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BGH · Ill ZE 51/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZE 51/55

Die Klägerin hatte unter dem 26» September 1949 um die Erlaubnis zun Betrieb eines Milch-Kleinhandels in bereits von ihr gemisteten Räumlichkeiten,des Anwesens Ofl^-Alleefli in fMIMl nachgesucht. Den Verdienetausi sowie dadurch all, den sie durch ihre verspätete Zulassung erlitten haben will, daß die Beklagte während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens' dem Milchhändler eine Nähe gelegenes Milchgeschäft erteilt hat, klagt die Kläge- Konzession fUr ein anderes, in unmittelbarer trag von 507,50 DM nebst Zinsen von der Be-Nachdem das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, der Stadtaussshuß habe mit der ursprünglichen Versagung der Erlaubnis eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht vorletzt, hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 13»Mai ‘1954 — III ZR 343/52 - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur* erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Bas Berufungsgericht gründet die von ihm gegen Beamte der Beklagten erhobenen Vorwürfe auf die Feststellungens Am 7o November 1949 habe der Stadtaussohuß beschlossen, dem Milchhändler eine für die Bönssiedlung in Flensburg beantragte Erlaubnis zu versagen« In unmittelbarem Anschluß an die Entscheidung habe sich Oberbürger- und betreffs der näheren Fragen an den Fachschaftsieiter verwiegen• Dieser habe iBHHl unter Hinweis auf den bereits laufenden Antrag der Klägerin, vielleicht auch unter Bezeichnung der von ihr in Aussicht genommenen Geschäftsräume, unverhohlen aufgefordert, sich auch seinerseits um den gleichen Bezirk zu bewerben; das sei in einer so ermutigenden teres mit dex Weise geschehen, daß sich ohne wei- Versagung der Erlaubnis für die Lönssiedltmg abgefunden urid unverzüglich die bereits, von der Klägerin gemieteten Bäume auf dem Grundstück Oster-Allee 3 in Flensburg anzu demiet|en sich bemüht habe* Der von PBHHfet sodann 1949 für .M^Bl eingereichte Antrag sei von er Beklagten mit einer auffälligen Eile und einseitiger Interessenwahrung ohne Einholung am 9«November den Beamten d noch dazu in der an sich erforderlichen Stellungnahme des Ernährungs- und deren Ergebnis, wenn es ihm gelang, spätestens nach Erteilung der Erlaubnis den Mietvertrag fest abzuschließen, selbst zu übernehmen«, Daß der Milchhändlei1 7KKK^n diese Lage versetzt wurde, geht, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, auf die bestimmten Äusserungen des Oberbürgermeisters MöKB gegenüber WKD zurück, 'FKHKm solle geholfen werden« Mit der Feststellung, Oberbürgezmeister MöKKbabe auch auf die Erwiderung als einzige Stelle käme vielleicht Mfli^pin von Frage, wofür aber bereits ein Antrag vorliege, auf der umgehenden Unterstützung des Pflmbestanden, hat das Berufungsgericht zugleich festgestellt, Oberbürgermeister Mö< 4P) habe es in Kauf genommen, daß der Milchhändler P| auf den lezirk MflHBPhingelenkt wurde« Wenn dann P( so, wie aufgezeigt, zu einem Mitbewerber der Klägerin wurde und sich in.das von ihr eingeleitete Erläubnisverfahren einschaltete, so war dies eine naheliegende Folge, die Oberbürgermeister MöflHk wenn und soweit er sie nicht sogar gewollt hat, bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt (§ 276 Abs 1 Sats 2 BOB) vorauszusehen hatte..Darauf, daß seine Xusserüngon an nicht eine dienstliche Anweisung haben enthalten können, kommt es entgegen der Meinung der Revision • « in diesem Zusammenhang nicht an; auch bei dem Fehlen einer Weisungsbffugnis hatten die Äusserungen ihre Bedeutung, und zwar nicht nur die, daß der Oberbürgermeister mit ihnen nachdrücklich zu dem Ausdruck brachte, eine alsbaldige Hilfe für Petersen sei nötig« Auch wenn er von der guten Absicht erfüllt war, den Milchhändler nach seinen Bombenschaden und seinen nutzlosen anderweiten Investierungen zu unterstützen, so mußte er sich doch vor Augen halten, daß der Beamte, wie in dem Urteil des Senats 1954 dargelegt, jedem Dritten gegenüber, der Mißbrauch geschädigt werden könnte, die Amtssein Amt sachlich, unparteiisch und im Ein- n« Mit diesen Pflichten, insbesondere der isur objektiven Amtsführung, ist es nicht mehr daß Oberbürgermeister MöHB es durch sein rkungen voraussehbares Vorgehen dem Milchhänd« imöglichte, den von der Klägerin hinsichtlich ^teilung für Oster-Allee 3 erzielten Vorsprung ühungen weitgehend aufzuholeno Die weitere war, daß die B und (zunächst) den die Klägeri[n wie das Berufu leisten« Br« Geiger Br Folge des Vorgehens des Oberbürgermeisters ^klagte die erbetene Erlaubnis an rieht der Klägerin erteilte« Für den Schaden, i hierdurch erlitten hat, muß die Beklagte, nlgsgericht mit Recht angenommen hat, Ersatz n der Beklagten ist daher, ohne daß auf die rungen des Berufungsurteils noch eingegangen ht, zurückzuweisen, und die Beklagte ist mit den Kosten der Revisionsinstanz zu be-

BeamteErlaubnisBerufungsgerichtMilchhändlerOberbürgermeisterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZE 51/55
Verkündet laut am 29© Oktober Vogt, Justizob als Urkundsbea schäftsstelle
 ProtdkoD.1 1956 ersekretär nt er der Oe-
der Stadt P strat,
 Bekl - Prozeßbev
2365 0:0
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In Hamen
 es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lensburg* vertreten durch den Magi-
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 ten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Milchhä|ndlerin Hedwig B	in
 itrasse,
Klägejrin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr<
hat der III mündliche V Wirkung des Bundesrichtle Hußla
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die srhandlung vom 29» Oktober 1956 unter Mit-Senatspräsidenten Prof,Br.Geiger sowie der r Rietschel, Pr»Kreft, Pr« Beyer und Pr«
für Recht e
rkannt s
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Pie 20 Ziv landesjg wird z
ision der Beklagten gegen das Urteil des ilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-erichts in Schleswig vom 29« Pezember 1954 urückgewiesen«
Pie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen

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(Tatbestand %
Die Klägerin hatte unter dem 26» September 1949 um die Erlaubnis zun Betrieb eines Milch-Kleinhandels in bereits von ihr gemisteten Räumlichkeiten,des Anwesens Ofl^-Alleefli in fMIMl nachgesucht. Unter dem 9oNovember 1949 'erbat der Milchhändler	die gleiche Erlaubnis« Auf
 Grund der am 25«November 1949 abgehaltenen Sitzung des Stadt* ausschusses :*ür Beschlußsachen erteilte die beklagte Stadt letzterem div Erlaubnis, versagte sie dagegen der Klägerin« Die Klägerin erwirkte daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren die Aufhebung des ihren Antrag abweisenden Beschlusses
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und erhielt im August 1950 die nachgesuchte Erlaubnis. Den
 Verdienetausi sowie dadurch
 all, den sie durch ihre verspätete Zulassung erlitten haben will, daß die Beklagte während
 des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens' dem Milchhändler
 eine
Nähe gelegenes Milchgeschäft erteilt hat, klagt die Kläge-
rin im Teilbe klagten ein«
Konzession fUr ein anderes, in unmittelbarer
 trag von 507,50 DM nebst Zinsen von der Be-Nachdem das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, der Stadtaussshuß habe mit der ursprünglichen Versagung der Erlaubnis eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht vorletzt, hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 13»Mai ‘1954 — III ZR 343/52 - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur* erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Im Revisionsurteil ist ausgeführt, der Ausschuß habe, was die Versagung der Erlaubnis zu dem Nachteil der Klägerin anlange, nicht nchuldhaft unrichtig gehandelt, doch könnten nach dem vom Berufungsgericht noch nicht entsprechend
«*• *5
gewürdigten Klagevortrag Beamte der Beklagten in anderen Beziehungen schuldhaft gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflichten verletzt und dadurch die Pflicht der Beklagten zun Ersatz des geltend gemachten Verspätungsschadens ausgelöst haben« Bas Berufungsgericht hat erneut den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Es erblickt den Schadensgrund, dem Vortrag der Klägerin folgend, jetzt darin, daß Beamte der Beklagten seinerzeit pflichtwidrig den Milchhändler	auf	den Bezirk, um den
 sich die Klägerin bereits beworben habe, hingelenkt und sein Gesuch so rasch bearbeitet hätten, daß es noch gleichzeitig mit dem spruchreifen Antrag der Klägerin habe be-schieden werden können« Hiergegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
EntscheidungsgrUnde:
Bas Berufungsgericht gründet die von ihm gegen Beamte der Beklagten erhobenen Vorwürfe auf die Feststellungens Am 7o November 1949 habe der Stadtaussohuß beschlossen, dem Milchhändler	eine	für	die	Bönssiedlung	in
