gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, Frankfurt/Main, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter*Prof. Absatzes und auf Seite 6 in der 9.
BUNDESGERICHTSHOF nr 7R v,/m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Itak Izchak * Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr.v.SI gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, Frankfurt/Main, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. \ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter*Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner am 28. April 1980 beschlossen: Das Urteil vom 31. Januar 1980 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß auf Seite 3 in der 3. Zeile des 2. Absatzes und auf Seite 6 in der 9. Zeile von unten jeweils das Wort "Schweizer" entfällt. Nüßgens Lohmann