so daß eine Eröffnung des Vertrages vorerst unterblieb« An 20* Januar 1955 errichtete die Hutter und Großmutter der Parteien, Emma 2MB, vor dem Notar Dr* Be0MB in iMHM~TeMHB^ (Notariatsregister Nr« M/1955) ein - neues - Testament mit dem Inhalt, daß sie die Klägerin als alleinige Erbin einsetzte und die anderen Kinder und Enkelkinder auf ihren Pflichtteil verwies <> Dieses Testament wurde am A M|^^ 1956 eröffnet, nachdem die Erblasserin Emma Mpp am M° MB 1956 verstorben war* Später wurde auch der Ehe- und Erbvertrag vom B° ^MÜB 1925 ermittelt und am M< Seit dem Tode des Arthur 2MB sen* stellten die Beteiligten Erbseheinsanträge unterschiedlichen Inhalts* Das Naehlaßgerieht sog die anfänglich erteilten Erbscheine nach der Eröffnung des Ehe- und Erbvertrages wieder ein* Auf Antrag der Beklagten su 1, 2 und 4» dem sieh hinsichtlich der Erbfolge nach dem Erblasser Arthur 2MB sen* auch die Klägerin an-sehloß, erließ das Baehlaßgerieht am 24» November 1961 schließlich folgende neue Erbscheine naeh Arthur 2MB Emma Z^Hi Hie Klägerin hält diesen letzterwähnten gemeinschaftlichen Erbschein für unrichtig und sich für die Alleinerbin ihrer Mutter nach deren notariellem Testament Tom 20o Januar 1955« Sie ist der Auffassung, ihre Eltern hätten sich in dem Erbvertrag vom VI« MtKtD 1925 gegenseitig zu befreiten Vererben und die Kinder zu Nacherben eingesetzt, jedoch dem überlebenden Ehegatten das Hecht eingeräumt, den Eintritt der Nacherbfolge durch Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen zu verhindern und eine andere Erbregelung anzuordnen; das ergebe sich aus der Bestimmung des Erbvertrages, daß der Überlebende in der Verfügung über das vorhandene Vermögen in keiner Weise eingeschränkt werden solle« Von dieser vertraglich eingeräumten Befugnis habe ihre Hutter als Überlebende mit Errichtung des notariellen Testaments vom 20« Januar 1955 Gebrauch gemacht« Nach dem Testament habe die Klägerin ihre Mutter allein beerbt; die Beklagten seien von der Erbfolge ausgeschlossen« Mit der Berufung hat die Klägerin neben einem inzwischen erledigten Hilfsantrag beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts nach Emma Yom 24* November 1961 naeh dem Feststellungsantrag zu erkennen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Erbfolge nach ihrer Mutter weiter und stellt den Antrag, April 1966 festzustellen, dafi die Beklagten auf Grund des Erbvertrages von Arthur und Emma 2^19 T0B flHiv 1925 in Verbindung mit dem Testament von Emma Z^^^ vom 20« Januar 1955 nicht Erben nach Emma sind. Die Klägerin hat in der fierisionsverhandlung beantragt, gegen die anwaltlich nicht vertretenen, jedoch fr ist- und ordnungsgemäß geladenen Beklagten zu 3 und 5 ein VerSäumnisurteil zu erlassene Entscheidungsgründe^ Die Beklagten und fierisionsbeklagten zu 3 und 5 sind zwar auch im fierisionsrechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Dennoch hat das Urteil nicht - als Versäumnisurteil - gegen sie, sondern als normales Indurteil (sog. vom B» B9 1925 und des Testaments vom 20o Januar 1995 abgestellt habe, hätte es die Behauptungen der Klägerin über den Inhalt dieser Rechtsakte zugrunde legen müssen. Die Klägerin habe vorgetragen, es sei die Absicht ihrer Eltern gewesen, echte Tor- und Nacherbschaft, nicht eine Erbfolgeregelung im Sinne des § 2269 BOB, anzuordnen; die Bestimmung des Erbvertrages, durch die der Überlebende zur uneingeschränkten Verfügung über das vorhandene Vermögen ermächtigt wurde, habe den Sinn gehabt, daß auch dieses Vermögen aus dem mit einem Hacherbenrecht belasteten Status in freies Vermögen des Überlebenden sollte überführt werden können mit der Folge, daß der überlebende Ehegatte uneingeschränkt berechtigt sein sollte, neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Entgegen dem Vortrag der Revision hatte die Klägerin indessen weder tatsächliche Behauptungen über den Willen und die Absichten ihrer Eltern bei der Errichtung des Erbvertrages am B. Eltern zu ziehen, den Vertrag in einem ihr zutreffend erscheinenden Sinn auszulegen und Recht saus führungen über die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom M* MP 1925 vorzutragen. Die rechtliche Beurteilung ist auch im Versäumnisverfahren stets dem Bericht Vorbehalten, so daß das Berufungsgericht zu Recht auf Grund seiner Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom M. (MP 1925 den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu 5 und 5 abgelehnt hat. Auch die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, welches das Testament der Mutter der Klägerin vom 20. 3)« Pa die Eltern der Klägerin erst im Jahre 1897 geheiratet hatten, wurden ihre güterrechtlichen Beziehungen mit Wirkung vom 1» Januar 1900 an in den gesetzlichen Güterstand der §§ 1363 ff BGB alter Passung übergeleitet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht hätte - zur Klärung des Güterstandes, in dem die Eheleute Arthur und Emma bis 1923 lebten - das richterliche Prage- recht ausüben müssen, die Klägerin würde sieh alsdann notfalls auf eine Auskunft des jetzt für BurB bei MagfHIV zuständigen Gerichtes dafür berufen haben, daß für die Ehe ihrer Eltern die allgemeine Gütergemeinschaft bestand, ist ein rechtserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 139 ZPO nicht ersichtlich. das Berufungsgericht auch im Falle eines entsprechenden Antrags der Klägerin nicht verpflichtet gewesen; vielmehr war es selbst dazu berufen, den Hechtszustand hinsichtlieh des Güterrechts der Eheleute Arthur und Emma 200 in der Zeit vom 17« Juni 1897 bis zu dem 0. Januar 1939 ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB inhaltlich unwirksam; denn sie beeinträchtigt Hechte der in dem Erbvertrag vom 0. Die Bezeichnung des Überlebenden als Torerbe und der Kinder als Nacherben sei nicht ausschlaggebend für die Auslegung des Erbvertrages, vielmehr komme es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Anordnung