Sie verlangt Schadensersatz vorn beklagten Land, weil dessen Bedienstete bei der Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Eier die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und sie dadurch geschädigt hätten«. Bine Pflicht zur Kennzeichnung bestand nach dem Gesetz nicht, so daß auch ungeprüfte und ungestempelte deutsche Eier auf den Markt gebracht werden durften«, Der deutsche Verbraucher insbesondere im Absatzgebiet der Kennzeichnungsbetriebe aus dem Raume habe weiterhin das deutsche ungestempelte Ei bevorzugt, weil er es für frischer gehalten habe* Das gestempelte Ei sei aber teurer und damit nicht so konkurrenzfähig gewesen. Die Klägerin habe für die Zeit von Januar 1959 bis April I960 offen angegeben, daß sie die Ausgleichsbeträge auch für ungestempelte Eier beanspruche; daraufhin habe den I-dHHHHHIHHP durch Bescheid vom 25* April I960 den Antrag auf Zahlung von rd- 120,000 DM Ausgleichsbeträgen abgelehnt. Alle mit der Eiersubventionierung befaßten Bediensteten des Landes hätten das gewußt oder mindestens erkennen müssen, jedoch keine nachhaltigen Abwehrmaßnahmen ergriffen, nicht einmal eine ausreichende t’berwachungeorganisation geschaffen. Das Land hat Abweisung der Klage und widerklagend die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine weiteren Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zuständen. Es bestreitet die Behauptungen der Klägerin sowie ihre Angaben Uber die Höhe eines Schadens, leugnet jede Amtspflichtverletzung und bringt u.a. folgendes vor: Das habe niemals Ausgleichsbeträge auf Anträge gezahlt, deren Unrichtigkeit es erkannt hätte* Eine Täuschung der Behörden sei nicht zu verhindern gewesen. Verdacht habe das Amt Strafanzeige erstattet, darunter auch gegen den Inhaber der Klägerin. Das Amt habe seine Maunahmen jedoch teilweise wieder einschränken müssen, weil die Interessenverbände des Eiergroßhandels, zu denen maßgeblich auch die Klägerin gehöre, dies durch organisierte Maßnahmen als gesetzwidrig und unzulässig bekämpft hätten. Das Berufungsgericht rechnet die Gewährung der Subventionen zur schlichthoheitlichen Verwaltung und hat geprüft, ob die Bediensteten des Beklagten ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt hoben. Keine Pflichtverletzung liege im Bescheid vom 25 • April I960, durch den das die Gewährung bestimmter Ausgleichsbeträge für die Klägerin obgelehnt habe, weil die Klägerin damals nicht die Erklärung abgegeben hätte, daß sie alle Eier einzeln gekennzeichnet habe; das sei aber Voraussetzung für die Gewährung der Subvention gewesen* Eine gesetzwidrige Auszahlung von Ausgleichsbeträgen an Konkurrenzbetriebe würde allerdings eine Verletzung von Pflichten gegenüber der Klägerin enthalten; jedoch hätten die Bediensteten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die Amtspflichten gehabt, gegen betrügerische Antragsteller mit anderen Kitteln als mit Sperre der Ausgleichsbeträge einzuschreiten. In weiteren Fällen habe sich kein hinreichender Verdacht für die Unrichtigkeit der Angaben in den Anträgen Bei den beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des könne aber nicht festgestellt werden, daß dieses Amt selbst eine derartige Feststellung hätte treffen können. Eine Vernehmung von Angestellten sei dem amt nicht gestattet, auch bei den vielen kleinen Familienbetrieben und der Einstellung der Händler zwecklos gewesen. Biese Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung aller gleichartig gelagerten Fälle bei Subventionen ist eine Amtspflicht, die den Amtsträgern allen Wettbewerbern und Konkurrenten gegenüber obliegt, hier also auch gegenüber der Klägerin. Pflichtverletzungen der mit der Durchführung der Sutventionierungsmaßnahmen betrauten Beamten könnten indes in Betracht kommen, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, die unkorrekte oder gar strafbare Handlungsweise von Wettbewerbern der Klägerin hingenommen hätten und gegen sie nicht vorgegangen wären, obwohl dies . Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflichtverletzung verneint, weil die Beamten alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um gesetzeswidrige Auszahlungen zu verhindern, die sie im mäßigen Umfange zwar befürchtet, aber im Einzelfall den Händlern nicht hätten nachweisen können. Sie hatten ihre Anträge schriftlich auf den vom Beklagten eingeführten Vordruck eingereicht und darin die den Anspruch begründenden Tatsachen angegeben, insbesondere versichert, daß sie die Eier, für die sie Prämien begehrten, einzeln vorschriftsmäßig gestempelt hätten. b) Die Revision will eine Verkennung des Begriffes der Fahrlässigkeit darin sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das Danäesverwaltungsamt