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BGH · III ZR 50/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 50/92

und Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 22. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. Gründe Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch den Feststellungsausspruch auf mehr als 25.000 DM festzusetzen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger infolge des Unfalls nicht mehr als Konditor tätig sein kann. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht im Hinblick auf die zugebilligten immateriellen Schäden unzutreffend ist.

WertBerufungsgerichtSchadenDeppertKonditorKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 50/92
vom 22. September 1992 in dem Rechtsstreit
 Stadt
vertreten durch den Stadtdirektor, Straße Lfli V,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Volker H®Bi
KMBBweg •
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. Speckmann, Dr. Dr. Batereau, Dr.
Dr. Schlüter, Dr.
Dr. Terbille, Dr. Dr. Deppen, Dr.
Dr. Wohlleben, Dr. Dr. Born, Dr.
Dr. Barbasch, Dr.
R.	in	H
und
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 22. September 1992
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 42.000 DM.
 
Gründe
 Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch den Feststellungsausspruch auf mehr als 25.000 DM festzusetzen, ist nicht begründet.
Das Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen rechtfertigt eine solche Höherfestsetzung nicht. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger infolge des Unfalls nicht mehr als Konditor tätig sein kann. Soweit die Revision, was den materiellen Schaden anbelangt, von einem Erwerbsschaden des Klägers ausgeht (Differenz zwischen dem Einkommen als Konditor und dem als Speditionskaufmann), dessen Wert - unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % wegen des Feststellungsantrags - mit mehr als 25.000 DM zu veranschlagen sei, findet diese Annahme weder im Vortrag der Parteien noch im Vorbringen der Revision eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Festsetzung der Beschwer durch das
 Berufungsgericht im Hinblick auf die zugebilligten immateriellen Schäden unzutreffend ist. Das Berufungsgericht hat die eingeholten Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei ausgewertet.
Krohn
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne