RNotÖ § 21$ BGB § 839 Rechtssatz's Der Notar darf hei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts - sofern im Einzelfall nicht besondere Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme ersichtlich sind - grundsätzlich davon ausgehen«, daß der von den Beteiligten zur Durchführung des Rechtsgeschäfts hestelltet (Treuhänder auftragsgemäß verfahren wird«, Von Rechts wegen Tatbestands Am 28o Juli 1949 beurkundete der Beklagte als Notar auf Grund eines- von dem Hausmakler OflHK angefertigten Entwurfs einen Vertrag, durch den die. Nunmehr verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtsverletzung und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 2»000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Zur Begründung hat sie im einzelnen vorgetragen: des § 2 des Kaufvertrages ergäbe sich ohne weiteres, daß infolge des Vorhandenseins größerer Reichsmark-Hypotheken notwendig auch Umstellungsgrundschulden in Höhe von 9/10 der noch valutierten Reichsmark-Beträge entstanden seien« Zwar seien die Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß diese Umstellungsschulden in voller Höhe weg-fallen^wUrden, weil es sich um ein bombenzerstörtes, allerdings zu dem feil wieder aufgebautes Grundstück gehandelt habe« Tatsächlich sei es aber in dieser Hinsicht nur zu einem Teilverzieht der verwaltenden Stelle gekommen« Die auf Veranlassung der Klägerin beantragte Löschung der Umstellungsgrundschulden habe zu keinem vollen Erfolg geführt« Infolge einer zwischenzeitlichen Pfändung der entsprechenden Eigentümergrundschulden sei eine Belastung in Höhe von 750 DM und infolge einer Abtretung eine weitere Belastung in Höhe von 1«000 DM im alten Range bestehen geblieben« Weiter sei durch die Eintragung der der, Bundespost eingeräumten Hypothek von 25 o 000 DM im Range vor den inzwischen gelöschten Umstellungsgrurdschulden diese Hypothek vertragswidrig der Restkaufgeidnypothek vprgegan-gen« Hierdurch und infolge Vorhandenseins der restlichen Umstellungsgrundschulden habe die Klägerin bei der 7er-' * kasse zu einer Vorrangeinräumung veranlaßt« Er habe auch die Auflassungsniederschrift ohne Hinweis auf den der Restkaufgeldhypothek zukommenden Rang beim Grundbuchamt eingereichto Dieses voraussehbare Verhalten des G^H^ habe der Beklagte vorsorglich in die ihm obliegende Be- lehrung der Klägerin einbeziehen müssen* Er habe die Klägerin darüber belehren müssen, daß am 26, Juli 194-9 nicht sicher mit dem wegfall der Umstellungsgrundschulden bei bombenzerstörten Grundstücken zu rechnen sei, daß bei einem auch nur teilweisen Bestehenbleiben der Umstellungsgrundschulden der von der Klägerin ausbedungene Rang praktisch nicht erreichbar sei, daß auch im Ealle eines Verzichts auf die Umstellungsgrundschulden möglicherweise Eigentümergrundschulden entstehen würden, daß die Gefahr einer' zwischenzeitlichen rangbeeinträchtigenden Verfügung über die Umstellungsgrundschulden bzw0 Eigentümergrundschulden gegeben sei, daß eine Sicherung dagegen durch Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB geboten sei und daß die Eintragungsbewilligung bezüglich der Restkaufgeld-hypothek unter Erwähnung des vorgesehenen Ranges sogleich in den Kaufvertrag aufgenommen werden müsse« Die Unterlassung einer solchen Belehrung habe den Schaden herbeigeführt o Auf andere Weise sei Ersatz nicht zu erlangen? Di>se seien ersichtlich schon vorher juristisch beraten und sich über das Vorhandendensein von Umstellungsgrundschulden im klaren gewesen« Auch habe die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie keine weitere rechtliche Belehrung wünsche« Ein etwaiger Schaden der Klägerin sei nicht durch die vertragliche Regelung des Grundstücksverkaufs als sol^r;*/ che, sondern durch das nicht voraussehbare ungetreue Verhärten des Hausmaklers G^H^ und des Käufers entstanden* Zudem habe die Klägerin durch eigenes nachlässiges Verhalten die Beeinträchtigung ihrer Rechte selbst verschuldet« Schließlich sei die Ersatzpflicht des Beklagten Die entscheidenden Vorwürfe, die die Klägerin gegen den Beklagten erhebt,gehen dahin, daß nach dem Vertrage, so wie er von dem Beklagten beurkundet worden sei, die Gefahr bestanden habe, daß die für die Klägerin vorgesehene Restkaufgeldhypothek den vereinbarten Rang tatsächlich nicht bekommen werde, und daß der