- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho' Mai 1955" unter Mitwirkung des S«|natspräsidenten Prof» Bro Geiger sowie der Bundes-richtelr Br«, Pagendarm, Br* Kreft, Br« Beyer und Br«' Hußla für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesge-i richts Stuttgart vom 20« Februar 1958 wird zurückgewiesen« G.emeindewahlen yom 5« August 1946 (Journal Officiel 1946 Nr* 32 S* 275) die Neuwahl des Bürgermeisters statt, bei der ein anderer als der Kläger gewählt und am 22® September 1946 als ehrenamtlicher Bürgermeister in sein Amt eingesetzt wurde* Der Kläger;stellte um diebe Zeit seine Tätigkeit für die beklagte Gemeinde ein unid erhielt auch mit Ablauf des Monats September 1946 keine Bezüge mehr von der Beklagten* Unter dem 25® April 1947 ejrließ der Gemeinderat der Beklagten folgende ,?Bnt-lassunjgsverf ügung,! könne sein Beam|fcenverhältnis doch nicht als wirksam widerrufen angesehen werden* Von der Ent las sungs Verfügung vom : 25o April 1947 habe er erst im Laufe dieses Rechtsstreits Kenntnis erhalten; die Unterschrift unter dem Bmpfangsbe-kenntnis sei nicht die seine* Zumindest müsse ihm die Beklagte die Differenz bezahlen zwischen den sich aus dem Gesetz zu Art* 131 ergebenden Bezügen nach Bes« Gr« A 3 b, in der er sich :bei der Beklagten befunden habe, und denjenigen nach der |Bes« Gr* A 4 b 1, mit denen er bisher abgefunden werdeo Der Kläger hat nur einen Teilbetrag der ihm vermeintlich zustehenden Bezüge eingeklagt und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die beklagte Gemeinde zur Zahlung von 25 000 TM nebsl) Zinsen zu verurteilen* Der Auffassung 4©s Klägers, er sei durch die Bestellung• zu dem Bürgermeister Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten geworden, und es*habe sich insoweit um::die Fortsetzung seines früheren Beamtenverhältnissei unter einem neuen Dienstherrn gehandelt, könne nicht beigetreten werden» Es sei zwar nicht .nur ein Angestelltenverhältnis, sondern ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwischen den Parteien begründet worden» Dieses Beamtenverhältnis sei durch.die Entlassungs-Verfügung des dafür zuständigen Gemeinderates vom 25» April 1947 wirksam widerrufen worden. Gehaltsansprüche für die Zeit ab.1» Januar 1951 stünden deshalb dem Kläger nicht mehr zu» Aus dem Gesetz zu Art» 151 GG könne ider Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten* dein früheres Dienstverhältnis zu.der Beklagten falle schon ideswegen nicht unter dieses Gesetz, weil es erst nach dem 80 Mai 1945 neu begründet worden sei und nicht die Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses darstelle, vielmehr seine Stellung als Beamter z. Unzutreffend ist hier die auch von der Revision weiter verfochtene[Auffassung des Klägers, daß er in Fortsetzung seines früheren Beamtenverhältnisses Beamter der beklagten Gemeinde auf Lebenszeit geworden sei® Auf die -auch nach dem Zusammenbruch weiter geltende - Bestimmung ; des § 22 des«Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30® Juni 1933 kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht berufen® Diese Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn die Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, diese Körperschaft einen verhältnismäßigen Teil der Beamten der alten Körperschaft in ihren Dienst übernehmen muß® Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier angesichts dessen, daß der Kläger Wehrmachtsbeamter war und von einem auch nur teilweisen Übergang der Aufgaben der Wehrmachtsver waltung auf die beklagte Gemeinde keine Rede sein kann, nicht vor>o Rer Hinweis des Klägers auf die Entscheidung in BGflZ 10, *181 ist mithin verfehlt® Auch eine Versetzung des Klägers aus dem Reichsdienst in den Rienst der beklagten Gemeinde lag nicht vor« Ras ergibt sich schon daraus, daß das Rienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Gemeinde - wie weiter unten darzulegen sein wird - von vornherein zeitlich beschränkt Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch auch ein Beamtenverhälthis auf Lebenszeit trotz Fehlens