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BGH · III ZR 51/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 51/63

Zu beginn des Jahres 1939 verlangte der Kläger von den beklagten die ihnen gewährten Geldmittel zurück und erhob, als die Beklagten sich auf nichts einließen, Klage auf Zahlung von 3e 20„000 DM gegen beide Beklagte (10 0 56/59 LG fiürn-berg-y*arth). Kilfsweise verlangte er, die Beklagten sollten ihm die Hälfte des Grundstücks auflassen oder einer Grundbuchberichtigung des Inhalts zustimmen, daß er als Miteigentümer zur Hälfte eingetragen werde« Er berief sich in erster Linie darauf, daß er den Beklagten das Geld als Darlehen gegeben habe« Diese trugen vor, es liege eine Schenkung vor« Das Landgericht wies die Klage mit findurteil vom 29«Mai 1959 ab, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß es sich bei der Hingabe der Geldbeträge nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen gehandelt habe« Las Urteil wurde rechtskräftig« Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags; von 27-000 DM nebst 71/2 / Zinsen seit dem 1. Eine Woche später habe er - Kläger - mit seiner Frau die Straße überquert, als der Vetter des Beklagten gefahren gekommen sei. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen« Sie behaupten, sie hätten das Geld mindestens zu einem großen Teil nicht als Geschenk, sondern aus anderen Grinden, insbesondere zur Abgeltung der Dienste des Beklagten erholten, und bestreiten, sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht zu haben. Es hält Jedoch nicht für erwiesen, daß die Beklagten sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kläger des groben Undanks schuldig gemacht hätten, und deshalb die Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung (§ 530 BGB) nicht für dargetan. Dieses Ergebnis beruht im wesentlichen auf der dem i'atrichter vorbchaltenen Würdigung von Tatsachen« Es kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob der Tatriehter von zutreilenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, d.h. insbesondere die Rechtsbegriffe der schweren Verfehlung und des groben Undanks, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, richtig angewendet, ob er keine wesentlichen Umstände übersehen und nicht sonstwie gegen Verfahrensregeln oder gegen die Erfahrungssätze und die Denfcgesetze verstoßen hat. Lie Frage, ob eine begangene Verfehlung als schwer und vorliegender Undank als grob zu werten sind, ist auf Grund dex' Verhältnisse des Einzelfelles zu beurteilen und fallt im Grundsatz ebenso in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung wie etwa die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Falle leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (BG3 EGRK 11. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, bei der oe-klagten Ehefrau liege eine erhebliche Verfehlung nicht vor, der beklagte Ehemann habe am 4. 2.) Ohne Grund meint die Revision, das Berufungsgericht sehe rechtsirrtümlich den Tatbestand des § 530 BGB in einer Häufung von schwerer Verfehlung und grobem Undank. 3«) Bas Berufungsgericht führt aus, bei den Beklagten liege weder eine schwere Verfehlung noch grober Undank vor, selbst wenn man der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers in allen funkten Glauben schenke. Der Kläger öffnete die Korridortür* Als er die Beklagten sah, wollte er die Tür sofort wieder schließen« Ler Ehemann stellte sich dagegen und sagte: "Was ist denn das mit dem Schlüssel? Selbst wenn die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung des Klägers gegen dessen »Villen betreten haben sollte, wie dieser geltend macht, wie aber vom Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht festgestellt worden ist, muhte das Berufungsgericht dies ebensowenig als schwere Verfehlung werten, wie den Umstand, daß die Beklagte ihren Mann nicht zurückgehalten hat. Dezember I960, die sich anscheinend rasch abgespielt haben, mit Erfolg hätte eingreifen und ihren Mann zurückhalten können, als dieser begann den Kläger zu beleidigen,, Außer der Beteiligung an diesen Vorgängen kommt als Vorwurf gegen die Beklagte nur noch die Behauptung in Betx'acht (Schriftsatz vom 1, Dezember 1961, S. - wer im einzelnen ist nicht gesagt - hätten den Kläger gehindert, sein Fahrrad und sein Holz im oder beim Hause unter-zubringen* lie Ansicht des Berufungsgerichts, daß hierin - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags und eine Beteiligung der beklagten Ehefrau unterstellt - eine schwere Verfehlung nicht zu sehen wäre, zeigt keinen Reehtsversfco/i, iY.it Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Klage gegen die beklagte Ehefrau schon mangels Feststellung einer schweren Verfehlung für unbegründet erachtet, a) Die Revision rügt ohne Grund, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beklagten einen Hausfriedensbruch begangen und ohne Rechtsgrund den Schlüssel verlangt hätten,, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß den ersten Anlaß zu dem Vorfall die Beklagten gegeben haben. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, uie wirkliche Schürfe in die Auseinandersetzung habe erst die Äußerung des Klägers hineingetragen, der Beklagte habe ihn an den Bettelstab gebracht und zwar mit lauter Lug und Trug. b) Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung der latsache, daß der Kläger und seine rrau hochbetagt sind und daß sie den Beklagten aufgezogen haben: Bas besondere Pietütsverhälfcnis des Beklagten zu dem Kläger hat das Berufungsgericht ausdrücklich berücksichtigt (BU 16). Es liegt auch kein Verfehrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Umstand nicht entscheidend zu dem K-.enteil des Beklagten gewertet Aus denselben Gründen liegt kein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht den Ausruf des Beklagten: "Jetzt fliegen sie raus" nicht schwerer bewertet hat. Dezember I960 nicht sofort und nicht als erster an einen Anwalt gewandt hat«, Damit erweist sich eine der Erwägungen, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gegen den beklagten Ehemann gestützt hat, als nicht stichhaltig«, Im Gegenteil wird man jedoch von dem Beschenkten, der viel erhalten hat, ein größeres Maß an Dankbarkeit fordern können und bei ihm eher groben Undank annehmen müssen, als wenn es sich um ein unbedeutendes Geschenk handelt* f) Ein Rechtsverstoß liegt dagegen nicht darin, daß das Berufungsgericht die Vorwürfe, die Beklagten hätten den Kläger gehindert, sein Fahrrad und sein Holz im oder am Hause unterzubringen, nicht gewürdigt und die insoweit ange-ootenen Beweise nicht erhoben hat* Es kann dahinstehen, ob diese erstmals mit dem Schriftsatz des Klägers vom 1. "Dezember I960 liegenden Handlungen - die Pichtigkeit des Vortrags unterstellt - noch als selbständige Verfehlungen hätten geltend gemacht werden können, oder ob dem entgegen-gestanden hätte, daß der Schenker die Schenkung nur innerhalb eines Jahres wiöerru ier kann, nachdem er vom widerruf ergründ Kenntnis erhalten hat (J 332 BGB). § 530 An. 6)« So vermag et/;a eine fortgesetzte Reihe kleiner Schikanen, deren ;jede für eich betrachtet, nicht als schwere Verfehlung anzusehen wäre, zusammengenommen als solche zu werten sein» Im vorliegenden fall ist für einen solchen Zusammenhang weder in zeitlicher noch in sonstiger Beziehung genügend dargetanj es ist nicht ersichtlich, daß die Streitigkeiten wegen der Unterbringung des Fahrrades und des Holzes des Klägers etwa mit dem zeitlich viel später liegenden Vorfall vom 4« Le-zember I960 eine fortgeaetzte Reihe von Belästigungen darstellten« Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht diese Streitigkeiten außer Betracht gels äsen« g) Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, der Beklagte sei im August 1961 mit einein Kraftwagen so rücksichtslos gefahren, daß er - Kläger - und seine Ehefrau gefährdet worden feien (Schriftsatz vom 11« April 1962) als unerheblich angesehen und den. Lie Wertung des Berufungsgerichts, das Verhalten des beklagten Ehemannes an diesem Tage begründe nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung und des groben Undanks, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vielmehr hat es seine Ansicht, warum trotz der beschimpfenden und drohenden Äußerungen des beklagten Ehemannes und seines sonstigen Verhaltens eine schwere Verfehlung nicht anzunehmen sei, ausführlich und ohne einen ins Gewicht fallenden Rechtsverstoß begründet. Zwar kann ihm, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden, soweit es aus der Reaktion des Klägers auf den Vorfall vom 4, Le-zember I960 und aus den schweren wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs der Schenkung dem Beklagten günstige Erwägungen hergeleitet hat. Liese Feststellungen und insbesondere der Umstand, daß es eich im wesentlichen nur um einen kurzen Wortwechsel handelte, dessen Schärfe auch der Kläger mitveranlaßt hat, tragen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis*

Zitierte Normen: § 530 BGB § 240 StGB
VerfehlungschwerWohnungStraßeBerufungsgerichtUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2165 093
III ZR 51/63
Verkündet am 12. Kovember 1964 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Ra men des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schälers und Landwirts Johann ü^Hl Straße §,
Xlägezsund Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.