an« Danach seien hier der überlebende Ehegatte zu dem Tollerben und die Kinder zu Schlußerben berufen worden« Dem stehe nicht entgegen, daß der Erbvertrag vor einem Notar errichtet worden sei und dieser die Begriffe Tor- und Naeherben gewählt habe« Zwar könne in der Regel davon ausgegangem werden, daß ein Notar gesetzestechnische Begriffe in ihrem eigentlichen Sinn verwende. Indessen habe die Erfahrung gezeigt, daß auch Notare die Bezeichnung * Nacherbe * in gemeinschaftlichen Testamenten nicht selten in unscharfer Ausdrucksweise für diejenigen Personen benutzten, die Erben - und zwar des Letztversterbenden - erst dann werden sollten, nachdem der Überlebende das beiderseitige Temögen zunächst in seiner Hand vereinigt habe« Bei dem Erbvertrag der Eheleute Z0^ bestünden bereits nach dem Wortlaut erhebliche Bedenken, ob der Notar den Begriff der "Tor-und Nacherbenw in seinem gesetzestechnischen Sinn gebraucht habe« Denn die von dem Notar gewählte Pormulie- rung sei in jedem Fall ungenaue So seien die Kinder der Erblasser als "Haeherben des Letzt versterbenden" eingesetzt wordene Hätten die Eheleute aber eine Vor-und Nacherbschaft anordnen wollen, dann hätten die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden zu H a e h -erben des Erstversterbenden berufen werden müssen; falls die Kinder hingegen nur den Überlebenden beerben sollten» hätte bestimmt werden müssen» daß sie Erben des Letzversterbenden werden sollten« Abgesehen hiervon ergebe sieh inhaltlich aus den einzelnen Verfügungen des Erbvertrages» daß die Hege lung einer Vor- und Haeherb schaft nicht beabsichtigt gewesen sei« So habe der überlebende Ehegatte "alleiniger unbeschränkter Vorerbe" sein und als solcher "in der Verfügung über das vorhandene Vermögen in keiner Weise eingeschränkt werden" sollen« Selbst der Vorerbe könne aber durch eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht von allen im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit werden» insbesondere nicht von unentgeltliehen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksreehte« La der Nachlaß der Eheleute ZHB im wesentlichen aus einem Grundstück bestanden habe und der Überlebende in seinen Verfügungen nicht beschränkt sein sollte» müsse davon ausgegangen werden» daß die Erblasser sich gegenseitig nicht zu Vorerben» sondern zu unbeschränkten Vollerben des Vorversterbenden und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden - im Sinne eines "Berliner Testaments" nach § 2269 BGB - einsetzen wollten« Hierfür spreche auch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft in dem gleichzeitig mit dem Erbvertrag errichteten Ehevertrago Mit dieser Vereinbarung hätten die Eheleute nämlich zu dem Ausdruck gebracht» daß sie ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit betrach- Abgesehen davon, daß es nicht angehe, einen notariellen Erbvertrag, der sich der Ausdrücke Vor- und Nacherben bediene, gegen seinen klaren Wortlaut auszulegen, greife auch das einzige Argument, dem das Berufungsgericht seine abweichende Beurteilung entnehme, nämlich die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft in dem Ehevertrag, nicht durch. Soweit Ehen mit dem gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft in das Recht des BGB übergeleitet worden seien, habe stets die Regel gegolten, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft nur eintrat, wenn sie durch Ehevertrag vereinbart wurde. kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist, oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Einwand der Revision, daß der Erbvertrag von einem Notar aufgesetzt worden sei, schlägt gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht durch,weil der Vertrag - entgegen der Meinung der Revision - keinen "klaren Wortlaut" aufweist, sondern rechtlich ungenau ist, weil er von "Nacherben des hetzt versterbenden" spricht. Ebensowenig zwingt der Hinweis der Revision darauf, daß die Eheleute durch ihre Vereinbarungen in dem Ehe- und Erbvertrag den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen hätten, zu einer Auslegung der erbvertraglichen Verfügung im Sinne einer Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Denn die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist nicht nur unvereinbar mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten zu Vorerben und ihrer Abkömmlinge zu Nacherben, sondern in gleicher Weise auch Wenn das Berufungsgericht im übrigen aus den Vereinbarungen des Ehevertrages in Verbindung mit der Errichtung des Erbvertrages schließt, die Erblasser hätten ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit bis nach dem Tod des Erstversterbenden aufrechterhalten wollen, wie sieh aus der Berufung des überlebenden Ehegatten zu dem alleinigen unbeschränkten Erben ergebe, so läßt sieh auch diese Auslegung mit dem Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom S. Ist das Berufungsgericht demnach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Erbvertrag eine Regelung im Sinne der §§ 2269, 2280 BGB enthielt, dann hatten die Eheleute bereits im Jahre 1925 ihre gemeinsamen Kinder als Erben des zuletzt versterbenden Eltemteils bedacht. b) Bei dieser Erbeinsetzung der Kinder nach dem Letztversterbenden handelte es sich auch - wie das Berufungsgericht weiterhin rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - um eine vertragsmäßige" und damit für beide Elternteile bindende Verfügung im Sinne des § 2289 BGB. Insoweit bestehe eine Ähnlichkeit mit der Weehselbezüglichkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, bei denen eine Bindung des Überlebenden dann angenommen werde, wenn die testamentarische Verfügung eine Zuwendung an den Ehegatten selbst oder einen ihm nahestehenden, insbesondere verwandten, Britten enthalte (§ 2270 BGB)« Ber in dieser Auslegungsregel enthaltene Grundsatz könne wegen der Ähnlichkeit der Rechtsinstitute auch für die Auslegung von Erbverträgen hinsichtlich der Frage herangezogen werden, ob eine Verfügung als vertragsmäßig anzusehen sei; er führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Eheleute ik*® gemeinschaftlichen Abkömmlinge vertragsmäßig bindend als Erben eingesetzt hätten* Sie meint zunächst, aus dem Erbvertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein Interesse der Erblasser an der Bindung des anderem vertragsschließenden Ehegatten, vielmehr hätten sich die Eheleute Zweig wechselseitig das größte Vertrauen entgegengebracht und dem Überlebenden eine denkbar umfassende Verfügungsbefugnis sowohl über den Hachlaß des Erstversterbenden als auch über das eigene Vermögen eingeräumt. Bamit nimmt die Revision indessen eine selbständige Auslegung des Erbvertrages vor und setzt sich in Widerspruch zu der allein dem Tatriehter obliegenden Auslegung des Vertrages im Berufungsurteil« Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Soweit die Revision darüber hinaus den Standpunkt vertritt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf die für gemeinschaftliche Testamente geltende Regelung des § 2270 BGB berufen, obwohl § 2280 BGB ausdrücklich nur die entsprechende Anwendung des § 2269 BGB und nicht diejenige des § 2270 BGB auch für Erbverträge angeordnet habe, übersieht sie, daß bei vertragsmäßigen Verfügungen in Erbverträgen bereits aus der Natur des Rechtsgeschäfts, nämlich aus dem Charakter des Erb Vertrages , die grundsätzliche Bindung der Vertragsschließenden an ihre vertraglichen üerfügungen felgt (BGHZ 26, 204/208; Bühler, Deutsche Notarzeitsehrift 1962, 359/370). Aus diesem Grunde bedurfte es in § 2280 BGB keiner Verweisung auf die nur für gemeinschaftliche Testamente erforderliche Vorschrift über die Weehselbezüglichkeit in § 2270 BGB; und das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich bei seinen Erwägungen zur Auslegung des Erbvertrages mit auf die reehtsähnliche Regelung über wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten zu stützen (vgl. D& sich die Eheleute somit durch den Erbvertrag vom ■<, 1925 gegenseitig vertragsmäßig gebunden und ihre fünf Kinder - bindend - als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten, war die Mutter der Klägerin nicht berechtigt, durch eine neue Verfügung von Todes wegen die in dem Erbvertrag bedachten Geschwister der Klägerin oder ihre Kinder von der Erbfolge auszuschließen. c) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Erbvertrag keinen Vorbehalt einer etwaigen nachträglichen Abänderung der Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten enthielt. Zwar wäre ein derartiger Vorbehalt - worauf die Revision zutreffend hinweist -im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig gewesen, sofern er nur den Vertrag nicht inhaltslos gemacht oder seines eigentlichen Sinnes entkleidet hätte (vgl. Denn jedenfalls läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei dahin auszulegen, daß der Überlebende nur zu unbeschränkten Vermögensverfügungen unter Lebenden berechtigt sein sollte, nach dem gesamten Inhalt der getroffenen Anordnungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei hebt das Berufungsurteil zutreffend hervor, daß die Erwähnung des Rechts zur Bestimmung über die Ausgleichung etwaiger Vorempfänge überflüssig gewesen wäre, wenn sich das dem Überlebenden zugebilligte allgemeine Verfügungsrecht auch auf Verfügungen von Todes wegen hätte erstrecken sollen. Demgemäß war die Erblasserin Emma auch nicht auf Grand eines sich aus dem Erbvertrag ergebenden Vorbehalts berechtigt, erneut zu testieren.
BUNDESGERICHTSHOF 2009 092 2? IM NAMEN DES VOLKES TTt ZB 51/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Dezember 1969 Scho rin, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Else E • (Hai - Prozeßbevollmächtigter geb Alleed Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen 1. die Fran Ursula H MBP geb. <— • flP DeM9-Tfl|9, StOBwegBr 2. die Frau Ruth BuJ|^ geb. Defl^-Tl^^, Schi 3. die Frau Erna K • bmmm ( 4* die Frau Helga H Box M, We^pl^B/I< 5. den Maurer Günther K Beklagte und HeyiBionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter zu 1, 2 und 4% Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr« Bejer, Keßler, Dunz und der Bundesriehterin Scheffen für Recht erkannt2 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23« Januar 1967 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin und die Beklagte zu 3 sind die noch lebenden Kinder, die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind Enkel der in den Jahren 1953 und 1956 verstorbenen Eheleute Arthur 2®®® und Emma 2^®® geh. Sehi®^®. Die Eheleute Z®|^p hatten am AHHP 1925 vor dem Wo-tar Dr. v^ D^® in B0®® (Eotariatsregister Er. ®/ 1925) einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie u.a. erklärten s "Wir haben am 17» Juni 1897 miteinander die Ehe geschlossen und in Bur® bei Mag^|®^ unseren ersten Ehewohnsitz genommen ...... Wir vereinbaren für unsere Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft. Es soll keinerlei Vorbehaltsgut für irgend einen Ehegatten gelten ... Wir schließen miteinander den folgenden Erbvertrag : Wir setzen uns für den Fall unseres Todes gegenseitig zu Erben ein dergestalt, daß der überlebende alleiniger unbeschränkter Vorerbe des Verstorbenen ist. Wir bestimmen, daß unsere Kinder, nämlieh 1. Frau Else KSHP geborene ZSHfc» 2. Arthur 3o Frau BrnaFBUiE geborene 4« Erich Ztgm, 5. Martha SIB» zu gleichen Teilen Hacherben des Letztversterbenden von uns auf das beim Tode vorhandene Vermögen sind. Der Überlebende soll in der Verfügung über das vorhandene Vermögen in keiner Weise eingeschränkt werden. Sr soll auch berechtigt sein, von Todes wegen zu bestimmen, was unsere Kinder und Hacherben sich auf ihr Erbteil anrechnen lassen müssen.