hätte nicht zu denselben Feststellungen kommen können wie die Staatsanwaltschaft. Diese Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, welche geringen Aufklärungsmöglichkeiten den Bediensteten des zur Verfügung standen und daß sie keinesfalls die Maß- nahmen anwenden konnten*die der Staatsanwaltschaft offenstanden, Die Beamten der Staatsanwaltschaft konnten bei dem geringsten Verdacht strafbarer Handlungen unter Einschaltung der Polizei sämtliche Zwangsmittel des Strafprozesses einsetzen, also notfalls Zeugen sogar eidlich vernehmen lassen, während das Verwaltungsamt einen Zeugen nicht einmal zur Aussage zwingen konnte, Cchon diese auffallenden Unterschiede in den zulässigen •:rmittlungsmethoden ergeben eindeutig, daß ein unterschied liches Aufklärungsergebnis bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde kein Anzeichen von ?flichtwidrigkeit der Verwaltungsbeamten sein muß, Sie hält es insbesondere für fehlerhaft, daß das Oberlandesgericht aus den Notierungen der Kölner Eierbörse, den Aussageverweigerungen einzelner Händler und widerspruchsvollen Angaben der Antragsteller keine Folgerungen zu dem Nachteil des Landes gezogen hat. gegen Eiergroßhändler auf Grund der Zivilprozeßordnung Beweissicherungsverfahren eingeleitet und die Vernehmung von Inhabern von Eierkennzeichnun&sbetrieben u.a. darüber beantragt, ob diese in bestimmten Zeiten für ungestempelte Eier Ausgleichsbeträge beantragt und erhalten hätten. Diese Beweissicherungsverfahren hatten sich auf lange zurückliegende Vorgänge bezogen und keine weiteren Einzelheiten ergeben» Bas Oberlandes-gericht folgert daraus, das Amt habe auch diese Verfahren als Teil der wirtschaftspolitischen Kampfmaß-nahmen werten dürfen, die die Verbände - unter maßgebender Beteiligung der Klägerin - gegen die Bemühungen des iflHHUHHHHIlBB eingeleitet hätten, das Eierförderungsgesetz in der damaligen Fassung gesetzmäßig durchzuf {ihren. Bei den daraufhin vom Verwaltungsarat eingeleiteten Ermittlungen erklärten jedoch die ’Teilnehmer der Versammlung auf Befragungen durch die Prüfer regelmäßig, sie hätten ihre Anträge wahrheitsgemäß ausgefüllt, hätten sich nur in der Versammlung nicht melden mögen. Auch hier ist nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsamt auf diese Vorgänge in der Versammlung hin keine weiteren einzelnen Maßnahmen eingele,itet hat. Das ist unzulässig, denn damit zeigt sie keine Rechtsverletzung auf.Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht lückenhaft. e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, daß viel mehr ungestempelte als gestempelte Eier in den Verbrauch gekommen seien. f) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Land eine ausreichende Zahl von überwachungsbeamten bereit-gestellt habe, weil die Pflicht der zentralen Stellen, die Fachbehörden mit den erforderlichen Kräften auszustatten, keine Amtspflicht sei, die dem einzelnen Bürger gegenüber bestehe. 0B) 1959 gebeten, derartige Erklärungen, daß die Eetriebe für ungestempelte Eier Prämien beantragten, nicht in aller Öffentlichkeit von sich zu geben; auf einen Hinweis, der Vorsitzende des bayerischen Kontrollverbandes habe ebenfalls erklärt, sie täten auch nur so, als ob sie stempelten, habe SchflP gesagt, das sei ein kluger Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könnte, daß die angeblichen Erklärungen Auswirkungen auf die Auszahlung von Ausgleichsbeträgen gehabt hätten, zu demal das 10^^- h) Die Revision rügt schließlich die Übergehung des folgenden Beweisantrages: Die Klägerin hatte in der Klageschrift die Vernehmung der Inhaber von 880 Kennzeichnungsbetrieben als Zeugen darüber beantragt, daß sie Ausgleichsbeträge auch für ungestempelte Bier beantragt und erhalten hätten. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil daraus nicht folge, daß den Bediensteten des Landes das alles bekannt oder infolge Verschuldens unbekannt gewesen sei« Denn die Behauptung ging dahin, daß 880 Konkurrenten der Klägerin irgendwann, irgendwie, in nicht genannter Höhe, vielleicht nur einmal und vielleicht mittels 1 raffinierter Täuschungen, Prämien für ungestempelte Eier beantragt und aus weiteren nicht aufgeklärten Gründen auch erhalten hätten. Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin zeigt, mit öer Kostenfolge de3 § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
2222 042
XII ZR 51/62
Verkündet am 27- Maj 1965 Jodas, Justizangestellter **la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Gottfried T > Eierkennzeichnungsbetrieb,
Eier-, Obst- und Gemüse-Großhandlung,
Inhaber: Gottfried jun. in LaflHHIiK
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeföbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Tr.
