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BGH

Gericht: BGH

Grundlage des Klaganspruchs ist allerdings über die als Amtspflichtverletzung zu wertende unerlaubte Handlung des amerikanischen Fahrers hinaus auch die zv/ischen der Klägerin und dem EflHHHIHHIlB getroffene Vereinbarung; aus diesem Umstand ergeben sich jedoch gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, denn die Vereinbarung hat den Charakter des Klagcansprucjis als Amtshaftungsanspruch nicht beseitigt. Die zwischen den Parteien getroffene Einigung ist deshalb dahin auszulegen, daß sie dem Grunde nach die Verpflichtung der Beklagten festlegt, die der Klägerin erwachsenen Anwaltskosten zu erstatten. 1.) Das Bertifungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin dem Grunde nach von der Beklagten die Erstattung der ihr durch die Geltendmachung ihres Stationierungsschadens erwachsenen An- Daran ändert es nichts, daß aus ihm ein Rechtsstreit vor den bürgerlichen Gerichten erwachsen kann; dieser wird auch hier, wie es der Regel entspricht, erst durch die Das Vorverfahren wird damit nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens und ist auch gebührenrechtlich gesondert zu behandeln, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (ill ZR 49/58 vom 1. Oktober 1957 nach § 23 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO (Art.VIII des bereits angeführten Kostenänderungsgesetzes - BGBl 1957 I 907) voraus, daß der Rechtsanwalt beim Abschluß eines Vergleichs mitgewirkt hat. Ebenso wie nach § 23 BRAGebO ist nach der angeführten landesrechtlichen Bestimmung nicht erforderlich, daß durch den Vergleich ein Rechtsstreit beigelegt wird. 2.) Die Beklagte hat geltend gemacht, das Landesentschädigungsamt habe der Klägerin gegenüber abgev/artot und vor dem Angebot vom 1. Das Landgericht hat ein Nachgeben des Amtes vor a!3em darin gesehen, daß es der Klägerin nach der Erledigung des Rechtsstreits der Firma PeflH^ gegen die BflHUHIK einen Betrag zur Abfindung ihres Schmerzensgeldanspruchs anbot, nachdem es zuvor in diesem Rechtsstreit ein Verschulden des amerikanischen Fahrers bestritten hatte; den Umstand, daß dieses Bestreiten nicht auch gegenüber der Klägerin erfolgt war, hält das Landgericht für unerheblich, weil dio Klägerin von denselben Anwälten vertreten wurde wie die Firma Pefll^, und weil das dies wußte. geben" und damit das Angebot zu dem Abschluß eines Vergleiche nur dann erblickt werden, wenn das Amt innoweit von einem früheren, der Klägerin gegenüber einmal eingenommenen Standpunkt zu Grund oder Höhe des geltend gemachten Anspruchs zugunsten d er Klägerin abgev/ichen wäre; diese Voraussetzung sei nicht erfüllt; das Amt habe der Klägerin vielmehr mit seinem Schreiben vom 1. Februar I960 erstmals seine abschließende Stellungnahme unterbreitet und sei von dieser später nicht mehr abgegangen; bis zu dem Schreiben vom 1.Februar I960 habe zwischen den Parteien weder Streit noch Ungewißheit über den Anspruch der Klägerin bestanden, die durch einen Vergleich hätten beseitigt werden können: Das habe vielmehr den von der Klägerin gestellten Antrag zunächst bearbeitet ohne sich mit seiner Auffassung festzulegen. Februar I960 liegt, erklärt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht allein durch die notwendigen Ermittlungen, sondern vor allem daraus, daß das Amt den Ausgang des von der Firma Pefl^^^ anhängig gemachten Rechtsstreits abgewartet hat. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Rechtsverwirklichung nach § 779 BGB genügt, und da3 Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO l.Aufl. Riedel Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5» 6, 9 - 11:"als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann, BRAGebO § 23 Anm.III 1: "zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notv/ondig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen”; Martini in MBR 1961, 731» 732: "Nachgeben im kleinsten Punkt genügt"). Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 8 PV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Palle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem Amt für Vertoi-digungslasten eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Tlehrforderungen verzichtete, anderere sich das Amt gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III %R 119/59 vom 26. Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das Amt für Verteidigungslasten eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht. Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder v/enn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, v/enn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte. Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig feststeht, daß eine Erweiterung des Ansprache nicht in Betracht kommt, und .das Amt für Verteidigung^-lasten die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet. Auf seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen. Zwar erfordert der Begriff de3 gegenseitigen Nachgebcno, daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder.teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs.6 FV angemeldeten Schadensersatzanspmch ans einem Stationier^ngc-schaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35 > 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 "nd VersR 1961, 665 -5 III ZR 142/60 vom 16. Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält. Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären. Ein "gegenseitiges Nachgeben“ im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugosteht, als sie anfänglich angeboten hatte. Unbegründet ist die Ansicht, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z.B. eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde. Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung dos Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anznsehen sein wird. Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art.8 Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden, daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen. rät, gewissenhaft die Aussichten einos Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können* Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält. Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zvgezogene Rechtsanwalt, v/enn er auch nur durch Raterteilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann. 4.) Die. Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, scheitert auch nicht an der Bestimmung des § 98 ZPO, nach der die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist. Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören. Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen v/orden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelt. Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Pall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden ^Etwae anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas/18. Dort ist zwar gesagt, daß § 98 ZPO auch im Palle des außergerichtlichen Palles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Palle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten über die Polgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet worden kann. 9 FV wird die Beklagte durch rechts-und sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren ITot-wendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat. Es kann nicht als sein Wille angenommen werden, die ihm erwachsenen Anwaltskosten sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner Wird im Palle eines Stationier^ngsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so m^ß die Behörde, v/enn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind* Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, dem Geschädigten die Anwaltokosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann, v/enn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Palle dahin auszulegen, daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwalto-lcosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich um typische Abmachungen handelt. In dem damals entschiedenen Falle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 DM verlangt, dann aber mit dem Amt für Verteidignngslasten einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 DM erhielt; als erstattnngs-fähig wurden die aus einem Gegenstandsv/ert von 250 DM errechneten Rechtsanwaltsgebühren angesehen, weil die Schmerzensgeldfordez’ung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerv/eise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten.der Forderungsanmeldüng insov/eit durch das Schadonsereignis adäquat verursacht worden seien. Eine neue Überprüfung der Frage ergibt, daß an der seinerzeit entv/ickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschaden durch eine nicht an-gefochteno Festsetzung bestimmt oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht fostgehalten werden kann, daß vielmehr, wenigstens in der Regel, der zuerkannte Betrag der Berechnung zu erstattender Anv/oltsgebühron auch dann zugrunde zu legen ist, wenn cs sich um Ansprüche handelt, deren Höhe durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderv/ertes. Wie der Senat in dem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil in III ZR 183/61 ausgoführt hat, ist, wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzungsbescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe. Dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen, wenn nach der verbindlichen Festsetzung de3 Schadens die Frage der Schadenshöhe wegen des Nebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt, nämlich mit der verbindlichen Schadensfestsetzi?ng jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschließen. Vielmehr i3t es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Festsetzungcbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenenspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein zuzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird. Bern entspricht die Regelung in dem rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs.2 BIG, v/onach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von Entschädigungs-und Ersatzansprüchen nach dem Bundesleistungsgesetz entstehen, vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen aus-zugehen ist. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf 31?, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden (§91 a ZPO). Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst rocht für das Entschädigungsverfehren nach Art.8 Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb al3 Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten. Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, v/oil es sich um typische Abmachungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend -zu regeln. Bas Landgericht hat im Hinblick <&£^io gerichtobekannten Schwierigkeiten und den tTmfang der Tätigkeit eines Rechtsanwalts boi der Geltendmachung von Statio-nierungsschäden" die zu erstattende Informations-, An-trags-nnd Vergleichsgebühr jeweils mit dem in den Bestimmungen der Art.l, zugebilligte Informations-und Antragsgebühr von je 30 DM für ausreichend angesehen; es hat nicht verkannt, daß die Sätze der Bayerischen Verwaltungsgebührenordnung sehr niedrig sind, führt aber aus, das könne nicht zur Folge haben, daß grundsätzlich in allen Verfahren zur Regulierung von Stationierungsschäden ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad und Zutreffend bringt die Revision gegen diese Ausführungen' vor, daß nach Art.11 Verv/altungsgebührenordijung in Sachen von besonderer Wichtigkeit und Schwierigkeit eine das Höchstmaß überschreitende Gebühr bewilligt werden kann. Die Präge ist folgendermaßen zu stellen: Können die Höchstsätze nur dann zugebilligt werden, wenn es sich um eine wichtige oder schwierige Sache handelt, bei der indes die Voraussetzungen des Art.11 aeO noch nicht erfüllt sind, oder schon dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts eine Sache mittlerer Wichtigkeit oder Schwierigkeit betrifft, und eine vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts auf anderen Rechtsgebieten den Höchstsätzen entsprechende Gebühren anfallen ließe? Mit anderen Worten: Kann die Niedrigkeit der Gebührensätze dadurch zu dem Teil ausgeglichen werden, daß die Höchstgebühren bereits dann zugebilligt werden, wenn es sich um eine Sache von mittlerer Bedeutung und Schwierigkeit handelt?