gegen
 lo dej^Craftfahrer Lorenz W rtflHHV Straße®,
2. die Hausfrau Anneliese W ülBIHHI Straße 0,
Beklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Lr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Gähtgens, Keßler und,Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24♦ Januar 1963 wird zurückgewiesen.
l)er Kläger trägt die Kosten des Revisionsrecht szuges.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Lie Beklagten sind Eheleute, Ler Kläger ist der Großvater des Ehemannes« Ler im Jahre 1928 geborene Beklagte beiand sich seit seiner Geburt im Haushalt des Klägers und war bis nach seiner Volljährigkeit in dessen Landwirtschaft beschäftigt. Ungefähr seit dem Jahre 1950 übt er den Beruf eines Kraftfahrers aus.
Im Jahre 1955 besaß der Kläger erhebliche Barbeträge aus Grund stUcksverkäufen. Mit seinem Einverständnis erwarben damals die Beklagten als Miteigentümer zu je 1/2 das Grundstück	Straße	f	in	und	errichteten	darauf
 ein Mehrfamilienhaus. Eine ‘Wohnung bezogen die Beklagten selbst, die anderen wurden zunächst an dritte Personen vermietet. l)as Geld für den Grundstückskauf und den Hausbau stammte zu dem großen Teil vom Kläger. Unstreitig stellte er den beiden Beklagten zu diesem Zwecke mindestens 27.000 LM zur Verfügung« Im Jahre 1957 zog er nach dem Auszug des Bieters, der die Wohnung im zweiten Stock innegehabt hatte, selbst in diese Wohnung. Er gab den Beklagten auch die Mittel die zur Ablösung des Baukostenzuschusses des Mieters erforder lieh waren. Sie wurden ihm später nur zu dem Teil von den Beklagten zurückerstattet0 Er selbst zahlte den Beklagten keine Miete.
Im Laufe der Jahre ergaben eich gelegentlich Unstimmig-keiten, wie sie in Miethäusern häufig Vorkommen, z.B. wegen des Abstellens des Fahrrades des Klägers, wegen der "Hausordnung11 , wegen der Lagerung des Brennholzes des Klägers us.v. Auch hätten es die Beklagten gern gesehen, wenn der Kläger ein von ihm nicht zu dem Wohnen benutztes Zimmer seiner Wohnung ihnen überlassen hätte. Erwägungen darüber, daß der Kläger seine Wohnung mit der Wohnung einer Familie	tauschen
 
könnte, die in einem Anwesen des Klägers zur Miete wohnt, rührten zu keinem Ergebnis«
Zu beginn des Jahres 1939 verlangte der Kläger von den beklagten die ihnen gewährten Geldmittel zurück und erhob, als die Beklagten sich auf nichts einließen, Klage auf Zahlung von 3e 20„000 DM gegen beide Beklagte (10 0 56/59 LG fiürn-berg-y*arth). Kilfsweise verlangte er, die Beklagten sollten ihm die Hälfte des Grundstücks auflassen oder einer Grundbuchberichtigung des Inhalts zustimmen, daß er als Miteigentümer zur Hälfte eingetragen werde« Er berief sich in erster Linie darauf, daß er den Beklagten das Geld als Darlehen gegeben habe« Diese trugen vor, es liege eine Schenkung vor«
Das Landgericht wies die Klage mit findurteil vom 29«Mai 1959 ab, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß es sich bei der Hingabe der Geldbeträge nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen gehandelt habe« Las Urteil wurde rechtskräftig«
Am 4. Dezember I960 kam es zwischen den Parteien zu einem Streit« Darauf schlugen die Beklagten dem Kläger durch ein Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 6. Dezember I960 erneut vor, seine Wohnung mit der der Familie	zu
 tauschen« Der vom Kläger zugezogene Rechtsanwalt teilte dem Gegenanwalt mit Brief vom 29- Dezember I960 mit, daß er namens des Klägers die zu dem Bau des Anwesens getätigten Schenkungen widerrufe und Rückzahlung von 40.000 DM verlange. Die Beklagten verweigerten die Zahlung«
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags; von 27-000 DM nebst 71/2 / Zinsen seit dem 1. Januar 1956« Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagten hätten seit geraumer Zeit versucht, ihn zur Aufgabe seiner Wohnung zu veranlassen. Lies habe damit begonnen, daß sie von ihm seit Sommer I960 die Herausgabe des Schlüssels eines Zimmers
 
seiner Wohnung mit der Begründung verlangt hätten, er benötige dieses Zimmer nicht. Am 4« Dezember I960 seien beide Beklagte vor seine Wohnungstür gekommen, sie hätten sich den Zutritt zu seiner Wohnung erzwungen und der Beklagte habe ihn beschimpft und mit Totschlägen bedroht. Damit hätten sich die Beklagten durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht. Der Kläger hat weiter vorgetragen; An einem Sonntagabend Mitte August 1961 sei er mit seiner Frau in ZJHH
auf der Straße gegangen, als der Beklagte mit seinem Kraftwagen gefahren gekommen sei. Obwohl er - Kläger - nur etwa einen Schun breit in einer Kurve auf der Straße gestunden habe, sei er durch den Türdrücker gestreift worden, während seine Frau gerade noch habe zurückweichen können. Der Beklagte sei unbekümmert weitergefahren. Eine Woche später habe er - Kläger - mit seiner Frau die Straße überquert, als der Vetter des Beklagten gefahren gekommen sei. Sie hätten sich mitten auf der Straße befunden und nicht weitergehen können.