gegen
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tr. KUHP -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Tr. Kreft, Tr. Arndt, Tr. Hußla, Gähtgens und Tr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. Januar 1962 wird zurückgewiesen»
Tie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Eiergroßhändler und Eierkennzeichnung betrieb. Sie verlangt Schadensersatz vorn beklagten Land, weil dessen Bedienstete bei der Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Eier die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und sie dadurch geschädigt hätten«.
Die zahlte auf Grund des Gesetzes
zur Förderung der deutschen lierwirtschaft vom 31 «März 1956 (BGBl I 239) zur Unterstützung der deutschen Landwirtschaft und zur Verbesserung der Eierqualität einen Ausgleichsbetrag bis zu drei Deutschen Pfennig je Hühnerei, wenn das einzelne Ei nach einer Gütebehandlung durch einen Stempelaufdruck auf der Schale entsprechend gekennzeichnet war. Der Aufkäufer zahlte dabei regelmäßig den Ausgleichsbetrag sofort mit dem Kaufpreis an den Erzeuger * Der Kennzeichnungsbetrieb erhielt ihn dann auf schriftlichen Antrag von der Behörde. Die Durchführung des Gesetzes oblag den Ländern. Der Arbeitsanfall im beklagten Lande war besonders groß, weil der Schwerpunkt der deutschen Hühnerhaltung im Baume liegt. Zuständig war das dem
hatten bestimmte Aufzeichnungen und Bücher zu führen sowie für die Auszahlungsbeträge besondere Vordrucke zu benutzen. Bine Pflicht zur Kennzeichnung bestand nach dem Gesetz nicht, so daß auch ungeprüfte und ungestempelte deutsche Eier auf den Markt gebracht werden durften«,
hatte. Die Kennzeichnungsbetriebe
das zeitweise eine Außen-
unterstehende
Die Klägerin hat u,a. vorgetragen:
Der deutsche Verbraucher insbesondere im Absatzgebiet der Kennzeichnungsbetriebe aus dem Raume habe
weiterhin das deutsche ungestempelte Ei bevorzugt, weil er es für frischer gehalten habe* Das gestempelte Ei sei aber teurer und damit nicht so konkurrenzfähig gewesen. Infolgedessen seien nach und nach fast alle Kennze.ichnungsbe-triebe in steigendem Umfang dazu Ubergegangen, zwar die Eier weiter zu prüfen und zu sortieren, aber nicht mehr einzeln sichtbar zu kennzeichnen, jedoch trotzdem unter falschen Angaben die Ausgleichsbeträge anzufordern. Das habe dazu geführt, daß 80 - 90 # der Ausgleichsbeträge in Wahrheit auf ungestempelte Eier ausgeschüttet worden seien. Die Klägerin habe für die Zeit von Januar 1959 bis April I960 offen angegeben, daß sie die Ausgleichsbeträge auch für ungestempelte Eier beanspruche; daraufhin habe den I-dHHHHHIHHP durch Bescheid vom 25* April I960 den Antrag auf Zahlung von rd- 120,000 DM Ausgleichsbeträgen abgelehnt. Die Klägerin habe bei ihrem gesetzmäßigen Vorgehen ihren Lieferanten keine Ausgleichsbeträge zahlen können, während andere unkorrekte Firmen sich die Ausgleichsbeträge verschafft, aber die Eier ungestempelt verkauft hätten. Alle mit der Eiersubventionierung befaßten Bediensteten des Landes hätten das gewußt oder mindestens erkennen müssen, jedoch keine nachhaltigen Abwehrmaßnahmen ergriffen, nicht einmal eine ausreichende t’berwachungeorganisation geschaffen. Das Land hätte derartig unzulängliche bundesreöhtliche Vorschriften entweder überhaupt nicht durchführen oder ihre ausnahmslose Durchführung erzwingen müssen. Beispielsweise hätte das Land nach erkannter Unzuverlässigkeit aller Anträge eine allgemeine Sperre der Subventionen verfügen sowie alle Antrag-
steiler auf den Weg der Klage verweisen und dadurch zur Eidesleistung zwingen müssen* Pie Klägerin sei bei ihrem korrekten Verfahren gegenüber ihren Wettbewerbern nicht mehr konkurrenzfähig gewesen und ihr Umsatz sei in den Jahren 1959 bis I960 vorübergehend bis um 75 # gesunken und ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Das sei die Folge der ungerechtfertigten Ausschüttung von Subventionen an die Konkurrenten der Klägerin*
Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihres Schadens ;;eltend und hat die Verurteilung des Landes zur Zahlung von 1*000 DM nebst Zinsen beantragt*
Das Land hat Abweisung der Klage und widerklagend die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine weiteren Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zuständen. Es bestreitet die Behauptungen der Klägerin sowie ihre Angaben Uber die Höhe eines Schadens, leugnet jede Amtspflichtverletzung und bringt u.a. folgendes vor: Das habe niemals Ausgleichsbeträge auf Anträge gezahlt, deren Unrichtigkeit es erkannt hätte* Eine Täuschung der Behörden sei nicht zu verhindern gewesen. Eine durchgreifende Kontrolle der Kennzeichnungsbetriebe und eine Prüfung ihrer Angaben sei bei den schnell abzusetzenden Eiern praktisch nicht durchführbar, auch nicht zu demutbar gewesen. Das habe ständig auf die
Vorschriften hingewiesen, die Erklärungen in den Vordrucken wiederholt verschärft, vorübergehend sogar eidesstattliche Versicherungen verlangt sowie die Prüfungen vermehrt. Das Amt habe mit den Vorgesetzten Stellen und den Bundesbehörden ständig in Fühlung gestanden und deren Anweisungen oder Anregungen befolgt* Bei hinreichendem
Verdacht habe das Amt Strafanzeige erstattet, darunter auch gegen den Inhaber der Klägerin. Das Amt habe seine Maunahmen jedoch teilweise wieder einschränken müssen, weil die Interessenverbände des Eiergroßhandels, zu denen maßgeblich auch die Klägerin gehöre, dies durch organisierte Maßnahmen als gesetzwidrig und unzulässig bekämpft hätten. Insbesondere habe das Amt eingesehen, daß es nicht befugt gewesen sei, eidesstattliche Versicherungen zu verlangen. Die Ablehnung aller Anträge unter Verweisung auf den Klageweg wäre undurchführbar, auch gesetzwidrig gewesen. Keinesfalls hätte man damit
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erreichen können, daß die Kennzeichnungsbetriebe stets alle ihre Angaben hätten beschwören müssen. Die Angabe der Klägerin, 80 # der Ausgleichsbeträge seien auf ungestempelte Eier bezahlt, sei eine reine Vermutung.
Die Klägerin hat die Abweisung der Keststellungs-widerklage beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Eeststellungsklage entsprochen. Die Berufung der Klägerin ist ergebnislos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Das Land beantragt, die Revision zurückzuweisen *
Entscheidungsgründe s
I.
i
Das Berufungsgericht rechnet die Gewährung der Subventionen zur schlichthoheitlichen Verwaltung und hat geprüft, ob die Bediensteten des Beklagten ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten verletzt hoben. Es hat das mit folgenden Erwägungen verneint:
Keine Pflichtverletzung liege im Bescheid vom 25 • April I960, durch den das die
Gewährung bestimmter Ausgleichsbeträge für die Klägerin obgelehnt habe, weil die Klägerin damals nicht die Erklärung abgegeben hätte, daß sie alle Eier einzeln gekennzeichnet habe; das sei aber Voraussetzung für die Gewährung der Subvention gewesen*
Eine gesetzwidrige Auszahlung von Ausgleichsbeträgen an Konkurrenzbetriebe würde allerdings eine Verletzung von Pflichten gegenüber der Klägerin enthalten; jedoch hätten die Bediensteten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die Amtspflichten gehabt, gegen betrügerische Antragsteller mit anderen Kitteln als mit Sperre der Ausgleichsbeträge einzuschreiten. Insoweit hätten die Bediensteten ihre Pflichten nicht verletzt*
Die Beweisaufnahme habe nämlich folgendes ergeben:
Ende 1956 hätten sich die Eierer-
fassungsverbände zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, um eine Änderung der Gesetzeslage dahin :.u erreichen, daß auch ungestempelte, gütebehandelte Eier subventioniert würden. Der Verband habe seit dieser Zeit versucht, seine Mitglieder zu einer gemeinsamen Abwehr gegen die korrekte Durchführung des Gesetzes anzuhalten. Das ^^be zunächst keine
Verdachtsmomente für betrügerische Anträge gehabt. In einigen Fällen habe das Amt Eückzahlungsanspräche wegen zu Unrecht erhobener Ausgleichsbeträge eingeleitet, aber stets Beweisschwierigkeiten gehabt. Im Dezember 1957 habe das Amt Strafanzeige gegen die Klägerin und einige andere Betriebe erstattet; das Verfahren sei eingestellt worden. In weiteren Fällen habe sich kein hinreichender Verdacht für die Unrichtigkeit der Angaben in den Anträgen
