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BGH · in zr 50/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 50/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 1. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 94 % und die Klägerin 6 % (§§ 97, 92 ZPO; BGHZ - GS - 80, 146). Januar 1985 in der Parallelsache III ZR 167/83 verkündete Urteil hat der Senat alle von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden Danach bietet das Rechtsmittel auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, da die Verurteilung des Beklagten zu 2) zwar nicht aus § 812 BGB, wohl aber aus § 607 BGB gerechtfertigt ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 812 BGB
ZPOProzeßbevollmächtigterAnschlußrevisionKlägerinRevisionBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 50/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2. des Hans-Dieter B Istr. S, Ml
 Abteilungsleiter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 die Stadtsparkasse
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vertreten durch den Vorstand F.
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr. ■■■■I -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 1984 - 1 U 119/83 -wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 2) 94 % und die Klägerin 6 % (§§ 97, 92 ZPO;
 BGHZ - GS - 80, 146).
Streitwert: 90.000 DM (Revision:
 84.600 DM, Anschlußrevision: 5.400 DM).
Gründe.:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Durch das am 17. Januar 1985 in der Parallelsache III ZR 167/83 verkündete Urteil hat der Senat alle von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden
 
(vgl. ferner Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 = WM 1985, 221, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt). Danach bietet das Rechtsmittel auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg, da die Verurteilung des Beklagten zu 2) zwar nicht aus § 812 BGB, wohl aber aus § 607 BGB gerechtfertigt ist.
Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last.
Krohn
 Kroner
Boujong
 Engelhardt
Werp