■ Der in dem Erbvertrag genannte Sohn Arthur ist am So flHHHB I960 verstorben und von seinen Kindern, den Beklagten zu 1 und 2, beerbt worden. Der Sohn Erich 2^/^ ist am S» 1938 verstorben und von seiner Toehter, der Beklagten zu 4* beerbt worden. Der Beklagte zu 5 ist der Sohn und Erbe der R flHP 1949 verstorbenen Tochter Martha Krft-i gebe ZSB« Der Erblasser Arthur ZiHP sen. verstarb am 1. SU 1953. Hach seinem Tode konnte der Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1923 zunächst nicht mehr aufgefunden und eine Ersatzurkunde nicht beschafft werden. so daß eine Eröffnung des Vertrages vorerst unterblieb« An 20* Januar 1955 errichtete die Hutter und Großmutter der Parteien, Emma 2MB, vor dem Notar Dr* Be0MB in iMHM~TeMHB^ (Notariatsregister Nr« M/1955) ein - neues - Testament mit dem Inhalt, daß sie die Klägerin als alleinige Erbin einsetzte und die anderen Kinder und Enkelkinder auf ihren Pflichtteil verwies <> Dieses Testament wurde am A M|^^ 1956 eröffnet, nachdem die Erblasserin Emma Mpp am M° MB 1956 verstorben war* Später wurde auch der Ehe- und Erbvertrag vom B° ^MÜB 1925 ermittelt und am M< 1957 eröffnet* Seit dem Tode des Arthur 2MB sen* stellten die Beteiligten Erbseheinsanträge unterschiedlichen Inhalts* Das Naehlaßgerieht sog die anfänglich erteilten Erbscheine nach der Eröffnung des Ehe- und Erbvertrages wieder ein* Auf Antrag der Beklagten su 1, 2 und 4» dem sieh hinsichtlich der Erbfolge nach dem Erblasser Arthur 2MB sen* auch die Klägerin an-sehloß, erließ das Baehlaßgerieht am 24» November 1961 schließlich folgende neue Erbscheine naeh Arthur 2MB Emma Z^Hi I* "Erbin des am Mo MB 1955 verstorbenen •** Arthur Friedrich Albert 2MB seine am Mo MB 1956 nachverstorbene Witwe Emma 2MB g«b* SchiMB«” II* "Erben der am B« MB 1956 verstorbenen * * * Witwe Luise Emma 2^Bi geb* SehiMB sind ihre Kinders 1* Else EbflP^Pgebo ZflBP • • ° * 2* der am fl^MM I960 naehverstorbene Arthur 2MB ° • •» . 5o Erna Xj^BB geb*> ZMB ° ° ° und ihre Enkel 4« Helga Hartha Mflft 5o Günther Arthur Kfl ehe o e o 9 zu je 1/3 des Nachlasses <> Hie Klägerin hält diesen letzterwähnten gemeinschaftlichen Erbschein für unrichtig und sich für die Alleinerbin ihrer Mutter nach deren notariellem Testament Tom 20o Januar 1955« Sie ist der Auffassung, ihre Eltern hätten sich in dem Erbvertrag vom VI« MtKtD 1925 gegenseitig zu befreiten Vererben und die Kinder zu Nacherben eingesetzt, jedoch dem überlebenden Ehegatten das Hecht eingeräumt, den Eintritt der Nacherbfolge durch Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen zu verhindern und eine andere Erbregelung anzuordnen; das ergebe sich aus der Bestimmung des Erbvertrages, daß der Überlebende in der Verfügung über das vorhandene Vermögen in keiner Weise eingeschränkt werden solle« Von dieser vertraglich eingeräumten Befugnis habe ihre Hutter als Überlebende mit Errichtung des notariellen Testaments vom 20« Januar 1955 Gebrauch gemacht« Nach dem Testament habe die Klägerin ihre Mutter allein beerbt; die Beklagten seien von der Erbfolge ausgeschlossen« Hie Klägerin hat dementsprechend beantragt. festzustellen, daß des Erbvertrages Verbindung mit de 1955 weder nach Arthur Erben seien. J die Beklagten vom S« : m Testament vom auf Grund 1925 in 20« Januar noch nach Emma Hie Beklagten zu 1, 2 und 4 haben um Klageabwei sung gebeten. Hie Beklagten zu 5 und 5 waren nicht anwaltlich vertreten« Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der beantragten Feststellung über die Erbfolge naeh Arthur sen. wegen fehlenden Hechtsschutzinteresses als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen, und zwar gegen die Beklagten zu 3 und 5 nach § 331 Abs. 2 ZPO« Mit der Berufung hat die Klägerin neben einem inzwischen erledigten Hilfsantrag beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils unter Einziehung des Erbscheins des Amtsgerichts nach Emma Yom 24* November 1961 naeh dem Feststellungsantrag zu erkennen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren bezüglich der Erbfolge nach ihrer Mutter weiter und stellt den Antrag, 1. in Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landgerichts B|^|p vom 28. April 1966 festzustellen, dafi die Beklagten auf Grund des Erbvertrages von Arthur und Emma 2^19 T0B flHiv 1925 in Verbindung mit dem Testament von Emma Z^^^ vom 20« Januar 1955 nicht Erben nach Emma sind. 2« hilfsweise, das angefochtene Urteil im Umfang des Antrags zu 1« aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 beantragen, die Revision zurückzuwe i s en. Die Klägerin hat in der fierisionsverhandlung beantragt, gegen die anwaltlich nicht vertretenen, jedoch fr ist- und ordnungsgemäß geladenen Beklagten zu 3 und 5 ein VerSäumnisurteil zu erlassene Entscheidungsgründe^ Io Gegen die Zulässigkeit der fievision bestehen keine Bedenken. Die Beklagten und fierisionsbeklagten zu 3 und 5 sind zwar auch im fierisionsrechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Dennoch hat das Urteil nicht - als Versäumnisurteil - gegen sie, sondern als normales Indurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zu ergehen. Trotz der Säumnis der Beklagten zu 3 und 5 ist eine Sachprüfung in vollem revisionsinstanzlichen Umfang geboten (vgl. BGH DM Nr. 3 zu § 331 ZPO). Diese Prüfung ergibt, da£ die Revision nicht begründet ist. II. A. Die fievision erhebt zunächst eine verfahrensrechtliche Rüge und behauptet, das Berufungsurteil habe zu Unrecht und unter Verletzung der §§ 331, 342 ZPO den beantragten Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die Beklagten zu 3 und 3 abgelehnt. Da das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Auslegung des Erbvertrages vom B» B9 1925 und des Testaments vom 20o Januar 1995 abgestellt habe, hätte es die Behauptungen der Klägerin über den Inhalt dieser Rechtsakte zugrunde legen müssen. Die Klägerin habe vorgetragen, es sei die Absicht ihrer Eltern gewesen, echte Tor- und Nacherbschaft, nicht eine Erbfolgeregelung