Zitierte Normen: § 71 GVG Art. 34 GG § 23d BRAGebO § 779 BGB § 98 ZPO § 779 BGB § 98 ZPO
KostenBehördevergleichenAnspruchVereinbarungGrundKlägerinGeschädigteAmt

Volltext der Entscheidung

III_ 2R_3i/6l
Verkündet am 31. Januar 1963 Fieser,
 Ju stizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
\
2230 084
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Anni G
,	Lan®®M®	Straße	ft,
 Klägerin und Rovisionsklägcrin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br.Reinhardt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 25. November I960 aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der .1. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 22. Juli i960 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren,
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin wurde am 16. August 1955 als Insassin eines der Firma PeflM) in	gehörenden	Per-
sonenkraftwagens bei einem Zusammenstoß mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte verletzt. Sie erlitt neben kleineren Verletzungen einen Kniescheibenbruch mit Durchtrennung der Strecksehne der Oberschenkelmuskulatur; es ist eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von 30$ zurückgeblieben. Die Behandlungskosten wurden im wesentlichen durch die Insassenversicherung der Firma PeflB^ und die Krankenversicherung der Klägerin gedeckt.
Am 14. November 1955 meldeten die Klägerin, die Firma PePHP und andere verletzte Insassen des Personenkraftwagens, vertreten durch dieselben Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche beim	in
 an. In dem Rechtsstreit, den die Firma PefllP anhängig machte, nachdem ihre Ansprüche größtenteils abgelehnt worden waren, trug die Beklagte vor, der Fahrer der Firma PeflHP, nicht der amerikanische Fahrer, habe den Unfall verschuldet. Der Rechtsstreit wurde vor dem Oberlandesgericht am 19* September 1958 durch einen Vergleich erledigt; der Firma PeflBP wurden 2/3 ihres Schadens ersetzt.
Die von der Klägerin beauftragten Anwälte, die schon vorher mehrfach um die Beschleunigung der Angelegenheit gebeten hatten, drängten nach der Beendigung des Rechtsstreits der Firma Feflp^ auf Erledigung des Ersatzanspruches der Klägerin. Nach mehreren Rückfragen des Amtes, das die Ersatzpflicht mit Schreiben vom 14 . Juli 1959 dem Grunde nach anerkannte, und nachdem die Klägerin Ende 1959 amtsärztlich untersucht worden war, verlangten sie
 
mit Schreiben vom 8. Januar I960 - wie bereits im Jahre 1955 -die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6 OOO DM «nd Behandlungskosten in Höhe von 131,55 DM, die von den Versicherungen nicht erstattet waren. Mit Schreiben vom 1. Februar I960 bot das EflHHHiiHHfe der Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche die Zahlung von 2 631,55 DM an. Dieses Angebot nahm die Klägerin durch Schreiben vom 12. Februar I960 an unter der Bedingung, daß das Amt auch die Kosten der von ihr beauftragten Rechtsanwälte übernehme. Die entsprechenden Kosten berechnete sie in dem gleichen Schreiben auf insgesamt 335,80 DM.
Das DflHBHHIHHB zahlte darauf der Klägerin den angebotenen Entschädigungsbetrag ans und teilte ihr durch Schreiben vom 18. \Februar' I960 mit, daß "über die geltend gemachten Anwaltskosten n&ch entschieden werde". Durch Feststellungsbescheid vom 21. März I960 erkannte des Amt den Schaden der Klägerin als US-Stationierungsschadcn an und setzte die der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 72,49 DM fest. Diese berechnete es auf Grund der Bayerischen Verordnung betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege vom 26. März 1902 (GVB1 144; BayBS III 61) - Verwaltungsgebührenordnung - folgendermaßen:
30,— DM Informationsgebühr gemäß Art.l aaO, 30,-— DM AhCtragsgebühr gemäß Art.3,
9,70 DM Auslagen,
2,79 DM Umsatzsteuer 72,49 DM
Die Zahlung einer Vergleichsgebühr lehnte das Amt ab, da bei der Abfindungsvereinbarung nur die Klägerin nachgegeben habe.
 
