* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · HI ZR 51/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: HI ZR 51/57

hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br« Weber, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom Io. Januar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« November 1949 das in ihrem Stadtgebiet gelegene 519 qm große und kriegszerstörte Anwesen BJpBHPP^StT&Bel^^izur Errichtung eines Schulgebäudes gegen eine, Bnteignungsentschä-digung von 4o DM je qm* Auf den Einspruch der Betroffenen erhöhte sie die Entschädigung mit Beschluß vom 29« August 1955, zugestellt am 12. Mit der Klage erstreben die Klägerinnen als frühere Eigentümerinnen des Grundstücks eine noch höhere Sntschä-digung, mindestens nach einem Preis von 7o DM je qm. Landgericht und Oberlandesgericht haben unter Zugrundelegung dieses Preises die beklagte Stadt verurteilt, über den Betrag von 25.950 DM hinaus noch weitere so 38o DM als Entschädigung zu leisten. der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, die den-Klägerinnen zu gewährende Entschädigung sei ohne Berücksichtigung von Preisbestimmungen und, da die einschlägige Vorschrift des § 41 HAG insoweit grundgesetzwidrig sei, nicht nach dem gemeinen Wert am 1• Januar 1935 zu bemessen. Ob das Berufungsgericht statt dessen nicht auf den Zeitpunkt hätte abstellen sollen,* an dem der eine höhere Entschädigung festsetzende Ein« spruchsbescheid der Beklagten vom 29« August 1935 den Klägerinnen (und anderen Beteiligten) zuging - vgl. Sie beanstandet dabei jedoch zu Unrecht, das Berufungsgericht sei nicht auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 3o. Zum Beleg ' verweist er auf die Kaufpreise bei den Grundstücken ^flBBHBP-Straße ^ und Der Gutachter hat mithin,, was gegenüber dem Berufungsurteil hervorzuheben ist, von den sechs von ihm zunächst auf ihre Vergleichbarkeit geprüften Liegenschaften nur das Grundstück Straße und den für es erzielten Kaufpreis für vergleichbar angesehen; er bat im übrigen euf die Erhöhung der Verkehrswerte im Frankfurter Westend abgestollt, wobei er die Verhältnisse bei den Grundstücken jD0HRB-’3tra3e Juni 1956 behauptet, bei den Verkäufen 3PHPH^ Straße ^ und ^ habe es sich um nicht ohne weiteres heranziehbare ausgesprochene 11 Interessenkäufett gehandelt, und hat an Hand einer Aufstellung über Verkäufe .von Westend-Grundstücken eine Preissteigerung bei Westend-Liegenschaften in dem von dem Gutachter angenommenen Ausmaß in Abrede gestellt. Auf die erstere Behauptung, nach der jene beiden Grundstücke gerade für die betreffenden Erwerber einen besonderen, Uber den gemeinen Wert hinausgehenden Wert gehabt haben sollen, ist das Berufungsgericht in seinem tfrteil -gar nicht eingegangen, Den weiteren Vortrag hat es mißverstanden; das zeigen seine Bemerkungen in den Urteilsgründen, die Beklagte habe nicht angegeben, weshalb und inwiefern die in der Aufstellung aufgezeigten Grundstücke als VergleichsgrundstUcke in Betracht kämen, dfe Grundstücke lägen im allgemeinen von dem Grundstück B(0|^-Str8ße Io viel weiter entfernt als die vom Sachverständigen berücksichtigten Grundstücke. Die Beklagte hat mit der Vorlage der Aufstellung, die allerdings eine Gegenüberstellung der in ihr genannten Preise mit den früheren - erzielten oder erzielbaren - Preisen vermissen'läßt, nicht mehr dartun wollen, als daß der Sachverständige die Preissteigerung im Westend überbewertet habe. Das Berufungsgericht betont zwar noch, selbst die von der Beklagten angeführten Grundstücke hätten bei einem Verkauf teilweise mehr als 5o DK je qm erbracht. Aber nicht nur, daß dies lediglich bei einem kleinen Teil der Pall ist, liegen die erzielten Preise fast durchweg nahe an 5o DM je qm, nicht aber an 7o DLT je qm, wie sie das Berufungsgericht hier, zubilligen will. Daß diese Verkäufe bei der Ermittlung der Grunastückspreise im Westend, die nach dem Berufungsurteil erst allmählich angestiegen sind, nicht mit berücksichtigt werden sollen, läßt sich gegenwärtig nicht sagen. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten befassen müssen, ein einziger Verkauf bilde überhaupt keine Grundlage für die Ermittlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preises. Vor dem Tatrichter hat die Beklagte sich im wesentlichen auf den Vorwurf beschränkt, der Gutachter sei stets bemüht, bei allen ihm zu niedrig vorkommenden, aber 'auch nur bei solchen Preisen Gründe für die Er- klärung gerade dieses Preises zu suchen, und habe im vorliegenden Pall das ihm zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial völlig einseitig und lückenhaft ausgewertet, Pehlt es aber an einem Ermessensmißbrauch auf Seiten des Tatrichters, so kann das Revisionsgericht nicht eingreifen; damit scheidet such die Möglichkeit aus, etwa § 564 Abs. 2 ZPO anzuwenden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 287 ZK § 564 ZPO
TatrichterGrundstückKlägerinnenBerufungsgerichtVerkaufRevision

Volltext der Entscheidung

I	v	ir
f HI ZR 51/57
Verkündet laut	024
Protokoll a&
•	19.	Juni 1958
Sattler, ap« Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
#
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Stadt Frankfurt	vertreten	durch den Magistrat,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt UroflHHHHBl-
gegen
 gebt,	(Hp flHMstreeb,
 Frau Irma __ New York/USA,
2c Frau Erika B
3« Frau Ilse RelBBBi geb. N
rÄf r ika,
 Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklägte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« (MHP-
hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Br« Weber, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom Io. Januar 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand: t
Die beklagte Stadt enteigne fee mit einem vom 11. Juli 1955 datierten und am 21Juli 1955 zugestellten Beschluß * in Anwendung des § 12 Abs, 1 Krc 3 des Hessischen Aufbaugesetzes (HAG) vom 25. Oktober 1948 / 25. November 1949 das in ihrem Stadtgebiet gelegene 519 qm große und kriegszerstörte Anwesen BJpBHPP^StT&Bel^^izur Errichtung eines Schulgebäudes gegen eine, Bnteignungsentschä-digung von 4o DM je qm* Auf den Einspruch der Betroffenen erhöhte sie die Entschädigung mit Beschluß vom 29« August 1955, zugestellt am 12. September 1955, auf 5o DM je qm oder insgesamt 25 950 DM»
Mit der Klage erstreben die Klägerinnen als frühere Eigentümerinnen des Grundstücks eine noch höhere Sntschä-digung, mindestens nach einem Preis von 7o DM je qm. Landgericht und Oberlandesgericht haben unter Zugrundelegung dieses Preises die beklagte Stadt verurteilt, über den Betrag von 25.950 DM hinaus noch weitere so 38o DM als Entschädigung zu leisten. Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf. Abweisung des Klagebegehrens weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
JStatscheldunftssT linde;
Zutreffend und von. der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, die den-Klägerinnen zu gewährende Entschädigung sei ohne Berücksichtigung von Preisbestimmungen und, da die einschlägige Vorschrift des § 41 HAG insoweit grundgesetzwidrig sei, nicht nach dem gemeinen Wert am 1• Januar 1935 zu bemessen. Es bemißt die Enteignungsentschädigung nach dem Wert des Grundstücks
i
i
\
i
 
am 21. Juli 1955 als dem Sag der Zustellung des Enteignungsbeschlusses. Ob das Berufungsgericht statt dessen nicht auf den Zeitpunkt hätte abstellen sollen,* an dem der eine höhere Entschädigung festsetzende Ein« spruchsbescheid der Beklagten vom 29« August 1935 den Klägerinnen (und anderen Beteiligten) zuging - vgl. hierzu aus neuerer Zeit BGHZ 25» 225? Urteile vom Io. Februar 1956 III ZE 153/58 in MBB 1958, 411 und vom 24c Februar 1958 III ZR 181/56 in MDR 1958, 314 *
HJW 1958, 749 kann dahinstehen. Denn daß die geringe Rückverlegung des maßgeblichen Tages der Beklagten nachteilig geworden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Revision wendet sich ge^en die vom Berufungsgericht auf der Grundlage des gemeinen Wertes vorgenommene Bemessung der Entschädigung als zu hoch gegriffen, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestimmung des § 286 ZPO als verletzt bezeichnet. Über die Höhe der Entschädigung kann allerdings der Tatrichter im Rahmen der Bestimmung des § 287 ZPO entscheiden, die ihn über § 286 ZPO hinaus freier stellt. Die Revisionsrüge wird hiervon in ihrer Zulässigkeit aber nicht berührt; sie läßt - und dies genügt - hinreichend erkennen, welchen Rechtssatz sie als verletzt ansieht (vgl. u.a< OGHBrZ 2, 2o9/21o; Urteile vom 7. Oktober 1954 III ZR 197/53 und 16. Dezember 1953 VI ZR 87/52). Die Anwendung des § 287 ZPO, wonach der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, hat indessen zur Folge, daß das Revisionsgericht die Entscheidung nur in beschränktem Umfang nachprüfen kann.
Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, das bei seiner Meinungsbildung gewonnene Ergebnis durch die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen; .er ist aber doch gehalten, die tatsächlichen Grundlagen
 seiner Meinungsbildung darzulegen, und das Revisionsgericht ist zur Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter sich der Grenzen seines Ermessens bewußt gewesen ist; es darf die tatrichterliche Entscheidung, hier die Festsetzung der Höhe der EnteigungsentSchädigung, daraufhin, aber auch nur daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich -fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob bei ihr wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Betracht gelassen worden sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63; Urteile vom 7- Oktober 1954 III ZR 197/53 und vom 24* September 1956 III ZK 1o2/55)o
Dahingehende Vorwürfe erhebt die Revision. Sie beanstandet dabei jedoch zu Unrecht, das Berufungsgericht sei nicht auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 3o. Dezember 1955 angekündigte Vorbringen eingegangen. Der Sachverständige Wagenbach hat sich nämlich mit jenem Vortrag in seinem Gutachten vom 3« Mai 1956 auseinan-dergesetzt. Er hat (Bl. 6 »seines schriftlichen Gutachtens) die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt, die in der.*S(HHHJM<träßeii3 als einer reinen Wohnstraße gelegenen Grundstücke seien nicht ganz so wertvoll wie die in der	gelegenen	Vergleichsgrund-
stücke, und hat zu dem von der Beklagten überreichten Gutachten des Architekten SflHHl Stellung genommen.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht, wie der Zusammenhalt der Gründe des angefochtenen Urteils zeigt, offenbar angeschlossen.
In anderer Beziehung muß dagegen der Revision recht gegeben werden.
Das Berufungsgericht folgt bei seiner- Entscheidung dem Gutachten, das der Sachverständige Wagenbach über
 
den bei einer am 21. Juli 1955 vorgenommenen Veräußerung des Grundstücks BflHMV-Straße 4P im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Bodenpreis erstattet hat«.
Es betont hierbei, ihm sei der Sachverständige als zuverlässig und gewissenhaft bekannt, das Gutachten sei eingehend und sorgfältig begründet? es hebt weiter darauf ab, der Sachverständige habe die Verkäufe einer größeren Anzahl von Vergleichsgrundstücken in Betracht gezogen, die Beklagte habe dagegen Grundstücke zu Vergleichszwecken benannt, bei denen nicht zu ersehen sei, weshalb und inwiefern die Grundstücke als Vergleichs grundstücke in Betracht kämen, und die zu eihem Teil sogar einen höheren Kaufpreis als die von der Beklagten den Klägerinnen zugebilligte Enteigungsentschädigung erbracht hätten. Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch folgendes außer acht gelassen:
Der Sachverständige Wagenbach ist in seinem Gutachten zunächst näher auf die bei sechs anderen Liegenschaften in der nächsten Umgebung des Anwesens BflHHB^Btraße 4P bestehenden Verhältnisse eingegangen. Von diesen sechs Grundstücken hat er die Liegenschaften BflBB^-Platz 4t .