im Sinne des § 2269 BOB, anzuordnen; die Bestimmung des Erbvertrages, durch die der Überlebende zur uneingeschränkten Verfügung über das vorhandene Vermögen ermächtigt wurde, habe den Sinn gehabt, daß auch dieses Vermögen aus dem mit einem Hacherbenrecht belasteten Status in freies Vermögen des Überlebenden sollte überführt werden können mit der Folge, daß der überlebende Ehegatte uneingeschränkt berechtigt sein sollte, neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Biese Rüge greift nicht durch. Hach §§ 542, 531 ZPO ist im Palle einer Säumnis des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts das "tatsächliche” mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten Beweisaufnahme amzunehmem, daß sie das in Aussieht gestellte Ergebnis gehabt habe. Entgegen dem Vortrag der Revision hatte die Klägerin indessen weder tatsächliche Behauptungen über den Willen und die Absichten ihrer Eltern bei der Errichtung des Erbvertrages am B. 4BHP 1925 aufgestellt noch Beweise für ein tatsächliches Vorbringen in dem von der Revision dargelegten Sinn angeboten. Sie hatte sieh vielmehr sowohl im Berufungsrechtszmg als auch bereits im Verfahren vor dem Landgericht darauf beschränkt, gedankliche und rechtliche Schlußfolgerungen aus dem - unstreitigen - Wortlaut des Erbvertrags ihrer Eltern zu ziehen, den Vertrag in einem ihr zutreffend erscheinenden Sinn auszulegen und Recht saus führungen über die Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom M* MP 1925 vorzutragen. An diese von der Klägerin gezogenen Folgerungen und von ihr vorgenommene rechtliche Würdigung war das Berufungsgericht jedoch nicht gebunden. Denn die Unterstellung nach § 542 Abs. 2, § 331 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nicht auf Rechtsfragen und rechtliche Wertungen der Sachverhalte. Die rechtliche Beurteilung ist auch im Versäumnisverfahren stets dem Bericht Vorbehalten, so daß das Berufungsgericht zu Recht auf Grund seiner Auslegung des Ehe- und Erbvertrages vom M. (MP 1925 den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten zu 5 und 5 abgelehnt hat. B. Auch die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, welches das Testament der Mutter der Klägerin vom 20. Januar 1955 im Hinblick auf § 2289 Abs. 1 BGB für unwirksam und demgemäß das Feststellungsbegehren der Klägerin für unbegründet hält, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Entgegen der Ansicht der Revision entsprach der Vertrag vomPP. 3-925 den damals geltenden Form- vorschriften o Hach § 2276 Abs. 1 BGB (in der im Jahre 1925 geltenden Fassung) konnte ein Erbvertrag nur vor einem Richter oder einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erriehtet werden, wobei die besonderen Vorschriften der §§ 2233 bis 2245 BGB alter Fassung zu beachten waren. § 2233 BGB alter Fassung schrieb vor, daß der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen mußte* Der Zuziehung von Kontrollpersonen bedurfte es indessen nach § 2276 Abs. 2 BOB in Verbindung mit § 1454 BOB alter Fassung nicht, wenn Ehegatten oder Verlobte gleichzeitig mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde auch einen Ehever-trag schlossen (vgl. dazu Planck- Unzner, BOB 4« Aufl. 1928 § 1454 Anm. 4)* Von dieser Möglichkeit haben die Eheleute Arthur und Emma geb. Schiflfl Oebraueh gemacht. Voraussetzung dafür, daß die Former leichte-rung des § 2276 Abs. 2 BOB eingreifen konnte, war allerdings der Abschluß eines reehtsbeständigen Ehevertrages. Ein solcher sollte nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (z.B. Staudinger-Herzfelder, BOB 9. Aufl. 1928 § 2276 Anm. 5; Vogels-Seybold, Testamentsgesetz 4. Aufl. 1949 § 50 Rdn. 10) dann nicht vorliegen, wenn die Ehegatten lediglieh die Geltung des gesetzlichen Güterstandes bestätigten und sonst keine Regelung ihrer güt er recht liehen Verhältnisse vernahmen. Dagegen hielten z.B. Flanek-Unzmer (BOB 4» Aufl. 1928 § 1452 Anm. 7) und Achillas-Greiff (BOB 19. Aufl. 1949) auch Verträge, durch die die Geltung des gesetzlichen Oüterstandes festgestellt oder lediglich der unter den Ehegatten ohnedies bestehende vertragsmäßige oder gesetzliche Güterstand bestätigt wurde, für Eheverträge im Sinne der §§ 1452, 2276 Abs. 2 BOB. Die Frage, welcher der beiden Ansichten der Vorzug zu geben ist, kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn die Eheleute haben entgegen der Meinung der Revision mit der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft im Vertrag vom fl. ^flfl 1925 nicht nur einen für ihre Ehe bereits bestehenden Güterstand bestätigt, sondern eine abweichende Regelung ihrer bisherigen güterrechtliehen Verhältnisse getroffen. - 11 Sie hatten an, 17. Juni 1897 die Ehe geschlossen und in Bnrg bei H&gfl||also in der damaligen preußischen Provinz ihren ersten Ehewohnsitz ge- nommen. Per Guterstand ihrer Ehe richtete sieh daher, da sie nach dem Yortrag der Klägerin vor Eingehung der Ehe das gesetzliche Güterreeht vertraglich nicht abgeändert hatten, nach dem in der Provinz sei- nerzeit geltenden Preußischen Allgemeinen Landrecht (vgl. dazu Eriche "Güterrecht der bei dem Inkrafttreten des BGB bestehenden Ehen" 1900 Einleitung S. 2 und 3). Die Revision will hier die Vorschrift in Teil II Titel 1 § 343 ALE heranziehen, wonach aber "die Gemeinschaft der Güter unter Ehegatten nur da stattfand, wo sie durch Provinzialgesetze oder Statuten eingeführtn war. Für die Provinz Sachsen waren keine derartigen Provinzialgesetze oder Statuten ergangen (vgl. Koch, Preußisches ALR 1886 3. Band Anm. zu II 1 § 343). Vielmehr galt dort die in Teil II Titel 1 Abschn. 