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage. Sie hielt gemäß Art. 6, 8 und 11 der nach ihrer Ansicht an-zuwendenden Bayerischen Verordnung betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechtspflege vom 26. März 1902 (GVB1 135 - üayBS III 57)
- Rechtspflegegebührenordnung - eine 3/10 Informations-, eine 2/10 Antrags-und eine 10/10 Vergleichsgebühr aus einem Streitwert von 6 131,55 DM im Betrage von 62,70 DM + 41,80 DM + 208,80 DM und zuzüglich 9,70 DM Auslagen und 12,92 DM Umsatzsteuer, insgesamt Anwaltskosten in Höhe von 335,92 DM für geschuldet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie über den durch den Feststellungsbescheid zuerkannten Betrag von 72,49 DM hinaus einen weiteren Betrag von 263,43 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus einen weiteren Betrag von 99»84 DM nebst Zinsen seit dem 9« Juni I960 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es hält die Bayerische Verwaltungsgebührenordnung für maßgebend, die Rahmengebühren von 2 - 40 DM für Information, von 3 - 40 DM für Anträge bei Behörden und von 5 - 50 DM für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einem Vergleich vorsieht; es sieht die Vergleichsgebühr als geschuldet an und billigt die Höchstsätze der Gebühren nebst einem Zuschlag von 20$ nach Art.l Abs.l, 3 und 4 des	Gesetzes	über	Maßnahmen
 auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 20.März 1953 (GVB1 27) in Höhe von 48 DM, 48 DM und 60 DM zu.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, dos Rechtsmittel zurückzu-v/eisen.
 
^i^cheidr/ngssründe^
I.
Die Revision ist zulässig, obwohl die Revisions-summe nicht erreicht ist (§ 546 Abs.l ZPO); denn die Klägerin verfolgt einen Anspruch, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig sind (§71 Abs.2 GVG, § 547 Abs.2 Hr. 2 ZPO), nämlich einen Schadenersatzanspruch aus §§ 839,
847 BGB, Art. 34 GG. Grundlage des Klaganspruchs ist allerdings über die als Amtspflichtverletzung zu wertende unerlaubte Handlung des amerikanischen Fahrers hinaus auch die zv/ischen der Klägerin und dem EflHHHIHHIlB getroffene Vereinbarung; aus diesem Umstand ergeben sich jedoch gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, denn die Vereinbarung hat den Charakter des Klagcansprucjis als Amtshaftungsanspruch nicht beseitigt.
II.
Unerörtert geblieben ist bislang die Präge, ob es der Klägerin möglich ist oder war, für den eingoklogtcn Betrag anderweit Ersatz zu erlangen (§ 839 Abs.l Satz 2 BGB), oder ob der Klageanspruch trotz des Pehlens dieser negativen tatbestandlichen Voraussetzungen dos Amtshaf-tungsanspruchs geltend gemacht werden kann (vgl.BGB-RGRK 11.Auf1. § 839 Anm.89, 95)* Die Klägerin hat hierzu, entgegen ihrer Darlegungspflicht, nichts vorgetragen. Im Rechtsstreit der Firma Peschke gegen die Beklagte hat dos Landgericht nach eingehender Beweisaufnahme an Ort und Stelle und Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Mitverschulden des beteiligten deutschen Fahrers angenommen. Soweit die hier geltend gemachten Kosten durch das TTnfallgeschehen adäquat verursacht sind, haftet dor Fahrer des Personenkraftwagens im Falle seines Hitvcr-schuldcns auch für sic. Es ist daher die Möglichkeit
 
jedenfalls für das Revisionsgericht nicht auszwschlic-ßen, daß die Klägerin für die hier geltend gemachte Forderung anderweit hätte Befriedigung erlangen können. Indessen steht dieser Umstand dem Bestehen des Klageanspruchs nicht entgegen. Die Klägerin hat das Angebot des	vom 1. Februar I960 unter
 der ausdrücklichen Bedingung angenommen, daß die Anwaltskosten von der Beklagten übernommen würden. Der Feststellungsbescheid des Amtes vom 21. März I960 behandelt nur die Anwaltskosten; er geht vom Sftistandekommen der Einigung in der Hauptsache aus; das zeigt die Begründung, in der auf den Vorbehalt der Klägerin bezüglich der Anwaltskosten noch besonders hingev/iesen ist. Die Entscheidung lautet:
1.	Der Schaden wird als us-Stationierungsschaden anerkannt,
2.	der Antragstellerin werden die Anwaltskosten in Höhe von 72,49 DM erstattet.
In den Gründen wird die Hotv/endigken; a er anwaltlichen Vertretung anerkannt; Abstriche werden gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag nur hinsichtlich einzelner Gebühren vorgenommen. Die zwischen den Parteien getroffene Einigung ist deshalb dahin auszulegen, daß sie dem Grunde nach die Verpflichtung der Beklagten festlegt, die der Klägerin erwachsenen Anwaltskosten zu erstatten. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 839 Abs.l Satz 2 BGB gegeben sind, kommt es daher nicht mehr an.
III.
1.) Das Bertifungsgericht geht mit dem Landgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin dem Grunde nach von der Beklagten die Erstattung der ihr durch die Geltendmachung ihres Stationierungsschadens erwachsenen An-
 
