignung nach deutschem Recht und damit als Teil eines einheitlichen BntelgnungsverÄferens zu werten (vgl. Die Auffassung der Revision, es lasse sich keinesfalls rechtfertigen, die Bewertung des Zuetendes auf einen 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abzuatblleh* findet weder in Grundgesetz noch im Land be möhafXungsgese tz eine S t üt z e p Bio allgemeine Erwägung dbr Revision, d er Bi gen-turner werde, wenn nach einer Inahspruchnöhme im Jahre 1945 die Enteignung erst im Jahre 1958 ausgesprochen werde, für 13 Jahre entschädigungslos von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen, verkennt, daß das Giundsttck, im falle einer Enteignung immer nur mit dem Zustand bewertet werden kann, indem es dem:;M wurde, daß der Ausschluß von der konjunkturellen Entwicklung aber schon in der Inanspruchnahme lag und daß der durch jahrelange Vorenthaltung gebotene Ausgleich sich aus der Berücksichtigung der PreisVerhältnisse des späteren Zeitpunkts ergibt„ Gerade eine verlassungskonforme Auslegung setzt notwendig voraus, daß die Bewertung des Zustandes im Sinne der Qualität des Grundstücks auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem das Grundstück von jeder weiteren konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde (LM zu A11g KriegsfolgenG § 22 Nr. 2)o Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kann dahinstehen, ob der Standpunkt der Klägerin, die Inanspruchnahme gelte nach der Regelung in § 64 IBeschG kraft Gesetzes als der Beginn eines einheitlichen Enteignüngsver-fahrens, in dieser Allgemeinheit zu billigen ist» Denn hier hat das Berufungsgericht in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten die Überzeugung gewonnen, daß die Inanspruchnahme von vornherein auf eine endgültige Entziehung des Grundstücks abzielte, also eine Entziehung mit Sicherheit erwarten ließ und folgerichtig auf die Enteignung zuführte (vgl• LM zu BBauG § 95 Nr« 4 und zu Allg KriegsfolgenG § 22 Nr« 2), und diese Feststellung halt den Angriffen der Revision stand* sv/isehen den beiden Möglichkeiten der Beschlagnahme zur Nutzung und zur Verfügung nicht unterschieden hatten, rein äußerlich vielleicht sogar für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, das Grundstück sei nur zur Nutzung in Anspruch genommen, verbiete sich diese Annahme doch nach dem Zweck der Inanspruchnahme, der ersichtlich von vornherein nicht auf eine nur vorübergehende Nutzung gerichtet gewesen sei; angesichts der alsbald begonnenen, in steigendem Maße mit erheblichem Kapitalaufwand fortgesetzten Bebauung habe es auch für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, daß von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, ihr den Besitz auf die Bauer zu entziehen. 1. Demgegenüber beruft sich die Revision auf den Wortlaut der Requisitionsbescheide sowie auf den Snteigftungs-beochluß vom 1« September 1958 dafür, daß eine völlige Entziehung, eine Inanspruchnahme zur "Verfügung11, erst mit der nunmehrigen Enteignung ausgesprochen worden sei, und führt aus, daß eine solche Inanspruchnahme nach der Haager Landkriegsordnung auch nicht zulässig gewesen wäre. Hinführung 9 So 15)o Das Lanäbeschaffungsgesetz gibt die Grundlage für den Brwerb solcher Grundstücke durch die Bundesrepublik (§§ 11, 43, 47 BBeschG) im Wege der Enteignung, durch den nunmehr klare Verhältnisse geschaffen werden, ohne daß es dabei auf das frühere Rechtsverhältnis zwischen Besatzungs-macht und Eigentümer entscheidend ankämeo Die bei Anforderungen deutscher Anforderungsbehörden und Bedarfsträger berechtigte und notwendige Unterscheidung der Anforderung zu dem Gebrauch oder zur Nutzung einerseits, zu Eigentum, zun Verbrauch oder zur Verfügung andererseits (vglo § 2 BLG), ist hier nicht am Platze, Demgemäß spricht § 64 Abs, 1 und 2 LBeschG von der 11 Inanspruchnahme,f schlechthin, ohne eine solche Unterscheidung vorzunehmen, und läßt daneben nur den Zweck dieser Inanspruchnahme maßgeblich sein. Biese Rügen bedürfen nicht der Erörterung im einseinen, denn eo kommt nicht darauf an, ob die Beklagte.-erkannt und sich damit abgefunden hatte, das Gelände auf die Bauer verloren su haben, oder, ob sic noch die Hoffnung hatte, daß die errichteten Gebäude "zu einem spät er en 2 e it punk t11 nicht mehr für die Stroitkräfte gebraucht werden und für die P0HM Bevölkerung erhalten bleiben sollten, wie in dem Schreiben vom 10» Mai 1958 ausgesprochen ist« Babel kann dehinstohen, ob überhaupt noch von der Vorstellung einer 111vorübergehend0n1 f 1nana pruehnahme gesprochen wer d en kann, wenn die Beklagte nach ein&r 13jährigen Belegung die Freigabe zu einem späteren, ganz ungewissen Seitpunkt erhoffte». 4), aber auch dafür sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Brozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl„ BGH, Urteile vom 6* Dezember 1962 - III SH 113/61 - TO 1963j 308, vom 13« Dezem- 30 fas Berufungsgericht hat hier eine endgültige Belegung für gegeben erachtet, auf Grund seiner tatsächlichen Feststellung, daß die Streitkräfte schon kurz nach der Requisition mit einer nicht nur provisorischen Bebauung begonnen und danach in steigendem Maße mit erheblichem Kapitalaufwand ihre baulichen Maßnahmen fortgesetzt hatten^ Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß im April 1945 mehrere unter sich verbundene baraokenähnliche Hallen ein durchaus provisorisches, primitives Bild bestimmt hätten, und erst am 2.- April. Dazu ist zu sagen; Bas Berufungsurteil nimmt in zulässiger Weise auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug; der Tatbestand des Borufungsurteilo führt darüborhinaus aus dem Vortrag der Beklagten ausdrücklich an, auf dem Grundstück seien zunächst nur provisorische Holzbauten errichtet worden, und aus dem Vortrag der Beklagten in Berufungsrechtszug, die Beklagte habe weder aus der Größe des beschlagnahmten Areals - das bezieht sich auf den unstreitigen Vortrag, daß außer dem Grundstück der Beklagten auch die Hachbargrundstücke der.Erbengemeinschaft BuiBHI^p-Junior und der Stadt PflNMHHt für das Einkaufs-Center in Anspruch genommen wurden - noch aus dem (von der Klägerin im einzelnen vorgetragenen) Kostenaufwand der Strcitkrüfte für die in primitiver Bauweise errichteten Bauten erkennen können, daß eine dauernde und endgültige Besitzentziehung beabsichtigt gewesen sei. erneuertenj ausgebauten und erweiterten Anlage« Der folgerichtige , stufenweise Ausbau ist geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu tragen, die Gesamtanlage sei von vornherein als eine nicht vorübergehende in Angriff genommen worden« Die Ansicht der Revision, die Anlage diene schon deshalb einem vorübergehenden Zweck, weil sie auf die Zwecke der Besatzungsmacht augeschnitten sei und nach dem Abzug der Besatzungötruppen abgerissen werdenmüsse, verkennt den Übergang