einer den Bestimmungen des § 28 DBG entsprechenden Urkunde begründet werden konnte« Voraussetzung für die Begründung eines. Vielmehr ergibt das Schreiben des Landrats vom 17* Juli 1^45 eindeutig, daß es sich um eine vorläufige, provisorische Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister handeln sollte« Daran kann angesichts dessen, daß nur von einer Bestellung zu dem "kommissarischen Bürgermeister" die Rede ist und ausdrücklich bemerkt wird, daß’ über die endgültige Bestellung zu gegebener Zeit nähere Weisung ergehe, kein Zweifel sein* An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man das der Bestellung zu dem Bürgermeister vorangegangene Schreiben des Klägers vom 28« Juni 1945 (Fers« Akten I Bl« 2) berücksichtigt, in dem er um seine Verwendung im Verwaltungsdienst entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit und Dienststellung bittet« Wenn auch die Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister gerade wegen seiner in seiner bisherigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse erfolgte und seine bisherige "Dienststellung" auch die eines Lebens— zeitbeamten gewesen war, so hätte doch, wenn der Kläger mit der Bestellung zu dem Bürgermeister zu dem Beamten auf Lebenszeit hätte berufen werden sollen, dies ganz unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht werden müssen« Eine derartige Regelung des Dienstverhältnisses des Klägers hätte auch der damals allgemein herrschenden Übung widersprochen« Denn in der ^ ersten Zeit nach dem Zusammenbruch, als es an geeigneten und politisch tragbaren Fachkräften in der Verwaltung aller- wurden allgemein bei der zur Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte unbedingt gebotenen Neuein-^fc* Stellung von Dienstkräften durchweg nur als vorläufig und * vorübergehend gedachte Regelungen getroffen« Dem entsprach *; auch das hier interessierende Berufungsschreiben des Land- ■ rats vom*17* Juli 1945, aus dem eindeutig zu entnehmen ist, daß die Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister der Beklagten eine provisorische und vorläufige sein und dann ohne.weiteres ihr Ende finden sollte, wenn eine Neuberufung eineä Bürgermeisters auf Grund der allgemeinen dafür maßgeblichen Bestimmungen erfolgen werde o Demnach war das Dienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten mit der Bestellung eines anderen Bürgermeisters auf.drund der gesetzlich angeordneten und im September 1946 durchgeführten Wahl ohne weiteres beendet, so daß es auf die Frage der, Wirksamkeit der "Entlassungsverfügung” vom 25 o April 1947 überhaupt nicht mehr ankommt» Gehaltsan-sprüche, wie sie mit der Klage für die Zeit ab 1« Januar 1951!geltend gemacht werden, stehen dem Kläger mithin gegen die beklagte Gemeinde nicht zu» :3o) Da mit der Berufung des Klägers zu dem Bürgermeister !der Beklagten lediglich ein Dienstverhältnis begründet vtorden ist, das mit der Bestellung eines anderen Bürgermeisters auf Grund der später vorgenommenen Wahl, ohne jweiteres sein Ende finden sollte und gefunden hat, können sich aus diesem von vornherein zeitlich begrenzten Dienstverhältnis keine Ansprüche aus dem Gesetz zu Art» 131 GG entwickelt haben» Schon aus diesem Grunde müssen daher dem Kläger Ansprüche aus dem genannten Gesetz gegen d^e beklagte Gemeinde ebenfalls versagt bleiben»
2383 027 ✓ HI ZR 51/58 Verkündet am 14o Mäi 1959 Fieser, J! us tizange stellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Stabsintendanten a0j)o_G3bhard R K^HHHb bei 9 Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , - Prezeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Stadtgemeinde 0 _ vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Ho' Mai 1955" unter Mitwirkung des S«|natspräsidenten Prof» Bro Geiger sowie der Bundes-richtelr Br«, Pagendarm, Br* Kreft, Br« Beyer und Br«' Hußla für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesge-i richts Stuttgart vom 20« Februar 1958 wird zurückgewiesen« i Bie Kosten des Revisionsverfahrens wer- 1 • • \ Von Rechts wegen i ■ i i i i Tatbestands Bei* im Jahjre 1900 geborene Kläger diente als Berufssoldat 12 Jahre lang bei der Reichswehr und schlug nach seiner im Jahre. 