waltskosten fordern kann. Das ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 30, 154; III ZR 119/59 vom 26. September I960 = AnwBl.1960, 244 = VRS 19, 408; III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 = NJW 1962, 637). Es wird auch von der Beklagten nicht geleugnet.
2.) Entgegen dem Vortrag der Revision ist dem Berufringsgericht auch darin zu folgen, daß dem Ansatz der Gebühren, der nach landesrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat (Art. XI § 3 Abs.4, § 10 des Kostenänderungo-gesetzes vom 26. Juli 1957, BGBl I 861, 935), nicht die Bestimmungen der Bayerischen Rechtspflegegebührenordnung, sondern die der Bayerischen Verwaltungsgcbührenordnung zugrundezulegen sind.. Beide Verordnungen sind revisibel, da sie außer im Bezirke des Berufungsgerichts, der die
 umfaßt, auch noch in Bayern gegolten haben. Die Revisibilität des in der ehemals bayerischen	fort-
geltenden bayerischen Rechts ist ebenso zu bejahen wie die des preußischen, soweit es in Ländern mit nur einem Oberlandesgerichtsbezirk fortgilt (in Berlin, in Hamburg in übernommenen ehemals pre?2ßischen Gebietsteilen, in Hessen, im Saarland) und des oldenburgisehen, soweit es in ehemals oldenburgischen, später an Preußen übergegangenen Landesteilen weitergegolten hat {‘BGHZ 24, 253; Wieczorek ZPO § 529 B III c, e, i). Daß die Verordnungen seit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (l.Oktober 1957) außer Kraft getreten sind, ändert nichts an ihrer Revisibilität (BGHZ 24, 253, 255). Nach Art. 4 Abs. 2 der Rechtspflegegebührenordnung finden ihre Vorschriften u.a. keine Anwendung auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege. Das Anmeldevorfahren für Stationierungsschäden ist ein Verv/altungsvcrfnhren. Daran ändert es nichts, daß aus ihm ein Rechtsstreit vor den bürgerlichen Gerichten erwachsen kann; dieser wird auch hier, wie es der Regel entspricht, erst durch die
8
Erhebung der Klage eingeleitet. Das Vorverfahren wird damit nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens und ist auch gebührenrechtlich gesondert zu behandeln, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat (ill ZR 49/58 vom 1. Juni 1959, insoweit in BGHZ 30, 154 nicht abgedruckt; BGHZ 31, 229, 235; III ZR 119/59 und III ZR 210/60, beide bereits zitiert).
IV.
Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung der Vergleichsgebühr richtet.
1.) Die Zuerkennung der Vergleichsgebühr des Rechtsanwalts setzt nach Art.6 der Verwaltungsgebührenordnung ebenso wie nach § 13 Abs.l Nr.3 der deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 idP vom 5»Juli 1927 (RGBl I 162) - RRAGebO - und ebenso für die Zeit nach dem 1. Oktober 1957 nach § 23 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO (Art.VIII des bereits angeführten Kostenänderungsgesetzes - BGBl 1957 I 907) voraus, daß der Rechtsanwalt beim Abschluß eines Vergleichs mitgewirkt hat. Wie durch die Fassung des § 23 BRAGebO nunmehr klargestellt ist, für die vorhergehende Zeit aber in gleicher Weise anzunehmen war, muß unter Vergleich eine Einigung der Parteien im Sinne des § 779 BGB verstanden werden, die einen Streik ©'der eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ebenso wie nach § 23 BRAGebO ist nach der angeführten landesrechtlichen Bestimmung nicht erforderlich, daß durch den Vergleich ein Rechtsstreit beigelegt wird.
2.) Die Beklagte hat geltend gemacht, das Landesentschädigungsamt habe der Klägerin gegenüber abgev/artot und vor dem Angebot vom 1. Februar I960 keine Stellung
 
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bezogen. Das Landgericht hat ein Nachgeben des Amtes vor a!3em darin gesehen, daß es der Klägerin nach der Erledigung des Rechtsstreits der Firma PeflH^ gegen die BflHUHIK einen Betrag zur Abfindung ihres Schmerzensgeldanspruchs anbot, nachdem es zuvor in diesem Rechtsstreit ein Verschulden des amerikanischen Fahrers bestritten hatte; den Umstand, daß dieses Bestreiten nicht auch gegenüber der Klägerin erfolgt war, hält das Landgericht für unerheblich, weil dio Klägerin von denselben Anwälten vertreten wurde wie die Firma Pefll^, und weil das	dies
 wußte. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, in dem Angebot des	könne ein "Nach-
geben" und damit das Angebot zu dem Abschluß eines Vergleiche nur dann erblickt werden, wenn das Amt innoweit von einem früheren, der Klägerin gegenüber einmal eingenommenen Standpunkt zu Grund oder Höhe des geltend gemachten Anspruchs zugunsten d er Klägerin abgev/ichen wäre; diese Voraussetzung sei nicht erfüllt; das Amt habe der Klägerin vielmehr mit seinem Schreiben vom 1. Februar I960 erstmals seine abschließende Stellungnahme unterbreitet und sei von dieser später nicht mehr abgegangen; bis zu dem Schreiben vom 1.Februar I960 habe zwischen den Parteien weder Streit noch Ungewißheit über den Anspruch der Klägerin bestanden, die durch einen Vergleich hätten beseitigt werden können: Das	habe	vielmehr
 den von der Klägerin gestellten Antrag zunächst bearbeitet ohne sich mit seiner Auffassung festzulegen.
Gegen diese Ausführungen bestehen rechtliche Bedenken. Der Begriff der Ungewißheit ist zu eng gefaßt: Boi Ansprüchen, die auf UnfallSchäden beruhen, ergeben sich sehr oft, man kann sagen regelmäßig, irgendwelche Zweifel, sei es über den Grund, über das Mitvcrschulden oder die Mitverursachung, die der Verletzte zu tragen hat, oder über die Folgen. D^rch die Einigung über einen auf einem
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Unfall beruhenden Stationierungsschaden wird daher regelmäßig eine Ungewißheit beseitigt. Das zeigt sich im vorliegenden Palle besonders klar. Der Zeitraum von über vier Jahren, der zwischen der Forderungsanmeldwng der Klägerin vom November 1955 und dem Angebot des Entschä-digungsamtes vom 1. Februar I960 liegt, erklärt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht allein durch die notwendigen Ermittlungen, sondern vor allem daraus, daß das Amt den Ausgang des von der Firma Pefl^^^ anhängig gemachten Rechtsstreits abgewartet hat. Der Grund dieses Verhaltens lag offensichtlich darin, daß das Amt im Hinblick auf die behauptete Schuldlosigkeit dos amerikanischen Fahrers das Bestehen mindestens des Schmerzensgeld-anspruch€3 der Klägerin bezweifelt hat. Es hat also bei dem Amt eine Ungewißheit über den Anspruch bestanden. Die Ungewißheit ist auch der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gekommen, und zwar schon allein dadurch, daß das Amt über den Anspruch, selbst nach dem Ende des Rechtsstreits der Firma Pe^l9> nicht innerhalb eines Zeitraumes entschieden hat, in dem der geschädigte Bürger normalerweise eine Entscheidung erwarten darf. Es ist also davon auszu-gehen, daß durch die Einigung der Parteien eine zwischen ihnen bestehende Ungewißheit über den Anspruch der Klägerin beseitigt worden ist.
3.) Auch das Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens ist erfüllt. Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, z.B. die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betrifft. Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Rechtsverwirklichung nach § 779 BGB genügt, und da3 Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO l.Aufl. § 13 Note 80 f, 85; derselbe 2. Aufl. § 23 Note 12;
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- vgl. zu Vorstehendem weiter Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 12.Awfl. § 13 RRAGebO Anm.4 B; dieselben 14.Auf1. BRAGebO § 23 Anm.2 D: ''Nachgeben im kleinsten Streitpunkt genügt”; Willenbücher, Kostenfestsetzungs-verfahren usw. 14. Auf1.RRAGebO § 13 Note 9; derselbe 16. Aufl. BRAGebO § 23 Anm.l; Rittmann-Wenz, Gerichts-kostengesetz 19.Auf1. RRAGebO § 13 Anm.4; GKG § 23 Anm.2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, anfgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet”;
Riedel Sußbauer, BRAGebO § 23 Note 5» 6, 9 - 11:"als Nachgeben genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht”; Schumann, BRAGebO § 23 Anm.III 1: "zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notv/ondig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegen”; Martini in MBR 1961, 731» 732: "Nachgeben im kleinsten Punkt genügt").
Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art. 8 PV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Palle als gegeben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem Amt für Vertoi-digungslasten eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Tlehrforderungen verzichtete, anderere sich das Amt gegen diese Abfindungserklärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III %R 119/59 vom 26. September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt). Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens
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nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alshald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen.
Leiter hat der Senat in seinem bereits zitierten *?rteil III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrecht-lieh genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten.
Hieran ist festzuhalten. Treffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das Amt für Verteidigungslasten eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, dann wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Höhe der Ersatzforderung besteht. Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen. Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder v/enn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, v/enn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält; denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte. Ein Nachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzwnehmen sein, wenn die
 
Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig feststeht, daß eine Erweiterung des Ansprache nicht in Betracht kommt, und .das Amt für Verteidigung^-lasten die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet.
Auf seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch des Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen.
Zwar erfordert der Begriff de3 gegenseitigen Nachgebcno, daß jede Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendwie vertreten und dann ganz oder.teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2. Aufl. aaO Note 9; Risdel-Sußbauer, aaO Note 9» 10). Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiten. Die Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens nach Art.8 Abs.6 PV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht, um dem anderen entgegenzukommen. Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten aufgibt, die sich für den anderen Teil erkennbar aus der Sach-und Rechtslage und aus seinem bisherigen Verhalten ergeben. Bonn es ist davon awszugehen, daß der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen.
 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs.6 FV angemeldeten Schadensersatzanspmch ans einem Stationier^ngc-schaden nachträglich zu erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 34, 320; BGHZ 35 > 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 "nd VersR 1961, 665 -5 III ZR 142/60 vom 16. November 1961 = NJW 1962, 390; III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 S.20 = VersR 1962, 765, 769). Mit einer . späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen. Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eino durch sein bisheriges Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit. Ein Nachgeben kann daher bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält.
Die Behörde andererseits gibt mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bewußte Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären.
Ein "gegenseitiges Nachgeben“ im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugosteht, als sie anfänglich angeboten hatte. tTmsomehr muß im vorliegenden Fall ein Nachgeben des Amtes darin gesehen 7/er-den, daß es sich endlich bereit erklärt hat, den lange und für den anderen Teil erkennbar bezweifelten Anspruch wenigstens teilweise zu erfüllen. Daß die Klägerin nachgegeben hat,steht außer Streit.
 
Unbegründet ist die Ansicht, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise. Baß die Behörde nicht mehr anbieten darf, als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgebens” nicht entgegen. Bas folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Entschädigungsverfahren dargelegt worden ist. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z.B. eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in wirtschaftlicher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, wenn die Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenspostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde. Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung dos Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anznsehen sein wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als unbefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden. Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erläßt; gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehenen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art.8 Abs.10 FV kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst
 
durch Vereinbarung zu regeln. Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen werden, daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen. Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütlichen Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallen, über Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten. Handelt es sich	um Unfälle, dann
 ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über Mitverursachung sowie Mitverschulden auf seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetreten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund urd Höhe der Einzelansprüche. Unfallprozesse sind daher oft schwierig und langwierig. Geräde die Öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden. Der Rechtsanv/alt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindnngsangebotos der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglicherweise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit erreichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebote.''- rät, gewissenhaft die Aussichten einos Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können* Rät er zur Annahme und wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält. Paß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lautor-
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 bach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Anm.3 A; Gerold aaO 2. Aufl. § 23 Note 29 f,nd weitere Nachweise).
Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädigten zvgezogene Rechtsanwalt, v/enn er auch nur durch Raterteilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern kann.
4.) Die. Verpflichtung der Beklagten, die angefallene Vergleichsgebühr zu erstatten, scheitert auch nicht an der Bestimmung des § 98 ZPO, nach der die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs ebenso wie die des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
Zu den Rechtsanwaltskosten, die durch Geltendmachung von Stationierungsschäden aus unerlaubter Handlung entstehen und nach der Rechtsprechung des Senats als adäquate Folgen der schadenstiftenden Handlung zu ersetzen sind, kann auch die Vergleichsgebühr gehören.
Ist zwischen dem Geschädigten und der Behörde über die Regelung des Schadens eine Vereinbarung getroffen v/orden, dann ist ihr Inhalt auch für die Kostenerstattung maßgebend, soweit sie diese Frage behandelt. Schv/eigt sie hierüber, so gelten folgende Erwägungen: Für die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, trifft die maßgebende Vorschrift dos § 779 BGB keine besondere Regelung. Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, gelten insoweit die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, d.h. die Parteien sind in der Regelung grundsätzlich frei. Soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung eingreift, wie sie z.B. § 449 3GB
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für Grundstückskäufe trifft, ist der Vergleich gemäß § 157 BGB ergänzend so auszulegen, v/ie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die dem Verfahrensrecht angehörende Vorschrift des § 98 ZPO kann auf die Kosten, die durch den Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs entstehen, nicht unmittelbar entsprechend angewendet, sondern nur im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden Prüfung berücksichtigt werden; oft werden die Umstände, wenn die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, die Lösung als angemessen erscheinen lassen, die der des § 98 ZPO entspricht; ist das aber nicht der Pall, so ist entsprechend den Umständen ohne Rücksicht auf § 98 ZPO zu entscheiden ^Etwae anderes ist auch den Ausführungen bei Stein-Jonas/18. Aufl. § 98 Anm.I Fußnote 6; Yfieczorek ZPO § 98 Anm.A II, Schnorr von Carolsfeld, Beiträge zur Lehre vom Vergleich in Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts, Heft 42 S.87 Ahm.292 nicht zu entnehmen. Dort ist zwar gesagt, daß § 98 ZPO auch im Palle des außergerichtlichen Palles gelte; wie sich jedoch aus den angeführten Entscheidungen ergibt, ist das dahin zu verstehen, daß § 98 ZPO auch im Palle eines außergerichtlichen Vergleichs für die Kosten eines Rechtsstreits maßgebend ist, der durch den Vergleich beendet wird. Bas zeigt neben der Rechtsprechung des Reichsgerichts (Grw-chot 43, 363; RGZ 78, 286, 288) die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (KG in JW 1926, 2110 mit der Anmerkung Kleinfellers, es sei kein Grund einzusehen, wie die Zivilprozeßordnung dazu kommen solle, über die Kosten außergerichtlicher Vergleiche in § 98 Bestimmungen zu treffen; JW 1929,119; OLG 13, 107; 17, 131). Wenn Schnorr von Carolsfeld aaO § 98 ZPO auf die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs selbst anwenden wollte, so wäre dem nur in dem aufgezeigten Rahmen zu folgen*
Bie Anwendung der dargelegten Grundsätze ergibt, daß
 
die Bestimmung des § 98 ZPO auf die Kosten eines zwischen einem Geschädigten und dem Amt für Verteidigungslasten über die Polgen eines Stationierungsschadens geschlossenen Vergleichs auch nicht entsprechend angewendet worden kann. Im Verwaltungsverfahren nach Art.8 Abs„6, 7,
9 FV wird die Beklagte durch rechts-und sachkundige Behörden vertreten; nur für den Geschädigten kommt praktisch die Zuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, deren ITot-wendigkeit der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat. V/ird*das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durch einen Vergleich abgeschlossen, so sind auch die Kosten des Vergleitchsab-schlnsses als durch das schadenstiftende Ereignis dem Grunde nach adäquat verursacht anzusehen. Sie von der Erstattungsfähigkeit der Anv/altskosten auszuschließen, uesteht kein rechtfertigender Grund. Die Lage ist für den Geschädigten im Verwaltungsverfahren nach Art.8 Abs.6 f PV anders als im Rechtsstreit. Während im Zivilprozeß jede Partei ihre Interessen verficht, und das Ziel unbeschadet anderer Be-endigungsmöglichkeiten grundsätzlich und von Anfang an die richterliche Entscheidung ist, hat hier die Behörde die Ansprüche des Geschädigten objektiv zu prüfen und ihm dann ihre Entscheidung mitzuteilen. Kommt über die Entschädigung die von der Behörde erstrebte Einigung zustande, so erhält der Geschädigte nur den ihm nach der Prüfung der Behörde tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt. Ihn unter diesen Umständen noch mit einem Teil der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch entsprechende Anwendung des § 98 ZPO einseitig zu belasten, ist nicht am Platze. Es kann nicht als sein Wille angenommen werden, die ihm erwachsenen Anwaltskosten sich nur zu dem kleineren Teil, nämlich in Höhe einer halben Gebühr, ersetzen zu lassen und zu dem größeren Teil, nämlich in Höhe einer ganzen Gebühr selbst zu tragen; auf den Gedanken einer derartigen Behandlung wird er von sich aus in der Regel überhaupt nicht kommen, vielmehr annehmen, daß die Kosten seiner
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berechtigten Rechtsverfolgung ganz vom Schädiger zu tragen seien. Wird im Palle eines Stationier^ngsschadens zwischen der zuständigen Behörde und dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Regelung des Schadens geschlossen, so m^ß die Behörde, v/enn nicht die Umstände im Einzelfalle ein anderes ergeben, davon ausgehen, daß der Geschädigte will und annimmt, die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten sollten und würden auch in voller Höhe ersetzt werden, soweit sie durch das Schadensereignis adäquat verursacht sind* Wenn die Behörde unter solchen Umständen durch oder im Anschluß an eine getroffene Vereinbarung die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten übernimmt, dann kann sie nicht die Vergleichsgebühr von der Erstattung ausnehmen. Im vorliegenden Pall hat die Behörde die Anwaltskosten des Geschädigten durch einen besonderen Bescheid übernommen, die Erstattung der Vergleichsgebühr jedoch abgelehnt. Bas ändert nichts an dem Ergebnis, daß die Gebühr gleichwohl zu erstatten ist. Ist wie hier durch die geschlossene Vereinbarung der Hauptanspruch geregelt und darüber hinaus die Pflicht der Beklagten, dem Geschädigten die Anwaltokosten zu erstatten, dem Grunde nach unbestritten gegeben, dann kann, v/enn nicht besondere Umstände, insbesondere ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt dies rechtfertigen, nicht hinterher die Erstattung der infolge der Vereinbarung angefallenen Vergleichsgebühr verweigert werden. Vielmehr ist die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden Palle dahin auszulegen, daß die Beklagte zur Erstattung der gesamten durch die sachgemäße Rechtsverfolgung des Geschädigten adäquat verursachten Anwalto-lcosten, also auch der Vergleichsgebühr, verpflichtet ist; die Auslegung ist dem Revisionsgericht schon deshalb möglich, weil es sich um typische Abmachungen handelt.
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V.
Wie insbesondere in der bereits angeführten Entscheidung III ZR 210/60 vom 8. Januar 1962 unter Angabe zahlreicher Nachweise ansgeführt ist, sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu erstatten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht.
Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung ausgesprochen, bei weitgehend von Schätzung abhängigen Ansprüchen ans Stationiernngsschäden (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert) richte sich der Gegenstandswert nach dem Betrage, der ans der Sicht zur Zeit der Anmeldung vernünftigerv/eise vertretbar gewesen sei. In dem damals entschiedenen Falle hatte der Verletzte ein Schmerzensgeld von 500 DM verlangt, dann aber mit dem Amt für Verteidignngslasten einen Vergleich geschlossen, auf Grund dessen er nur 100 DM erhielt; als erstattnngs-fähig wurden die aus einem Gegenstandsv/ert von 250 DM errechneten Rechtsanwaltsgebühren angesehen, weil die Schmerzensgeldfordez’ung in dieser Höhe zur Zeit der Anmeldung vernünftigerv/eise vertretbar gewesen sei und deshalb die Kosten.der Forderungsanmeldüng insov/eit durch das Schadonsereignis adäquat verursacht worden seien.
Eine neue Überprüfung der Frage ergibt, daß an der seinerzeit entv/ickelten Rechtsauffassung für die Fälle, in denen ein Stationierungsschaden durch eine nicht an-gefochteno Festsetzung bestimmt oder durch einen Vergleich der Höhe nach vereinbart wird, nicht fostgehalten werden kann, daß vielmehr, wenigstens in der Regel, der zuerkannte Betrag der Berechnung zu erstattender Anv/oltsgebühron auch dann zugrunde zu legen ist, wenn cs sich um Ansprüche handelt, deren Höhe durch Schätzung zu ermitteln ist, wie bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Ausgleich des merkantilen Minderv/ertes.
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Wie der Senat in dem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten Urteil in III ZR 183/61 ausgoführt hat, ist, wenn die Behörde den Schaden ermittelt und durch Bescheid festgesetzt und der Geschädigte das Ergebnis hingenommen hat, die Festsetzung auch für die Berechnung der Kosten maßgebend; in der Hinnahme des Festsetzungsbescheides liegt ein Verzicht des Geschädigten auf die weitere Prüfung der Schadenshöhe. Bas in Art.8 Abs.6 f FV vorgesehene Verfahren dient der vereinfachten Abwicklung der StationiemngsSchäden.
Dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens würde es nicht entsprechen, wenn nach der verbindlichen Festsetzung de3 Schadens die Frage der Schadenshöhe wegen des Nebenpunktes der Kosten wieder aufgerollt werden könnte und untersucht werden müßte; damit würde gerade das vereitelt, was der Gesetzgeber bezweckt, nämlich mit der verbindlichen Schadensfestsetzi?ng jede weitere Erörterung der Schadenshöhe auszuschließen. Vielmehr i3t es Erfordernis einer sinnvollen Regelung, das Ergebnis des erleichterten Vorverfahrens, wenn es hinsichtlich der Schadenshöhe einmal infolge der Hinnahme des Festsetzungcbescheides durch den Geschädigten verbindlich geworden ist, als endgültige Festlegung des Schadens auch in bezug auf den Nebenenspruch der Kosten zu werten und nicht eine Anfechtung des Bescheids im Kostenpunkt allein zuzulassen, die mit unrichtiger Festsetzung des Schadens begründet wird. Bern entspricht die Regelung in dem rechtsähnlichen Falle des § 48 Abs.2 BIG, v/onach bei der Erstattung von Kosten, die durch die Geltendmachung von Entschädigungs-und Ersatzansprüchen nach dem Bundesleistungsgesetz entstehen, vom begründeten Anspruch des Leistungspflichtigen aus-zugehen ist.
 