Run sei sofort der Beklagte herar.gefahren gekommen. Er, der Kläger, habe stehen bleiben müssen, sonst wäre er zwischen beide Autos gekommen oder seine Frau wäre umgefahren worden. Daraus sei zu schließen, daß der Beklagte absichtlich einen Verkehrsunfall habe herbeiführen wollen, mindestens liege ein rücksichtsloses Vei'halten des Beklagten vor.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen« Sie behaupten, sie hätten das Geld mindestens zu einem großen Teil nicht als Geschenk, sondern aus anderen Grinden, insbesondere zur Abgeltung der Dienste des Beklagten erholten, und bestreiten, sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision betreibt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
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Entscheidungsgründe:
I») 1ms Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Geld-Zuwendungen von mindestens 27.000 IM, die die Beklagten vom Kläger erhalten hätten, seien als Schenkungen anzusehen.
Es hält Jedoch nicht für erwiesen, daß die Beklagten sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kläger des groben Undanks schuldig gemacht hätten, und deshalb die Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung (§ 530 BGB) nicht für dargetan.
Dieses Ergebnis beruht im wesentlichen auf der dem i'atrichter vorbchaltenen Würdigung von Tatsachen« Es kann vom Revisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüft werden, ob der Tatriehter von zutreilenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, d.h. insbesondere die Rechtsbegriffe der schweren Verfehlung und des groben Undanks, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, richtig angewendet, ob er keine wesentlichen Umstände übersehen und nicht sonstwie gegen Verfahrensregeln oder gegen die Erfahrungssätze und die Denfcgesetze verstoßen hat. Lie Frage, ob eine begangene Verfehlung als schwer und vorliegender Undank als grob zu werten sind, ist auf Grund dex' Verhältnisse des Einzelfelles zu beurteilen und fallt im Grundsatz ebenso in das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung wie etwa die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Falle leichte oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist (BG3 EGRK 11. Aufl. § 530 Anm. 6; Staudinger 11. Aufl.
§ 530 Anm. 1, 3, 5; RG in ttarn.Rspr. 1935, 112; BGHZ 10, 14, 16/17). Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, bei der oe-klagten Ehefrau liege eine erhebliche Verfehlung nicht vor, der beklagte Ehemann habe am 4. Dezember I960 zwar eine Verfehlung begangen und -sich undankbar gezeigt, cie Verfehlung sei aber nicht schwer und der Undank nicht grob gewesen,
 
ausführlich begründet, riese Begründung beruht nicht, wie die Revision meint, auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen auf dem [Ibersenen wesentlicher Umstände oder auf Verfahrens-verstoßene
2.) Ohne Grund meint die Revision, das Berufungsgericht sehe rechtsirrtümlich den Tatbestand des § 530 BGB in einer Häufung von schwerer Verfehlung und grobem Undank. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 14): Bie Zulässigkeit des ilderrufs hänge von zwei Voraussetzungen ab. Es müsse objektiv eine Verfehlung vorliegen, und es müsse beim Beschenkten eine auf einen Mangel an Dankbarkeit hindeutende Gesinnung enviesen sein. Leichte fälle des objektiven oder subjektiven Tatbestandes ließen das Widerrufsrecht nicht entstehen; das Gesetz verlange ausdrücklich eine schwere Venehlung und einen groben Undank. Liese Ausführungen entsprechen der Hechtslage. Laß der grobe Undank sich unabhängig von der Verfehlung zeigen müsse, hat das Berufungsgericht weder gesagt noch angenommen. Bas zeigen seine Ausführungen zu dem An-« 1
spruch gegenüber der beklagten Ehefrau, wo es heißt: "daß darin keine schwere Verfehlung liegt, daß ein solches Verhalten kein Zeichen groben Undanks ist, bedarf wohl keiner weiteren Begründung". Bas Berufungsgericnt geht also entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes davon aus, daß sich der grobe Undank in der Verfehlung äußern muß; das schließt allerdings nicht aus, daß auch sonstige Umstände zur Beurteilung der Gesinnung des Beschenkten herangezogen weraeno
 Auch im übrigen läüt sich nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe der schweren Verfehlung und des groben Undanks unrichtig angewandt habe. Insbesondere ist es rechtlich nicht unmöglich, auf Grund der Umstände des Einzelfalles auch ein übles Verhalten, das nicht zu Körperverletzungen und Mißhandlungen geführt.