ergeben, obwohl das Amt in den Jahren 1957/58 laufend Prüfungen veranstaltet und erforderlichenfalls die Auszahlungen zurückgehalten habe. Die Händlerverbände hätten der Verwaltung zwar immer vorgehalten, daß viele Betriebe für ungestempelte Hier die Prämien beantragt und erhalten hätten, hätten es aber immer wieder abgelehnt, der Verwaltung derartige Betriebe zu benennen. Die Staatsanwaltschaft habe bei Einstellung des Strafverfahrens im Februar 1958 dem Amt mitgeteilt, daß der Verdacht bestehe, die Inhaber der Kennzeichnungsbetriebe gäben allgemein unrichtige Erklärungen ab. Bei den beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des könne aber nicht
festgestellt werden, daß dieses Amt selbst eine derartige Feststellung hätte treffen können. Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft habe das angeordnet, daß
die Ausgleichsfceträge nur gezahlt werden dürften, wenn die Angaben in den Anträgen durch besondere Nachweise, wie insbesondere durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht seien; das Amt habe zugleich die Kontrollen verstärkt. Gegen diese Maßnahme hätten sich die Händler wiederum gewandt. Die Bundesregierung habe alsbald darauf hingewiesen, daß das Verlangen eidesstattlicher Versicherungen unzulässig sei. Darauf habe das Amt seit August 1959 nur noch eine besonders eindringliche Zucatzerklärung Uber die Richtigkeit der Angaben verlangt.
In keinem Falle seien Ausgleichsbeträge in Kenntnis der Unrichtigkeit der Anträge gewährt worden«
Danach habe sich erjeben, daß die an der Subventionierung beteiligten Amtsträger ihre Pflichten nicht verletzt hätten. Ihre PrUfungsmcglichkeiten seien begrenzt gewesen, da sie keine polizeilichen Befugnisse gehabt hätten. Das ■lierförderungsgesetz habe zwar auf die Verordnung über die
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Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 verwiesen, doch sei ihre Fortgeltung umstritten und die darin niedergelegten Befugnisse seien wertlos. Die Beamten seien allen konkreten Hinv/eisen pflichtgemäß nachgegnngen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen hätten weder zur Verweigerung der Zahlung noch zu sonstigen Maßnahmen ausgereicht. Die Erklärungen in den Anträgen hätten sich mit den Buchunterlagen regelmäßig gedeckt.
Eine Vernehmung von Angestellten sei dem
amt nicht gestattet, auch bei den vielen kleinen Familienbetrieben und der Einstellung der Händler zwecklos gewesen.
II.
Die Revision wendet sich nur gegen den Teil des Urteils, der die angeblich gesetzwidrige Behandlung anderer Betriebe betrifft.
Ihre Angriffe sind unbegründet.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist zutreffend.
Die Förderung der Wirtschaft durch Subventionen in der hier geschilderten Art und die Durchführung des Gesetzes über die Förderung der deutschen Eierwirtschaft gehören wie alle ähnlichen wirtschaftslenkenden Maßnahmen der Bundesrepublik zur scblichthoheitlichen Verwaltung.
Das ist ständige Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 21. Dezember 1961 III ZR 165/60 = VersR 1962, 421; Urteil vom 3. Dezember 1962 III ZR 140/61 = VersR 1963, 354; Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 98/61; Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 124/61 =. NJW 1963, 644).
Bei derartigen wirtschaftslenkenden Maßnahmen hat die Verwaltung darauf zu achten, daß für alle Bewerber gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen und erhalten bleiben. Sie darf ohne sachliche Gründe keinen Bewerber bevorzugen oder benachteiligen. Biese Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung aller Bewerber führt bei Subventionen, Stützungs- oder Hilfsaktionen durch die öffentliche Hand zu folgendem: Der Kreis der Beteiligten ist sorgfältig abzugrenzen, und es müssen alle diejenigen, bei denen wesentlich gleichgelagerte Verhältnisse vorliegen, auch gleich behandelt werden (BGH Urteil vom 30. April 1959 HI ZR 24/58 * RJW 1959, 1429; Urteil vom 10. Januar 1963 III ZR 124/6,1 * NJW 1963, 644).
Biese Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung aller gleichartig gelagerten Fälle bei Subventionen ist eine Amtspflicht, die den Amtsträgern allen Wettbewerbern und Konkurrenten gegenüber obliegt, hier also auch gegenüber der Klägerin.
