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BGH

Gericht: BGH

gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, Frankfurt/Main, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter*Prof. Absatzes und auf Seite 6 in der 9.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
RechtsanwaltRechtsstreitProzeßbevollmächtigterNüßgens7RBESCHLUSSZeileLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
nr 7R v,/m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Itak Izchak

*
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr.v.SI
gegen
 die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion, Frankfurt/Main,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
\
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter*Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner am 28. April 1980
beschlossen:
Das Urteil vom 31. Januar 1980 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß auf Seite 3 in der 3. Zeile des 2. Absatzes und auf Seite 6 in der 9. Zeile von unten jeweils das Wort "Schweizer" entfällt.
Nüßgens
 Lohmann