vom Besatzungsstatut zu dem Beutschland-Vertrag {Truppen^ vertrag) und wird schon dadurch ’widerlegt, daß die Anlage gebraucht und benutzt wird, obwohl es Besatzungstruppen in seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gibt« Unbeachtlich ist es, wenn die EeVision meint, die Anlage wirke als ein "Fremdkörper0 in ihrer Umgehung; dao trifft für viele öffentliche oder offentliehen Zwecken dienende Bauwerke zu, ohne daß deswegen deren dauernder Zweck in Zweifel gezogen werden könnte« Biese Erwägungen machen zugleich deutlich, daß ein folgerichtiger, geradezu vorgezeichneter Weg von der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Streitkräfte im April 1945 au der Enteignung im Oktober 1958 führt» Damit erscheint die Inanspruchnahme als Beginn eines einheitlichen Enteignungsverfahrens und es rechtfertigt sich, die Bewertung der Qualität auf den April 1945 äbzustellen|mit dem das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung sbge-schnitten wurde, weil es - wie tateäciilich feststeht - "ersichtlich für einen nicht nur vorübergehenden Zweck belegi wurde« Hierauf hat das Berufungsgericht seine Bewertung zutreffend abgestellt« zur Errichtung von Groß- und Verwaltungsbauten zu nutzen; es hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, daß diese Planung sich bereits 1945 - selbst wenn die natürliche 3Sntwicklung damals nicht unterbrochen gewesen wäre ~ ausgewirkt und der gesunde Grundstücksverkehr ihre Verwirklichung in abseh- Wenn das Berufungsurteil - wie die Revision wiederholt hervorhebt - sagt, es könne nicht nfegtgestelltu werden, daß die planerischen Absichten der Stadt sieh bereits damals auf die Preisgestaltung ausgewirkt hätten, so besagt das in diesem Zusammenhang nichts* Denn eine tatsächliche Feststellung enthält auch die gemäß § 287 2P0 gebildete freie Überzeugung des Gerichts. Ebensowenig besagt der angeführte Satz des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht zu Unrecht - wie die Revision meint-auf eine Beweislast der Beklagten abgestellt hätte. Juni 1940 einen Zeitraum von wenigstens 20 Jahren für die Realisierung des Planes angegeben habe, und daß in dem Gebiet die seit April 1959 zulässige höhere Geschoßfläehenzahl heute nur zu dem Teil erreicht sei ist allerdings geeignet, begründete Zweifel'dari^:. Ber Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungagericht § 139 ZPO verletzt habe, indem es der Beklagten nicht Gelegenheit gegeben habe, einen Makler als sachverständigen Zeugen dafürzu benennen,daß die Planungen der Stadt im Grundstücksverkehr nichf unhe^ kennt geblieben seien und zu einer Höherbewertung schon im Jahre 1945 geführt hattenv toohdem bereits das land-gerichtliche Urteil eingehend die Präge des Einflusses : der städtischen Planung auf die Bewertung erörtert hatte, die auch dem Beweisbeschlüß des Berufungsgerichts vom Hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht diesen vorgotragenori Prozeßstoff berücksichtigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das enteignete Grundstück mit seiner Umgebung bereits zu dem Örtlichen Kerngebiot geworden war und nur deshalb nicht v/ie seine Umgebung bebaut werden konnte, weil es von den Streitkräften benutzt, wurde» Die Eovisionerwiderung kann zutreffend darauf hinweisen, daß das Sehreiben von Oberbürgermeister Dr» Koflp vom 25» Oktober 1951 im land-gerichtlichen Urteil eingehend gewürdigt worden ist- Danach besteht kein Zweifel daran, daß der gesamte Vortrag der Beklagten dem Berufungsgorieht bei seiner/^ durch- aus gegenwärtig war» Blner näheren Würdigung - als geschehen -in den Bntoeheidüngsgründen bedurfte er nicht* Denn die Ausführungen der Beklagten, die die Revision für übefsehen hält, kranken entscheidend daran, daß sie voneinem üV&üi stand11 von 1958 oder später ausgehen und damit daa ehteignete Grundstück an einer Intwieklung tetlnehmen lassen wollen, von der es seit 1945 ausgeschlossen war, wie bereits ausgeführt ist» Vom richtigen Standpunkt des "Zustandes” von April 1945 her gesehen, besagen die■angeführten Unterlagen nicht mehr, als daß die Planung von 1940 sich als aussichtsreich und ernsthaft erwies. Kur zu dem Zwecke der Klarstellung hält der Senat es für geboten, die Urteilsförmel dahin zu ergänzen, daß neben den im landgeriöhtlieheh Urteil angeführten 4 Zahlungen der Klägerin eine weitere c Zahlung zu berücksichtigen ist, die die Klägerih nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Xandgericht, aber vor der Urteilsverkühdiing geleistet hat.
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 5:
URTEIL
in den Rechtsstreit
Verkündet am
9» Januar 1969 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Waisenhauses, Stiftung des offentliehen Rechts, vortreten durch den Senior, Stadtrat Ernst Q\ ~ “
, BflHHfotraße S,
Beklagten, WiderKlägerin und Rövisionsklagerin, Proseßbevolliaachtigter; Hechtsanwalt Br
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes* Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Ober-fi nans Präsident an der Oberfinansdircktion in. $j
Klägerin, ffiderbeklagte und ftevisionsbekläg
i^roseßbevolliaäehtigte: Rechtsanwä 11e Brof oBTo
Br«
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Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dv n Kreft, fr* Beyer, Gähtgens und Keßler
für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 7« Dezember 1967 wird zurückgewieöen; jedoch wird die Sntscheidungsformel des Berufungsurteils dahin klargestellt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 4» Mars 1965 wird suruckgewiesen mitder Maßgabe, daß - neben den in landgerichtlichen Urteil angeführten 4 Zahlungen der. Klägerin - eine weitere Zahlung von 1 375<•160,19 IM an 22. Januar 1965 zu berücksichtigen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Bevisionärechtezuges zu trageno
Von Hechts wegen
Die Beklagte war Bigentümerin eine s 16«083 qm großen unbebauten, im Morden der Stadt P40HHHV an der BMMQm Landstraße zwischen ANMtoallee und HtMHP Straße belegonen Grundstücks*.
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2 -
Ain 20o April 1945 nahmen die Streitkrufto der Vereinigt er Staaten las Grundstück in Anspruch; sie:errichte-ten dort Anlagen und Bauten für ein linkaufaKentrumi Auf Antrag der Klägerin leitete der Eegierungspräsident als Enteignungsbehörde das Bnteignungsvcrfahren auf Grund des LqndbeschaffungsgeBetzes vom 231 Februar 1957 (BGBl I 134)
- LBeschG ~ ein und erließ unter dem 1. September 1958 einen Knteigniingebeschluß, durch den das Grundstück zugunsten der Klägerin enteignet ('feil A) und die Bntsehlld-igung auf 559°487,35 DM festgesetzt wurde (Teil B). Der lnteignungs~ Beschluß wurde der Beklagten am 14. Oktober 1958 > die Mit~ tcilung von der Hechtskraft des 'Teiles ■ A. wurde beiden Parateren am 6. November 1958 zugestellt.
Mit der am 3» Januar 1959 eingereichten, am 8, Februar 1959 zugeeteiiton Klage hat die Klägerin die Herabsetzung der Entschädigung auf 353*826 DM erbeten. Sie hat diesen Betrag am 27• Februar 1959 an die Beklagte gezahlt und don streitigen Unterschiedebetrag zugunsten der Beklagten hinterlegt»
Die Beklagte hat am 9« Ärz 1959 eine Widerklageft ehr if t bei dem Landgericht eingereicht und in der mündlichen Verbandlung am 23• April 1959 die Widerklage erhoben, mit der sie die Erhöhung dar Entschädigung erstrebt. Diese Widerklage ist nach dem Urteil des Bundesgeriehtfthö^s vom 22• Juni 1961 - III ZR 88/60 - zulässig.
Die Klägerin hat ihre Klage am3Ö*"November 1961 zurückgenoramen«• Sie hat imereten 'Heckt:tzüg--■■■ahrdle^.Be^:' klagte gezahlt.
a) an 27. Februar 1959: . -353.826 JM
b) an 5. Januar'1962: 210.848,13 K4
o) nr: 15 . Januar 1962: 205.661,35 EM
d) an 20. April 1964:
1.316*514>16. DM
Die Beklagte hat ihre Forderung nach einer höheren Entschädigung, wie folgt begründet; Das Grundstück müsse nach seinem Zustand im Zeitpunkt der Enteignung (Oktober 1958), es dürfe nicht nach seinem Zustand im Zeitpunkt der Inan--spruchnähme (April 1945) bewertet werden«. § 64 Abs«. 4 LBeschO, der für sogenannte Altrequisitionen den Zeitpunkt der In--snspruchnahme maßgebend sein lasse, treffe hier nicht zu; denn das Grundstück sei nicht ’’zur Verfügung”, sondern lediglich ”zur Nutzung” in Anspruch genommen worden, jeden-? falls sei damals nicht erkennbar gewesen, daß eine dauernde Entziehung beabsichtigt sei, da die US-Streitkräfte zunächst nur provisoriseho Holzbauten errichtet .hätten* Aber schon in Jahre 1945 sei düs Grundstück besonders wertYoli gewesen, es habe ”zu dem Örtlichen Kerngebiet” gerechnet, jedenfalls habe eine solche Einstufung für den gesunden Grundstücksverkehr schon damals in greifbarer Nähe gelegen» Nach aachverständiger Begutachtung ae1 das Grundstück im Oktober 1958 mit 161,50 DM je qm,.im Januar 1962 mit 594 DM je qm und im Juli 1964 mit 865 DM je qm zu bewerten gewesen.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat die Beklagte vor dem Landgericht beantragt, die Klägerin zu verurteilen, anstelle der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung eine solche von 10.169*280,90 DM - abziiglich der gezahlten 1.316.514,16 DM - nebst 5,5 #
Zinsen, ge ataffe11 nach verschiedenen Beträgen und Zeitpunkt en, zu zahlen. ■
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Dio Klägerin hat in der lotsten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 7. Januar 1965 einen weiteren Betrag von 1 „375-160,19 DM anerkannt und beantragt, die; darüber hinauegohende Widerklage absuv/eisen» Biß ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat insbesondere erwidert: Angesichts der Millionenbeträge, die die Streitkräfte zunächst schon für das in massiver Bauweise aufgeführte Einkaufszentrum, dann für dessen Modernisierung, den Bau von Garagen, Tankstellen, Werkstätten und Sportanlagen aufgewandt hätten, habe niemand daran zweifeln können, daß von Anfang an die dauernde Entziehung beabsichtigt gewesen sei * Bas Grund-stück habe in Jahre 1945 in einem reinen 'Wohngebiet mit zweistöckiger.offener Bauweise gelegen und könne nicht ein-mal heute dem ’’örtlichen Kernge bi et ” zugerech ne t wer den:,
Bio von der Beklagten angegebenen Grundstückev/erte seien bei weiten übersetzt«
Die Klägerin hat die anerkannten 1,3751160,19 DM am 22, Januar 1965 an die Beklagte gezahlt.
Las Landgericht hat mit Urteil vom 4- März 1965 die Klägerin verurteilt, 2.691.674,35 DM - abzüglich insgesamt gezahlter 1.316.514,16 DM - nebst:5>5 ^ Einsen auf verschiedene Beträge seit verschiedenen Zeitpunkten entsprechend den Zahlungen der Klägerin zu zahlen, und die weitergehende Widerklage abgewiosen. •
Mit der Berufung hat die Beklagte ihr Begehren insgesamt auf einen Teilbetrag von 6*ÜÖÖv0ÖÖ DM eingeschränkt und beantragt, die Klägerin - über: die vom Landgericht zuerkannten 2.691*674,35 DM hinaus - zur Zahlung weiterer;
3o30S0 325,65 DM nebst Zinsen zu verurteilen» Dem Anträge der Klägerin entsprechend hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren letzten Antrag weiter* Die Klägerin hütet, das Rechtsmittel zurück zuweisen*
Enteeheidung©gründe:
i.:w .
Die Entcignungsbehörde hat mit Beschluß vom 1* September 1958 - zugestellt am 14. Oktober.1958 - die Enteignung p da es sich um eine sogenannte ,,Altre^Uisltionn handelt, auf Grund des § 64 in Verbindung mit.§ 12 BBeschG ausgesprochen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar geworden Nunmehr 1st die Beklagte für den durch die Enteignung Sin-getretenen Rechtsverlus t nach dem gemeinen Wert des enteignet en Grundstücke zu entschädigen (§§ 17, 18 BBesohG); für die Bemessung der Entechädigung ist der Zuetand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der rnanspruchnahmemaßgebend (§ 64 Abs. 4 LBeschG).
Bntgogen der Auffassung des Berufungsgerichts* das die Bewertung des Zustandes des Grundstücks auf April 1945 abgestellt und lediglich hinsichtlich-der Breisverhältnisse , spätere Zeitpunkte berücksichtigt hat, bemüht die Revision sich, auch für die Bewertung einen späteren Zeitpunkt zu erreichen.-
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i„ Soweit die Revision ale "Eustand" lediglich die äußere Beschaffenheit des Grundstücks verstanden wissen mochte, mit der Folgerung, daß die bis zui' Enteignung im Oktober 1958 eingetretene Erhöhung des "Lagewertes", eigentlich sogar - nach Auffassung der Revision - dessen' Erhöhung bis heute nicht unberücksichtigt bleiben dürfte, setzt sie sich in Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 - Ill ZR 5/64 - (LH zu AllgKriegsfolgenG § 22 Nr. 2 - BGH Warn 1966 Kr. 156), das die Rechtsprechung zusammehfädt, auageführt: Ler Begriff "Zustand", der in Gesetzen enteignungs rechtlichen Inhalts wiederholt, gerade im Zusammenhang mit der Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt, verwendet wird (vgl. § 93 Abs. 4 BBauG, f§ 17 Abs0 3,
64 LBoschG, § 22 AKG)r umfaßtniehthur die physischen oder körperlichen Merkmale (wie Grenzen, natürliche Bebaubarkeit, Mängel oder Alter eines Gebäudes), sondern auch die dureh Beschaffenheit und Lage des Grundstücks bedingte Nut zu ng sfähiglceit i m Rahmen der b aur echt li eh eh Ordnung und den darauf beruhenden besonderen Wert. Bov?eit im In eignungsrecht die Bewertung auf den Zustand zu einem bc*-stiinmten Zeitpunkt abgestollt werden soll, reohndt das Schrifttum Einflüsse der Umwelt, die sich im Vorkehr wert-bestimmend auswirken - Wie Z.B. die rechtliche Situation und die Verkehrsläge -zürn Zustand des Grundstücks (vgl.