1935 erfolgten Entlassung die Heereszahl— meisterlaufbahn ein« Er war zuletzt - und zwar seit dem # Io Mai 1944 - Sltabsintendant in der Besoldungsgruppe ö 8 ( = A 3 b) * Endje Mai 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft nach OHHHIflHiKrs. BflH entlassene Mit Schreijben vom 17* Juli 1945 bestellte der damalige Bandrat des greises Kläger zu dem Bürgermei- ster der beklagten Stadtgemeinde,'die damals zwischen 2 000 und 3 000 Einwohner hatte« In diesem Schreiben heißt es: ” Im Einvernehmen mit der Militärregierung bestelle ich Sie mit sofortiger Wirkung zu dem kommissarischen Bürgermeister der Gemeinde O^HHHB« Über Ihre endgültige Bestellung ergeht zu gegebener Zeit nähere Weisung« Ich ersuche Sie, Ihren Bienst alsbald antreten zu wollen«” Ber Kläger nahm seine Bienstgeschäfte alsbald auf und erhielt Bezüge, die nach der Besoldungsgruppe A 3 b berechnet waren« Unter dem 8« August 1946 erging alsdann gegen ihn folgende Entnazifizierungsentscheidung: »Entlassung ohne Bezüge« Ist als Militarist anzusehen”« Im Rechtst mittelverfahren wurde diese Entscheidung am 5® Mai 1948 aufgehoben und dahin erkannt: ist unbelastet« Sühnemaßnahmen werden nicht angeordnet”« i * i j r Am 15c September 1946 fand in der beklagten Gemeinde auf Grund der Verordnung Nr® 53 der französischem Militärregierung über die. G.emeindewahlen yom 5« August 1946 (Journal Officiel 1946 Nr* 32 S* 275) die Neuwahl des Bürgermeisters statt, bei der ein anderer als der Kläger gewählt und am 22® September 1946 als ehrenamtlicher Bürgermeister in sein Amt eingesetzt wurde* Der Kläger;stellte um diebe Zeit seine Tätigkeit für die beklagte Gemeinde ein unid erhielt auch mit Ablauf des Monats September 1946 keine Bezüge mehr von der Beklagten* Unter dem 25® April 1947 ejrließ der Gemeinderat der Beklagten folgende ,?Bnt-lassunjgsverf ügung,! * .. Der Bürgermeister Gebhard wird entlassen, i da auf Grund der Anordnung Nr® 53 des französischen ! Oberbefahlshabers vom 5 ® August 1946 am 15 o Septem-| ber 1946 eine Neuwahl des Bürgermeisters stattge-' funden hat und der gewählte ehrenamtliche Bürgermeister am 22* September 1946 in sein Amt eingesetzt worden ist®1* Nach Erlaß des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art® 131 GG fallenden Personen (Gesetz z|u Art* 131) erhielt der Kläger unter Zugrundelegung seiner Stellung als StabsZahlmeister (Bes*Gr® A 4 b 1) zunächst Übergangsgehalt und erhält jetzt, nachdem er inzwischen bei einem Betriebsunfall einen Arm verloren hat und dienstunfähig geworden ist, Ruhegehalt® Mit der vorliegenden, am 27® Juni *1956 erhobenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf Dienstbezüge für die 1 Zeit ab 1. Januar 195T gegen die beklagte Gemeinde geltend * Br hat dazu folgende Auffassung vorgetragens Er sei Beamter auf Lebenszeit der Beklagten geworden« Selbst wenn er nur zu dem: Widerrufsbeamten bestellt worden sei, so ! könne sein Beam|fcenverhältnis doch nicht als wirksam widerrufen angesehen werden* Von der Ent las sungs Verfügung vom : 25o April 1947 habe er erst im Laufe dieses Rechtsstreits Kenntnis erhalten; die Unterschrift unter dem Bmpfangsbe-kenntnis sei nicht die seine* Zumindest müsse ihm die Beklagte die Differenz bezahlen zwischen den sich aus dem Gesetz zu Art* 131 ergebenden Bezügen nach Bes« Gr« A 3 b, i in der er sich :bei der Beklagten befunden habe, und denjenigen nach der |Bes« Gr* A 4 b 1, mit denen er bisher abgefunden werdeo Der Kläger hat nur einen Teilbetrag der ihm vermeintlich zustehenden Bezüge eingeklagt und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die beklagte Gemeinde zur Zahlung von 25 000 TM nebsl) Zinsen zu verurteilen* Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei über den eingeklagten Betrag von 25 <|00 DM hinausgehende Geldansprüche für Gegenwart und Zukunft aus einem Beamtenverhältnis zwischen den Parteien zustehen * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Y/ider-klage