Aus der Pflicht zur Gleicbbehandlung kann die Klägerin aber nicht herleiten, daß, falls anderen dem Gesetz zuwider etwas gewährt wurde, auch, ihr die gleichen Urteile im Yfiderspruch zu dem Gesetz zukonuuen müßten. Bas Grundgesetz normiert nur eine Gleichheit vor den Gesetz; ein Gebot der "Gleichheit im Unrecht" besteht nicht (vgl. die angeführte Entscheidung des Senats vom 21. Be-zember 1961 III ZR 165/60 S. 24/25). Zudem hat die Klägerin nicht dartun können, es wäre bei der Handhabung der Subventionierungsmaßnahmen tatsächlich in der «reise unterschiedlich verfahren worden, daß auf verschiedene Anträge mit gleichen Erklärungen (hinsichtlich der Stempelung der Eier) Subventionsbeträge teil-
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weise bezahlt und teilweise nicht bezahlt worden wären. Ebensowenig- ist festgestellt, daß gegenüber der Klägerin ein strengerer Maßstab angelegt worden ’wäre als anderen gegenüber.
Pflichtverletzungen der mit der Durchführung der Sutventionierungsmaßnahmen betrauten Beamten könnten indes in Betracht kommen, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, die unkorrekte oder gar strafbare Handlungsweise von Wettbewerbern der Klägerin hingenommen hätten und gegen sie nicht vorgegangen wären, obwohl dies . praktisch möglich und zu demutbar gewesen wäre und obwohl die Beamten sich hätten sagen müssen, daß durch ihr Nichteinschreiten die gesetzestreuen Händler Schaden erleiden und benachteiligt würden. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beamten unter diesen Gesichtspunkten eingehend geprüft und erörtert, wie sich das Gesetz in der Praxis ausgewirkt hatte, welche Erfahrungen die Behörden gesammelt, welche Kenntnisse sie erlangt, welche Maßnahmen sie darauf ergriffen und welchen Widerstand sie demgegenüber erlebt hatten. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflichtverletzung verneint, weil die Beamten alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um gesetzeswidrige Auszahlungen zu verhindern, die sie im mäßigen Umfange zwar befürchtet, aber im Einzelfall den Händlern nicht hätten nachweisen können.
2. Die Revisionsrügen im einzelnen:
a) Damit erweist sich bereits der Ausgangspunkt der Revision als irrig, die ausführt, die lauter Handelnden hätten nicht schlechter gestellt werden dürfen als die unlauter Handelnden, und die Behörde hätte deshalb die
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Einhaltung des Gesetzes von den bis dahin lauter Handelnden nicht mehr verlangen können, wenn der Verwaltungsbrauch lax geworden sei.
Eine Behörde ist insbesondere nicht befugt, schon bei dem geringsten Verdacht der Unredlichkeit die Erfüllung äußerlich ordnungsmäßig begründeter Anträge zu verweigern. Die betrügerisch vergehenden Händler hatten hier die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulagen erfüllt, so wie sie in der Durchführungsverordnung vom 10. April 1956 (BAnz 1956 Hr. 70 S. 1) vorgeschrieben waren. Sie hatten ihre Anträge schriftlich auf den vom Beklagten eingeführten Vordruck eingereicht und darin die den Anspruch begründenden Tatsachen angegeben, insbesondere versichert, daß sie die Eier, für die sie Prämien begehrten, einzeln vorschriftsmäßig gestempelt hätten. Diese Erklärungen lagen vor, entsprach n aber in vielen Fällen nicht der Wahrheit. Das Berufungsgericht stellt fest, daß es der Behörde regelmäßig unmöglich war, diese Unrichtigkeit zu erkennen oder auch durch nachträgliche Prüfungen festzustellen. Eine Verletzung von Amtspflichten ist damit nach den früheren Ausführungen nicht ersichtlich.
b) Die Revision will eine Verkennung des Begriffes der Fahrlässigkeit darin sehen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, das Danäesverwaltungsamt hätte nicht zu denselben Feststellungen kommen können wie die Staatsanwaltschaft.
Diese Rüge ist unbegründet, denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, welche geringen Aufklärungsmöglichkeiten den Bediensteten des
zur Verfügung standen und daß sie keinesfalls die Maß-
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nahmen anwenden konnten*die der Staatsanwaltschaft offenstanden, Die Beamten der Staatsanwaltschaft konnten bei dem geringsten Verdacht strafbarer Handlungen unter Einschaltung der Polizei sämtliche Zwangsmittel des Strafprozesses einsetzen, also notfalls Zeugen sogar eidlich vernehmen lassen, während das Verwaltungsamt einen Zeugen nicht einmal zur Aussage zwingen konnte,
Cchon diese auffallenden Unterschiede in den zulässigen •:rmittlungsmethoden ergeben eindeutig, daß ein unterschied liches Aufklärungsergebnis bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde kein Anzeichen von ?flichtwidrigkeit der Verwaltungsbeamten sein muß,
c) Die Revision wendet sich vergeblich gegen einzelne Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Entscheidung begründet hat. Sie hält es insbesondere für fehlerhaft, daß das Oberlandesgericht aus den Notierungen der Kölner Eierbörse, den Aussageverweigerungen einzelner Händler und widerspruchsvollen Angaben der Antragsteller keine Folgerungen zu dem Nachteil des Landes gezogen hat.