 
sondern sich im weset, tlichen in beschimpfenden und drohender; Äußerungen erschöpft hat, nicht als schwere Verfehlung und grober; Undank zu werten« Selbst bei Itiißhandlungen hat die Rechtsprechung dies nicht immer getan (BGB RGRK aaO Anm. 6, 7; Staudinger aaO).
3«) Bas Berufungsgericht führt aus, bei den Beklagten liege weder eine schwere Verfehlung noch grober Undank vor, selbst wenn man der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers in allen funkten Glauben schenke. Nach dieser Aussage hat sich der Vorfall vom 4. Lezember I960 folgendermaßen abgespielt :
Beide Beklagte kamen an die Wohnung des Klagers und läuteten« laß der Ehemann dabei einen Prügel in der Hand gehabt hat, steht nicht fest. Der Kläger öffnete die Korridortür* Als er die Beklagten sah, wollte er die Tür sofort wieder schließen« Ler Ehemann stellte sich dagegen und sagte: "Was ist denn das mit dem Schlüssel? Len Schlüssel mal her!” Larauf erwiderte der Kläger: "Vergüte mir meine \Vohnung, ich ziehe* gleich morgen aus"« Larauf sagte der beklagte Ehemann:
"Ich scheiße dir was"« Der Kläger erwiderte: "Du hast mich an den Bettelstab gebracht mit lauter Lug und Trug"« Run erwiderte der Beklagte: "Uit einem Prügel erschlage ich dich, du Hund, du zusammengezupfter, du armer, du Lump!" Larauf lief der Kläger in seine Küche und ergriff ein Messer. Als er zurückkam, trat ihm seine Brau entgegen mit dem Anruf:
"Lu bleibst stehen!" Barm riel der Beklagte: "Jetzt fliegen sie raus am ersten, ^etzt fliegen sie raus", und darauf gingen beide Beklagte weg«
4«) Lie Revision erweist sich zunächst als unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte Ehefrau richtet. Lie Ausführungen des Berufungsgerichts, diese habe keine Handlungen begangen, in denen eine schwere Verfehlung liege
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oder die Zeichen groben Undanks seien, halten der Nachprüfung stand. Selbst wenn die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann die Wohnung des Klägers gegen dessen »Villen betreten haben sollte, wie dieser geltend macht, wie aber vom Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht festgestellt worden ist, muhte das Berufungsgericht dies ebensowenig als schwere Verfehlung werten, wie den Umstand, daß die Beklagte ihren Mann nicht zurückgehalten hat. Wohl kann auch eine Unterlassung eine Verfehlung im Sinne des § 530 3GB bedeuten, wenn eine sittliche Pflicht und die Möglichkeit zu dem Handeln besteht (RGZ 158, 141, 144). J£s ist aber nicht vorgetragen, daß die Beklagte bei den Vorgängen vom 4. Dezember I960, die sich anscheinend rasch abgespielt haben, mit Erfolg hätte eingreifen und ihren Mann zurückhalten können, als dieser begann den Kläger zu beleidigen,, Außer der Beteiligung an diesen Vorgängen kommt als Vorwurf gegen die Beklagte nur noch die Behauptung in Betx'acht (Schriftsatz vom 1, Dezember 1961, S. 5, 6), die Beklagten
-	wer im einzelnen ist nicht gesagt - hätten den Kläger gehindert, sein Fahrrad und sein Holz im oder beim Hause unter-zubringen* lie Ansicht des Berufungsgerichts, daß hierin
-	die Richtigkeit des klägerischen Vortrags und eine Beteiligung der beklagten Ehefrau unterstellt - eine schwere Verfehlung nicht zu sehen wäre, zeigt keinen Reehtsversfco/i, iY.it Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Klage gegen die beklagte Ehefrau schon mangels Feststellung einer schweren Verfehlung für unbegründet erachtet,
5«) Dem Berufungsgericht ist aber auch beizutreten, soweit sich die Klage gegen den Ehemann richtet,