stattgegeben« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen« • i * I i , . % Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Ent scheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gegründet? Der Auffassung 4©s Klägers, er sei durch die Bestellung• zu dem Bürgermeister Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten geworden, und es*habe sich insoweit um::die Fortsetzung seines früheren Beamtenverhältnissei unter einem neuen Dienstherrn gehandelt, könne nicht beigetreten werden» Es sei zwar nicht .nur ein Angestelltenverhältnis, sondern ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwischen den Parteien begründet worden» Dieses Beamtenverhältnis sei durch.die Entlassungs-Verfügung des dafür zuständigen Gemeinderates vom 25» April 1947 wirksam widerrufen worden. Mangelhafte Zustellung der Verfügung könne der Kläger nicht geltend machen» Der Senat sei von der Echtheit der Unterschrift des Klägers unter dem Empfangsbekenntnis “.voll überzeugt, und auf das Feh-*-len eines Datums der Empfangsbescheinigung könne der Kläger si|ch bei der hier gegebenen Sachlage nicht,berufen» » • Gehaltsansprüche für die Zeit ab.1» Januar 1951 stünden deshalb dem Kläger nicht mehr zu» Aus dem Gesetz zu Art» 151 GG könne ider Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten* dein früheres Dienstverhältnis zu.der Beklagten falle schon ideswegen nicht unter dieses Gesetz, weil es erst nach dem 80 Mai 1945 neu begründet worden sei und nicht die Fortsetzung seines früheren Dienstverhältnisses darstelle, vielmehr seine Stellung als Beamter z. Wv® aus der Heeres-zahlmeister-lauibahn unberührt gelassen habe« II. 1«) Wenn nach dem Zusammenbruch von einer öffentlichen Verwaltung ein früher an anderer Stelle tätig gewesener Beamter zur Dienstleistung herangezogen werden sollte, so konnte das in verschiedener Weise erfolgen? Der - bisherige - Beamte konnte als Angestellter eingestellt oder er konnte als Beamter wieder beschäftigt werden, und zwar Uotlo in Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses im Wege der Abordnung oder Versetzung oder unter Begründung eines neuen Beaijitenverhältnisses, neben dem das frühere weiter fortbestehen blieb (vgl» BG-HZ 3, 1, 18 ff) ® « i Unzutreffend ist hier die auch von der Revision weiter verfochtene[Auffassung des Klägers, daß er in Fortsetzung seines früheren Beamtenverhältnisses Beamter der beklagten Gemeinde auf Lebenszeit geworden sei® Auf die -auch nach dem Zusammenbruch weiter geltende - Bestimmung ; des § 22 des«Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30® Juni 1933 kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht berufen® Diese Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn die Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, diese Körperschaft einen verhältnismäßigen Teil der Beamten der alten Körperschaft in ihren Dienst übernehmen muß® Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier angesichts V <SVWM.MM«K\y * V / % % *X dessen, daß der Kläger Wehrmachtsbeamter war und von einem auch nur teilweisen Übergang der Aufgaben der Wehrmachtsver waltung auf die beklagte Gemeinde keine Rede sein kann, nicht vor>o Rer Hinweis des Klägers auf die Entscheidung in BGflZ 10, *181 ist mithin verfehlt® . ! Auch eine Versetzung des Klägers aus dem Reichsdienst in den Rienst der beklagten Gemeinde lag nicht vor« Ras ergibt sich schon daraus, daß das Rienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Gemeinde - wie weiter unten darzulegen sein wird - von vornherein zeitlich beschränkt i war bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zu erwartende NeuberufUng eines Bürgermeisters nach den allgemeinen Ge-setzeii erfolgen werde® War aber das Rienstverhältnis zeitlich gegrenzt, dann konnte die Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister der beklagten Gemeinde keinesfalls eine Versetzung, doho die Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhält nisse^ auf Lebenszeit bedeuten» Es kann deshalb offen bleiben, ob überhaupt eine "Versetzung" des Klägers aus dem Reichsdienst in den Rienst der beklagten Gemeinde rechtlich möglich gewesen wäre» Raß eine "Abordnung" des Klägers in den Gemeinde-diensj nicht vorlag, bedarf keiner weiteren Begründung» Auch wäre, wenn das zutreffen würde, für'-den Kläger damit nichts gewonnen® Renn eine Abordnung kann durch eine Verfügung der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet ist, jederzeit beendet werden; einer förmlichen Zustellung bedarf eine derartige' Verfügung nicht (vgl® BGH 2, 198, 203/4) ® Hier wäre die Abordnung des Klägers zur Rienstlei-stunglbei der Beklagten, wenn eine solche Vorgelegen hätte, i ■ \ i ! 11 c spätestens mit der "Entlassungsverfügung" vom 25 • April Ferner kahn der Kläger auch aus den Bestimmungen des Art« 129 Abs* 2 des WUrtt«rHohenzollemschen Beamtengesetzes (UHBG), die gemäß Art. HO aaO bereits rückwirkend ab 15o April 1945 geltenc und besagen, daß nach den bisher! gen Vorschriften vollzogene Berufungen in das Beamtenverhältnis rechtsgültig bleiben und daß bei einem Wechsel des Dienstherrn das alte Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird, soweit nicht bei der Übernahme eine andere Regelung getroffen wird, nichts zu seinen Grünsten herleiten« Diese Bestimmung trifft lediglich die ! Fälle, in denen Beamte, die bereits früher im Gebiet des späteren landet Württemberg-Hohenzollern tätig gewesen waren, diese Tätigkeit nunmehr unter einem anderen Dienstherrn fortführten, z«B« die Justizbeamten, die früher Reichsbeamte gewesen waren, und nach dem Zusammenbruch ihre frühere Amtstätigkeit mit dem land als Dienstherrn fortsetzten« j Schließlich ist auch die Auffassung des Klägers, daß er mit dem 8. Mai 1945 Beamter zur Wiederverwendung klagten entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wie~: derverwendet worden sei und deshalb das alte Dienstver- len nicht eine Modifizierung der früheren Beamtenverhältnisse, sondern sie stellen neue Rechtsverhältnisse dar« Wenn^diese Rechtsverhältnisse auch an die früheren Beamten- 1947 beendet worden« geworden, durch die Berufung zu dem Bürgermeister der Be- hältnis fortgesetzt habe, unrichtig« Die durch das Gesetz zu Art« 131 GG begründeten Rechtsverhältnisse stel- '**■ • . ' 'vec Verhältnisse anknüpfen und ihre Ausgestaltung im einzelnen sich in verschiedener Weise nach der Art des früheren Beamtenverhältnisses und dem früheren beamtenrechtlichen Status des Betroffenen richtet, so sind sie doch neuer Art und. finden ihre Rechtsgrundlage allein im Gesetz zu Art» 131 GG (so auch BVerwGE 5? 86)* In gleicher Weise werden auch bei. der "Unterbringung” von Beamten z.Wv. und deren Übernahme durch einen anderen als den früheren Dienstherrn grundsätzlich neue BeamtenVerhältnisse geschaffen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat 0 sionach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausge- i gangen), daß der Kläger nicht in Fortsetzung seines frühe-ren(V/hhrmachtö-OBeamtenverhältnisses in den Dienst der Beklagten übernommen, daß vielmehr zwischen den Parteien ein neues ^Dienstverhältnis begründet worden ist«, 2*) Auf die Frage, ob dieses neu begründete:Dienstverhältnis lediglich ein Angestellten- oder ein Beamtenver-hältnijs gewesen ist, kommt es nicht entscheidend an„ Denn selbst! wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß es sich dabei um ein Beamtenverhältnis gehandelt habe, so war es dociji jedenfalls nicht ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit o 3ei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsstellung der Kläger zufolge des Schreibens des Landrats vom 17®Juli 1945 erlangt hat, ist der Senat nicht an die Auslegung gebunden^ die das Berufungsgericht diesem Schreiben gegeben hato D^nn hoheitliche Verfügungen unterliegen nach der i ständigen Rechtsprechung des Senats der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht (BGHZ 3, 1, 1*5 J BGH DÖV 1951, 193 u.a«). ~ 10 - Der Senat hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch auch ein Beamtenverhälthis auf Lebenszeit trotz Fehlens einer den Bestimmungen des § 28 DBG