3 § 203 AIR geregelte landrechtliche Verwaltungsgemeinschaft («Gütertrennung) und in einigen kleinen Bezirken der Güter stand der Verwaltungsgemeinsehaft nach Märkischem Provinzialrecht (vgl. Ericke aaO S. 3, 67; Boreherdt "Das eheliche Güterrecht und Gütererbrecht der übergeleiteten Ehen in der Preußischen Monarchie" 1903 S. 3 bis 5» 13, 43; Zelter "Die statutarischen Gütererbrechte der Übergangszeit in Preußen" 1901 S. 30; Weubauer "Das in Preußen geltende eheliche Güterrecht" in Justizministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege 1879 S. 43; Dern-burg "Lehrbuch des Preußischen Privatrechts" 4„ Aufl. 1896 3o Band S. S3 ff; Crusen-Hüller Preußisches Ausführungsgesetz zu dem BGB 1901 Vorbem. vor Art. 45). Sowohl der - gesetzliche - Güterstand der Verwaltungsgemeinschaft nach Teil II Titel 1 Absehno 5 ALR - 12 als auch der gesetzliche Güterstand nach Märkischem Provinzialrecht wurden nach Art» 45 bzw. Art» 46 § 1 Satz 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem BGB vom 20« September 1899 in den gesetzlichen Güter stand - der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes - des Bürgerlichen Gesetzbuches übergeleitet. Von der Über-leitung wurden zwar in der Provinz S|^|^p u.a. Ehen ausgenommen, die in der Stadt BuxJ|dem Geltungsbereich der revidierten nBur|^ Willkühr” vom 3. Februar 1663 (konfirmiert am 16« März 1698) unterlagen, jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Januar 1873 geschlossen worden waren (Zelter aaO S. 30; Borcherdt aaO S. 3)« Pa die Eltern der Klägerin erst im Jahre 1897 geheiratet hatten, wurden ihre güterrechtlichen Beziehungen mit Wirkung vom 1» Januar 1900 an in den gesetzlichen Güterstand der §§ 1363 ff BGB alter Passung übergeleitet. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht hätte - zur Klärung des Güterstandes, in dem die Eheleute Arthur und Emma bis 1923 lebten - das richterliche Prage- recht ausüben müssen, die Klägerin würde sieh alsdann notfalls auf eine Auskunft des jetzt für BurB bei MagfHIV zuständigen Gerichtes dafür berufen haben, daß für die Ehe ihrer Eltern die allgemeine Gütergemeinschaft bestand, ist ein rechtserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Vorschrift des § 139 ZPO nicht ersichtlich. Die dem Gericht in § 139 ZPO auferlegte Aufklärungspflicht bezieht sich nur auf sachlich-rechtliche und prozessualerhebliche Tatsachen, hingegen weder auf Rechtsausführungen noch auf Rechtsauskünfte. Zur Einholung einer Rechtsauskunft bei dem für Burg zuständigen Gericht wäre das Berufungsgericht auch im Falle eines entsprechenden Antrags der Klägerin nicht verpflichtet gewesen; vielmehr war es selbst dazu berufen, den Hechtszustand hinsichtlieh des Güterrechts der Eheleute Arthur und Emma 200 in der Zeit vom 17« Juni 1897 bis zu dem 0. 000 1925 zu beurteilen. Wie die rechtliche Prüfung ergibt, lebten die Eltern der Klägerin bis zu dem Jahre 1925 im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes. Als sie im Vertrag vom 0. 0|0^ 1925 die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten, nahmen sie damit eine Neuregelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 1432 BGB alter Fassung vor. Per Abschluß dieses Ehevertrages führte nach § 2276 Abs. 2 BGB zur Formerleichterung für den in derselben Urkunde mit errichteten Erbvertrag. Pa dieser mithin rechtswirksam zustande gekommen war, war die überlebende Mutter der Klägerin, Emma Z00, nicht berechtigt, wegen angeblicher Nichtigkeit des Erbvertrages anderweitig letztwillig zu verfügen (vgl. dazu BGH IM Nr. 1 und Nr. 2 zu § 51 Test ament sgesetz ; Pritsch IM Anm. zu Nr. 1 § 986 BGB = Nr. 1 zu § 51 Testamentsgesetz; Palandt BGB 28. Aufl. 1969 Anhang in Einführung vor §§ 2229 ff BGB, Anm. 5 zu § 51 Testamentsgesetz; BGB RGBK 11. Aufl. 1961 § 2289 Anm. 5). 2. Pie letztwillige Verfügung vom 20. Januar 1939 ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB inhaltlich unwirksam; denn sie beeinträchtigt Hechte der in dem Erbvertrag vom 0. 000 1925 vertragsmäßig Bedachten. - U - a) Bedacht waren in den Erbvertrag neben den vertragsschließenden Ehelemtem Arthur mnd Ena ihre fünf Kinder, also die Klägerin sowie die Beklagten bzw. deren Eltern» Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt: Die Auslegung des Erbvertrages vom 0. 1925 ergebe, daß sieh die Eltern der Kläge- rin gegenseitig zu unbeschränkten Tollerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des letztversterbenden eingesetzt hätten (§§ 2280, 2269 BGB). Venn auch in dem Tertrag die Begriffe Ter- und Nacherben verwendet worden seien, so habe doch keine Tor- und Naeherbschaft im gesetzlichen Sinn angeordnet werden sollen. Die Bezeichnung des Überlebenden als Torerbe und der Kinder als Nacherben sei nicht ausschlaggebend für die Auslegung des Erbvertrages, vielmehr komme es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Anordnung an« Danach seien hier der überlebende Ehegatte zu dem Tollerben und die Kinder zu Schlußerben berufen worden« Dem stehe nicht entgegen, daß der Erbvertrag vor einem Notar errichtet worden sei und dieser die Begriffe Tor- und Naeherben gewählt habe« Zwar könne in der Regel davon ausgegangem werden, daß ein Notar gesetzestechnische Begriffe in ihrem eigentlichen Sinn verwende. Indessen habe die Erfahrung gezeigt, daß auch Notare die Bezeichnung * Nacherbe * in gemeinschaftlichen Testamenten nicht selten in unscharfer Ausdrucksweise für diejenigen Personen benutzten, die Erben - und zwar des Letztversterbenden - erst dann werden sollten, nachdem der Überlebende das beiderseitige Temögen zunächst in seiner Hand vereinigt habe« Bei dem Erbvertrag der Eheleute Z0^ bestünden bereits nach dem Wortlaut erhebliche Bedenken, ob der Notar den Begriff der "Tor-und Nacherbenw in seinem gesetzestechnischen Sinn gebraucht habe« Denn die von dem Notar gewählte Pormulie- rung sei in jedem Fall ungenaue So seien die Kinder der Erblasser als "Haeherben des Letzt versterbenden" eingesetzt wordene Hätten die Eheleute aber eine Vor-und Nacherbschaft anordnen wollen, dann hätten die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden zu H a e h -erben des Erstversterbenden berufen werden müssen; falls die Kinder hingegen nur den Überlebenden beerben sollten» hätte bestimmt werden müssen» daß sie Erben des Letzversterbenden werden sollten« Abgesehen hiervon ergebe sieh inhaltlich aus den einzelnen Verfügungen des Erbvertrages» daß die Hege lung einer Vor- und Haeherb schaft nicht beabsichtigt gewesen sei« So habe der überlebende Ehegatte "alleiniger unbeschränkter Vorerbe" sein und als solcher "in der Verfügung über das vorhandene Vermögen in keiner Weise eingeschränkt werden" sollen« Selbst der Vorerbe könne aber durch eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht von allen im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit werden» insbesondere nicht von unentgeltliehen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksreehte« La der Nachlaß der Eheleute ZHB im wesentlichen aus einem Grundstück bestanden habe und der Überlebende in seinen Verfügungen nicht beschränkt sein sollte» müsse davon ausgegangen werden» daß die Erblasser sich gegenseitig nicht zu Vorerben» sondern zu unbeschränkten Vollerben des Vorversterbenden und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden - im Sinne eines "Berliner Testaments" nach § 2269 BGB - einsetzen wollten« Hierfür spreche auch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft in dem gleichzeitig mit dem Erbvertrag errichteten Ehevertrago Mit dieser Vereinbarung hätten die Eheleute nämlich zu dem Ausdruck gebracht» daß sie ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit betrach- -lö- teten; diese Einheit hätten sie auch nach dem Tod des Vordersterbenden aufrechterhalten wollen, indem sie den überlebenden Ehegatten zu dem alleinigen unbeschränkten Erben bestimmten. Me Revision trägt demgegenüber folgende Ansicht vor: Im Erbvertrag vom B» BP 1923 spreche alles für die Annahme einer echten Vor- und Nacherbschaft. Abgesehen davon, daß es nicht angehe, einen notariellen Erbvertrag, der sich der Ausdrücke Vor- und Nacherben bediene, gegen seinen klaren Wortlaut auszulegen, greife auch das einzige Argument, dem das Berufungsgericht seine abweichende Beurteilung entnehme, nämlich die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft in dem Ehevertrag, nicht durch. Soweit Ehen mit dem gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft in das Recht des BGB übergeleitet worden seien, habe stets die Regel gegolten, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft nur eintrat, wenn sie durch Ehevertrag vereinbart wurde. Durch den Vertrag vom B* (B1B 1925 hätten die Eheleute Zweig die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausgeschlossen und an ihrer Stelle Vor- und Nacherbschaft mit denkbar weiten Befugnissen für den Vorerben angeordnet. Der Wortlaut des Erbvertrages biete keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Erblasser eine Trennung des beiderseitigen Vermögens nach ihrem Tode hätten ausschließen wollen, zu demal eine Aufteilung des Nachlasses auf die fünf Nacherben ohnehin unvermeidlich gewesen sei. Dieses Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, die Ausführungen des Berufungsgerichts zu erschüttern. Die Auslegung eines Erbvertrages - oder Testaments - ist allein dem Tatrichter Vorbehalten. Sie kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist, oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierfür bieten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Bas Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Erbvertrages vom 0. flBU 1925 zu Recht nicht entscheidend auf den Gebrauch der Worte "Vorerbe und Rächer ben" , sondern vielmehr auf den erkennbaren wirklichen Willen der Erblasser abgestellt. Der Einwand der Revision, daß der Erbvertrag von einem Notar aufgesetzt worden sei, schlägt gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht durch,weil der Vertrag - entgegen der Meinung der Revision - keinen "klaren Wortlaut" aufweist, sondern rechtlich ungenau ist, weil er von "Nacherben des hetzt versterbenden" spricht. Auch die inhaltliche Wertung des Erbvertrages durch das Berufungsgericht gibt zu Bedenken keinen Anlaß. So enthält die an der Einsetzung des Überlebenden zu dem "alleinigen unbeschränkten und in der Verfügungsbefugnis in keiner Weise eingeschränkten Vorerben" ausgerichtete Auslegung im Berufungsurteil weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Ebensowenig zwingt der Hinweis der Revision darauf, daß die Eheleute durch ihre Vereinbarungen in dem Ehe- und Erbvertrag den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen hätten, zu einer Auslegung der erbvertraglichen Verfügung im Sinne einer Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Denn die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist nicht nur unvereinbar mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten zu Vorerben und ihrer Abkömmlinge zu Nacherben, sondern in gleicher Weise auch mit der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zu dem Voll“ erben und der Abkömmlinge als Erben des Überlebenden (vgl. dazu RGZ 94, 3U/317; KG in JPG 15, 325 ff). Wenn das Berufungsgericht im übrigen aus den Vereinbarungen des Ehevertrages in Verbindung mit der Errichtung des Erbvertrages schließt, die Erblasser hätten ihr beiderseitiges Vermögen als Einheit bis nach dem Tod des Erstversterbenden aufrechterhalten wollen, wie sieh aus der Berufung des überlebenden Ehegatten zu dem alleinigen unbeschränkten Erben ergebe, so läßt sieh auch diese Auslegung mit dem Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom S. 1925 vereinbaren, und die Revision greift sie vergeblich an. Ist das Berufungsgericht demnach ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Erbvertrag eine Regelung im Sinne der §§ 2269, 2280 BGB enthielt, dann hatten die Eheleute bereits im Jahre 1925 ihre gemeinsamen Kinder als Erben des zuletzt versterbenden Eltemteils bedacht. b) Bei dieser Erbeinsetzung der Kinder nach dem Letztversterbenden handelte