Beklagte es in dieser Richtung an den gebotenen Belehrungen schuldhafterweise habe fehlen lassen, so daß diejenigen rechtlichen Maßnahmen, mit denen dieser Gefahr hätte begegnet werden können • (Löschungsvormerkung u.a.), unterblieben seien. Es ist mithin Pflicht des Notars, rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen einen Inhalt zu geben, der dem wahren Willen der Beteiligten und.dem mit der Urkundenerrichtung verfolgten Zweck entspricht (vgl dazu die Entscheidung des Senats vom 29* Oktober 1953 in I»M Nr 2 zu § 21 RNotÖ mit weiteren Nachweisen), Die hiernach bestehende Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Beteiligten laßt sich ihrem Umfang nach nicht ein für allemal fest umgrenzen, bestimmt sich vielmehr nach den Besonderheiten des einzelnen Palles, wie der Senat in der angeführten Entscheidung ebenfalls unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung hervorgehoben hat. Richtig ist - wie das Berufungsgericht schon ausgeführt hat -, daß der Beklagte angesichts dessen, daß ihm ein von einem Hausmakler angefertigter Urkundenentwurf ' vorgelegt wurde, nicht bereits grundsätzlich jeder Beleh- Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit der Beklagte die Beteiligten in der hier in Frage stehenden Richtung zu belehren hatte, ist im vorliegenden Fall die in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, daß die Eigentumsveränderung nicht vor Eintragung der Restkaufgeldhypo-thek erfolgen, die einzige Ausfertigung des Auflassungsprotokolls dem <Hausmakler zu treuen Händen ausgehän- digt werden solle und dieser beauftragt werde, das Protokoll beim Grundbuchamt erst einzureichen, "nachdem die vertraglich vorgesehenen Zahlungen erfolgt bzw„ sichergestellt" seien» Biese Bestimmung besagte - wie in dem 5m Vorprdzeß gegen Gerstel ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteil (S 21 - 23) zutreffend’.und in ttbereinstimmung mit der von der Klägerin selbst vorgetragenen Auffassung ausgeführt ist -eindeutig, daß, solange nicht sämtliche Belastungen gelöscht waren, die der Eintragung der Restkaufgeldhypothek mit dem vereinbarten Rang entgegenstanden, der Treuhänder- G^- das Auflassungsprotokoll dem Grundbuchamt zur Umschreibung des Eigentums nicht einreichen durfte» Biese bereits in dem Vertragsentwurf vorgesehene Bestimmung läßt aber auch erkennen, daß die Beteiligten* wenn sie auch vielleicht nicht die rechtlichen Auswirkungen einer vorzeitigen Einreichung der Aüflassungsniöderschrift und damit einer vorzeitigen Eintragung’'des^Sigentumsweohs^Is in allen Einzel-heiten Überschauten, sich doch~ääruue?"i*u Klaren waren, daß mit einer solchen Maßnahme Jedenfalls eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin verbunden war» Denn wenn vorgesehen war, daß die Eintragung der Eigentumsveränderung nicht zur Durchführung des "beurkundeten Bechtsgeschäfts bestellten Treuhänders ausgehen dürfe, vielmehr grundsätzlich mit dessen unredlichem Verhalten rechnen und dementsprechend die Beteiligten über die bei einem treuwidrigem Verhalten des Treuhänders für sie entstehenden rechtlichen Gefahren aufmerksam machen und entsprechende rechtliche•Sicherheitsmaßnahmen anempfehlen müsse, dann würde man die Sorgfalts- und Belehrungspflichten des Notars, die grundsätzlich nicht über die Klarlegung, Gestaltung und Fassung des aufzunehmenden Par teiwillens hinausgehen, überspannen« Daß hier für den Beklagten ein besonderer Anlaß zu Zweifeln in der Dichtung gegeben gewesen sei, ob der von den Beteiligten als Treuhänder bestellte Häusmakler &as in ihn gesetzte Ver- widrig zu handeln, bei der hier gegebenen Sachlage davon absehen, den Vertreter der Klägerin im einzelnen darüber zu belehren, welche rechtliche Gefährdung sich für sie ergeben konnte, wenn GflH^ auftragswidrig handeln und die Auflassungsniederschrift zu dem Grundbuch einreichen würde, be~ror sichergestellt war, daß die ^Bestkaufgeldhypothek mit dem vereinbarten Bang eingetragen werjdsr. Damit ist auch bereits allen Vorwürfen der Klägerin in der Dichtung, daß der Beklagte schuldhaft (mit-)verursacht habe, daß die Eigentumsänderung eingetragen worden sei, ohne daß'der vereinbarte Bang für die Bestkaufgeldhypothek sichergestellt war, der Boden entzogen. Eines besonderen Hinweises* daß dann - wenn die Erwartung der Klägerin* die