Auch diese Angriffe sind unbegründet.
aa) An der Kölner Eierbörse waren verschiedentlich im Jahre 1959 gestempelte Eier nicht mehr notiert worden; an anderen Pagen waren sie doch wieder notiert worden.
Das hatte daraus keine weiteren
Folgerungen gezogen. Das ist nicht zu beanstanden, weil diese Vorgänge in Köln keinerlei greifbare Anhaltspunkte boten, ob gegen bestimmte Händler im Räume \Ve#B&-E® vorgegangen werden konnte.
bb) Bei den erwähnten Aussageverweigerungen handelte es sich um folgendes: Eine Eierverkaufsgenossenschaft hatte
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gegen Eiergroßhändler auf Grund der Zivilprozeßordnung Beweissicherungsverfahren eingeleitet und die Vernehmung von Inhabern von Eierkennzeichnun&sbetrieben u.a. darüber beantragt, ob diese in bestimmten Zeiten für ungestempelte Eier Ausgleichsbeträge beantragt und erhalten hätten. Einzelne Zeugen hatten in diesen Verfahren die Aussage verweigert» Mehrfach hatten die • Gerichte die Zeugnisverweigerung gebilligt. Als Begründung war u.a. ausgeführt, daß ein ^echt zur Zeugnisverweigerung bestanden habe, weil der Zeuge Geschäftsgeheimnisse hätte offenbaren müssen oder sich der Gefahr eines Vermögensschadens ausgesetzt haben würde, weil er mit Rückforderungsansprüchen des HHBHIHHB
habe rechnen müssen, so daß dahingestellt bleiben könnte, ob er nicht auch deshalb die Aussage hätte verweigern können, weil die Beantwortung die Gefahr einer Strafgericht liehen Verfolgung begründet hätte.
Aus den Feststellungen bsw. dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich dazu folgendes: Bas WHHB war an diesen Verfahren nicht beteiligt gewesen und hatte regelmäßig davon nichts erfahren; allerdings hatte der Verband der Händler dem Amt gelegentlich einige Beschlüsse zugesandt. Diese Beweissicherungsverfahren hatten sich auf lange zurückliegende Vorgänge bezogen und keine weiteren Einzelheiten ergeben» Bas Oberlandes-gericht folgert daraus, das Amt habe auch diese Verfahren als Teil der wirtschaftspolitischen Kampfmaß-nahmen werten dürfen, die die Verbände - unter maßgebender Beteiligung der Klägerin - gegen die Bemühungen des iflHHUHHHHIlBB eingeleitet hätten, das Eierförderungsgesetz in der damaligen Fassung gesetzmäßig durchzuf {ihren. Auch eine Zusammenschau aller Beobachtungen hätte die Beamten keineswegs zu der Überzeugung bringen müssen, die Auszahlungsanträge seien im wesentlichen unrichtig.
Das alles ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
cc) Weiter geht es in diesem Zusammenhang um folgenden Vorfall: Auf einer Versammlung in EnflHHHHfc am %. 1959» die die Verbände einberufen hatten,
hatte der Verhandlungsleiter die Anwesenden gefragt, wer denn noch die Eier stempele, worauf sich nur vier von ungefähr hundert anwesenden Händlern oder Kennzeichnungsbetrieben gemeldet hatten. Bei den daraufhin vom Verwaltungsarat eingeleiteten Ermittlungen erklärten jedoch die ’Teilnehmer der Versammlung auf Befragungen durch die Prüfer regelmäßig, sie hätten ihre Anträge wahrheitsgemäß ausgefüllt, hätten sich nur in der Versammlung nicht melden mögen. Auch hier ist nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsamt auf diese Vorgänge in der Versammlung hin keine weiteren einzelnen Maßnahmen eingele,itet hat.
d) Die Revision trägt weiter vor, daß die Beweisaufnahme ergeben habe, alle Beamten hätten einen sehr begründeten Verdacht gehabt, aber ihre Zweifel bewußt unterdrückt.
Das Berufungsgericht hat diese Folgerung jedoch aus der Bev/eisaufnähme nicht gezogen. Die Revision versucht mit ihren Ausführungen ihre Bev/eiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters zu setzen. Das ist unzulässig, denn damit zeigt sie keine Rechtsverletzung auf. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht lückenhaft.
e) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, daß viel mehr ungestempelte als gestempelte Eier in den Verbrauch gekommen seien.