DanekeIraann, LB©sohG, zu | 1f Anm. 5% BrügeImann-Bohl,
BBauG, zu | 93 Anm. 6). In dem gleichen Sinn hat der erkennende Senat (Urteil vom 6. Dezember 1962 - III 2R 113/61 ~ WM 19639 308) zu § 64 Aba. 4 LleschG, der die Bemessung der Entschädigung nach dem "Zustand" des Grundstücks in dem
Zeitpunkt der Inanspruchnahme- vorsieht, "bereits ausgesprochen, die Entschädigung sei nach der durch Beschaffenheit und läge bedingten Hutzungsfähigkeit des Grundstücks, nicht allein nach der ausgeübten Nutzung, am Tage der Inanspruchnahme zu bemessen». Hieraus und aus dem Hinweis auf das Urteil vom 8» November 1962 - III 2R 86/61 - (BGH2 39, 193) : ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß der erkennende Senat unter dem "Zustand” die Gesamtheit der wertbildenden Faktoren3 mit anderen Worten die ’'Qualität” des Grundstücks im Sinne der onteignungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden hat (vgl. BGH2 28, 160; Kroner, Die Eigentuma-garantie in der Heohtepreehung des Bundeegerichtahofs,
So 71 ff; Hechts pr e chunga üb er a i eh t WM Sonderbeilage Nr« 5/196$ S« 8 mit.weiteren Nachweisen)
Diese Auslegung ergibt, sieh aus der Natur der Sache und den Grundgedanken des Entblgungsreehts, wonach dem Bnt-eigneten mit der Enteigungeentechädigung das Äquivalent, der Wert des ihm Genommenen zukomraen soll» Genommen ist ihm aber die Sache» wie sie sich im Augenblick der Enteignung oder - im Falle des § 64 Abs. 4 IfBesehG - der Inanspruchnahme im Ganzen qua1i tätsmlßig daretellt» Das weitere Schicksal der Sache beeinflußt die Qualität des Genommenen nicht mehr (BGHZ 39, 198, 201)» Bei der Enteignung sent Schädigung haben deshalb, andere als beim Schadens-eroatzanspruch, in der Zukunft liegende Wertsteigerungen dos Grundstücks, die ohne die Enteignung und deren vorwirkende Planungen eingetreten wären, unberücksichtigt su bleiben« Zu berücksichtigen sind sie Jedoch dann, v/enn ihre Verwirklichung im Zeitpunkt der Enteignung oder deren VorWirkung - hier der Inanepruchnahme^so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich bereits als wertbildende Faktoren
auswirkten, der allgemeine Grundstücksverkehr ihnen also schon Rechnung trug (LM zu GG Art, 14 Ea Nr. 44 = NJW 1966, 497)° Gerade weil der Bnteignete für seinen wirklichen Verlust .entschädigt werden, sell, ist es geböten, das Ent-eignungöobjekt für den gesetzlich maßgebenden Zeitpunkt vollständig, d.h* in allen seinen wertbildenden Beziehungen und Umständen, zu sehen« Die Ansicht der Revision, der
Sprachgebrauch verstehe unter "Zustand”:nur die äußere
Beschaffenheit, die gesamten tat
es widerspreche daher dem Sprachgebrauch, sächlichen und rechtlichen Beziehungen hier-
zu zu rechnen, ist unrichtig.. Die deutsche Sprache läßt
unter diesem Begriff eine vollständige, alleeitlge Betrachtung durchaus zu, fördert sie geradezu, wenn dies im Sinne der Betrachtung liegt; hier mag der Hinweis auf das Goethewort "Wie selten ist der Mensch mit dem Zustande zu-
frieden, in dem er sieh befindet" und darauf genügen, daß Friedrich Schiller eine seiner historischen Schriften mit "Übersicht des ZuStandea von Buropa zur Zeit des ersten Kreuzzuges" übersehrleben hat. Im übrigen kann auf das Deutsche Wörterbuch der Gebrüder Grimm, 16. Band 1954 unter "Zustand" verwiesen werden.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, § 64 Abs. 4 LBeschG verstOhe uhter dem Zustande des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanepruchnahme über die äußeren tatsächlichen Gegebenheiten hinaus die gesamten damals im freien Marktverkehr für die Bewertung bedeutsamen Umstände und Aussichten, ist daher zutreffend«
2. Gleiobwohl glaubt die Hevision,imWege der Ge-setz es auslegung zu einem wesentlieh späteren Bewertuhga-zeitpunkt als dem des Zugriffs der Streitkräfte gelangen zu können, indem sie der Aufeinenderfolge der Afcalifcze J
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und 4 von § 64 LBeschG entnehmen möchte, daß frühestens der .5= Mal 1955 als Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein könne« Diese Ansicht ist abwegig«, ,rInanspruchnahmeu im Sinne der genannten Bestimmungen ist der Zugriff der Streitkräfte auf das Grundstück zu den in § 64 Abs«. 1 und 2 LBeschG genannten Zwecken und unter den dort genannten Voraussetzungen„ Wenn die Inanspruchnahme seit dem 5. Kai 1955, 12 Uhr, als vorzeitige Besitzeinweisung gilt (§ $4 Abs«, 3), so ist damit vorausgesetzt, daß die Inanspruchnahme selbst vor diesem Zeitpunkt liegt, was in Abs«, 1 ausdrücklich ausgesprochen ist«, Da es hier nicht um eine Be sitz einv/eisungs ent Schädigung (§38 LBeschG) geht, kommt § 64 Abs«, 3 LBeschG für die Entscheidung nicht in Betracht,, Die Auslegung, die die Re-vioion jetzt dem Begriff der Inanspruchnahme geben möchte, widerspricht - was die Revision selbst nicht verkennt -der Entscheidung in BGHZ 38, 342 = DM zu LBeschG Nr* 3 - NJY* 1963, 712, in der ausgesprochen ist, § 64 Abs, 4 LBeschG halte für die Bewertung an einem wesentlich früheren, schon lange vor dem 5- Mai 1955 möglichen Zeitpunkt fest; die Ansicht der Revision wird auch im Schrifttum nirgends vortreten (vgl„ die Kommentare zu dem La ndb eschaffungsgesetz von Bauch-Schmidt zu § 64 Anm«, 5, von Schalburg zu § 64 Ann. 7 und von Hausen zu § 64 Anm, VI 1), MaÖgeblicher Zeitpunkt und Ausgangspunkt für die Bemassung den Enteignung sent Schädigung bei Altrequisitionon ist eben nicht : die vorzeitige Besitzeinweisung, sondern die Inanspruchnahme (IM zu LBosehG Hr, 9 Bl. 2; ygl, Danckelmann, Lshd-beschaffungsgesetz, zu § 64 Anm. 6). ‘
3. Diese Auslegung des Gesetzes führt nicht« wi# die Revision weiter meint - zu einem &it dem Grundgesetz un-