Umstellungsgrundschulden würden kraft Gesetzes ohne weiteres Wegfällen* sich nicht erfüllte - die Grundschulden bestehen bleiben* und zwar möglicherweise als Eigentümergrundschulden bestehen bleiben würden, bedurfte es nicht« Denn auch in diesem Falle, nämlich bei einem Bestehenbleiben der Umstellungsgrundschulden, konnte nach dem Vertrag eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek nicht eintreten, da diese Hypothek den ihr zugedachten Rang eben nur bei völligem Wegfall auch der Umstellungsgrundschulden (sei .es kraft Gesetzes* sei es durch Löschung) bekommen konnte« Auch war dadurch, daß als Treuhänder die Auflassungsnie- derschrift erst nach Sicherstellung des für die Restkaufgeldhypothek vorgesehenen Ranges einreichen durfte* in einer Weise, die dem Notar als ausreichend erscheinen durfte, gewährleistet, daß auch tatsächlich die Hypothek nur eingetragen werden würde, wenn sie den ihr zugedachten Rang beicanu Andererseits war ebenfalls vorgesehen* daß die Eigentumsänderüng' nicht.''ohne die Eintragung der Restkaufgeldhypothek erfolgen durfte« Nach dem Vertrete kon’n-te mithin bei auftragsgemäßem Verhalten des der Fall, daß die Eigentumsänderung noch vor völliger Sesejjj* tigung der Umstellungsgrundschülden eingetragen und die Klägerin dadurch gefährdet werden könnte, überhaupt nicht eintreten« Brauchte aber der Beklagte mit einem auftragswidrigen Verhalten des Gerstel und damit auch mit der aufgezeigten Gefährdung der Klägerin überhaupt nicht zu rechnen, dann kann ihm auch aus der unterbliebenen Belehrung über die "Umstellungsrechtslage" ein begründeter Schuldvorwurf nicht gemacht werden« Damit entfällt auch der Vorwurf der Klägerin dahin, daß der Beklagte die Eintragung einer Löschungsvormerkung habe anregen müssen,, Hierzu bestand einmal deswegen keine Veranlassung, weil eine LöschungsVormerkung überhaupt nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn die Eintragung der Restkaufgeldhypothek vor der Beseitigung der Umstel-luhgsgrundschulden eingetragen worden wäre« Bas sollte nach dem Vertrage aber gerade nicht geschehene Deswegen waren Erörterungen' über eine LöschungsVormerkung von vornherein gegenstandslose Baß dem Beklagten daraus ein begründeter Vorwurf gemacht werden könne, daß er nicht zu einer Abänderung der in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Bestimmung geraten habe, die Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek solle in besonderer Urkunde erfolgen, ist nicht einzusehen« Wenn die den darüber getroffenen Vereinbarungen entsprechende Eintragung der Hypothek sofort hätte erfolgen können, wäre möglicherweise der Beklagte gehalten gewesen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß sich aus Kostenersparnisgründen die Aufnahme der Eintragungsbewilligung in den Kaufvertrag empfehle« Im übrigen ist ein sachlicher Grund, der die Beurkundung der Eintragungsbewilligung in einheitlicher Urkunde mit dem Kaufvertrag dem Beklagten hätte geboten erscheinen müssen, nicht ersichtliche Im Gegenteil konnte es hier mit Rücksicht darauf, daß vor der Eintragung der Hypothek noch die Löschung von Vorbelastungen erfolgen sollte und insbesondere auch die Umstellungsgrundschulden weggefallen sein mußten, für die Klägerin durchaus angebracht erscheinen, mit der Erklärung der Eintragungsbewilligung vorerst noch zu warten, bis insoweit die Binge weiter geklärt wareho
Bür das. Nachschlagewerk; * pßicht für die Amtliche Sammlungl 014 Gesetz?- RNotÖ § 21$ BGB § 839 Rechtssatz's Der Notar darf hei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts - sofern im Einzelfall nicht besondere Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme ersichtlich sind - grundsätzlich davon ausgehen«, daß der von den Beteiligten zur Durchführung des Rechtsgeschäfts hestelltet (Treuhänder auftragsgemäß verfahren wird«, Aktenzeichens III ZH 51/54 Urteil des BGH vom 3o November 1955 QDG Hamburg V XII 2R 51/54 Verkündet lt„ Protokoll am 3o November 1955 Fieser, Justizangest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle t Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich tllee S, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Notar Br „Friedrich WeflHHHR Jdl^Bstro S. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br*Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br„Weber, Pr«Kreft und Br«Hußla für Recht erkannt* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30* Bezember 1953 wird zurückgewiesen«, Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Am 28o Juli 1949 beurkundete der Beklagte als Notar auf Grund eines- von dem Hausmakler OflHK angefertigten Entwurfs einen Vertrag, durch den die. Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Grundstück idHPstr« M in HlHHB an den Hausmakler verkauftec Von dem Kaufpreis von insgesamt 60»360 DM sollten lOoQOO DM in bar bezahlt und ein Betrag von 43c000 DM sollte gestundet und dafür eine Amortisationshypothek im Grundbuch eingetragen werden« .In Höhe von 7«360 DM sollte der Käufer auf dem Grundstück ruhende und im Verhältnis lOsl umgestellte Reichsmark-Belastungen durch Zahlung.an die Gläubiger ablösen» Im einzelnen hieß es hierzu im § 2 des Vertragest Die Eintragung dieser Amortisations-Hypothek be-, willigt und beantragt Käufer in besonderer Urkunde,, und zwar im Range nach der vorstehend angeführten Grundschuld von 33«COÖ.— DM für die landes- bank - Girozentrale - und einer weiteren, für den Käufer von dem Verkäufer vor Einreichung der Auflassungsniederschrift noch einzutragenden Grundsehuid von 15*000<>— DM, also im Range nach 50o000o— DM außer Rente bzwe Grundhauero Käufer verpflichtet sich, die vorstehend angerechneten Abwertungsbeträge von 1/10 vor Einreichung der Auflassungsniederschrift an die betreffenden Gläubiger zur Auszahlung zu bringen, so daß die für den Verkäufer einzutragende RestkaufgeId-Hypothek den Rang nach 50o000o— DM Grundschulden außer Rente erhält« Die Löschung dieser zur Auszahlung zu bringenden Reichsmark-Hypotheken bzw« Hauszinssteuer-Hypothek beantragt der Verkäufer in besonderer Urkunde«««c« In dem Vertrag wurde ferner bestimmt, daß die Eintragung cfer Eigentumsveränderung nicht ohne die Eintragung des im Kaufvertrag beantragten Restkaufgeldes erfolgen, daß von dem notariellen Protokoll nur die erste Ausfertigung mit ft '* •* dem Auflassungsprotokoll versehen und diese zu treuen Händen dem Hausmakler G^H^ ausgeliändigt werden solle» Dieser wurde "mit der Einreichung heim Grundhuchamt beauftragt ? nachdem die vertraglich vorgesehenen Zahlungen erfolgt bzw* sichergestellt sind«" Am 31o Marz 1950 reichte der inzwischen verstorbene Hausmakler G^H^ dem Grundbuchamt unter anderem nacheinander die Auflassungsniederschrift, den Antrag auf Eintragung der Restkaufgeldhypothek über 43«000 DM sowie einen Antrag auf Eintragung einer Hypothek Uber 25*000 DM zugunsten der Bundespost mit Vorr8n£«®inraumuiig vor den noch auf dem Grundstück lastenden Umstellungsgrundschulden ein» Im Herbst 1951 kam das Grundstück zur Zwangsversteigerung 9 bei der die Klägerin mit einem Teil ihrer Restkaufgeldhypothek in Höhe von angeblich 32=115o37 DM ausfiel« Die Klägerin erhob daraufhin gegen Klage auf Schadensersatz wegen eines Teilbetrags von 2o000 DM (13 0 93/52 LG Hamburg)» Dieser Anspruch wurde in zwei Instanzen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Nunmehr verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtsverletzung und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 2»000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Zur Begründung hat sie im einzelnen vorgetragen: Der Beklagte habe fahrlässig die erforderliche Rechtsbelehrung verabsäumt und insbesondere die Klägerin nicht auf die Gefahren hingewiesen, die für den Rang der Restkauf geldhypothek infolge des Vorhandenseins beträchtlicher Umstellung sgrund schulden bestanden hätten« Aus der Passung > V ' U'; C* ' ) */ >; t ! des § 2 des Kaufvertrages ergäbe sich ohne weiteres, daß infolge des Vorhandenseins größerer Reichsmark-Hypotheken notwendig auch Umstellungsgrundschulden in Höhe von 9/10 der noch valutierten Reichsmark-Beträge entstanden seien« Zwar seien die Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß diese Umstellungsschulden in voller Höhe weg-fallen^wUrden, weil es sich um ein bombenzerstörtes, allerdings zu dem feil wieder aufgebautes Grundstück gehandelt habe« Tatsächlich sei es aber in dieser Hinsicht nur zu einem Teilverzieht der verwaltenden Stelle gekommen« Die auf Veranlassung der Klägerin beantragte Löschung der Umstellungsgrundschulden habe zu keinem vollen Erfolg geführt« Infolge einer zwischenzeitlichen Pfändung der entsprechenden Eigentümergrundschulden sei eine Belastung in Höhe von 750 DM und infolge einer Abtretung eine weitere Belastung in Höhe von 1«000 DM im alten Range bestehen geblieben« Weiter sei durch die Eintragung der der, Bundespost eingeräumten Hypothek von 25 o 000 DM im Range vor den inzwischen gelöschten Umstellungsgrurdschulden diese Hypothek vertragswidrig der Restkaufgeidnypothek vprgegan-gen« Hierdurch und infolge Vorhandenseins der restlichen Umstellungsgrundschulden habe die Klägerin bei der 7er-' * Steigerung einen erheblichen Ausfall erlitten« Allerdings habe der Hausmakler G^flU in erster Linie diesen Schaden verursacht« Er habe die Eintragungsbewilligung über das Restkaufgeld ohne den Hinweis auf den von der Klägerin ausbedungene/: Peng entworfen. Er habe dem Käufer die Hypothek der Bundespost mit Vorrang vor den besagten Umstellungsgrundschulden beschafft und die Spar- kasse zu einer Vorrangeinräumung veranlaßt« Er habe auch die Auflassungsniederschrift ohne Hinweis auf den der Restkaufgeldhypothek zukommenden Rang beim Grundbuchamt eingereichto Dieses voraussehbare Verhalten des G^H^ habe der Beklagte vorsorglich in die ihm obliegende Be- '/ff* * v. *t H ü b 1:: i . fr • t t i. • ~4 lehrung der Klägerin einbeziehen müssen* Er habe die Klägerin darüber belehren müssen, daß am 26, Juli 194-9 nicht sicher mit dem wegfall der Umstellungsgrundschulden bei bombenzerstörten Grundstücken zu rechnen sei, daß bei einem auch nur teilweisen Bestehenbleiben der Umstellungsgrundschulden der von der Klägerin ausbedungene Rang praktisch nicht erreichbar sei, daß auch im Ealle eines Verzichts auf die Umstellungsgrundschulden möglicherweise Eigentümergrundschulden entstehen würden, daß die Gefahr einer' zwischenzeitlichen rangbeeinträchtigenden Verfügung über die Umstellungsgrundschulden bzw0 Eigentümergrundschulden gegeben sei, daß eine Sicherung dagegen durch Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB geboten sei und daß die Eintragungsbewilligung bezüglich der Restkaufgeld-hypothek unter Erwähnung des vorgesehenen Ranges sogleich in den Kaufvertrag aufgenommen werden müsse« Die Unterlassung einer solchen Belehrung habe den Schaden herbeigeführt o Auf andere Weise sei Ersatz nicht zu erlangen? der Nachlaß des verstorbenen Gerstel sei wertlos und der Käufer sei unpfändbar« Demgegenüber hat der Beklagte unter anderem geltend gemacht; Zu einer Beratung der Vertragsparteien in wirtschaftlicher Hinsicht sei er nicht verpflichtet gewesen« Di>se seien ersichtlich schon vorher juristisch beraten und sich über das Vorhandendensein von Umstellungsgrundschulden im klaren gewesen« Auch habe die Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, daß sie keine weitere rechtliche Belehrung wünsche« Ein etwaiger Schaden der Klägerin sei nicht durch die vertragliche Regelung des Grundstücksverkaufs als sol^r;*/ che, sondern durch das nicht voraussehbare ungetreue Verhärten des Hausmaklers G^H^ und des Käufers entstanden* Zudem habe die Klägerin durch eigenes nachlässiges Verhalten die Beeinträchtigung ihrer Rechte selbst verschuldet« Schließlich sei die Ersatzpflicht des Beklagten / Lf auch deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin schuldhaft erweise ihren Schaden nicht durch Gebrauch der ihr zustehenden Hechtsmittel abgewendet habec Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten auch zur Zahlung wei terer'4,100 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 6*>100 DM nebst Zinsen abgewiesen werde. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent sehe idungsgründe % Die entscheidenden Vorwürfe, die die Klägerin gegen den Beklagten erhebt,gehen dahin, daß nach dem Vertrage, so wie er von dem Beklagten beurkundet worden sei, die Gefahr bestanden habe, daß die für die Klägerin vorgesehene Restkaufgeldhypothek den vereinbarten Rang tatsächlich nicht bekommen werde, und daß der Beklagte es in dieser Richtung an den gebotenen Belehrungen schuldhafterweise habe fehlen lassen, so daß diejenigen rechtlichen Maßnahmen, mit denen dieser Gefahr hätte begegnet werden können • (Löschungsvormerkung u.a.), unterblieben seien. Die Amtspflicht des Notars im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit geht dahin, dafür Sorge zu tragen, daß mit der Urkunde der von den Beteiligten erstrebte