BSBH^-Straße ^4 und	4P	als	zu	Ver-
gleichszwecken untauglich ausgeschieden, die beiden erstgenannten, ebenfalls enteigneten Grundstücke, weil für sie eine Enteigungsentschädigung, nicht ein Kaufpreis gezahlt worden sei, das letztgenannte Grundstück, weil sich die Verkäuferin beim VeVkauf durch eine besondere Abmachung zusätzlich zu dem bezifferten Kaufpreis einen erheblichen Vorteil verschafft habe. Zwei weitere Grundstücke, nämlich BfHHH^-Platz 4 und 34HMP-Straße 4? hat er als Vergleichsgrundstücke deswegen ausgeschieden, weil beide Grundstücke bereits im Oktober 1953 veräußert
 
KJ 9
✓
worden seien und in dieser Stadtgegend die damaligen
 Kaufpreise keinen zuverlässigen Wertmesser für das
 Jahr 1955 abgäben. Dabei weist der Gutachter darauf
 hin, für ein anderes Grundstück, nämlich B0PPPP-
StraSe^, sei im Kaufvertrag vom 3o. Januar 1955 ein
 Preis von rund 30 DM je qm vereinbart worden, während
 die Beklagte für das - hier in Hede stehende - -Tachbar-
grundstiiek BflHM-Straße im jaaaar >19,55 ^bereits
• *
selbst eine Enteignungsentschädigung von 50 DM je qm gewähren wolle. Anschließend führt der Gutachter aus, die Entwicklung der Verkehrswerte im Frankfurter Westend zeige eine stark ansteigende Tendenz. Zum Beleg ' verweist er auf die Kaufpreise bei den Grundstücken ^flBBHBP-Straße ^ und Der Gutachter hat mithin,, was gegenüber dem Berufungsurteil hervorzuheben ist, von den sechs von ihm zunächst auf ihre Vergleichbarkeit geprüften Liegenschaften nur das Grundstück Straße und den für es erzielten Kaufpreis für vergleichbar angesehen; er bat im übrigen euf die Erhöhung der Verkehrswerte im Frankfurter Westend abgestollt, wobei er die Verhältnisse bei den Grundstücken jD0HRB-’3tra3e
0p und^P als Beispiele su^gefübrt hat. Demgegenüber hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 12. Juni 1956 behauptet, bei den Verkäufen 3PHPH^ Straße ^ und ^ habe es sich um nicht ohne weiteres heranziehbare ausgesprochene 11 Interessenkäufett gehandelt, und hat an Hand einer Aufstellung über Verkäufe .von Westend-Grundstücken eine Preissteigerung bei Westend-Liegenschaften in dem von dem Gutachter angenommenen Ausmaß in Abrede gestellt.
Auf die erstere Behauptung, nach der jene beiden Grundstücke gerade für die betreffenden Erwerber einen besonderen, Uber den gemeinen Wert hinausgehenden Wert gehabt haben sollen, ist das Berufungsgericht in seinem
t
. i
tfrteil -gar nicht eingegangen, Den weiteren Vortrag hat es mißverstanden; das zeigen seine Bemerkungen in den Urteilsgründen, die Beklagte habe nicht angegeben, weshalb und inwiefern die in der Aufstellung aufgezeigten Grundstücke als VergleichsgrundstUcke in Betracht kämen, dfe Grundstücke lägen im allgemeinen von dem Grundstück B(0|^-Str8ße Io viel weiter entfernt als die vom Sachverständigen berücksichtigten Grundstücke. Die Beklagte hat mit der Vorlage der Aufstellung, die allerdings eine Gegenüberstellung der in ihr genannten Preise mit den früheren - erzielten oder erzielbaren - Preisen vermissen'läßt, nicht mehr dartun wollen, als daß der Sachverständige die Preissteigerung im Westend überbewertet habe. Das Berufungsgericht betont zwar noch, selbst die von der Beklagten angeführten Grundstücke hätten bei einem Verkauf teilweise mehr als 5o DK je qm erbracht.
