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BGH · III ZR 50/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 50/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Eine Haftung des Beklagten als Träger der Justizhoheit nach Art. 34 GG kommt nicht in Betracht, weil der Sachverständige sein Gutachten nicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" erstattet hat. Die Bestellung zu dem Sachverständigen durch ein Gericht stellt keine Betrauung mit einem öffentlichen Amt i. Auch als Dienstherr des Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Universitätsprofessor haftet der Beklagte nicht für dessen Pflichtverletzungen. Selbst wenn daraus zu entnehmen wäre, daß der Sachverständige geglaubt hat, das Gutachten in dienstlicher Eigenschaft zu erstatten, könnte dies aie ihm persönlich vom Gericht übertragene Gutachtenerstattung nicht zu einer dienstlichen Tätigkeit machen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 34 GG
sachverständigSachverständigeGutachtenerstattungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 50/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Allee 87, Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Frhr. v.
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mf A^Bftstraße 3, M(
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.	Fritz
 Hans Georq MH und Christoph
1/
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1987 - 1 U 3842/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.000 DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß jedenfalls der Beklagte nicht für eventuelle Pflichtverletzungen des Sachverständigen Prof. Dr.	haftet.
1.	Eine Haftung des Beklagten als Träger der Justizhoheit nach Art. 34 GG kommt nicht in Betracht, weil der Sachverständige sein Gutachten nicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" erstattet hat.
Die Bestellung zu dem Sachverständigen durch ein Gericht stellt keine Betrauung mit einem öffentlichen Amt i. S. des Art. 34 GG dar (Senatsurteil BGHZ 59, 310).
2.	Auch als Dienstherr des Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Universitätsprofessor haftet der Beklagte nicht für dessen Pflichtverletzungen. Denn das Gericht hat den Sachverständigen als natürliche Person bestellt. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß der Sachverständige bei der Gutachtenerstattung Papier mit dem Briefkopf der Universitätsklinik benutzt hat. Selbst wenn daraus zu entnehmen wäre, daß der Sachverständige geglaubt hat, das Gutachten in dienstlicher Eigenschaft zu erstatten, könnte dies
 aie ihm persönlich vom Gericht übertragene Gutachtenerstattung nicht zu einer dienstlichen Tätigkeit machen.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Rinne
Wurm