recht- liehe Erfolg auch tatsächlich erreicht wird, Dazu hat der Notar den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen* und er darf sich daher nicht ohne weiteres mit deren - wenn auch äußerlich unbedenklichen - Erklärungen begnügen, Vielmehr hat er den Beteiligten - wenn Inlaß zu Zweifeln an ihrer Kenntnis von der Tragweite und Bedeutung ihrer Erklärungen besteht - Rechtsbelehrungen zu erteilen und ihnen Uber die rechtliche Bedeutung der zu beurkundenden Erklärungen Aufklärung zu geben. Es ist mithin Pflicht des Notars, rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen einen Inhalt zu geben, der dem wahren Willen der Beteiligten und.dem mit der Urkundenerrichtung verfolgten Zweck entspricht (vgl dazu die Entscheidung des Senats vom 29* Oktober 1953 in I»M Nr 2 zu § 21 RNotÖ mit weiteren Nachweisen), Die hiernach bestehende Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Beteiligten laßt sich ihrem Umfang nach nicht ein für allemal fest umgrenzen, bestimmt sich vielmehr nach den Besonderheiten des einzelnen Palles, wie der Senat in der angeführten Entscheidung ebenfalls unter Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung hervorgehoben hat. Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen muß im vorliegenden Pall die Präge, ob der Beklagte tatsächlich gegen die ihm als beurkundendem Notar obliegende Belehrungspflicht in der hier interessierenden Richtung verstoßen hat, in Obereinstimmung mit den Vorinstanzen verneint werden? Richtig ist - wie das Berufungsgericht schon ausgeführt hat -, daß der Beklagte angesichts dessen, daß ihm ein von einem Hausmakler angefertigter Urkundenentwurf ' vorgelegt wurde, nicht bereits grundsätzlich jeder Beleh- r fcv 9?' i; t'/- / . 7 rungspflicht enthoben ware Auch die etwa berechtigte Annahme des Beklagten, daß die Vertragsparteien schon anderweit juristisch beraten worden seien, hätte ihn nicht von seiner eigenen Belehrungspflicht befreien können» Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, ob und inwieweit der Beklagte die Beteiligten in der hier in Frage stehenden Richtung zu belehren hatte, ist im vorliegenden Fall die in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, daß die Eigentumsveränderung nicht vor Eintragung der Restkaufgeldhypo-thek erfolgen, die einzige Ausfertigung des Auflassungsprotokolls dem <Hausmakler zu treuen Händen ausgehän- digt werden solle und dieser beauftragt werde, das Protokoll beim Grundbuchamt erst einzureichen, "nachdem die vertraglich vorgesehenen Zahlungen erfolgt bzw„ sichergestellt" seien» Biese Bestimmung besagte - wie in dem 5m Vorprdzeß gegen Gerstel ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteil (S 21 - 23) zutreffend’.und in ttbereinstimmung mit der von der Klägerin selbst vorgetragenen Auffassung ausgeführt ist -eindeutig, daß, solange nicht sämtliche Belastungen gelöscht waren, die der Eintragung der Restkaufgeldhypothek mit dem vereinbarten Rang entgegenstanden, der Treuhänder- G^- das Auflassungsprotokoll dem Grundbuchamt zur Umschreibung des Eigentums nicht einreichen durfte» Biese bereits in dem Vertragsentwurf vorgesehene Bestimmung läßt aber auch erkennen, daß die Beteiligten* wenn sie auch vielleicht nicht die rechtlichen Auswirkungen einer vorzeitigen Einreichung der Aüflassungsniöderschrift und damit einer vorzeitigen Eintragung’'des^Sigentumsweohs^Is in allen Einzel-heiten Überschauten, sich doch~ääruue?"i*u Klaren waren, daß mit einer solchen Maßnahme Jedenfalls eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin verbunden war» Denn wenn vorgesehen war, daß die Eintragung der Eigentumsveränderung nicht V U - i ' i. * •• * A* << r . ~ 9 ~ vor Eintragung des Restkaufgeldes erfolgen und dementsprechend die Auflassungsniederschrift erst eingereicht werden sollte? wenn sichergestellt war? daß die Restkaufgeld-hypothek den vereinbarten Rang erhielt? so lagen Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmungen ausschließlich darin? eine Gefährdung der Klägerin wie sie eintreten konnte, wenijvj der Eigentumsübergang stattfand? bevor die Restkaufgeldhy-r ® pothek mit dem ihr zugedachten Rang eingetragen wurde, von vornherein auszuschließen® Entscheidend ist deshalb? ob der Beklagte damit rechnen durfte? daß den in Rede stehenden Bestimmungen des Vertrags von den Beteiligten entsprochen würdeo Denn wenn diesrder Fall war? durfte ihm eine Belehrung über die sich für die Klägerin aus einer etwaigen vorzeitigen Eigentumsänderung ergebenden Rechtsfolgen gegenstandslos erscheinen® Wenn der Beklagte in vorliegendem Falle tatsächlich keine Bedenken in der Richtung getragen hat? daß hinsichtlich der Einreichung der Auflassungsniederschrift zu dem Grundbuch- , amt vereinbarungsgemäß verfahren werde? so kann ihm daraus ein Vorwurf nicht gemacht werden® Hier lagen die Pin-ge so? daß nicht einer der unmittelbar Beteiligten selbst mit der Burchführung der hier maßgeblichen Vereinbarungen betraut und ihm damit die Möglichkeit zu vertragswidrigem I Verhalten gegeben wurde, daß vielmehr die Durchführung des Vertrags insoweit in die Hände eines nicht unmittelbar beteiligten Britten gelegt wurde® Bie Möglichkeit? daß die- ■ ser von den Vertragsparteien selbst in dem Vertragsentwurf ausdrücklich als ihr Treuhänder bezeichnete Britte etwa treuund vertragswidrig handeln würde, brauchte de^ Beklag-1 * te - wenn in dieser Richtung keine besonderen Anhaltspunkte für ihn ersichtlich waren - nicht in Rechnung zu stellen® Wollte man von einem Notar verlangen? daß er grundsätzlich nicht von einem getreuen Verhalten des von den Beteiligten zur Durchführung des "beurkundeten Bechtsgeschäfts bestellten Treuhänders ausgehen dürfe, vielmehr grundsätzlich mit dessen unredlichem Verhalten rechnen und dementsprechend die Beteiligten über die bei einem treuwidrigem Verhalten des Treuhänders für sie entstehenden rechtlichen Gefahren aufmerksam machen und entsprechende rechtliche•Sicherheitsmaßnahmen anempfehlen müsse, dann würde man die Sorgfalts- und Belehrungspflichten des Notars, die grundsätzlich nicht über die Klarlegung, Gestaltung und Fassung des aufzunehmenden Par teiwillens hinausgehen, überspannen« Daß hier für den Beklagten ein besonderer Anlaß zu Zweifeln in der Dichtung gegeben gewesen sei, ob der von den Beteiligten als Treuhänder bestellte Häusmakler &as in ihn gesetzte Ver- trauen auch wirklich rechtfertigen und auftragsgemäß handeln werde, ist aus dem eigenen Sachvort^g dpr Klägerin nicht zu entnehmen«. Sonach durfte der Beklagte, ohne amtspflichte . widrig zu handeln, bei der hier gegebenen Sachlage davon absehen, den Vertreter der Klägerin im einzelnen darüber zu belehren, welche rechtliche Gefährdung sich für sie ergeben konnte, wenn GflH^ auftragswidrig handeln und die Auflassungsniederschrift zu dem Grundbuch einreichen würde, be~ror sichergestellt war, daß die ^Bestkaufgeldhypothek mit dem vereinbarten Bang eingetragen werjdsr. vvaitTe» Damit ist auch bereits allen Vorwürfen der Klägerin in der Dichtung, daß der Beklagte schuldhaft (mit-)verursacht habe, daß die Eigentumsänderung eingetragen worden sei, ohne daß'der vereinbarte Bang für die Bestkaufgeldhypothek sichergestellt war, der Boden entzogen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin dem Beklagten mangelnde Belehrung über die Bechtslage hinsichtlich der Umstellungsgrundschulden vorwirfto Der Klägerin selbst war bekannt« daß bei Vertragsabschluß die Umste11ungsgrundschulden noch bestanden und daß die Bestkaufgeldhypothek nur bei völligem Wegfall 11 - auch der Umstellungsgrundschulden den ihr zugedachten Rang erhalten konnte. Eines besonderen Hinweises* daß dann - wenn die Erwartung der Klägerin* die Umstellungsgrundschulden würden kraft Gesetzes ohne weiteres Wegfällen* sich nicht erfüllte - die Grundschulden bestehen bleiben* und zwar möglicherweise als Eigentümergrundschulden bestehen bleiben würden, bedurfte es nicht« Denn auch in diesem Falle, nämlich bei einem Bestehenbleiben der Umstellungsgrundschulden, konnte nach dem Vertrag eine Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek nicht eintreten, da diese Hypothek den ihr zugedachten Rang eben nur bei völligem Wegfall auch der Umstellungsgrundschulden (sei .es kraft Gesetzes* sei es durch Löschung) bekommen konnte« Auch war dadurch, daß als Treuhänder die Auflassungsnie- derschrift erst nach Sicherstellung des für die Restkaufgeldhypothek vorgesehenen Ranges einreichen durfte* in einer Weise, die dem Notar als ausreichend erscheinen durfte, gewährleistet, daß auch tatsächlich die Hypothek nur eingetragen werden würde, wenn sie den ihr zugedachten Rang beicanu Andererseits