 Flensburg beantragte Erlaubnis zu versagen« In unmittelbarem Anschluß an die Entscheidung habe sich Oberbürger-
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meiste]1 MöflHk unter dessen Vorsitz der Ausschuß getagt habe, den anwesenden Kreisfachschaftsleiter der Milchkaufleute namens	gewandt;	er	habe	ihm	sinngemäß	er-
klärt,
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je81ander)., obwohl	ihm entgegnet habe,	er
 wie er iflHHBl sofort eine andere Stelle be-i.g, das einzige sei vielleicht IflBHP’ wofür ein anderer Antrag vorliege» Im Verfolg der Erklärung den Oberbürgermeisters habe am nächsten Tag der Sachbearbeiter, des Stadtausschusses WiflHHkden Milch-
von jener Erklärung in Kenntnis gesetzt
 und Weisung wisse nicht, schaffen sol aber bereits
 händler F(
und betreffs der näheren Fragen an den Fachschaftsieiter verwiegen• Dieser habe iBHHl unter Hinweis auf den bereits laufenden Antrag der Klägerin, vielleicht auch unter Bezeichnung der von ihr in Aussicht genommenen Geschäftsräume, unverhohlen aufgefordert, sich auch seinerseits um den gleichen Bezirk zu bewerben; das sei in einer so ermutigenden teres mit dex
 Weise geschehen, daß	sich ohne wei-
Versagung der Erlaubnis für die Lönssiedltmg abgefunden urid unverzüglich die bereits, von der Klägerin gemieteten Bäume auf dem Grundstück Oster-Allee 3 in Flensburg anzu demiet|en sich bemüht habe* Der von PBHHfet sodann 1949 für .M^Bl eingereichte Antrag sei von er Beklagten mit einer auffälligen Eile und einseitiger Interessenwahrung ohne Einholung
 am 9«November den Beamten d noch dazu in
 der an sich erforderlichen Stellungnahme des Ernährungs-
ministeriums bewerbung der men, daß bei
 sei, während
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 bearbeitet worden; so sei es zu der Doppel-Klägerin und von	sowie	dazu gekörn-
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setzungen erfüllende - Klägerin die Erlaubnis bekommen hät-

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ision meint demgegenüber, die Beklagte hafte sphaftsleiter wHHfcvon vornherein nicht, da
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cht in fhrem Dienst gestanden habe; eine beschleunig-lung des Gesuchs	habe im behördlichen Ermes-
n und könne höchstens ein Indiz für'eine - vom Beru-cht jedoch nicht festgestellte - unsachliche Behänd-Klägerin sein;- darin; daß die Beamten der Beklagten terielle Stellungnahme nicht eingeholt hätten, liege keine schuldhaft begangene AmtspflichtVerletzung; rmeister MötfUhabe lediglich die Notwendigkeit be-Milchhäbdler pflHHB, der sein früheres Geschäft benschaden eingeb'üßt und neuerdings beträchtliche ein nicht zugelassenes Milchgeschäft aufgewendet ehr zu“helfeno	v
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Mit ihrem Vogtrag wird jedoch die Revision dem Gehalt nicht gerecht, den die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in sich tragen»
§ 14 Milchgesetz - MiGes - vom 31.Juli 1930 darf
 die Erlaubnis zu dem Betrieb eines Milchkleinhandels nur erteilt werden, wenn u.a» anzunehmen ist, daß der Händler eine bestimmte Mindestmenge in den Verkehr bringt (Abs 5 Ziff 6), und wenn die dem milchwirtschaftlichen Betrieb dienenden Räume den näher beschriebenen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Abs 3 Ziff 5}« Es kam also einmal darauf an, daß ein Bezirk vorhanden war, der einen Milchabsatz zu gewährleisten schien, - darauf achtete auch damals die Beklagte; eine ande-
re, hier dieses ge ist oder Erlaubnis
 er sich,
 nicht zu entscheidende Frage ist demgegenüber, ob setzliche Erfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar nicht« Ferner hatte der Kleinhändler, der um eine nachsuchte, geeignete Betriebsräume ausfindig zu
 machen?. Dabei lag es in seinem Interesse auf der Hand, daß
 auch wenn diese Frage im Erlaubsnisverfahren nicht
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nachzuprüfen war ren SenatsurteiL fügungarecht ubc getan; sie hatt£ kaufsstätte in gefunden und übt Ihr mußte, wenn te, die Erlaubni lung der Erlaubn
 ebenfalls ein M schaftsleiter unmittelbar von
(siehe hierzu die Ausführungen in dem frühe-vom 13»Mai 1954), alsbald das private Ver-r die Räume sicherte. Das hatte die Klägerin eine geeignet gelegene und beschaffene Verlern Anwesen GflK~AlleeKln r die Räume einen Mietvertrag abgeschlossen.