a)	Die Revision rügt ohne Grund, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Beklagten einen Hausfriedensbruch begangen und ohne Rechtsgrund den Schlüssel verlangt hätten,,
 
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß den ersten Anlaß zu dem Vorfall die Beklagten gegeben haben. Ks hat aber eine ins Gewicht fallende Verfehlung des beklagten Ehemannes erst in dessen späteren Äußerungen, nicht in den einleitenden Vorgängen gesehen. Biese tatrichterliche Beurteilung läßt, wie bereits bezüglich der Ehefrau ausgeiührt, einen Rechtsverstoß nicht erkennen«»
Insbesondere liegt kein beehtsfehler darin, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht unter strafrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und nicht geprüft hat, ob der beklagte B'hemann durch das Aufdrücken der tfohnungstür oder durch sonstige Handlungen einen Hausfriedensbruch begangen hat. Benn ob eine schwere Verfehlung i.S. des § 530 Abs. 1 BGB vox*liegt, ist nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern danach, in welchem Grade gegen die Rücksichten verstoßen ist, die der ßerchenkte dem Schenker schuldet. Daher können in Tatbeständen, die keinerlei strafbare Handlungen enthalten, schwere Verfehlungen i.S« des § 530 Abs. 1 BGB gesehen werden, während umgekehrt eine solche Verfehlung nicht in federn Tatbestand gefunden werden muß, der einen Verstoß gegen ein Strafgesetz enthält, wohl liegt regelmäfsig in einer Straftat von Gewicht, die der Beschenkte vorsätzlich gegen den Schenker begeht?, auch eine schwere Verfehlung i.S. des § 530 Abs. 1 BGB. Baraus kann aber nicht gefolgert werden, daß alle strafbaren Handlungen?insbesondere auch solche, bei denen die Schuld des Täters gering ist und die rolgen der Tat unbedeutend sind, als derartige Verfehlung gewertet werden mußten.
Inwiefern in dem nach dem Vortrag des Klägers mehrfach - nämlich an Renern Tage und schon mehrmals vorher - geäußerten Verlangen der Beklagten, der Kläger solle ihnen den Schlüssel
 eines Zimmers herausgeben, eine Drohung im Sinne des § 240 StGB liegen soll, ist nicht ersichtlich. Las Berufungsgericht hat ausgeführt, uie wirkliche Schürfe in die Auseinandersetzung habe erst die Äußerung des Klägers hineingetragen, der Beklagte habe ihn an den Bettelstab gebracht und zwar mit lauter Lug und Trug. Ohne Erfolg rügt die Revision, dieser Äußerung seien die Angriffe der Beklagten vorausgegangen; das habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Las Berufungsgericht hat die Vorfälle vom 4» Le-zember I960 im Zusammenhänge behandelt. «Jede einzelne Phase zu erörtern, war es nicht gehalten. Im übrigen hat es den Umstand, daß die Beklagte den ersten Anstoß zur Auseinandersetzung gaben, nicht übersehen. Dieser Umstand schloß aber die Feststellung nicht aus, erst die Äußerung des Klägers habe die wirkliche schärfe in die Auseinandersetzung gebracht. ln Wahrheit bedeutet die Rüge einen in der Revisiony-insfcanz unbeachtlichen Angriff auf die 5?atsachenwürdigung des Berufungsgerichts. - Darauf, ob der Kläger den Inhalt seiner Äußerung für sachlich zutreffend hielt, kommt es nicht an, sondern wesentlich darauf, ob die Äußerung geeig~ net war, den Beklagten zu reizen. Bas war offensichtlich der Pall. Es beruht deshalb nicht auf Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht die der Äußerung des Klägers nachfolgenden Äußerungen des Beklagten wegen des gereizten Zustandes dos Beklagten milder beurteilt hat.
b)	Zu Unrecht vermißt die Revision die Berücksichtigung der latsache, daß der Kläger und seine rrau hochbetagt sind und daß sie den Beklagten aufgezogen haben: Bas besondere Pietütsverhälfcnis des Beklagten zu dem Kläger hat das Berufungsgericht ausdrücklich berücksichtigt (BU 16). Es liegt auch kein Verfehrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht den Umstand nicht entscheidend zu dem K-.enteil des Beklagten gewertet
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hat, daß dieser zu einer Stange griff» Denn der Kläger hatte zuvor ein Messer geholt. Das konnte - und mußte - das Berufungsgericht berücksichtigen. Aus denselben Gründen liegt kein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht den Ausruf des Beklagten: "Jetzt fliegen sie raus" nicht schwerer bewertet hat. Ebensowenig ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu beanstanden, daß Entgleisungen, die sich nur in Worten äußern, weniger schwer wiegen, wenn sie einfachen Leuten unterlaufen, die ihre Ausdrücke nicht sorgfältig abwägen. Inwiefern hieran der Umstand, daß der Kläger vermögend war, etwao ändern soll, ist nicht ersichtlich.
c)	Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgei*icht habe nicht ordnungsgemäß festgestellt, daß die vom 4. Le-zember I960 vom Beklagten ausgesprochene Lrohung nicht ernst gemeint gewesen sei. Für die fehlende Ernsthaftigkeit spricht der weitere Verlauf des Vorfalls, bei dem ec zu keinerlei lätlichkeiten kam. Im übrigen wäre es Sache des Klägers, die Ernsthaftigkeit der Lrohung zu beweisen. Daß dieser Beweis geführt sei, macht er selbst nicht geltend.
d)	Die Revision bemängelt weiter die Erwägung des Berufungsurteils (s. 17), der Klager habe zunächst der Verfehlung des Beklagten kein so großes Gewicht beigelegt wie ^etzt; nicht er habe sofort Rechtsschutz gesucht, sondern die Beklagten seien zuerst zu dem Anwalt gegangen und erst einige Wochen später habe der Kläger Folgerungen aus der zweifellos ihm angetanen Unbill gezogen. Die Revision rügt, dem Berufungsgericht habe es an einem wirklichen Grunde für diese Feststellung gefehlt» Der Kläger habe dem Vorfall sehr großes Gewicht beigemessen; nur weil er infolge seines Alters etwas schwerfällig sei, sei er nicht sofort zu dem Anwalt gegangen. Die Revision rügt:weiter, das Berufungsgericht habe
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zu seiner Annahme, der Kläger habe dem Voriall vom 4« Dezember I960 kein großes Gewicht beigelegt, nur dadurch gelangen können, daß es versäumt habe, seine Fragepflicht auszuüben. - Es erübrigt sich, dies zu prüfen. Denn es kommt entscheidend darauf an, wie schwer die Verfehlung des Beklagten objektiv zu beurteilen ist. Für diese Frage ist es aber ohne Bedeutung, daß der Kläger sich nach dem 4. Dezember I960 nicht sofort und nicht als erster an einen Anwalt gewandt hat«, Damit erweist sich eine der Erwägungen, auf die das Berufungsgericht die Abweisung der Klage gegen den beklagten Ehemann gestützt hat, als nicht stichhaltig«,
e)	;«lit Recht greift die Revision auch die Erwägung des Berufungsgerichts als rechtsirrig an, schließlich verbiete der unser gesamtes Rechtssystem beherrschende Grundsatz der iL<luivalenz, den Beklagten für eine verhältnismäßig geringe Schuld so außerordentlich schwer "büßen” zu lassen (ßU 17). Wohl sind die Folgen des Widerrufs bei einer großen Schenkung für .en Beschenkten regelmäßig schwerer als bei einer unbedeutenden. Dieser Umstand darf jedoch nicht zu Gunsten des Beschenkten berücksichtigt werden. Sonst könnte ein Schenker, der weniger gegeben hat, die Schenkung leichter widerrufen, als derjenige, dessen Schenkung größer ist. Im Gegenteil wird man jedoch von dem Beschenkten, der viel erhalten hat, ein größeres Maß an Dankbarkeit fordern können und bei ihm eher groben Undank annehmen müssen, als wenn es sich um ein unbedeutendes Geschenk handelt*
f)	Ein Rechtsverstoß liegt dagegen nicht darin, daß das Berufungsgericht die Vorwürfe, die Beklagten hätten den Kläger gehindert, sein Fahrrad und sein Holz im oder am Hause unterzubringen, nicht gewürdigt und die insoweit ange-ootenen Beweise nicht erhoben hat* Es kann dahinstehen, ob diese erstmals mit dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Le-