Diese Tatsache ist für sich allein unerhebliche Es kam zunächst nur auf die Verhältnisse in dem Gebiet des beklagten Landes an und nur darauf, ob dessen Amtsträger die Möglichkeit hatten, diese verdächtigen Tatsachen zu erkennen und festzustellen, welche Antragsteller falsche Angaben gemacht hatten. Erst wenn das bejaht worden wäre, hätte sich die Frage gestellt, ob die Behörden andere Mittel hätten ergreifen müssen, als sie angewandt hatten. Insoweit sind, wie ausgeführt, Pflichtverletzungen nicht ersichtlich.
f) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es brauche nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Land eine ausreichende Zahl von überwachungsbeamten bereit-gestellt habe, weil die Pflicht der zentralen Stellen, die Fachbehörden mit den erforderlichen Kräften auszustatten, keine Amtspflicht sei, die dem einzelnen Bürger gegenüber bestehe.
Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH IM BGB § 839 C Nr. 46).
Die Revision meint dazu, es liege ein Organisations-Verschulden vor, wenn von vornherein feststehe, daß mit der gegebenen Organisation eine Anordnung nicht eingehalten werden könne. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, denn das Land konnte nicht von vornherein mit einem organisierten Widerstand der Verbände rechnen, in deren Interesse das Gesetz über die Förderung der Eierwirtschaft ebenfalls erlassen war. Das Land hatte im einzelnen dargelegt, wie es die Organisation aufgezogen hatte und daß das ständig
etwa 70 Bedienstete, darunter Volljuristen zur Verfügung hatte, die ausgereicht hätten, wenn die Unredlichkeiten
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nicht einen ungewöhnlichen Umfang angenommen hätten, uach den Feststellungen konnte das
erst nach Abschluß der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft den Umfang der Zuwiderhandlungen genauer erkennen. Das Amt und das Land haben dann jedoch ausreichende Maßnahmen ergriffen, um das Gesetz bis zu der angeregten und erwarteten Änderung durchzufUhren.
g) Die Revision rügt weiter als Verfahrensfehler die unterbliebene Vernehmung des Sc
als Zeugen.
Seht
der
Die Klägerin hatte den R( damals der zuständige Sachbearbeiter im
war, als Zeugen darüber benannt: Er habe bei der . Versammlung in En0HHHH0 am 0. 0B) 1959 gebeten, derartige Erklärungen, daß die Eetriebe für ungestempelte Eier Prämien beantragten, nicht in aller Öffentlichkeit von sich zu geben; auf einen Hinweis, der Vorsitzende des bayerischen Kontrollverbandes habe ebenfalls erklärt, sie täten auch nur so, als ob sie stempelten, habe SchflP gesagt, das sei ein kluger
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könnte, daß die angeblichen Erklärungen Auswirkungen auf die Auszahlung von Ausgleichsbeträgen gehabt hätten, zu demal das 10^^-
nach etwa zwei Wochen wesentliche Verschärfungen in der Handhabung des Gesetzes durchgeführt und den RflHHHHHP Sch^0 aus seiner Dienststellung versetzt habe.
Das zeigt keinen Rechtsfehler.
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h) Die Revision rügt schließlich die Übergehung des folgenden Beweisantrages: Die Klägerin hatte in der Klageschrift die Vernehmung der Inhaber von 880 Kennzeichnungsbetrieben als Zeugen darüber beantragt, daß sie Ausgleichsbeträge auch für ungestempelte Bier beantragt und erhalten hätten.
Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil daraus nicht folge, daß den Bediensteten des Landes das alles bekannt oder infolge Verschuldens unbekannt gewesen sei«
Die so begründete Ablehnung des Beweisantrages zeigt keinen Rechtsfehler« Diese zeitlich und örtlich in keiner. Weise näher umrissene Behauptung war viel zu ungenau, um daraus Folgerungen zu ziehen. Denn die Behauptung ging dahin, daß 880 Konkurrenten der Klägerin irgendwann, irgendwie, in nicht genannter Höhe, vielleicht nur einmal und vielleicht mittels 1 raffinierter Täuschungen, Prämien für ungestempelte Eier beantragt und aus weiteren nicht aufgeklärten Gründen auch erhalten hätten. Daraus'konnte das Gericht keine näheren Tatsachen nach der Richtung entnehmen, daß Pflichtverletzungen der Bediensteten des Landes bei der Behandlung dieser Anträge Vorgelegen hatten.
Die Behauptung war deshalb in dieser Form unerheblich.
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f
III.
Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin zeigt, mit öer Kostenfolge de3 § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla
Dr. Reinhardt
G$htgens