vereinbaren Ergebnis. Bor Senat hat hierzu bereits in BGHZ 38» 342 ausgeführt: Die Rückbeziehung der Bewertung auf einen früheren Zeitpunkt und Zustand verstößt nicht gegen die BritochMdigungavors ehrift in Art. 14 Abs» 3 GG* sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Yfege einer gesetzlichen fiktion, als Beginn und somit Teil des einheitlichen Bnteignungs-verfahrena nach deutschem Recht angesehen wird« Schon diese verfaasungskonforme Auslegung von § 64 Abs. 4 LBeschG zwingt also dazu, die dauernde und endgültige besatzungs-reehtliche Inanspruchnahme eines Grundstücks in der Zeit vor dem 5« Mai 1955» sofern sie später eine Enteignung des Grundstücks nach deutschem Recht zur folge hat und auch haben soll, und wobei diese Enteignung dem gleichen Zweck dient wie die frühere Requisition, als Zeitpunkt des Beginns der späteren formellen Enteignung nach deutschem Recht und damit als Teil eines einheitlichen BntelgnungsverÄferens zu werten (vgl. IM zu AllgKriegsfölgenG § 22 Ir. B# Warn 1966 Hr. 156 und BGH Urteil vom 22. februai I965 - Ill ZR 126/63 = W 1965, 503)*
Die Auffassung der Revision, es lasse sich keinesfalls rechtfertigen, die Bewertung des Zuetendes auf einen 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abzuatblleh* findet weder in Grundgesetz noch im Land be möhafXungsgese tz eine S t üt z e p Bio allgemeine Erwägung dbr Revision, d er Bi gen-turner werde, wenn nach einer Inahspruchnöhme im Jahre 1945 die Enteignung erst im Jahre 1958 ausgesprochen werde, für 13 Jahre entschädigungslos von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen, verkennt, daß das Giundsttck, im falle einer Enteignung immer nur mit dem Zustand bewertet werden kann, indem es dem:;M wurde,
daß der Ausschluß von der konjunkturellen Entwicklung aber schon in der Inanspruchnahme lag und daß der durch jahrelange Vorenthaltung gebotene Ausgleich sich aus der Berücksichtigung der PreisVerhältnisse des späteren Zeitpunkts ergibt„ Gerade eine verlassungskonforme Auslegung setzt notwendig voraus, daß die Bewertung des Zustandes im Sinne der Qualität des Grundstücks auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem das Grundstück von jeder weiteren konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde (LM zu A11g KriegsfolgenG § 22 Nr. 2)o
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Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kann dahinstehen, ob der Standpunkt der Klägerin, die Inanspruchnahme gelte nach der Regelung in § 64 IBeschG kraft Gesetzes als der Beginn eines einheitlichen Enteignüngsver-fahrens, in dieser Allgemeinheit zu billigen ist» Denn hier hat das Berufungsgericht in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten die Überzeugung gewonnen, daß die Inanspruchnahme von vornherein auf eine endgültige Entziehung des Grundstücks abzielte, also eine Entziehung mit Sicherheit erwarten ließ und folgerichtig auf die Enteignung zuführte (vgl• LM zu BBauG § 95 Nr« 4 und zu Allg KriegsfolgenG § 22 Nr« 2), und diese Feststellung halt den Angriffen der Revision stand*
Pas Berufungsgericht ist ausgegahgen von den vorliegehr-den Requisitionobescheiüenj wonach die Streitkräfte ^sole use and occupancy’' - nach der darunter abgedruckten Über-s.etzung udie alleinige Benutzung und ;Beschlagnahme” -erwarbeno Pas Berufungaurteil führt hierzu aus 5 Wenn auch die Reanisitionsbescheide - wie im Jahre 1945 üblich -
sv/isehen den beiden Möglichkeiten der Beschlagnahme zur Nutzung und zur Verfügung nicht unterschieden hatten, rein äußerlich vielleicht sogar für die Auffassung der Beklagten sprechen könnten, das Grundstück sei nur zur Nutzung in Anspruch genommen, verbiete sich diese Annahme doch nach dem Zweck der Inanspruchnahme, der ersichtlich von vornherein nicht auf eine nur vorübergehende Nutzung gerichtet gewesen sei; angesichts der alsbald begonnenen, in steigendem Maße mit erheblichem Kapitalaufwand fortgesetzten Bebauung habe es auch für die Beklagte nicht zweifelhaft sein können, daß von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, ihr den Besitz auf die Bauer zu entziehen. Die Inanspruchnahme am 20. April 1945 habe daher schon den gleichen Zweck gedient wie die spätere Enteignung.
1. Demgegenüber beruft sich die Revision auf den Wortlaut der Requisitionsbescheide sowie auf den Snteigftungs-beochluß vom 1« September 1958 dafür, daß eine völlige Entziehung, eine Inanspruchnahme zur "Verfügung11, erst mit der nunmehrigen Enteignung ausgesprochen worden sei, und führt aus, daß eine solche Inanspruchnahme nach der Haager Landkriegsordnung auch nicht zulässig gewesen wäre.
Biese Ausführungen liegen neben der Sache und lassen den Sinn der Regelung in § 64 LBeschG außer acht. Während der Besatzungszeit haben die damaligen Besatzungsmächte in großen Umfang durch Requisitionen Grundstücke für die in § 64 Abs. 1 und 2 LBeschG genannten Bauerzwecke in Anspruch genommen. Die dadurch geschaffenen Verhältnisse, die durch den Deutschlandverirag und seine Zusatzverträge zunächst vorübergehend (mit gewissen Modifikationen) aufrechterhalten wurden, sollen nunmehr durch das Landbeschaff ungsgesets nach deutschem Recht und in einer Weise bereinigt und geklärt werden, die dem Grundgesetz entspricht (vgl. Banokoloann, Landbeschaffungsgesetz, Vorbemerkung Z