war ebenfalls vorgesehen* daß die Eigentumsänderüng' nicht.''ohne die Eintragung der Restkaufgeldhypothek erfolgen durfte« Nach dem Vertrete kon’n-te mithin bei auftragsgemäßem Verhalten des der Fall, daß die Eigentumsänderung noch vor völliger Sesejjj* tigung der Umstellungsgrundschülden eingetragen und die Klägerin dadurch gefährdet werden könnte, überhaupt nicht eintreten« Brauchte aber der Beklagte mit einem auftragswidrigen Verhalten des Gerstel und damit auch mit der aufgezeigten Gefährdung der Klägerin überhaupt nicht zu rechnen, dann kann ihm auch aus der unterbliebenen Belehrung über die "Umstellungsrechtslage" ein begründeter Schuldvorwurf nicht gemacht werden« Damit entfällt auch der Vorwurf der Klägerin dahin, daß der Beklagte die Eintragung einer Löschungsvormerkung habe anregen müssen,, Hierzu bestand einmal deswegen keine Veranlassung, weil eine LöschungsVormerkung überhaupt nur dann hätte in Betracht kommen können, wenn die Eintragung der Restkaufgeldhypothek vor der Beseitigung der Umstel-luhgsgrundschulden eingetragen worden wäre« Bas sollte nach dem Vertrage aber gerade nicht geschehene Deswegen waren Erörterungen' über eine LöschungsVormerkung von vornherein gegenstandslose Baß dem Beklagten daraus ein begründeter Vorwurf gemacht werden könne, daß er nicht zu einer Abänderung der in dem Vertragsentwurf vorgesehenen Bestimmung geraten habe, die Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Restkaufgeldhypothek solle in besonderer Urkunde erfolgen, ist nicht einzusehen« Wenn die den darüber getroffenen Vereinbarungen entsprechende Eintragung der Hypothek sofort hätte erfolgen können, wäre möglicherweise der Beklagte gehalten gewesen, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß sich aus Kostenersparnisgründen die Aufnahme der Eintragungsbewilligung in den Kaufvertrag empfehle« Im übrigen ist ein sachlicher Grund, der die Beurkundung der Eintragungsbewilligung in einheitlicher Urkunde mit dem Kaufvertrag dem Beklagten hätte geboten erscheinen müssen, nicht ersichtliche Im Gegenteil konnte es hier mit Rücksicht darauf, daß vor der Eintragung der Hypothek noch die Löschung von Vorbelastungen erfolgen sollte und insbesondere auch die Umstellungsgrundschulden weggefallen sein mußten, für die Klägerin durchaus angebracht erscheinen, mit der Erklärung der Eintragungsbewilligung vorerst noch zu warten, bis insoweit die Binge weiter geklärt wareho 13 - Pie Revision macht dem Beklagten noch weiter Vor- würfe in folgender Richtung* Nach § 2 des Kaufvertrags habe vor Einreichung des Auflassungsprotokolls eine Grund- getragen werden sollen« Pa die Valuta für die erstgenannte Grundschuld dem Käufer habe zufallen sollen und auch Uber die für ihn einzutragende Grundschuld verfügte? ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vertragsurkunde? daß eine Zahlung seitens des Käufers zu erfolgen brauchte« Auf diese rechtliche Unvollkommenheit des Vertrags? insbesondere die völlige Unsicherheit der Erfüllung des Vertrags durch den Käufer und die sich daraus für die händer bei völlig vertragsgetreuem Verhalten n:ehr hätte verhindern können? närte der Beklagte di^ Klägerin hin-weisen müssen« 'Pie von der Klägerin in dieser Richtung in der Revisionsinstanz erstmalig erhobenen Vorwürfe müssen jedoch unberücksichtigt bleiben, dä sie von dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht mit umschlossen werden« Nach alledem muß? soweit der Senat Uber das Streit-rerhältnis zu befinden hatte? eine Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint werden? ohne daß insoweit noch der frage nachgegangen zu werden brauchte? ob im übrigen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegeben wären« Es mußte deshalb bei der bereits von schuld von 35«000 BM für die H Bandesbank und eine solche von 15«000 PM für den Käufer 1 e in- keine Sicherung dagegen bestanden habe? daß Ma zunächst jedenfalls das Grundstück der Klägerin mit 50«000 PM Grundschulden belastet werden sollte? bevor Klägerin ergebenden Gefahren, die auch als Treu- * 14 den Vorinstanzen ausgesprochenen Abweisung der Klage sein Bewenden haben, so daß die Bevision zuriickgewiesen werden mußteo Die Kosten des erfolglos geführten Hechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen« 3>r »Geiger , Bietschel Br»Kreft Br«Hußla Br«Weber