Der Senat hat dort ferner angeführt, daß in gleiche Richtung die Regelung der Zivilprozeßordnung weise*:
Nach § 99 AbSol ZPO i3t die Anfechtung der Entscheidung Uber den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht in der Hauptsache ein PLechtsmittel eingelegt wird. Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem nur die Kosten betreffenden Verfahren die Hauptsache erneut zu dem Gegenstand der Prüfung zu machen. Nicht einmal dann, wenn sich die Hauptsache - möglicherweise ohne jedes Zutun oder sogar gegen den Willen einer Partei - erledigt hat, steht dieser ein Anspruch darauf 31?, daß der Entscheidung über die Kosten eine umfassende Prüfung vorangeht, ob und inwieweit ihr Anspruch begründet war, vielmehr hat das Gericht auf Grund des bisherigen Sach-und Streitstandes zu entscheiden (§91 a ZPO).
Ist aber schon im Zivilprozeß, in dem die Parteien gegensätzliche Interessen verfechten, aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit die Möglichkeit ausgeschlossen oder beschränkt, den erledigten Streit über die Hauptsache der Kosten wegen fortzuführen oder wieder aufzunehmen, so muß diese Möglichkeit erst rocht für das Entschädigungsverfehren nach Art.8 Abs.6 f FV verneint worden, in dem die beteiligte Behörde zwar f\jr die	handelt,	darüber	hinaus	aber	im	Ge-
gensatz zur Partei des Zivilprozesses verpflichtet ist, den Schaden objektiv zu ermitteln und festzusetzen.
Was für die Fälle der Hinnahme des Festsetzungsbe-scheides durch den Geschädigten gilt, muß erst recht für die Fälle gelten, in denen die Höhe des Anspruchs durch eine Vereinbarung festgclegt ist. Durch deren Abschluß gibt der Geschädigte seinen Willen, die Angelegenheit abschließend zu regeln, noch deutlicher k”nd, als durch das lediglich untätige Verhalten, das in der
 