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vor § 64; von Hansen, Landbeschaffungsgosetz? Hinführung 9 So 15)o Das Lanäbeschaffungsgesetz gibt die Grundlage für den Brwerb solcher Grundstücke durch die Bundesrepublik (§§ 11, 43, 47 BBeschG) im Wege der Enteignung, durch den nunmehr klare Verhältnisse geschaffen werden, ohne daß es dabei auf das frühere Rechtsverhältnis zwischen Besatzungs-macht und Eigentümer entscheidend ankämeo Die bei Anforderungen deutscher Anforderungsbehörden und Bedarfsträger berechtigte und notwendige Unterscheidung der Anforderung zu dem Gebrauch oder zur Nutzung einerseits, zu Eigentum, zun Verbrauch oder zur Verfügung andererseits (vglo § 2 BLG), ist hier nicht am Platze, Demgemäß spricht § 64 Abs, 1 und 2 LBeschG von der 11 Inanspruchnahme,f schlechthin, ohne eine solche Unterscheidung vorzunehmen, und läßt daneben nur den Zweck dieser Inanspruchnahme maßgeblich sein. Der Revision mag zugegeben werden, daß insoweit einige Formulierungen doo Berufungsurtoi1s (Urteilsausfertigung So 25 f) nicht ganz klar sein mögen, Sachlich richtig aber hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf abge-stellt, daß das Grundstück "zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken« beansprucht wurde o
2o Gegenüber der Bemerkung des Berufungsurteilä, auch für die Beklagte habe - angesichts der kurz naeh der Requisition begonnenen, in steigendem Mäße fortgesetztön Be~ bauung - nicht zweifelhaft sein rkönnen, daß vonFAnfähg an eine Entziehung dos.Grundstücks auf die BaUer bödb- j sichtigt gewesen sei, führt die^ Bev:l0iön:;aues^^ Rüf: eine solche Feststellung fehle jede Begründung;(§ 313 ZPO); außerdem habe das Berufungägerlcht %örgeiegto Urkunden unberücksichtigt gelassen, aus denen sich ergebe, daß die Beklagte noch Jahr 0 spät er die I nanb|>ruehnahme und die
Bauten Tür Provisorien gehalten habe? nämlich ein Schreiben dos Besät2ungsköstenamts; vom 30» Mär a 1951? in dem die Beklagte darauf hingev/iesen wurde, daß Schäden und Verluste binnen 60 Tagen "nach Prergäbe des beschlagnahmten Grundstücke angemeldet werden könnten, den Aktenvermerk vom 8» Juli 1957, nach dem die Stadt PflMMHMI den Verkauf eines (benachbarten) Grundstücks an den Bund ablehnte9 weil es sich nicht um die endgültige Bebauung handeln könne, und die Schreiben der Beklagten an die Bundesvermögensetelle vom 10« September 1957 und an die Bnteignungsbehör&e vom 10o Mai 1958s in denen die Beklagte die gleiche Ansicht ausgesprochen habe»
Biese Rügen bedürfen nicht der Erörterung im einseinen, denn eo kommt nicht darauf an, ob die Beklagte.-erkannt und sich damit abgefunden hatte, das Gelände auf die Bauer verloren su haben, oder, ob sic noch die Hoffnung hatte, daß die errichteten Gebäude "zu einem spät er en 2 e it punk t11 nicht mehr für die Stroitkräfte gebraucht werden und für die P0HM Bevölkerung erhalten bleiben sollten, wie in dem Schreiben vom 10» Mai 1958 ausgesprochen ist« Babel kann dehinstohen, ob überhaupt noch von der Vorstellung einer 111vorübergehend0n1 f 1nana pruehnahme gesprochen wer d en kann, wenn die Beklagte nach ein&r 13jährigen Belegung die Freigabe zu einem späteren, ganz ungewissen Seitpunkt erhoffte». Auf die Kenntnis der BeklagtOh hat richtig auch das Berufungsgericht nicht abgestollt 1: es will vielmehr sagen, die objektiven Umstünde hätten hier so deutlich für eine Inanspruchnahme auf Bauer gesprochen, daß Vernunftlgerweise auch die Beklagte hieran nicht habe zweifeln können In der Tat ist die innere Einstellung der Beklagten rechtlich ohne Belang« Maßgeblich iat allein,:daß eine Inanspruchnahme stattgefunden hat, daß die-Streitkräfte daraufhin
Bauwerke errichtete*!, die nicht vorübergehenden Zwecken dienten (§ 64 Abs* 2 IBeschG), und daß die Belegung - wirt-
schaftlich gesehen - sicher und folgerichtig auf die Entziehung des Bigenturns zuführte. Babel ist nicht auf die Erkenntnis und die Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen, sondern auf objektive Gesichtspunkte abzustellen und diese v/erd en s i ch, wenn weitere Anhalts punkte fehlen, in der Hege1 aus der Art des erstellten Gebäudes- ergebene Bine Baulich- . keit, die ihrer Jfatur nach üblicherweise nach gewisser Zeit wieder beseitigt zu werden pflegt, - wie Baracken und Schuppen -wird für einen vorübergehenden Zweck, ein Gebäude von höherem wirtschaftlichen Wert aus dauerhaftem Material, dessen Be-
seitigung von wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht sinnvoll
erscheint, für einen nicht vorübergehenden Zweck (Banckelmann, lendboschaffungagosetz zu §' 64 Anm«. 4), aber auch dafür
sprechen, daß schon durch die Inanspruchnahme ein Brozeß eingeleitet wurde, der sicher und folgerichtig zur Enteignung führt und das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung ausschließt (vgl„ BGH, Urteile vom 6* Dezember 1962 - III SH 113/61 - TO 1963j 308, vom 13« Dezem-
ber 1962 - III SR 63/62 W BGH2 38, 342 Und vom 30* ityni 1966 - III SR 3/64 =s LM zu AllgKf iegsfolgenG § 22 Hr« 2) a
30 fas Berufungsgericht hat hier eine endgültige Belegung für gegeben erachtet, auf Grund seiner tatsächlichen Feststellung, daß die Streitkräfte schon kurz nach der Requisition mit einer nicht nur provisorischen Bebauung begonnen und danach in steigendem Maße mit erheblichem Kapitalaufwand ihre baulichen Maßnahmen fortgesetzt hatten^ Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß im April 1945 mehrere unter sich verbundene baraokenähnliche
Hallen ein durchaus provisorisches, primitives Bild bestimmt hätten, und erst am 2.- April. 1946 mit ..den B&uarboiten für das "Kaufhaus" begonnen worden sei»Deshalb - so meint die Revision - könne nicht festgostellt werden, daß es sich, um einen Bauerzustand gehandelt habe, zu demal die Bauten ganz für die Zwecke der Bcsatzungcnacht Zugeschnitten gewesen : seien, woraus sich mit Hotwendigkeit der Abriß beim Abzug der Stroitkräfte ergeben habe.
