Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Februar 1983 - 6 U 2459/81 -wird angenommen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten über den mit seiner Widerklage verlangten Betrag hinaus eine weitere Forderung gegen den Kläger nicht zusteht. Mai 1983 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K^mB Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit er die Zurückweisung der Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil beantragt . 1. Die Revision verspricht Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der von ihm erhobenen negativen Feststellungsklage wendet. a) Die Einwendungen der Revision gegen die Abweisung eines Betrages von 2.512,96 DM bleiben erfolglos. Angesichts der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger halte die Behauptung, er habe den Beklagten ausreichend auf die Entstehung von Mehrkosten bei Erwirkung mehrerer Vorpfändungen hingewiesen, nicht aufrecht, war das Berufungsgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, sich mit dieser fallengelassenen Behauptung und den dazu gestellten Beweisanträgen auseinanderzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF TIT ZR w/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Erich straße 11, , , Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. gegen Oskar Istraße 10, , , Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Engelhardt am 28. Juni 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 1983 - 6 U 2459/81 -wird angenommen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten über den mit seiner Widerklage verlangten Betrag hinaus eine weitere Forderung gegen den Kläger nicht zusteht. Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt. 2. Dem Beklagten wird mit Wirkung vom 2. Mai 1983 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K^mB Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit er die Zurückweisung der Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil beantragt . 3. Der Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Anschlußrevision zu gewähren, wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. 5. Der Streitwert der Revision beträgt 125.833 DM. G r ü n d e 1. Die Revision verspricht Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der von ihm erhobenen negativen Feststellungsklage wendet. In diesem Umfang war die Revision daher anzunehmen. 2. Soweit der Kläger mit der Revision den Zahlungsantrag weiterverfolgt, kommt der Sache - auch nach dem Vorbringen der Revision - keine grundsätzliche Bedeutung zu. In diesem Umfang verspricht sie auch keinen Erfolg. a) Die Einwendungen der Revision gegen die Abweisung eines Betrages von 2.512,96 DM bleiben erfolglos. Angesichts der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger halte die Behauptung, er habe den Beklagten ausreichend auf die Entstehung von Mehrkosten bei Erwirkung mehrerer Vorpfändungen hingewiesen, nicht aufrecht, war das Berufungsgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, sich mit dieser fallengelassenen Behauptung und den dazu gestellten Beweisanträgen auseinanderzusetzen. b) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.066,96 DM rechtsbedenkenfrei durchgreifen lassen. Der Beklagte stützt die Gegenforderung darauf, daß der Kläger es in einem Vorprozeß unterlassen habe, einen Antrag auf Augenscheinseinnahme zu stellen. Das Berufungsgericht hat in diesem Unterlassen ohne Rechtsirrtum einen vom Kläger zu vertretenden Verfahrensfehler erblickt. Die Meinung der Revision, eine Augenscheinseinnahme sei ein ungeeignetes Beweismittel gewesen, greift nicht durch. Das hat eine vom Landgericht wegen dieser Frage auf Antrag des Klägers durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Eine etwa eingetretene Verjährung der Schadenser-satzfordering des Beklagten schließt nach § 390 Satz 2 BGB die Aufrechnung nicht aus, da die aufgerechnete Forderung den Gebührenansprüchen des Klägers bereits aufrechenbar gegenüberstand, als sie noch nicht verjährt war. Krohn Tidow Kroner Boujong Engelhardt