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sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüll-s erteilt werden; nicht etwa lag die Ertei-is im Ermessen der Behörde«
Auf das Vorhaben der Klägerin, in MUK ein Milchgeschäft zu eröffnen, wurde nun der Milchhändler	der
^lchgeschäft eröffnen wollte, von dem Fach-■Kaufmerksam gemacht. Er erfuhr, entweder W(|K oder auf seine durch die* Mitteilung seitens W^^PäiksgelÖste Nachfrage, in' weichen Räumen die Verkaufsstätte cer Klägerin sein sollte, und trat, nicht ohne Erfolg, seinerseits an die Vermieterin zwecks Abschlusses eines Mietvertrages über die Räume heran. Dadurch, daß PflHHfc die von der Klägerin' unternommenen Schritte offenbart wurden, wuitie er ihstandgesetzt, den von der Klägerin ihm gegenüber ei zielten Vorsprung weitgehend aufzuholen, ihre Bemühungen für sich auszunutzeh. und deren Ergebnis, wenn es ihm gelang, spätestens nach Erteilung der Erlaubnis den Mietvertrag fest abzuschließen, selbst zu übernehmen«, Daß der Milchhändlei1 7KKK^n diese Lage versetzt wurde, geht, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, auf die bestimmten Äusserungen des Oberbürgermeisters MöKB gegenüber WKD zurück, 'FKHKm solle geholfen werden« Mit der Feststellung, Oberbürgezmeister MöKKbabe auch auf die Erwiderung
 als einzige Stelle käme vielleicht Mfli^pin
 von

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Frage, wofür aber bereits ein Antrag vorliege, auf der umgehenden Unterstützung des Pflmbestanden, hat das Berufungsgericht zugleich festgestellt, Oberbürgermeister Mö< 4P) habe es in Kauf genommen, daß der Milchhändler P| auf den lezirk MflHBPhingelenkt wurde« Wenn dann P( so, wie aufgezeigt, zu einem Mitbewerber der Klägerin wurde und sich in.das von ihr eingeleitete Erläubnisverfahren einschaltete, so war dies eine naheliegende Folge, die Oberbürgermeister MöflHk wenn und soweit er sie nicht sogar gewollt hat, bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt (§ 276 Abs 1 Sats 2 BOB) vorauszusehen hatte..Darauf, daß seine Xusserüngon an	nicht	eine dienstliche Anweisung haben
 enthalten können, kommt es entgegen der Meinung der Revision • «
in diesem Zusammenhang nicht an; auch bei dem Fehlen einer Weisungsbffugnis hatten die Äusserungen ihre Bedeutung, und zwar nicht nur die, daß der Oberbürgermeister mit ihnen nachdrücklich zu dem Ausdruck brachte, eine alsbaldige Hilfe für Petersen sei nötig«
Ist es aber na.ch dep Gesagten dem Oberbürgermeister Mö|
zuzurechneb, daß dem Milchhändler PI
geschilder wurf einer
 die vorstehend
 te Förderung zuteil wurde, so kann ihm der Vor-nicht entschuldbaren AmtspflichtVerletzung ge-
genüber de^* Klägerin nicht erspart werden. Auch wenn er von der guten
 Absicht erfüllt war, den Milchhändler nach seinen Bombenschaden und seinen nutzlosen anderweiten Investierungen zu unterstützen, so mußte er sich doch vor Augen halten, daß der Beamte, wie in dem Urteil des Senats 1954 dargelegt, jedem Dritten gegenüber, der Mißbrauch geschädigt werden könnte, die Amtssein Amt sachlich, unparteiisch und im Ein-
vom 13oMai durch eineii Pflicht hall
 klang mit den Forderungen von Treu und Glauben und der guten
I-»'--
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Sittan auszuÜbe Verpflichtung zu vereinbaren in seinen Ausw ler	e
der Erlaubni'se ohne eigene Berii
n« Mit diesen Pflichten, insbesondere der isur objektiven Amtsführung, ist es nicht mehr daß Oberbürgermeister MöHB es durch sein rkungen voraussehbares Vorgehen dem Milchhänd« imöglichte, den von der Klägerin hinsichtlich ^teilung für Oster-Allee 3 erzielten Vorsprung ühungen weitgehend aufzuholeno
 Die weitere war, daß die B und (zunächst) den die Klägeri[n wie das Berufu leisten«
Die Revisio weiteren Ausfüh zu werden braue gemäß § 97 ZPO lasten»
Br« Geiger
 Br
Folge des Vorgehens des Oberbürgermeisters ^klagte die erbetene Erlaubnis an rieht der Klägerin erteilte« Für den Schaden, i hierdurch erlitten hat, muß die Beklagte, nlgsgericht mit Recht angenommen hat, Ersatz
n der Beklagten ist daher, ohne daß auf die rungen des Berufungsurteils noch eingegangen ht, zurückzuweisen, und die Beklagte ist mit den Kosten der Revisionsinstanz zu be-
Rietschel
 Beyer
Br. Hußla
 Br.Kreft