Dazu ist zu sagen; Bas Berufungsurteil nimmt in zulässiger Weise auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien Bezug; der Tatbestand des Borufungsurteilo führt darüborhinaus aus dem Vortrag der Beklagten ausdrücklich an, auf dem Grundstück seien zunächst nur provisorische Holzbauten errichtet worden, und aus dem Vortrag der Beklagten in Berufungsrechtszug, die Beklagte habe weder aus der Größe des beschlagnahmten Areals - das bezieht sich auf den unstreitigen Vortrag, daß außer dem Grundstück der Beklagten auch die Hachbargrundstücke der.Erbengemeinschaft BuiBHI^p-Junior und der Stadt PflNMHHt für das Einkaufs-Center in Anspruch genommen wurden - noch aus dem (von der Klägerin im einzelnen vorgetragenen) Kostenaufwand der Strcitkrüfte für die in primitiver Bauweise errichteten Bauten erkennen können, daß eine dauernde und endgültige Besitzentziehung beabsichtigt gewesen sei. Auf diese letzte Polgerung der Beklagten kommt es allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht an. Bor Tatbestand des Berufungcurtails läßt aber keinen Zweifel daran, daß dem Berufungsurteil bei seiner Entscheidung der ganze Vortrag der Beklagten durchaus gegenwärtig war; nichts deutet darauf hin, daß': Wesentliches daraus ünberücksichtigt gebliebenwäre 1 Per von der Bevioion vermißten Erörterung von Binzelheiteh oder
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gar einor Widerlegung der einzelnen Behauptungen der Beklagten bedurfte es nichts da der gesamte, im übrigen in Einzelheiten nicht einheitliche Vortrag der Beklagten sieh durchaus in das Bild einer Bebauung einpaßt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGH2 3, 162, 175)*
Die Beklagte hat vorgotragen, nach,der Beschlagnahme seien "bald" oder "zunächst" provisorische Holzbauten oder baraekonühnlicho Aufbauten errichtet worden« Unstreitig v;urdo dann an 2. April 1946 mit dem Bau des Kaufhauses in massiver Bauv/oioo - naeh der Behauptung der Klägerins aus Backsteinen mit einoiv Holzdachkonstruktiön, nach Behauptung der Beklagten; teils aus Backsteinen, teils aus Hohlsteinen -begonnen, dessen erster Bauteil im Herbst 1946, die beiden folgenden Bauteile in den Jahren 1947 und. 1948 fertig gestellt wurden« Nach dem Vortrago der Beklagten wirkte nicht nur die ursprüngliche Bauweise primitiv, auch die ganze Anlage bot noch bis 1948/49 äußerlich ein primitives Bild; doch hat die Beklagte nicht bestritten, daß die Ursprung-= liehe Anlage später mehrfach erneuert und erweitert wurde * Nachdem die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 14» Februar 1966 eine zeitliche Baud ar a t e1lung gegeben hat, die als zeitlich erste Anlage eine Sportanlage von 1945 anfuhrt, hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, daß ein großer $eil der dort aufgeführten Anlagen *- v/ie(Danksteile, Werkstatt,
Garagen, Clubhaus, liefkühliagerhalle - erst seit dem Jahre 1951 errichtet worden sei, was mit geringer zeitlicher Differenz dem Vortrag der Kligerin entspricht»
Diese Sachdarstellung bietet - und zwar ohne Äckslcht darauf, ob die ersten "barackenähnlichen Hallen"!, wie die Be vision jetzt vor trügt (Revisionsbegründuhg .-.S.-o9), schon in April 1945 aufgeführt wurden, - das Bild einer sich planmäßig aus bescheidenen Anfängen entv^ickelndeh, laufend
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erneuertenj ausgebauten und erweiterten Anlage« Der folgerichtige , stufenweise Ausbau ist geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu tragen, die Gesamtanlage sei von vornherein als eine nicht vorübergehende in Angriff genommen worden« Die Ansicht der Revision, die Anlage diene schon deshalb einem vorübergehenden Zweck, weil sie auf die Zwecke der Besatzungsmacht augeschnitten sei und nach dem Abzug der Besatzungötruppen abgerissen werdenmüsse, verkennt den Übergang vom Besatzungsstatut zu dem Beutschland-Vertrag {Truppen^ vertrag) und wird schon dadurch ’widerlegt, daß die Anlage gebraucht und benutzt wird, obwohl es Besatzungstruppen in
seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gibt« Unbeachtlich ist es, wenn die EeVision meint, die Anlage wirke als ein "Fremdkörper0 in ihrer Umgehung; dao trifft für viele öffentliche oder offentliehen Zwecken dienende Bauwerke zu, ohne daß deswegen deren dauernder Zweck in Zweifel gezogen werden könnte«
Biese Erwägungen machen zugleich deutlich, daß ein folgerichtiger, geradezu vorgezeichneter Weg von der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Streitkräfte im April 1945 au der Enteignung im Oktober 1958 führt» Damit erscheint die Inanspruchnahme als Beginn eines einheitlichen Enteignungsverfahrens und es rechtfertigt sich, die Bewertung der Qualität auf den April 1945 äbzustellen|mit dem das Grundstück von weiterer konjunktureller Entwicklung sbge-schnitten wurde, weil es - wie tateäciilich feststeht - "ersichtlich für einen nicht nur vorübergehenden Zweck belegi wurde« Hierauf hat das Berufungsgericht seine Bewertung zutreffend abgestellt«
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. . III.
Die Revision ist allerdings der Ansicht, daß das Beruf ungöger loht bei der Ermittlung der Qualität Verfahrens“ fehlerhaft wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe; jedoch erweisen ihre Angriffe sich auch insoweit als unbegründet.
1« Der Sachverständige Brandau, dessen Gutachten das Landgericht und das Berufungsgericht gefolgt sind, ist davon ausgegangen, daß das enteignete Grundstück im April 1945 nach der damaligen städtebaulichen Planung sum zweigeschossigen Wohngebiet B IX 0 gehörte; das ist auch der Ausgangspunkt des Gutachtens Wagenbach und. der Revision,. Nach den vorliegenden genehmigten Planen war das onteignete Grund“ stück - soweit cs nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche
gehörte - als reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise ausgewiesen. Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß schon vor 1945 städteplanerische Absichten und Vorstellungen bestanden, das Gelände als "Kerngebiet"
zur Errichtung von Groß- und Verwaltungsbauten zu nutzen; es hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, daß diese Planung sich bereits 1945 - selbst wenn die natürliche 3Sntwicklung damals nicht unterbrochen gewesen wäre ~ ausgewirkt und der gesunde Grundstücksverkehr ihre Verwirklichung in abseh-
barer Zeit mit mehr oder weniger großer Wöhrscheinlichkeit erwartet hätte. Insoweit folgt das Berufungsurteil den Grund Sätzen in BGHZ 39, 198, 209 ff und lehnt eine hinreichehäe,
sieh bereits erwsrtung ab.
auf die Bewertung auswirkende Verwirk1ichungs-weil der frühere Oberbürgermeister Br. KflBHb
in seiner Denkschrift vom 11. Juni 194Ö von einer Durchl führungszeit von 20 Jahren für die geplanten (iw Jahre 1945 noch nicht einmal begonnenen) Bauvorhaben gesprochen habe,
das Gebiet auch heute noch nicht zu dem l'Kerngebief5 geworden, vielmehr die seit dem Baugebictsplan vom lh/13. April 1959 zugelassene G e s eh o ß f 1 ä ch an zahl auch heute zu dem großen Teil noch nicht erreicht sei.
20 hie Revision greift diese Ausführungen erfolglos an.
Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, daß das latsachengericht die Entscheidung über die Höhe der Ent-Gignungsentschädigung in Anwendung von § 287 ZPO zu treffen hat (BGH2 29, 21?)B Wieweit das auch hinsichtlich der einzelnen tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten zutrifft, die das Gericht■;feststellen muß, um nicht ’’ins Blaue hinein" zu schätzen, bedarf hier nicht der Erörterung, has Berufungsurteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht sich der freieren Stellung, die § 287 ZPO der tat-richorlichen Feststellung bietet, nicht bewußt gewesen wäre. Wenn das Berufungsurteil - wie die Revision wiederholt hervorhebt - sagt, es könne nicht nfegtgestelltu werden, daß die planerischen Absichten der Stadt sieh bereits damals auf die Preisgestaltung ausgewirkt hätten, so besagt das in diesem Zusammenhang nichts* Denn eine tatsächliche Feststellung enthält auch die gemäß § 287 2P0 gebildete freie Überzeugung des Gerichts. Ebensowenig besagt der angeführte Satz des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht zu Unrecht - wie die Revision meint-auf eine Beweislast der Beklagten abgestellt hätte. Zwar tritt die Frage der Be-/ weislast in Anwendung des § 287 2PQ zunächstzurück(XM zu ZPO § 287 Ir. 1 und Kr. 25)| kann aber das Gericht die Überzeugung von einer wesentiiChen Ätä
so muß dies schließlich zu Lasten der Partei gehen, deren Anspruch von der Feststellung abhangt. Wehn di Revision in diesem Zusammenhang weiter meint, das ^^eihdöüiige.::/Beweis-
4 ■ / :
ergebnis" zeige "aller Erfahrung nach", daß der Grundstücks-wert schon durch die Planungen der Stadt beeinflußt.werden mußte, so setzt sie in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts«
Irrig ist die Revision der Ansicht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Pehlen einer Bautätigkeit in anormalen Zeiten nicht schlechthin auf eine fehlende Bauaussicht schließen lasse (BGHZ 39, 198, 212). Bas Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt richtig erwogen und hierzu ausgeführt, daß die planerischen Absichten sich, selbst wenn die natürliche Bauentwicklung nicht im Jahre 1945 unterbrochen worden wäre, noch nicht auf die Wertung ausge-vvirkt hätten. Die Begründung, die das Berufungsurteil hierfür gibt - daß nämlich Oberbürgermeister- Br, in seiner
Denkschrift vom 11. Juni 1940 einen Zeitraum von wenigstens 20 Jahren für die Realisierung des Planes angegeben habe, und daß in dem Gebiet die seit April 1959 zulässige höhere Geschoßfläehenzahl heute nur zu dem Teil erreicht sei ist allerdings geeignet, begründete Zweifel'dari^:. ot ;wöck6n* daß schon die Absichten der Stadtverwaltung eine Höherbewertung im natürlichen Gründstücksverkehr herbeigeführt hätten. Ber Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungagericht § 139 ZPO verletzt habe, indem es der Beklagten nicht Gelegenheit gegeben habe, einen Makler als sachverständigen Zeugen dafürzu benennen,daß die Planungen der Stadt im Grundstücksverkehr nichf unhe^ kennt geblieben seien und zu einer Höherbewertung schon im Jahre 1945 geführt hattenv toohdem bereits das land-gerichtliche Urteil eingehend die Präge des Einflusses : der städtischen Planung auf die Bewertung erörtert hatte, die auch dem Beweisbeschlüß des Berufungsgerichts vom
31- Mara 1966 zugrundeliegt, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die anwaltlich vertretene Beklagte sich hierzu vollständig geäußert habe, und war nicht veranlaßt, sein Fragerocht insoweit auszuüben (LM zu ZPO § 139 Nr. 3).
3° Erfolglos bleibt die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßatoff unberücksichtigt gelassen, nämlich
a) ein Schreiben des Oberbürgermeisters Br». Ko® vom 25o Oktober 1951, wonach die Stadt in Jahrzehnte-langem Bemühen das gesamte umliegende Gebiet - mit Ausnahme ganz weniger Privatgrundstücke - vollständig in das Eigentum der Stadt öder der großen Stiftungen gebracht habe, um auf diese Weise über ein weiträumiges Gelände zu verfügen, das ein oder mehrere Großbauprojekte von besonderer Bedeutung für die Stadt aufnehmen könne,
b) den Vortrag der Beklagten, Hochhäuser würden in
95 ^ aller Fälle auf Grund von Ausnahmegenehmigungen. gebaut und eine solche Genehmigung vvMrc auch der Beklagten für die Bebauung des enteigneten Grundstücks mit drei Hochhäusern erteilt worden,
c) eine mündliche Erklärung des Oberbaurats SchflHÜ im August 1962, wonach die Umgebung des beschlagnahmten Grundstücks im 2uge der weiteren Gesundung zeige, wohin die' städtebaüliohe Entwicklung gef hätte, nämlich" zuläihlmörtlich-einer Geschößflächenzahl von mindesieh
d) ferner die Auskunft der Stadt %>m: 18, Ho-vember 1966 > wonach schon wenige Jahre nach der
Währungsreform in der Nähe Gebäude mit Ausnahme-Charakter errichtet worden seien, die eine wesentlich intensivere Bauentwi cklung ankündigten, nämlich '1948 ein Parlamentögebäude (heute Hessischer Rundfunk)* 1951/52 das Vervm 11ung sgehäude einer Außenstelle des Brnährungsministeriums, 1954/1955 das Hochhaus der Oberfinanzdiroktion, 1962/63 ein Behördenhaus mit dem Arbeitsgericht- .
Hätte - so meint die Revision - das Berufungsgericht diesen vorgotragenori Prozeßstoff berücksichtigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das enteignete Grundstück mit seiner Umgebung bereits zu dem Örtlichen Kerngebiot geworden war und nur deshalb nicht v/ie seine Umgebung bebaut werden konnte, weil es von den Streitkräften benutzt, wurde»
Dabei übersieht die Revision, daß das Berufungsur t e i 1 die Auskünfte dar Stadt FflMflHVvom 6« Juni und 18» November 1966 ausdrücklich behandelt, auch den weiteren Vor-
trag der Beklagten im Tatbestand teils ausdrücklich, teils im Wege der Bezugnahme auf den sahtiftsatzliehen Vortrag ■anführt und ihn sachlich würdigt. Die Eovisionerwiderung kann zutreffend darauf hinweisen, daß das Sehreiben von
Oberbürgermeister Dr» Koflp vom 25» Oktober 1951 im land-gerichtlichen Urteil eingehend gewürdigt worden ist- Danach besteht kein Zweifel daran, daß der gesamte Vortrag der Beklagten dem Berufungsgorieht bei seiner/^ durch-
aus gegenwärtig war» Blner näheren Würdigung - als geschehen -in den Bntoeheidüngsgründen bedurfte er nicht* Denn die Ausführungen der Beklagten, die die Revision für übefsehen hält, kranken entscheidend daran, daß sie voneinem üV&üi
stand11 von 1958 oder später ausgehen und damit daa ehteignete Grundstück an einer Intwieklung tetlnehmen lassen wollen,
von der es seit 1945 ausgeschlossen war, wie bereits ausgeführt ist» Vom richtigen Standpunkt des "Zustandes” von April 1945 her gesehen, besagen die■angeführten Unterlagen nicht mehr, als daß die Planung von 1940 sich als aussichtsreich und ernsthaft erwies. Dafür aber'brauchte das Berufungsgericht eine Bekräftigung nicht mehr, denn das Berufungsurtcil sieht die Ernsthaftigkeit der Planung als feotgestcllt anv
4, Damit entfällt zugleich die Böige, der Sachverständige BrMfe habe diesen, zu dem Teil erst später im Prozeß horvorgetroteneh Sachverhalt bei seinem Gutachten nicht erfassen können.; dies umso mehr, als der 'Sachverständige selbst in seinem Gutachten vom 1. Juli 1964 die Entwicklung des Geländes und seiner Umgebung aus der Sicht 'des Jahres 1964 geschildert hat.
Sonstige Bedenken hinsichtlich der Berechnung: der Entschädigung bringt die Revision nicht vor, sie sind auch nicht ersichtliche
Damit erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurückzuweisen. Kur zu dem Zwecke der Klarstellung hält der Senat es für geboten, die Urteilsförmel dahin zu ergänzen, daß neben den im landgeriöhtlieheh Urteil angeführten 4 Zahlungen der Klägerin eine weitere c Zahlung zu berücksichtigen ist, die die Klägerih nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Xandgericht, aber vor der Urteilsverkühdiing geleistet hat. Die Kosten
des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte«
DrPagendarm Br« ICreft Bundesriehter Br« Beyer
ist beurlaubt und an der UnterZeichnung verhindert«
Dro Pagendarm
Gähtgens Keßler