entsprechenden Urkunde begründet werden konnte« Voraussetzung für die Begründung eines. Lebenszeitbeamtenverhältnisses ist aber in derartigen Fällen, daß der Beamte eine Urkunde erhalten hat, aus der "in eindeutiger und jeden Zweifel aus schließenden Weise der Wille der jinstellungsbehörde, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; zu begründen, zu entnehmen ist (Urteile des erkennenden Senats in LM § 28 DBG Nr«, 4 und vom 21« Ho- I vember 1957 III ZR 141/56)o Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vorj». Vielmehr ergibt das Schreiben des Landrats vom 17* Juli 1^45 eindeutig, daß es sich um eine vorläufige, provisorische Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister handeln sollte« Daran kann angesichts dessen, daß nur von einer Bestellung zu dem "kommissarischen Bürgermeister" die Rede ist und ausdrücklich bemerkt wird, daß’ über die endgültige Bestellung zu gegebener Zeit nähere Weisung ergehe, kein Zweifel sein* An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man das der Bestellung zu dem Bürgermeister vorangegangene Schreiben des Klägers vom 28« Juni 1945 (Fers« Akten I Bl« 2) berücksichtigt, in dem er um seine Verwendung im Verwaltungsdienst entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit und Dienststellung bittet« Wenn auch die Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister gerade wegen seiner in seiner bisherigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse erfolgte und seine bisherige "Dienststellung" auch die eines Lebens— zeitbeamten gewesen war, so hätte doch, wenn der Kläger mit der Bestellung zu dem Bürgermeister zu dem Beamten auf Lebenszeit hätte berufen werden sollen, dies ganz unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht werden müssen« Eine derartige Regelung des Dienstverhältnisses des Klägers hätte auch der damals allgemein herrschenden Übung widersprochen« Denn in der ^ ersten Zeit nach dem Zusammenbruch, als es an geeigneten und politisch tragbaren Fachkräften in der Verwaltung aller- 4 orten fehlte., wurden allgemein bei der zur Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte unbedingt gebotenen Neuein-^fc* Stellung von Dienstkräften durchweg nur als vorläufig und * vorübergehend gedachte Regelungen getroffen« Dem entsprach *; auch das hier interessierende Berufungsschreiben des Land- ■ rats vom*17* Juli 1945, aus dem eindeutig zu entnehmen ist, daß die Bestellung des Klägers zu dem Bürgermeister der Beklagten eine provisorische und vorläufige sein und dann ohne.weiteres ihr Ende finden sollte, wenn eine Neuberufung eineä Bürgermeisters auf Grund der allgemeinen dafür maßgeblichen Bestimmungen erfolgen werde o Demnach war das Dienstverhältnis des Klägers zu der Beklagten mit der Bestellung eines anderen Bürgermeisters auf. drund der gesetzlich angeordneten und im September 1946 durchgeführten Wahl ohne weiteres beendet, so daß es auf die Frage der, Wirksamkeit der "Entlassungsverfügung” vom 25 o April 1947 überhaupt nicht mehr ankommt» Gehaltsan-sprüche, wie sie mit der Klage für die Zeit ab 1« Januar 1951!geltend gemacht werden, stehen dem Kläger mithin gegen die beklagte Gemeinde nicht zu» . I :3o) Da mit der Berufung des Klägers zu dem Bürgermeister !der Beklagten lediglich ein Dienstverhältnis begründet vtorden ist, das mit der Bestellung eines anderen Bürgermeisters auf Grund der später vorgenommenen Wahl, ohne jweiteres sein Ende finden sollte und gefunden hat, können sich aus diesem von vornherein zeitlich begrenzten Dienstverhältnis keine Ansprüche aus dem Gesetz zu Art» 131 GG entwickelt haben» Schon aus diesem Grunde müssen daher dem Kläger Ansprüche aus dem genannten Gesetz gegen d^e beklagte Gemeinde ebenfalls versagt bleiben» IIXo 1 Nach alledem muß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben und muß dementsprechend die Revision des Klägers zurückjgewiesen werden» • t Die Kosteb des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger) gemäß § 97 ZPO zu tragen» 1 M * • i Dr0 Geiger Dr» Pagendarm Kreft i Dr«! Beyer Dr«, Hußla i ! i i