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zetnbsr 1961 geltend gemachten und erhebliche Zeit vor dem t*. "Dezember I960 liegenden Handlungen - die Pichtigkeit des Vortrags unterstellt - noch als selbständige Verfehlungen hätten geltend gemacht werden können, oder ob dem entgegen-gestanden hätte, daß der Schenker die Schenkung nur innerhalb eines Jahres wiöerru ier kann, nachdem er vom widerruf ergründ Kenntnis erhalten hat (J 332 BGB). Penn iur eich allein betrachtet könnten diese Handlungen nicht als schwere Verfehlungen gewertet werden« Allerdings ist es rechtlich möglich, daß erst eine Mehrheit von lianc langen zusammengenommen eine schwere Verfehlung darstellt* jßazu ist aber erforderlich, daß die einzelnen Handlungen in einem gewissen Zusammenhänge stehen (BGB RGRK 11« Aufl. § 530 Anm. 6)« So vermag et/;a eine fortgesetzte Reihe kleiner Schikanen, deren ;jede für eich betrachtet, nicht als schwere Verfehlung anzusehen wäre, zusammengenommen als solche zu werten sein» Im vorliegenden fall ist für einen solchen Zusammenhang weder in zeitlicher noch in sonstiger Beziehung genügend dargetanj es ist nicht ersichtlich, daß die Streitigkeiten wegen der Unterbringung des Fahrrades und des Holzes des Klägers etwa mit dem zeitlich viel später liegenden Vorfall vom 4« Le-zember I960 eine fortgeaetzte Reihe von Belästigungen darstellten« Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht diese Streitigkeiten außer Betracht gels äsen«
g)	Ebensowenig liegt ein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, der Beklagte sei im August 1961 mit einein Kraftwagen so rücksichtslos gefahren, daß er - Kläger - und seine Ehefrau gefährdet worden feien (Schriftsatz vom 11« April 1962) als unerheblich angesehen und den. für diesen Vortrag angeborenen Beweis nicht erhoben hat« Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag
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genüge - seine Richtigkeit unterstellt - nicht, eine böswillige Absicht des Beklagten darzutun, ist das Ergebnis tatrichterlicher Beurteilung; diese läßt einen in der Re-visionsinstanz beachtlichen Rechtsirrturn nicht erkennen,
60) danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß andere Vorkommnisse als der Vorfall vom 4. Lezember I960 nicht zu berücksichtigen seien. Lie Wertung des Berufungsgerichts, das Verhalten des beklagten Ehemannes an diesem Tage begründe nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung und des groben Undanks, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie eingangs ausgeführt, ist es Sache des Tatrichters zu beurteilen, ob eine Verfehlung als schwer anzusehen ist. Las Berufungsgericht hat durchaus berücksichtigt, daß der Beklagte sich übel verhalten hat»
Es hat die wesentlichen Umstände in Betracht gezogen. Laß es, wie die Revision meint, den Rechtsbegriff der schweren Verfehlung verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es nicht an den Begriff der schweren Verfehlung zu hohe Anforderungen gestellt. Vielmehr hat es seine Ansicht, warum trotz der beschimpfenden und drohenden Äußerungen des beklagten Ehemannes und seines sonstigen Verhaltens eine schwere Verfehlung nicht anzunehmen sei, ausführlich und ohne einen ins Gewicht fallenden Rechtsverstoß begründet.
Zwar kann ihm, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden, soweit es aus der Reaktion des Klägers auf den Vorfall vom 4, Le-zember I960 und aus den schweren wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs der Schenkung dem Beklagten günstige Erwägungen hergeleitet hat. Entscheidend kommt es aber nicht auf diese Erwägungen, sondern auf die Feststellungen an, die die Ereignisse vom 4. Lezember I960 unmittelbar betreffen. Liese Feststellungen und insbesondere der Umstand, daß es
 eich im wesentlichen nur um einen kurzen Wortwechsel handelte, dessen Schärfe auch der Kläger mitveranlaßt hat, tragen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis*
Die Revision des Klägers erweist sich damit in vollem Umfang 8ls unbegründet. Rach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Er. Pagendarm	Er.	Kreit Bundesrichter Gähtgens
 ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Er. Pagendarm
 Keßler
 Er. Reinhardt