Aber nicht nur, daß dies lediglich bei einem kleinen Teil der Pall ist, liegen die erzielten Preise fast durchweg nahe an 5o DM je qm, nicht aber an 7o DLT je qm, wie sie das Berufungsgericht hier, zubilligen will. Auch seine 3rwägung, die in die Aufstellung auf-genommenen Verkäufe lägen fast ausnahmslos vor der Enteignung der Klägerinnen, während die Grundstückspreise allmählich gestiegen seien, rechtfertigt es nicht, der Aufstellung eine Bedeutung abzusprechen. Abgesehen davon, daß immerhin vier der aufgeführten einundzwanzig Verkäufe nach dem 21. Juli 1955 liegen, fällt eine Reihe von Verkäufen in die Monate, die dem vom Berufungsgericht hier als Stichtag angenommenen 21. Juli 1955 unmittelbar vorangegangen sind. Daß diese Verkäufe bei der Ermittlung der Grunastückspreise im Westend, die nach dem Berufungsurteil erst allmählich angestiegen sind,
 nicht mit berücksichtigt werden sollen, läßt sich gegenwärtig nicht sagen. ♦
Hach alledem hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten sowie für die Entscheidung erhebliches Verteidigungsvorbringen der beklagten Stadt teils nicht, teils offenbar unrichtig gewürdigt. Der hierin liegende Verstoß gegen § 287 ZK) führt zur Aufhebung des angefochtenen ürteils und zur Zuriickynrweisung der Sache an das Berufungsgericht. Damit erhält die Beklagte Gelegenheit, zu ihrer Verteidigung den ihren weiteren R.e visionsrügen zugrundeliegenden Vortrag vor den Tatrichter vorzubringen. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten befassen müssen, ein einziger Verkauf bilde überhaupt keine Grundlage für die Ermittlung des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preises.
Soweit die Revision die Auswahl des Sachverständigen
 beanstandet, reicht das, was in der zu ihrer Begründung
 vorgesehenen Prist vorgebrecht worden ist und in der
 Revisionsinstanz überhaupt beachtet werden kann t
nicht zu der Annahme aus, der Tatrichter habe das ihm
 bei der Auswahl zustehende Ermessen mißbräuchlich aus-
geiibt. Vor dem Tatrichter hat die Beklagte sich im
 wesentlichen auf den Vorwurf beschränkt, der Gutachter
 sei stets bemüht, bei allen ihm zu niedrig vorkommenden,
 aber 'auch nur bei solchen Preisen Gründe für die Er-
♦
klärung gerade dieses Preises zu suchen, und habe im vorliegenden Pall das ihm zur Verfügung stehende Vergleichsmaterial völlig einseitig und lückenhaft ausgewertet, Pehlt es aber an einem Ermessensmißbrauch auf Seiten des Tatrichters, so kann das Revisionsgericht nicht eingreifen; damit scheidet such die Möglichkeit aus, etwa § 564 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
 
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob mit Rücksicht darauf, daß die Klägerinnen Devisenausländerinnen sind, in ein Leistungsurteil ein Vorbehalt aufzunehmen ist, wonach Leistung oder Vollstreckung erst erfolgen darf, wenn die erforderliche Devisengenehmigung vorliegt,
*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von dem endgültigen Ausgang der Bache ab und ist daher dem Berufungsgericht vorzubehalten *
Dr, Pagendarm	Dr, Weber	Wo1any
 Dr, Beyer	Dr*	Hußla