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Hinnahme des Feststellungsbescheides liegt. Auch der Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Anspruchs ist deshalb al3 Verzicht auf jede weitere Nachprüfung in dieser Richtung, vor allem im Zusammenhang mit dem Nebenpunkte der Kosten, zu werten. Nur diese Auslegung, die dem Revisionsgericht ebenfalls schon deshalb möglich ist, v/oil es sich um typische Abmachungen handelt, wird dem Sinn und Zweck des im Gesetz vorgesehenen Verfahrens wie insbesondere dem der Vereinbarung gerecht, die Angelegenheit endgültig - das bedeutet zugleich umfassend -zu regeln.
Bs ist deshalb für die Berechnung der Gebühren von dem durch die Vereinbarung zuerkannten Betrage von 2 631,55 BM anszugehen.
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Bas Landgericht hat im Hinblick <&£^io gerichtobekannten Schwierigkeiten und den tTmfang der Tätigkeit eines Rechtsanwalts boi der Geltendmachung von Statio-nierungsschäden" die zu erstattende Informations-, An-trags-nnd Vergleichsgebühr jeweils mit dem in den Bestimmungen der Art.l, 3 und 6 der Bayerischen Verwal-ttmgsgebührenordnung vorgesehenen Höchstsatz, um 20^» gemäß Art.l Abs.l, 3 und 4 des erwähnten pfIBHHB Landesgesetzes erhöht, für angemessen erachtet. Bemgegenüber hat das Berufungsgericht die vÖnV
zugebilligte Informations-und Antragsgebühr von je 30 DM für ausreichend angesehen; es hat nicht verkannt, daß die Sätze der Bayerischen Verwaltungsgebührenordnung sehr niedrig sind, führt aber aus, das könne nicht zur Folge haben, daß grundsätzlich in allen Verfahren zur Regulierung von Stationierungsschäden ohne Rücksicht auf den Schwierigkeitsgrad und
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die besonderen Umstände die Höchstgebühren zuzubilligen seien; das führe nämlich zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, daß die Tätigkeit von Rechtsanwälten in ganz einfachen Fällen ebenso hohe Gebühren entstehen ließe, wie in den schwierigsten Verfahren* Im Anwendungsbereich der Bayerischen Verwaltungsgebührenordnung sei in jedem Einselfall gesondert und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache, der Höhe dos entstandenen Schadens, des tTmfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der persönlichen Verhältnisse des Geschädigten zu prüfen, welcher Gebührensatz innerhalb des gegebenen Rahmens angemessen sei* Hier seien Gebühren in mittlerer Höhe, also von höchstens je 25 LM, zuzubilligen.
Nach dem Inhalt der Handakten habe die Angelegenheit der Klägerin nicht besonders einfach, aber auch nicht besonders schwierig gelegen; umfangreiche Rechtsausfüh-rungen seien nicht erforderlich gewesen; es habe sich hauptsächlich um die Ermittlung tatsächlicher Umstände, die Ausfüllung von Formularen und die Vorlage von Bescheinigungen an das	gehandelt,	wobei
 noch zu berücksichtigen sei, daß die Rechtsanwälte zugleich das im Grunde gleichliegende Verfahren der Firma
 geführt hätten; auch sei der Schaden der Klägerin, selbst wenn man von ihrer ursprünglichen Forderung ausgehe, nicht so groß, daß deswegen höhere als mittlere Gebühren gerechtfertigt seien*
Zutreffend bringt die Revision gegen diese Ausführungen' vor, daß nach Art.11 Verv/altungsgebührenordijung in Sachen von besonderer Wichtigkeit und Schwierigkeit eine das Höchstmaß überschreitende Gebühr bewilligt werden kann. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zuerkennung des Höchstsatzes der Rahmengebühren führe zur gloichhohen Vergütung des Anwalts in einfachen wie in den schwierigsten Fällen, trifft daher nicht zu* Lurch .
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Art.11 ist die rechtliche Möglichkeit geschaffen, die Höchstgehühren der Rahmensätze auch in Sachen zuzusprechen, die nicht von besonderer Wichtigkeit und Schwierigkeit sind. Die Präge ist folgendermaßen zu stellen: Können die Höchstsätze nur dann zugebilligt werden, wenn es sich um eine wichtige oder schwierige Sache handelt, bei der indes die Voraussetzungen des Art.11 aeO noch nicht erfüllt sind, oder schon dann, wenn die Tätigkeit des Anwalts eine Sache mittlerer Wichtigkeit oder Schwierigkeit betrifft, und eine vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts auf anderen Rechtsgebieten den Höchstsätzen entsprechende Gebühren anfallen ließe? Mit anderen Worten: Kann die Niedrigkeit der Gebührensätze dadurch zu dem Teil ausgeglichen werden, daß die Höchstgebühren bereits dann zugebilligt werden, wenn es sich um eine Sache von mittlerer Bedeutung und Schwierigkeit handelt? Diese Möglichkeit ist zu bejahen aus folgender Erwägung: Die Sätze der angeführten Landesverordnung waren ungeachtet der 20$-igen Erhöhung durch die v/irtschaftliche wie durch die rechtliche Entwicklung der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg überholt; bezüglich der rechtlichen Entwicklung genügt der Hinweis auf die wesentlich verstärkte Bedeutung der Verfahren vor Verv/altungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Der Gesetzgeber hat dem durch die umfassende Neuregelung der Anwaltsgebühren in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Rechnung getragen. Es erscheint zulässig und geboten, diese Umstände bei der Bemessung der Gebühren nach der angeführten LandesverOrdnung zu berücksichtigen. Pur eine entsprechende Tätigkeit gegenüber einem nichtöffentlichen Schuldner, z.B. für die Geltendmachung eines Dn-fallschadens gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers, hätten die für die Klägerin tätigen Anwälte unter vergleichbaren Umständen mehr erhalten als das Landgericht zugesprochen hat. Bei dem anzustellenden
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Vergleich ist zwar, wie allsgeführt, von einem Streit-v/ert von aufgerundet 2 700 DM a^szugehen. Bei diesem Streitwert hätten 11/2 Gebühren nach der Reichsrechtc-anwaltsgebührenordmmg mit Zuschlägen nach § 1 Abo.l des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kosten-rechts vom 7. August 1952 (BGBl I 401) 180 DM, nach der B”ndesrechtsanwaltsgebührenordnung 184,50 DM betragen.
Die Zuerkennung der Höchstsätze der in der Bayerischen Verv/altungsgebührenordnung vorgesehenen Rohmengebühren (48 + 48 + 60 = 156 DM) ist demnach gerechtfertigt,
VII.
Die Revision erweist sich damit in vollem Dmfang als begründet. Gemäß §§ 564, 565 Abs.5 ZPO ist das Be-rufungsurteil anfzuheben und die Berufung gegen das landgerichtliche Brteil zurückzuv/eisen.
Gemäß §§ 91, 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	*	Dr.	Arndt
 Keßler	Dr.	Reinhardt
SA