es sich auch - wie das Berufungsgericht weiterhin rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - um eine vertragsmäßige" und damit für beide Elternteile bindende Verfügung im Sinne des § 2289 BGB. Bas Berufungsgericht hat diese Annahme mit folgenden Erwägungen begründet 2 Allein aus der Tatsache, daß die Erbeinsetzung in einem Erbvertrag erfolgt sei, ergebe sich die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Regelung noch nicht, da in Erbverträgen auch einseitige Verfügungen getroffen werden könnten (§ 2299 BGB). Es müsse deshalb durch Auslegung der Erklärungen ermittelt werden, ob die Erblasser eine vertragsmäßige, also bindende Regelung beabsichtigt hätten. Als besondere Anzeichen für eine derartige Annahme diene nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung das Interesse der Vertragsschließenden an den einzelnen Verfügungen. Insoweit bestehe eine Ähnlichkeit mit der Weehselbezüglichkeit von Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, bei denen eine Bindung des Überlebenden dann angenommen werde, wenn die testamentarische Verfügung eine Zuwendung an den Ehegatten selbst oder einen ihm nahestehenden, insbesondere verwandten, Britten enthalte (§ 2270 BGB)« Ber in dieser Auslegungsregel enthaltene Grundsatz könne wegen der Ähnlichkeit der Rechtsinstitute auch für die Auslegung von Erbverträgen hinsichtlich der Frage herangezogen werden, ob eine Verfügung als vertragsmäßig anzusehen sei; er führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Eheleute ik*® gemeinschaftlichen Abkömmlinge vertragsmäßig bindend als Erben eingesetzt hätten* Bie Revision greift auch diese Ausführungen ohne Erfolg an. Sie meint zunächst, aus dem Erbvertrag ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein Interesse der Erblasser an der Bindung des anderem vertragsschließenden Ehegatten, vielmehr hätten sich die Eheleute Zweig wechselseitig das größte Vertrauen entgegengebracht und dem Überlebenden eine denkbar umfassende Verfügungsbefugnis sowohl über den Hachlaß des Erstversterbenden als auch über das eigene Vermögen eingeräumt. Bamit nimmt die Revision indessen eine selbständige Auslegung des Erbvertrages vor und setzt sich in Widerspruch zu der allein dem Tatriehter obliegenden Auslegung des Vertrages im Berufungsurteil« Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Erbeinsetzung der beiderseitigen gemeinschaftlichen Kinder ein Interesse jedes Elternteils an der Verfügung seines Ehegatten und an seiner vertraglichen Bindung anzunehmen sei, keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1961, 120; RGZ 116, 321; Staudinger-Dittmann aaO § 2278 Anm. 9; Kessler, DRiZ 1966, 398). Sie entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht bei der inhaltlichen Wertung des Erbvertrages mit heranziehen durfte. Soweit die Revision darüber hinaus den Standpunkt vertritt, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf die für gemeinschaftliche Testamente geltende Regelung des § 2270 BGB berufen, obwohl § 2280 BGB ausdrücklich nur die entsprechende Anwendung des § 2269 BGB und nicht diejenige des § 2270 BGB auch für Erbverträge angeordnet habe, übersieht sie, daß bei vertragsmäßigen Verfügungen in Erbverträgen bereits aus der Natur des Rechtsgeschäfts, nämlich aus dem Charakter des Erb Vertrages , die grundsätzliche Bindung der Vertragsschließenden an ihre vertraglichen üerfügungen felgt (BGHZ 26, 204/208; Bühler, Deutsche Notarzeitsehrift 1962, 359/370). Aus diesem Grunde bedurfte es in § 2280 BGB keiner Verweisung auf die nur für gemeinschaftliche Testamente erforderliche Vorschrift über die Weehselbezüglichkeit in § 2270 BGB; und das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich bei seinen Erwägungen zur Auslegung des Erbvertrages mit auf die reehtsähnliche Regelung über wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten zu stützen (vgl. BGH NJW 1961, 120). - 21 D& sich die Eheleute somit durch den Erbvertrag vom ■<, 1925 gegenseitig vertragsmäßig gebunden und ihre fünf Kinder - bindend - als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten, war die Mutter der Klägerin nicht berechtigt, durch eine neue Verfügung von Todes wegen die in dem Erbvertrag bedachten Geschwister der Klägerin oder ihre Kinder von der Erbfolge auszuschließen. c) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Erbvertrag keinen Vorbehalt einer etwaigen nachträglichen Abänderung der Erbfolge durch den überlebenden Ehegatten enthielt. Zwar wäre ein derartiger Vorbehalt - worauf die Revision zutreffend hinweist -im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig gewesen, sofern er nur den Vertrag nicht inhaltslos gemacht oder seines eigentlichen Sinnes entkleidet hätte (vgl. BGHZ 26, 204/208). Indessen kann dahingestellt bleiben, ob der Erbvertrag vom S. S-1925 seinen wesentlichen Sinn verlöre, wenn davon auszugehen wäre, daß er dem überlebenden Ehegatten die uneingeschränkte Befugnis zu anderweiten Erbeinsetzungen einräumen wollte. Denn jedenfalls läßt die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei dahin auszulegen, daß der Überlebende nur zu unbeschränkten Vermögensverfügungen unter Lebenden berechtigt sein sollte, nach dem gesamten Inhalt der getroffenen Anordnungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dabei hebt das Berufungsurteil zutreffend hervor, daß die Erwähnung des Rechts zur Bestimmung über die Ausgleichung etwaiger Vorempfänge überflüssig gewesen wäre, wenn sich das dem Überlebenden zugebilligte allgemeine Verfügungsrecht auch auf Verfügungen von Todes wegen hätte erstrecken sollen. Demgemäß war die Erblasserin Emma auch nicht auf Grand eines sich aus dem Erbvertrag ergebenden Vorbehalts berechtigt, erneut zu testieren. 4. Die Revision führt nach alledem nicht zu dem Erfolg. Haeh § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen. Dunz Schaffen Dr. Arndt Dr« Beyer Keßler