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BGH · III ZR 50/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 50/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsurteil sich nicht im einzelnen mit der umfangreichen Berufungsbegründung der Klägerin auseinandergesetzt hat. Die von der Revision angeführten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sind demgegenüber rechtlich nicht erheblich. Januar 1980 - I ZR 124/77 = NJW 1980, 2418), daß die Berufungsbegründung der Klägerin für die Entscheidung erhebliches neues Vorbringen enthielt, zu dem das landgerichtliche Urteil Gründe (§ 313 Abs.3 ZPO) noch nicht enthalten konnte.

Zitierte Normen: § 313 ZPO
einzelnZPOKlägerinerheblichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 50/87	BESCHLUSS
	in dem Rechtsstreit
 Undine DflBM	I geb. M01, Alte Pflüstraße 0, AflBB,
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr.
	gegen
 Johannes Mfli	■ , FflSeld S, KflBa
	Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Dr.	-
Will
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. Oktober 1987
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981/ 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1987 - 7 U 902/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 166.500 DM
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsurteil sich nicht im einzelnen mit der umfangreichen Berufungsbegründung der Klägerin auseinandergesetzt hat. Das begegnet aber vom Ergebnis her keinen durchgreifenden
 
rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 39, 333, 338/339). Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß es die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht, gegen dessen Beweiswürdigung sich die Berufung der Klägerin wendete, deshalb abgewiesen hat, weil der Klägerin der Beweis nicht gelungen sei, daß sie dem Beklagten Geld als Darlehen gegeben habe. Die von der Revision angeführten Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sind demgegenüber rechtlich nicht erheblich. Sie mußten dem Berufungsgericht nicht Veranlassung geben, im einzelnen dazu Stellung zu nehmen, wie die Revision meint. Insbesondere liegt es auch nicht so (vgl.
 BGH Urt. v. 25. Januar 1980 - I ZR 124/77 = NJW 1980, 2418), daß die Berufungsbegründung der Klägerin für die Entscheidung erhebliches neues Vorbringen enthielt, zu dem das landgerichtliche Urteil Gründe (§ 313 Abs. 3 ZPO) noch nicht enthalten konnte.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp